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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

    Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
    • Inkrafttreten: 1. April 2026

    Ziel

    Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

    Inhalt

    Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

    Hauptgesichtspunkte

    Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

    Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

    Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

    Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

      Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
      • Inkrafttreten: 1. April 2026

      Ziel

      Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

      Inhalt

      Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

      Hauptgesichtspunkte

      Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

      Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

      Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

      Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
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        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

        Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
        • Inkrafttreten: 1. April 2026

        Ziel

        Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

        Inhalt

        Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

        Hauptgesichtspunkte

        Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

        Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

        Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

        Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
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          Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
          • Inkrafttreten: 1. April 2026

          Ziel

          Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

          Inhalt

          Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

          Hauptgesichtspunkte

          Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

          Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

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          Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
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            Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
            • Inkrafttreten: 1. April 2026

            Ziel

            Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

            Inhalt

            Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

            Hauptgesichtspunkte

            Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

            Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

            Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

            Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
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              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
              • Inkrafttreten: 1. April 2026

              Ziel

              Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

              Inhalt

              Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

              Hauptgesichtspunkte

              Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

              Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

              Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

              Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
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                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                • Inkrafttreten: 1. April 2026

                Ziel

                Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                Inhalt

                Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                Hauptgesichtspunkte

                Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

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                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                  • Inkrafttreten: 1. April 2026

                  Ziel

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                  Inhalt

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                  Hauptgesichtspunkte

                  Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

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                    Hauptgesichtspunkte

                    Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                    Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

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                      Hauptgesichtspunkte

                      Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                      Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

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                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                        • Inkrafttreten: 1. April 2026

                        Ziel

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                        Inhalt

                        Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                        Hauptgesichtspunkte

                        Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                        Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                        Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

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                          • Inkrafttreten: 1. April 2026

                          Ziel

                          Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                          Inhalt

                          Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                          Hauptgesichtspunkte

                          Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                          Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

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                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
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                            Ziel

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                            Inhalt

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                            Hauptgesichtspunkte

                            Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                            Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                            Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

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                              Ziel

                              Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                              Inhalt

                              Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                              Hauptgesichtspunkte

                              Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                              Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                              Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

                              Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

                                Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                                • Inkrafttreten: 1. April 2026

                                Ziel

                                Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                                Inhalt

                                Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                                Hauptgesichtspunkte

                                Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                                Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                                Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

                                Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
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                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

                                  Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                                  • Inkrafttreten: 1. April 2026

                                  Ziel

                                  Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                                  Inhalt

                                  Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                                  Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                                  Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

                                  Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

                                    Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                                    • Inkrafttreten: 1. April 2026

                                    Ziel

                                    Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                                    Inhalt

                                    Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                                    Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                                    Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

                                    Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

                                      Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                                      • Inkrafttreten: 1. April 2026

                                      Ziel

                                      Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                                      Inhalt

                                      Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                                      Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                                      Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

                                      Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

                                        Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                                        • Inkrafttreten: 1. April 2026

                                        Ziel

                                        Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                                        Inhalt

                                        Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                                        Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                                        Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

                                        Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

                                          Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                                          • Inkrafttreten: 1. April 2026

                                          Ziel

                                          Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                                          Inhalt

                                          Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                                          Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                                          Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

                                          Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

                                            Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                                            • Inkrafttreten: 1. April 2026

                                            Ziel

                                            Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                                            Inhalt

                                            Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                                            Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                                            Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

                                            Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

                                              Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                                              • Inkrafttreten: 1. April 2026

                                              Ziel

                                              Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                                              Inhalt

                                              Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                                              Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                                              Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

                                              Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

                                                Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                                                • Inkrafttreten: 1. April 2026

                                                Ziel

                                                Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                                                Inhalt

                                                Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                                                Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                                                Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

                                                Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

                                                  Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                                                  • Inkrafttreten: 1. April 2026

                                                  Ziel

                                                  Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                                                  Inhalt

                                                  Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                                                  Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                                                  Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

                                                  Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

                                                    Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                                                    • Inkrafttreten: 1. April 2026

                                                    Ziel

                                                    Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                                                    Inhalt

                                                    Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                                                    Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                                                    Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

                                                    Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

                                                      Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                                                      • Inkrafttreten: 1. April 2026

                                                      Ziel

                                                      Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                                                      Inhalt

                                                      Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                                                      Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                                                      Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

                                                      Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

                                                        Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                                                        • Inkrafttreten: 1. April 2026

                                                        Ziel

                                                        Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                                                        Inhalt

                                                        Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                                                        Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                                                        Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

                                                        Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

                                                          Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                                                          • Inkrafttreten: 1. April 2026

                                                          Ziel

                                                          Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                                                          Inhalt

                                                          Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                                                          Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                                                          Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

                                                          Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

                                                            Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                                                            • Inkrafttreten: 1. April 2026

                                                            Ziel

                                                            Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                                                            Inhalt

                                                            Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                                                            Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                                                            Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

                                                            Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

                                                              Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                                                              • Inkrafttreten: 1. April 2026

                                                              Ziel

                                                              Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                                                              Inhalt

                                                              Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                                                              Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                                                              Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

                                                              Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

                                                                Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                                                                • Inkrafttreten: 1. April 2026

                                                                Ziel

                                                                Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                                                                Inhalt

                                                                Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                                                                Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                                                                Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

                                                                Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Anti-Mogelpackungs-Gesetz

                                                                  Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2026
                                                                  • Inkrafttreten: 1. April 2026

                                                                  Ziel

                                                                  Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")

                                                                  Inhalt

                                                                  Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.

                                                                  Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.

                                                                  Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion