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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Natters

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag 
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

    • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
    • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
    • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
      • Troienweg Gp. 2026
      • Äußerer Feldweg Gp. 2029
      • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
      • Plumensackerweg Gp. 2022
      • Lufensweg Gp. 2065
      • Gerichtsweg Gp. 2013/2
      • Eichhofweg Gp. 2046/1
      • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

    Landesgesetzliche Bestimmung:

    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
      Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
    • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
      Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    • Ablagerungsplatz
      Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
      Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
      Samstag
      9 bis 11:30 Uhr
      Mittwoch (während den Sommermonaten
      17 bis 19 Uhr
    • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
      Telefon: +43 512 502 7831
      E-Mailrecyclinghof@ikb.at
      Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
      Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
      Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
      Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Natters
    Innsbrucker Straße 4
    6161 Natters

    Telefon: +43 512/54 61 70
    Fax: +43 512/54 61 51
    E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

    Parteienverkehr:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Natters

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag 
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

      • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
      • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
      • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
        • Troienweg Gp. 2026
        • Äußerer Feldweg Gp. 2029
        • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
        • Plumensackerweg Gp. 2022
        • Lufensweg Gp. 2065
        • Gerichtsweg Gp. 2013/2
        • Eichhofweg Gp. 2046/1
        • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

      Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

      Landesgesetzliche Bestimmung:

      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
        Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
      • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
        Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      • Ablagerungsplatz
        Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
        Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
        Samstag
        9 bis 11:30 Uhr
        Mittwoch (während den Sommermonaten
        17 bis 19 Uhr
      • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
        Telefon: +43 512 502 7831
        E-Mailrecyclinghof@ikb.at
        Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
        Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
        Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
        Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeinde Natters
      Innsbrucker Straße 4
      6161 Natters

      Telefon: +43 512/54 61 70
      Fax: +43 512/54 61 51
      E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

      Parteienverkehr:

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Natters

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 14 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag 
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

        • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
        • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
        • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
          • Troienweg Gp. 2026
          • Äußerer Feldweg Gp. 2029
          • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
          • Plumensackerweg Gp. 2022
          • Lufensweg Gp. 2065
          • Gerichtsweg Gp. 2013/2
          • Eichhofweg Gp. 2046/1
          • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

        Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

        Landesgesetzliche Bestimmung:

        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
          Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
        • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
          Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        • Ablagerungsplatz
          Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
          Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
          Samstag
          9 bis 11:30 Uhr
          Mittwoch (während den Sommermonaten
          17 bis 19 Uhr
        • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
          Telefon: +43 512 502 7831
          E-Mailrecyclinghof@ikb.at
          Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
          Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
          Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
          Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde Natters
        Innsbrucker Straße 4
        6161 Natters

        Telefon: +43 512/54 61 70
        Fax: +43 512/54 61 51
        E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

        Parteienverkehr:

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Natters

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag 
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

          • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
          • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
          • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
            • Troienweg Gp. 2026
            • Äußerer Feldweg Gp. 2029
            • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
            • Plumensackerweg Gp. 2022
            • Lufensweg Gp. 2065
            • Gerichtsweg Gp. 2013/2
            • Eichhofweg Gp. 2046/1
            • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

          Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

          Landesgesetzliche Bestimmung:

          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
            Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
          • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
            Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          • Ablagerungsplatz
            Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
            Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
            Samstag
            9 bis 11:30 Uhr
            Mittwoch (während den Sommermonaten
            17 bis 19 Uhr
          • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
            Telefon: +43 512 502 7831
            E-Mailrecyclinghof@ikb.at
            Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
            Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
            Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
            Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeinde Natters
          Innsbrucker Straße 4
          6161 Natters

          Telefon: +43 512/54 61 70
          Fax: +43 512/54 61 51
          E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

          Parteienverkehr:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Natters

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag 
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

            • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
            • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
            • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
              • Troienweg Gp. 2026
              • Äußerer Feldweg Gp. 2029
              • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
              • Plumensackerweg Gp. 2022
              • Lufensweg Gp. 2065
              • Gerichtsweg Gp. 2013/2
              • Eichhofweg Gp. 2046/1
              • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

            Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

            Landesgesetzliche Bestimmung:

            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
              Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
            • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
              Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            • Ablagerungsplatz
              Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
              Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
              Samstag
              9 bis 11:30 Uhr
              Mittwoch (während den Sommermonaten
              17 bis 19 Uhr
            • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
              Telefon: +43 512 502 7831
              E-Mailrecyclinghof@ikb.at
              Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
              Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
              Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
              Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeinde Natters
            Innsbrucker Straße 4
            6161 Natters

            Telefon: +43 512/54 61 70
            Fax: +43 512/54 61 51
            E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

            Parteienverkehr:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Natters

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 14 Uhr
                • 20 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag 
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

              • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
              • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
              • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                • Troienweg Gp. 2026
                • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                • Plumensackerweg Gp. 2022
                • Lufensweg Gp. 2065
                • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                • Eichhofweg Gp. 2046/1
                • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

              Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

              Landesgesetzliche Bestimmung:

              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

              Sonderregelungen für diese Gemeinde

              • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
              • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              • Ablagerungsplatz
                Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                Samstag
                9 bis 11:30 Uhr
                Mittwoch (während den Sommermonaten
                17 bis 19 Uhr
              • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                Telefon: +43 512 502 7831
                E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeinde Natters
              Innsbrucker Straße 4
              6161 Natters

              Telefon: +43 512/54 61 70
              Fax: +43 512/54 61 51
              E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

              Parteienverkehr:

              • Montag bis Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Natters

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 20 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag 
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                  • Troienweg Gp. 2026
                  • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                  • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                  • Plumensackerweg Gp. 2022
                  • Lufensweg Gp. 2065
                  • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                  • Eichhofweg Gp. 2046/1
                  • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                Landesgesetzliche Bestimmung:

                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                  Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                  Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                • Ablagerungsplatz
                  Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                  Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                  Samstag
                  9 bis 11:30 Uhr
                  Mittwoch (während den Sommermonaten
                  17 bis 19 Uhr
                • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                  Telefon: +43 512 502 7831
                  E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                  Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                  Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                  Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                  Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeinde Natters
                Innsbrucker Straße 4
                6161 Natters

                Telefon: +43 512/54 61 70
                Fax: +43 512/54 61 51
                E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                Parteienverkehr:

                • Montag bis Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Natters

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 20 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag 
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                  • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                  • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                  • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                    • Troienweg Gp. 2026
                    • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                    • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                    • Plumensackerweg Gp. 2022
                    • Lufensweg Gp. 2065
                    • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                    • Eichhofweg Gp. 2046/1
                    • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:

                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                  • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                    Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                  • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                    Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  • Ablagerungsplatz
                    Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                    Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                    Samstag
                    9 bis 11:30 Uhr
                    Mittwoch (während den Sommermonaten
                    17 bis 19 Uhr
                  • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                    Telefon: +43 512 502 7831
                    E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                    Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                    Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                    Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                    Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeinde Natters
                  Innsbrucker Straße 4
                  6161 Natters

                  Telefon: +43 512/54 61 70
                  Fax: +43 512/54 61 51
                  E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                  Parteienverkehr:

                  • Montag bis Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Natters

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 20 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag 
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                    • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                    • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                    • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                      • Troienweg Gp. 2026
                      • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                      • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                      • Plumensackerweg Gp. 2022
                      • Lufensweg Gp. 2065
                      • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                      • Eichhofweg Gp. 2046/1
                      • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:

                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                    • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                      Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                    • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                      Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    • Ablagerungsplatz
                      Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                      Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                      Samstag
                      9 bis 11:30 Uhr
                      Mittwoch (während den Sommermonaten
                      17 bis 19 Uhr
                    • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                      Telefon: +43 512 502 7831
                      E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                      Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                      Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                      Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                      Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeinde Natters
                    Innsbrucker Straße 4
                    6161 Natters

                    Telefon: +43 512/54 61 70
                    Fax: +43 512/54 61 51
                    E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                    Parteienverkehr:

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Natters

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 20 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag 
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                      • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                      • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                      • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                        • Troienweg Gp. 2026
                        • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                        • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                        • Plumensackerweg Gp. 2022
                        • Lufensweg Gp. 2065
                        • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                        • Eichhofweg Gp. 2046/1
                        • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                      Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:

                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                      • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                        Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                      • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                        Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      • Ablagerungsplatz
                        Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                        Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                        Samstag
                        9 bis 11:30 Uhr
                        Mittwoch (während den Sommermonaten
                        17 bis 19 Uhr
                      • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                        Telefon: +43 512 502 7831
                        E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                        Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                        Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                        Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                        Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeinde Natters
                      Innsbrucker Straße 4
                      6161 Natters

                      Telefon: +43 512/54 61 70
                      Fax: +43 512/54 61 51
                      E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                      Parteienverkehr:

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Natters

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 20 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag 
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                        • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                        • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                        • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                          • Troienweg Gp. 2026
                          • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                          • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                          • Plumensackerweg Gp. 2022
                          • Lufensweg Gp. 2065
                          • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                          • Eichhofweg Gp. 2046/1
                          • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                        Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:

                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                        • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                          Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                        • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                          Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        • Ablagerungsplatz
                          Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                          Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                          Samstag
                          9 bis 11:30 Uhr
                          Mittwoch (während den Sommermonaten
                          17 bis 19 Uhr
                        • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                          Telefon: +43 512 502 7831
                          E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                          Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                          Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                          Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                          Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeinde Natters
                        Innsbrucker Straße 4
                        6161 Natters

                        Telefon: +43 512/54 61 70
                        Fax: +43 512/54 61 51
                        E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                        Parteienverkehr:

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Natters

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 20 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag 
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                          • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                          • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                          • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                            • Troienweg Gp. 2026
                            • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                            • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                            • Plumensackerweg Gp. 2022
                            • Lufensweg Gp. 2065
                            • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                            • Eichhofweg Gp. 2046/1
                            • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                          Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:

                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                          • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                            Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                          • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                            Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          • Ablagerungsplatz
                            Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                            Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                            Samstag
                            9 bis 11:30 Uhr
                            Mittwoch (während den Sommermonaten
                            17 bis 19 Uhr
                          • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                            Telefon: +43 512 502 7831
                            E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                            Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                            Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                            Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                            Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeinde Natters
                          Innsbrucker Straße 4
                          6161 Natters

                          Telefon: +43 512/54 61 70
                          Fax: +43 512/54 61 51
                          E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                          Parteienverkehr:

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Natters

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 20 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag 
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                            • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                            • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                            • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                              • Troienweg Gp. 2026
                              • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                              • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                              • Plumensackerweg Gp. 2022
                              • Lufensweg Gp. 2065
                              • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                              • Eichhofweg Gp. 2046/1
                              • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                            Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:

                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                            • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                              Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                            • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                              Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            • Ablagerungsplatz
                              Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                              Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                              Samstag
                              9 bis 11:30 Uhr
                              Mittwoch (während den Sommermonaten
                              17 bis 19 Uhr
                            • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                              Telefon: +43 512 502 7831
                              E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                              Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                              Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                              Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                              Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeinde Natters
                            Innsbrucker Straße 4
                            6161 Natters

                            Telefon: +43 512/54 61 70
                            Fax: +43 512/54 61 51
                            E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                            Parteienverkehr:

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Homepage

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                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Natters

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 20 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag 
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                              • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                              • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                              • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                                • Troienweg Gp. 2026
                                • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                                • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                                • Plumensackerweg Gp. 2022
                                • Lufensweg Gp. 2065
                                • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                                • Eichhofweg Gp. 2046/1
                                • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                              Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:

                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                              • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                                Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                              • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                                Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              • Ablagerungsplatz
                                Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                                Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                                Samstag
                                9 bis 11:30 Uhr
                                Mittwoch (während den Sommermonaten
                                17 bis 19 Uhr
                              • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                                Telefon: +43 512 502 7831
                                E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                                Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                                Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                                Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                                Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeinde Natters
                              Innsbrucker Straße 4
                              6161 Natters

                              Telefon: +43 512/54 61 70
                              Fax: +43 512/54 61 51
                              E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                              Parteienverkehr:

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Natters

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag 
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                                • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                                • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                                  • Troienweg Gp. 2026
                                  • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                                  • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                                  • Plumensackerweg Gp. 2022
                                  • Lufensweg Gp. 2065
                                  • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                                  • Eichhofweg Gp. 2046/1
                                  • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                                Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:

                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                                  Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                                • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                                  Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                • Ablagerungsplatz
                                  Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                                  Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                                  Samstag
                                  9 bis 11:30 Uhr
                                  Mittwoch (während den Sommermonaten
                                  17 bis 19 Uhr
                                • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                                  Telefon: +43 512 502 7831
                                  E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                                  Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                                  Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                                  Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                                  Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeinde Natters
                                Innsbrucker Straße 4
                                6161 Natters

                                Telefon: +43 512/54 61 70
                                Fax: +43 512/54 61 51
                                E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                                Parteienverkehr:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Natters

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag 
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                                  • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                                  • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                  • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                                    • Troienweg Gp. 2026
                                    • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                                    • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                                    • Plumensackerweg Gp. 2022
                                    • Lufensweg Gp. 2065
                                    • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                                    • Eichhofweg Gp. 2046/1
                                    • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:

                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                  • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                                    Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                                  • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                                    Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  • Ablagerungsplatz
                                    Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                                    Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                                    Samstag
                                    9 bis 11:30 Uhr
                                    Mittwoch (während den Sommermonaten
                                    17 bis 19 Uhr
                                  • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                                    Telefon: +43 512 502 7831
                                    E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                                    Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                                    Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                                    Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                                    Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeinde Natters
                                  Innsbrucker Straße 4
                                  6161 Natters

                                  Telefon: +43 512/54 61 70
                                  Fax: +43 512/54 61 51
                                  E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                                  Parteienverkehr:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Natters

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag 
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                                    • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                                    • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                    • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                                      • Troienweg Gp. 2026
                                      • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                                      • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                                      • Plumensackerweg Gp. 2022
                                      • Lufensweg Gp. 2065
                                      • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                                      • Eichhofweg Gp. 2046/1
                                      • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                                    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:

                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                    • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                                      Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                                    • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                                      Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    • Ablagerungsplatz
                                      Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                                      Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                                      Samstag
                                      9 bis 11:30 Uhr
                                      Mittwoch (während den Sommermonaten
                                      17 bis 19 Uhr
                                    • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                                      Telefon: +43 512 502 7831
                                      E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                                      Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                                      Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                                      Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                                      Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeinde Natters
                                    Innsbrucker Straße 4
                                    6161 Natters

                                    Telefon: +43 512/54 61 70
                                    Fax: +43 512/54 61 51
                                    E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                                    Parteienverkehr:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Natters

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag 
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                                      • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                                      • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                      • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                                        • Troienweg Gp. 2026
                                        • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                                        • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                                        • Plumensackerweg Gp. 2022
                                        • Lufensweg Gp. 2065
                                        • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                                        • Eichhofweg Gp. 2046/1
                                        • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                                      Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:

                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                      • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                                        Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                                      • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                                        Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      • Ablagerungsplatz
                                        Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                                        Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                                        Samstag
                                        9 bis 11:30 Uhr
                                        Mittwoch (während den Sommermonaten
                                        17 bis 19 Uhr
                                      • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                                        Telefon: +43 512 502 7831
                                        E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                                        Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                                        Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                                        Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                                        Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeinde Natters
                                      Innsbrucker Straße 4
                                      6161 Natters

                                      Telefon: +43 512/54 61 70
                                      Fax: +43 512/54 61 51
                                      E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                                      Parteienverkehr:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Natters

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag 
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                                        • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                                        • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                        • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                                          • Troienweg Gp. 2026
                                          • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                                          • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                                          • Plumensackerweg Gp. 2022
                                          • Lufensweg Gp. 2065
                                          • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                                          • Eichhofweg Gp. 2046/1
                                          • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                                        Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:

                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                        • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                                          Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                                        • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                                          Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        • Ablagerungsplatz
                                          Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                                          Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                                          Samstag
                                          9 bis 11:30 Uhr
                                          Mittwoch (während den Sommermonaten
                                          17 bis 19 Uhr
                                        • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                                          Telefon: +43 512 502 7831
                                          E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                                          Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                                          Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                                          Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                                          Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeinde Natters
                                        Innsbrucker Straße 4
                                        6161 Natters

                                        Telefon: +43 512/54 61 70
                                        Fax: +43 512/54 61 51
                                        E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                                        Parteienverkehr:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Natters

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag 
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                                          • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                                          • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                          • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                                            • Troienweg Gp. 2026
                                            • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                                            • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                                            • Plumensackerweg Gp. 2022
                                            • Lufensweg Gp. 2065
                                            • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                                            • Eichhofweg Gp. 2046/1
                                            • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                                          Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:

                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                          • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                                            Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                                          • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                                            Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          • Ablagerungsplatz
                                            Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                                            Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                                            Samstag
                                            9 bis 11:30 Uhr
                                            Mittwoch (während den Sommermonaten
                                            17 bis 19 Uhr
                                          • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                                            Telefon: +43 512 502 7831
                                            E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                                            Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                                            Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                                            Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                                            Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeinde Natters
                                          Innsbrucker Straße 4
                                          6161 Natters

                                          Telefon: +43 512/54 61 70
                                          Fax: +43 512/54 61 51
                                          E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                                          Parteienverkehr:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Natters

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag 
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                                            • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                                            • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                            • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                                              • Troienweg Gp. 2026
                                              • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                                              • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                                              • Plumensackerweg Gp. 2022
                                              • Lufensweg Gp. 2065
                                              • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                                              • Eichhofweg Gp. 2046/1
                                              • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                                            Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:

                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                            • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                                              Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                                            • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                                              Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            • Ablagerungsplatz
                                              Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                                              Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                                              Samstag
                                              9 bis 11:30 Uhr
                                              Mittwoch (während den Sommermonaten
                                              17 bis 19 Uhr
                                            • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                                              Telefon: +43 512 502 7831
                                              E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                                              Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                                              Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                                              Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                                              Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeinde Natters
                                            Innsbrucker Straße 4
                                            6161 Natters

                                            Telefon: +43 512/54 61 70
                                            Fax: +43 512/54 61 51
                                            E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                                            Parteienverkehr:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Natters

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag 
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                                              • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                                              • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                              • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                                                • Troienweg Gp. 2026
                                                • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                                                • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                                                • Plumensackerweg Gp. 2022
                                                • Lufensweg Gp. 2065
                                                • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                                                • Eichhofweg Gp. 2046/1
                                                • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                                              Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:

                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                              • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                                                Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                                              • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                                                Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              • Ablagerungsplatz
                                                Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                                                Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                                                Samstag
                                                9 bis 11:30 Uhr
                                                Mittwoch (während den Sommermonaten
                                                17 bis 19 Uhr
                                              • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                                                Telefon: +43 512 502 7831
                                                E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                                                Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                                                Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                                                Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                                                Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeinde Natters
                                              Innsbrucker Straße 4
                                              6161 Natters

                                              Telefon: +43 512/54 61 70
                                              Fax: +43 512/54 61 51
                                              E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                                              Parteienverkehr:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Natters

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag 
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                                                • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                                                • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                                                  • Troienweg Gp. 2026
                                                  • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                                                  • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                                                  • Plumensackerweg Gp. 2022
                                                  • Lufensweg Gp. 2065
                                                  • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                                                  • Eichhofweg Gp. 2046/1
                                                  • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                                                Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                                                  Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                                                • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                                                  Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                • Ablagerungsplatz
                                                  Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                                                  Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                                                  Samstag
                                                  9 bis 11:30 Uhr
                                                  Mittwoch (während den Sommermonaten
                                                  17 bis 19 Uhr
                                                • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                                                  Telefon: +43 512 502 7831
                                                  E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                                                  Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                                                  Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                                                  Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                                                  Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeinde Natters
                                                Innsbrucker Straße 4
                                                6161 Natters

                                                Telefon: +43 512/54 61 70
                                                Fax: +43 512/54 61 51
                                                E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                                                Parteienverkehr:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Natters

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag 
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                                                  • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                                                  • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                  • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                                                    • Troienweg Gp. 2026
                                                    • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                                                    • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                                                    • Plumensackerweg Gp. 2022
                                                    • Lufensweg Gp. 2065
                                                    • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                                                    • Eichhofweg Gp. 2046/1
                                                    • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                                                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                  • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                                                    Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                                                  • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                                                    Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  • Ablagerungsplatz
                                                    Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                                                    Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                                                    Samstag
                                                    9 bis 11:30 Uhr
                                                    Mittwoch (während den Sommermonaten
                                                    17 bis 19 Uhr
                                                  • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                                                    Telefon: +43 512 502 7831
                                                    E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                                                    Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                                                    Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                                                    Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                                                    Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeinde Natters
                                                  Innsbrucker Straße 4
                                                  6161 Natters

                                                  Telefon: +43 512/54 61 70
                                                  Fax: +43 512/54 61 51
                                                  E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                                                  Parteienverkehr:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Natters

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag 
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                                                    • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                                                    • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                    • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                                                      • Troienweg Gp. 2026
                                                      • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                                                      • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                                                      • Plumensackerweg Gp. 2022
                                                      • Lufensweg Gp. 2065
                                                      • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                                                      • Eichhofweg Gp. 2046/1
                                                      • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                                                    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                    • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                                                      Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                                                    • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                                                      Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    • Ablagerungsplatz
                                                      Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                                                      Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                                                      Samstag
                                                      9 bis 11:30 Uhr
                                                      Mittwoch (während den Sommermonaten
                                                      17 bis 19 Uhr
                                                    • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                                                      Telefon: +43 512 502 7831
                                                      E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                                                      Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                                                      Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                                                      Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                                                      Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeinde Natters
                                                    Innsbrucker Straße 4
                                                    6161 Natters

                                                    Telefon: +43 512/54 61 70
                                                    Fax: +43 512/54 61 51
                                                    E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                                                    Parteienverkehr:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Natters

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag 
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                                                      • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                                                      • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                      • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                                                        • Troienweg Gp. 2026
                                                        • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                                                        • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                                                        • Plumensackerweg Gp. 2022
                                                        • Lufensweg Gp. 2065
                                                        • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                                                        • Eichhofweg Gp. 2046/1
                                                        • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                                                      Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                      • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                                                        Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                                                      • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                                                        Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      • Ablagerungsplatz
                                                        Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                                                        Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                                                        Samstag
                                                        9 bis 11:30 Uhr
                                                        Mittwoch (während den Sommermonaten
                                                        17 bis 19 Uhr
                                                      • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                                                        Telefon: +43 512 502 7831
                                                        E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                                                        Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                                                        Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                                                        Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                                                        Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeinde Natters
                                                      Innsbrucker Straße 4
                                                      6161 Natters

                                                      Telefon: +43 512/54 61 70
                                                      Fax: +43 512/54 61 51
                                                      E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                                                      Parteienverkehr:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Natters

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag 
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                                                        • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                                                        • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                        • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                                                          • Troienweg Gp. 2026
                                                          • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                                                          • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                                                          • Plumensackerweg Gp. 2022
                                                          • Lufensweg Gp. 2065
                                                          • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                                                          • Eichhofweg Gp. 2046/1
                                                          • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                                                        Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                        • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                                                          Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                                                        • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                                                          Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        • Ablagerungsplatz
                                                          Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                                                          Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                                                          Samstag
                                                          9 bis 11:30 Uhr
                                                          Mittwoch (während den Sommermonaten
                                                          17 bis 19 Uhr
                                                        • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                                                          Telefon: +43 512 502 7831
                                                          E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                                                          Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                                                          Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                                                          Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                                                          Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeinde Natters
                                                        Innsbrucker Straße 4
                                                        6161 Natters

                                                        Telefon: +43 512/54 61 70
                                                        Fax: +43 512/54 61 51
                                                        E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                                                        Parteienverkehr:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Natters

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag 
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                                                          • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                                                          • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                          • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                                                            • Troienweg Gp. 2026
                                                            • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                                                            • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                                                            • Plumensackerweg Gp. 2022
                                                            • Lufensweg Gp. 2065
                                                            • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                                                            • Eichhofweg Gp. 2046/1
                                                            • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                                                          Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                          • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                                                            Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                                                          • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                                                            Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          • Ablagerungsplatz
                                                            Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                                                            Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                                                            Samstag
                                                            9 bis 11:30 Uhr
                                                            Mittwoch (während den Sommermonaten
                                                            17 bis 19 Uhr
                                                          • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                                                            Telefon: +43 512 502 7831
                                                            E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                                                            Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                                                            Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                                                            Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                                                            Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeinde Natters
                                                          Innsbrucker Straße 4
                                                          6161 Natters

                                                          Telefon: +43 512/54 61 70
                                                          Fax: +43 512/54 61 51
                                                          E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                                                          Parteienverkehr:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Natters

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag 
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                                                            • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                                                            • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                            • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                                                              • Troienweg Gp. 2026
                                                              • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                                                              • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                                                              • Plumensackerweg Gp. 2022
                                                              • Lufensweg Gp. 2065
                                                              • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                                                              • Eichhofweg Gp. 2046/1
                                                              • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                                                            Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                            • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                                                              Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                                                            • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                                                              Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            • Ablagerungsplatz
                                                              Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                                                              Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                                                              Samstag
                                                              9 bis 11:30 Uhr
                                                              Mittwoch (während den Sommermonaten
                                                              17 bis 19 Uhr
                                                            • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                                                              Telefon: +43 512 502 7831
                                                              E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                                                              Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                                                              Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                                                              Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                                                              Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeinde Natters
                                                            Innsbrucker Straße 4
                                                            6161 Natters

                                                            Telefon: +43 512/54 61 70
                                                            Fax: +43 512/54 61 51
                                                            E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                                                            Parteienverkehr:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Natters

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag 
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                                                              • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                                                              • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                              • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                                                                • Troienweg Gp. 2026
                                                                • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                                                                • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                                                                • Plumensackerweg Gp. 2022
                                                                • Lufensweg Gp. 2065
                                                                • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                                                                • Eichhofweg Gp. 2046/1
                                                                • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                                                              Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                              • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                                                                Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                                                              • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                                                                Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              • Ablagerungsplatz
                                                                Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                                                                Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                                                                Samstag
                                                                9 bis 11:30 Uhr
                                                                Mittwoch (während den Sommermonaten
                                                                17 bis 19 Uhr
                                                              • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                                                                Telefon: +43 512 502 7831
                                                                E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                                                                Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                                                                Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                                                                Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                                                                Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeinde Natters
                                                              Innsbrucker Straße 4
                                                              6161 Natters

                                                              Telefon: +43 512/54 61 70
                                                              Fax: +43 512/54 61 51
                                                              E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                                                              Parteienverkehr:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

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                                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Natters

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag 
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                                                                • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                                                                • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                                • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                                                                  • Troienweg Gp. 2026
                                                                  • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                                                                  • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                                                                  • Plumensackerweg Gp. 2022
                                                                  • Lufensweg Gp. 2065
                                                                  • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                                                                  • Eichhofweg Gp. 2046/1
                                                                  • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                                                                Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                                                                  Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                                                                • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                                                                  Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                • Ablagerungsplatz
                                                                  Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                                                                  Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                                                                  Samstag
                                                                  9 bis 11:30 Uhr
                                                                  Mittwoch (während den Sommermonaten
                                                                  17 bis 19 Uhr
                                                                • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                                                                  Telefon: +43 512 502 7831
                                                                  E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                                                                  Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                                                                  Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                                                                  Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                                                                  Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeinde Natters
                                                                Innsbrucker Straße 4
                                                                6161 Natters

                                                                Telefon: +43 512/54 61 70
                                                                Fax: +43 512/54 61 51
                                                                E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                                                                Parteienverkehr:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Natters

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag 
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:

                                                                  • innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
                                                                  • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                                  • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
                                                                    • Troienweg Gp. 2026
                                                                    • Äußerer Feldweg Gp. 2029
                                                                    • Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
                                                                    • Plumensackerweg Gp. 2022
                                                                    • Lufensweg Gp. 2065
                                                                    • Gerichtsweg Gp. 2013/2
                                                                    • Eichhofweg Gp. 2046/1
                                                                    • Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3

                                                                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                  • Benutzung von Tonwiedergabegeräten
                                                                    Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist.
                                                                  • Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
                                                                    Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  • Ablagerungsplatz
                                                                    Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
                                                                    Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
                                                                    Samstag
                                                                    9 bis 11:30 Uhr
                                                                    Mittwoch (während den Sommermonaten
                                                                    17 bis 19 Uhr
                                                                  • Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
                                                                    Telefon: +43 512 502 7831
                                                                    E-Mailrecyclinghof@ikb.at
                                                                    Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
                                                                    Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
                                                                    Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
                                                                    Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeinde Natters
                                                                  Innsbrucker Straße 4
                                                                  6161 Natters

                                                                  Telefon: +43 512/54 61 70
                                                                  Fax: +43 512/54 61 51
                                                                  E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at

                                                                  Parteienverkehr:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion