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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

    • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
    • auf den in folgender Liste Bereichen:
      • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
      • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
      • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
      • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
      • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
      • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
      • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
      • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
      • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
      • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
      • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
      • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
      • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
      • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
      • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
      • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
      • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
    Dorfstraße 56
    6353 Going a.W.K.

    Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag
      • 13 bis 17 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr 

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Going a.W.K.
    Kirchplatz 1a
    6353 Going a.W.K.

    Tel: +43 5358 2427
    Fax: +43 5358 3606
    E-Mail: gemeinde@going.gv.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag und Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 16 Uhr
    • Mittwoch und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

    Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
    Statistische Daten der Gemeinde

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Rasenmähen

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

      • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
      • auf den in folgender Liste Bereichen:
        • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
        • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
        • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
        • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
        • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
        • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
        • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
        • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
        • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
        • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
        • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
        • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
        • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
        • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
        • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
        • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
        • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

      Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
      Dorfstraße 56
      6353 Going a.W.K.

      Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag
        • 13 bis 17 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr 

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeinde Going a.W.K.
      Kirchplatz 1a
      6353 Going a.W.K.

      Tel: +43 5358 2427
      Fax: +43 5358 3606
      E-Mail: gemeinde@going.gv.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag, Dienstag und Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13:30 bis 16 Uhr
      • Mittwoch und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

      Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
      Statistische Daten der Gemeinde

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Rasenmähen

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

        • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
        • auf den in folgender Liste Bereichen:
          • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
          • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
          • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
          • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
          • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
          • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
          • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
          • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
          • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
          • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
          • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
          • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
          • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
          • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
          • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
          • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
          • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

        Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
        Dorfstraße 56
        6353 Going a.W.K.

        Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag
          • 13 bis 17 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr 

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde Going a.W.K.
        Kirchplatz 1a
        6353 Going a.W.K.

        Tel: +43 5358 2427
        Fax: +43 5358 3606
        E-Mail: gemeinde@going.gv.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag, Dienstag und Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13:30 bis 16 Uhr
        • Mittwoch und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

        Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
        Statistische Daten der Gemeinde

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Rasenmähen

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

          • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
          • auf den in folgender Liste Bereichen:
            • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
            • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
            • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
            • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
            • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
            • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
            • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
            • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
            • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
            • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
            • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
            • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
            • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
            • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
            • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
            • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
            • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

          Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
          Dorfstraße 56
          6353 Going a.W.K.

          Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag
            • 13 bis 17 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr 

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeinde Going a.W.K.
          Kirchplatz 1a
          6353 Going a.W.K.

          Tel: +43 5358 2427
          Fax: +43 5358 3606
          E-Mail: gemeinde@going.gv.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag, Dienstag und Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13:30 bis 16 Uhr
          • Mittwoch und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

          Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
          Statistische Daten der Gemeinde

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

            • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
            • auf den in folgender Liste Bereichen:
              • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
              • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
              • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
              • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
              • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
              • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
              • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
              • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
              • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
              • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
              • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
              • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
              • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
              • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
              • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
              • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
              • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

            Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
            Dorfstraße 56
            6353 Going a.W.K.

            Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag
              • 13 bis 17 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr 

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeinde Going a.W.K.
            Kirchplatz 1a
            6353 Going a.W.K.

            Tel: +43 5358 2427
            Fax: +43 5358 3606
            E-Mail: gemeinde@going.gv.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag, Dienstag und Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13:30 bis 16 Uhr
            • Mittwoch und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

            Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
            Statistische Daten der Gemeinde

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

              Rasenmähen

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

              Autowaschen

              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

              Hundehaltung

              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

              • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
              • auf den in folgender Liste Bereichen:
                • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

              Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

              Hundekot

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
              Dorfstraße 56
              6353 Going a.W.K.

              Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

              Öffnungszeiten:

              • Dienstag
                • 13 bis 17 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 12 Uhr 

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeinde Going a.W.K.
              Kirchplatz 1a
              6353 Going a.W.K.

              Tel: +43 5358 2427
              Fax: +43 5358 3606
              E-Mail: gemeinde@going.gv.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag, Dienstag und Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13:30 bis 16 Uhr
              • Mittwoch und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

              Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
              Statistische Daten der Gemeinde

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                Rasenmähen

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                Autowaschen

                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                Hundehaltung

                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                • auf den in folgender Liste Bereichen:
                  • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                  • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                  • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                  • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                  • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                  • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                  • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                  • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                  • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                  • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                  • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                  • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                  • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                  • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                  • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                  • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                  • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                Hundekot

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                Dorfstraße 56
                6353 Going a.W.K.

                Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                Öffnungszeiten:

                • Dienstag
                  • 13 bis 17 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr 

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeinde Going a.W.K.
                Kirchplatz 1a
                6353 Going a.W.K.

                Tel: +43 5358 2427
                Fax: +43 5358 3606
                E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag, Dienstag und Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13:30 bis 16 Uhr
                • Mittwoch und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                Statistische Daten der Gemeinde

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                  Rasenmähen

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                  • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                  • auf den in folgender Liste Bereichen:
                    • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                    • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                    • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                    • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                    • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                    • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                    • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                    • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                    • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                    • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                    • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                    • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                    • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                    • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                    • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                    • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                    • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                  Hundekot

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                  Dorfstraße 56
                  6353 Going a.W.K.

                  Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                  Öffnungszeiten:

                  • Dienstag
                    • 13 bis 17 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr 

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeinde Going a.W.K.
                  Kirchplatz 1a
                  6353 Going a.W.K.

                  Tel: +43 5358 2427
                  Fax: +43 5358 3606
                  E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag, Dienstag und Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13:30 bis 16 Uhr
                  • Mittwoch und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                  Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                  Statistische Daten der Gemeinde

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                    Rasenmähen

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                    • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                    • auf den in folgender Liste Bereichen:
                      • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                      • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                      • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                      • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                      • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                      • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                      • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                      • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                      • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                      • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                      • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                      • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                      • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                      • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                      • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                      • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                      • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                    Hundekot

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                    Dorfstraße 56
                    6353 Going a.W.K.

                    Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                    Öffnungszeiten:

                    • Dienstag
                      • 13 bis 17 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr 

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeinde Going a.W.K.
                    Kirchplatz 1a
                    6353 Going a.W.K.

                    Tel: +43 5358 2427
                    Fax: +43 5358 3606
                    E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag, Dienstag und Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13:30 bis 16 Uhr
                    • Mittwoch und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                    Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                    Statistische Daten der Gemeinde

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                      Rasenmähen

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                      • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                      • auf den in folgender Liste Bereichen:
                        • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                        • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                        • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                        • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                        • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                        • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                        • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                        • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                        • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                        • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                        • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                        • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                        • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                        • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                        • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                        • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                        • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                      Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                      Hundekot

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                      Dorfstraße 56
                      6353 Going a.W.K.

                      Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                      Öffnungszeiten:

                      • Dienstag
                        • 13 bis 17 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr 

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeinde Going a.W.K.
                      Kirchplatz 1a
                      6353 Going a.W.K.

                      Tel: +43 5358 2427
                      Fax: +43 5358 3606
                      E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag, Dienstag und Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13:30 bis 16 Uhr
                      • Mittwoch und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                      Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                      Statistische Daten der Gemeinde

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                        Rasenmähen

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                        • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                        • auf den in folgender Liste Bereichen:
                          • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                          • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                          • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                          • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                          • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                          • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                          • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                          • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                          • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                          • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                          • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                          • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                          • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                          • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                          • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                          • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                          • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                        Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                        Hundekot

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                        Dorfstraße 56
                        6353 Going a.W.K.

                        Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                        Öffnungszeiten:

                        • Dienstag
                          • 13 bis 17 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr 

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeinde Going a.W.K.
                        Kirchplatz 1a
                        6353 Going a.W.K.

                        Tel: +43 5358 2427
                        Fax: +43 5358 3606
                        E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag, Dienstag und Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13:30 bis 16 Uhr
                        • Mittwoch und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                        Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                        Statistische Daten der Gemeinde

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                          Rasenmähen

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                          • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                          • auf den in folgender Liste Bereichen:
                            • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                            • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                            • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                            • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                            • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                            • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                            • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                            • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                            • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                            • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                            • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                            • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                            • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                            • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                            • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                            • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                            • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                          Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                          Hundekot

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                          Dorfstraße 56
                          6353 Going a.W.K.

                          Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                          Öffnungszeiten:

                          • Dienstag
                            • 13 bis 17 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr 

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeinde Going a.W.K.
                          Kirchplatz 1a
                          6353 Going a.W.K.

                          Tel: +43 5358 2427
                          Fax: +43 5358 3606
                          E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag, Dienstag und Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13:30 bis 16 Uhr
                          • Mittwoch und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                          Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                          Statistische Daten der Gemeinde

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                            Rasenmähen

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                            • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                            • auf den in folgender Liste Bereichen:
                              • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                              • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                              • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                              • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                              • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                              • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                              • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                              • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                              • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                              • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                              • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                              • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                              • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                              • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                              • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                              • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                              • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                            Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                            Hundekot

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                            Dorfstraße 56
                            6353 Going a.W.K.

                            Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                            Öffnungszeiten:

                            • Dienstag
                              • 13 bis 17 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr 

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeinde Going a.W.K.
                            Kirchplatz 1a
                            6353 Going a.W.K.

                            Tel: +43 5358 2427
                            Fax: +43 5358 3606
                            E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag, Dienstag und Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13:30 bis 16 Uhr
                            • Mittwoch und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                            Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                            Statistische Daten der Gemeinde

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                              Rasenmähen

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                              • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                              • auf den in folgender Liste Bereichen:
                                • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                                • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                                • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                                • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                                • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                                • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                                • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                                • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                                • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                                • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                                • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                                • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                                • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                                • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                                • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                                • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                                • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                              Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                              Hundekot

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                              Dorfstraße 56
                              6353 Going a.W.K.

                              Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                              Öffnungszeiten:

                              • Dienstag
                                • 13 bis 17 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr 

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeinde Going a.W.K.
                              Kirchplatz 1a
                              6353 Going a.W.K.

                              Tel: +43 5358 2427
                              Fax: +43 5358 3606
                              E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13:30 bis 16 Uhr
                              • Mittwoch und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                              Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                              Statistische Daten der Gemeinde

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                Rasenmähen

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                                • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                                • auf den in folgender Liste Bereichen:
                                  • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                                  • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                                  • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                                  • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                                  • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                                  • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                                  • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                                  • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                                  • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                                  • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                                  • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                                  • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                                  • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                                  • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                                  • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                                  • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                                  • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                                Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                Hundekot

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                                Dorfstraße 56
                                6353 Going a.W.K.

                                Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                                Öffnungszeiten:

                                • Dienstag
                                  • 13 bis 17 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr 

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeinde Going a.W.K.
                                Kirchplatz 1a
                                6353 Going a.W.K.

                                Tel: +43 5358 2427
                                Fax: +43 5358 3606
                                E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13:30 bis 16 Uhr
                                • Mittwoch und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                                Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                                Statistische Daten der Gemeinde

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                  Rasenmähen

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                                  • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                                  • auf den in folgender Liste Bereichen:
                                    • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                                    • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                                    • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                                    • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                                    • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                                    • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                                    • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                                    • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                                    • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                                    • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                                    • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                                    • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                                    • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                                    • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                                    • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                                    • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                                    • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                  Hundekot

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                                  Dorfstraße 56
                                  6353 Going a.W.K.

                                  Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Dienstag
                                    • 13 bis 17 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr 

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeinde Going a.W.K.
                                  Kirchplatz 1a
                                  6353 Going a.W.K.

                                  Tel: +43 5358 2427
                                  Fax: +43 5358 3606
                                  E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13:30 bis 16 Uhr
                                  • Mittwoch und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                                  Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                    Rasenmähen

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                                    • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                                    • auf den in folgender Liste Bereichen:
                                      • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                                      • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                                      • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                                      • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                                      • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                                      • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                                      • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                                      • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                                      • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                                      • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                                      • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                                      • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                                      • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                                      • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                                      • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                                      • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                                      • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                                    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                    Hundekot

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                                    Dorfstraße 56
                                    6353 Going a.W.K.

                                    Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Dienstag
                                      • 13 bis 17 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr 

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeinde Going a.W.K.
                                    Kirchplatz 1a
                                    6353 Going a.W.K.

                                    Tel: +43 5358 2427
                                    Fax: +43 5358 3606
                                    E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13:30 bis 16 Uhr
                                    • Mittwoch und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                                    Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                      Rasenmähen

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                                      • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                                      • auf den in folgender Liste Bereichen:
                                        • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                                        • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                                        • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                                        • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                                        • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                                        • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                                        • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                                        • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                                        • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                                        • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                                        • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                                        • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                                        • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                                        • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                                        • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                                        • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                                        • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                                      Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                      Hundekot

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                                      Dorfstraße 56
                                      6353 Going a.W.K.

                                      Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Dienstag
                                        • 13 bis 17 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr 

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeinde Going a.W.K.
                                      Kirchplatz 1a
                                      6353 Going a.W.K.

                                      Tel: +43 5358 2427
                                      Fax: +43 5358 3606
                                      E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13:30 bis 16 Uhr
                                      • Mittwoch und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                                      Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                        Rasenmähen

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                                        • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                                        • auf den in folgender Liste Bereichen:
                                          • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                                          • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                                          • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                                          • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                                          • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                                          • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                                          • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                                          • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                                          • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                                          • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                                          • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                                          • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                                          • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                                          • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                                          • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                                          • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                                          • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                                        Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                        Hundekot

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                                        Dorfstraße 56
                                        6353 Going a.W.K.

                                        Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Dienstag
                                          • 13 bis 17 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr 

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeinde Going a.W.K.
                                        Kirchplatz 1a
                                        6353 Going a.W.K.

                                        Tel: +43 5358 2427
                                        Fax: +43 5358 3606
                                        E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13:30 bis 16 Uhr
                                        • Mittwoch und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                                        Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                          Rasenmähen

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                                          • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                                          • auf den in folgender Liste Bereichen:
                                            • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                                            • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                                            • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                                            • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                                            • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                                            • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                                            • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                                            • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                                            • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                                            • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                                            • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                                            • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                                            • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                                            • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                                            • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                                            • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                                            • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                                          Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                          Hundekot

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                                          Dorfstraße 56
                                          6353 Going a.W.K.

                                          Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Dienstag
                                            • 13 bis 17 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr 

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeinde Going a.W.K.
                                          Kirchplatz 1a
                                          6353 Going a.W.K.

                                          Tel: +43 5358 2427
                                          Fax: +43 5358 3606
                                          E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13:30 bis 16 Uhr
                                          • Mittwoch und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                                          Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                            Rasenmähen

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                                            • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                                            • auf den in folgender Liste Bereichen:
                                              • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                                              • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                                              • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                                              • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                                              • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                                              • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                                              • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                                              • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                                              • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                                              • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                                              • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                                              • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                                              • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                                              • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                                              • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                                              • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                                              • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                                            Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                            Hundekot

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                                            Dorfstraße 56
                                            6353 Going a.W.K.

                                            Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Dienstag
                                              • 13 bis 17 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr 

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeinde Going a.W.K.
                                            Kirchplatz 1a
                                            6353 Going a.W.K.

                                            Tel: +43 5358 2427
                                            Fax: +43 5358 3606
                                            E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13:30 bis 16 Uhr
                                            • Mittwoch und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                                            Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                              Rasenmähen

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                                              • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                                              • auf den in folgender Liste Bereichen:
                                                • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                                                • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                                                • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                                                • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                                                • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                                                • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                                                • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                                                • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                                                • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                                                • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                                                • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                                                • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                                                • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                                                • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                                                • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                                                • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                                                • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                                              Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                              Hundekot

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                                              Dorfstraße 56
                                              6353 Going a.W.K.

                                              Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Dienstag
                                                • 13 bis 17 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr 

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeinde Going a.W.K.
                                              Kirchplatz 1a
                                              6353 Going a.W.K.

                                              Tel: +43 5358 2427
                                              Fax: +43 5358 3606
                                              E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13:30 bis 16 Uhr
                                              • Mittwoch und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                                              Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                Rasenmähen

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                                                • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                                                • auf den in folgender Liste Bereichen:
                                                  • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                                                  • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                                                  • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                                                  • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                                                  • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                                                  • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                                                  • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                                                  • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                                                  • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                                                  • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                                                  • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                                                  • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                                                  • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                                                  • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                                                  • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                                                  • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                                                  • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                                                Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                Hundekot

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                                                Dorfstraße 56
                                                6353 Going a.W.K.

                                                Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Dienstag
                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr 

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeinde Going a.W.K.
                                                Kirchplatz 1a
                                                6353 Going a.W.K.

                                                Tel: +43 5358 2427
                                                Fax: +43 5358 3606
                                                E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13:30 bis 16 Uhr
                                                • Mittwoch und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                                                Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                  Rasenmähen

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                                                  • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                                                  • auf den in folgender Liste Bereichen:
                                                    • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                                                    • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                                                    • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                                                    • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                                                    • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                                                    • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                                                    • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                                                    • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                                                    • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                                                    • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                                                    • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                                                    • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                                                    • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                                                    • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                                                    • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                                                    • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                                                    • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                                                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                                                  Dorfstraße 56
                                                  6353 Going a.W.K.

                                                  Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Dienstag
                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr 

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeinde Going a.W.K.
                                                  Kirchplatz 1a
                                                  6353 Going a.W.K.

                                                  Tel: +43 5358 2427
                                                  Fax: +43 5358 3606
                                                  E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13:30 bis 16 Uhr
                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                                                  Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                    Rasenmähen

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                                                    • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                                                    • auf den in folgender Liste Bereichen:
                                                      • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                                                      • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                                                      • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                                                      • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                                                      • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                                                      • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                                                      • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                                                      • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                                                      • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                                                      • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                                                      • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                                                      • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                                                      • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                                                      • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                                                      • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                                                      • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                                                      • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                                                    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                                                    Dorfstraße 56
                                                    6353 Going a.W.K.

                                                    Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Dienstag
                                                      • 13 bis 17 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr 

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeinde Going a.W.K.
                                                    Kirchplatz 1a
                                                    6353 Going a.W.K.

                                                    Tel: +43 5358 2427
                                                    Fax: +43 5358 3606
                                                    E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13:30 bis 16 Uhr
                                                    • Mittwoch und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                                                    Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                      Rasenmähen

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                                                      • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                                                      • auf den in folgender Liste Bereichen:
                                                        • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                                                        • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                                                        • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                                                        • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                                                        • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                                                        • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                                                        • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                                                        • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                                                        • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                                                        • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                                                        • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                                                        • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                                                        • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                                                        • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                                                        • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                                                        • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                                                        • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                                                      Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                                                      Dorfstraße 56
                                                      6353 Going a.W.K.

                                                      Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Dienstag
                                                        • 13 bis 17 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr 

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeinde Going a.W.K.
                                                      Kirchplatz 1a
                                                      6353 Going a.W.K.

                                                      Tel: +43 5358 2427
                                                      Fax: +43 5358 3606
                                                      E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13:30 bis 16 Uhr
                                                      • Mittwoch und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                                                      Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                        Rasenmähen

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                                                        • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                                                        • auf den in folgender Liste Bereichen:
                                                          • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                                                          • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                                                          • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                                                          • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                                                          • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                                                          • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                                                          • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                                                          • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                                                          • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                                                          • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                                                          • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                                                          • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                                                          • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                                                          • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                                                          • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                                                          • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                                                          • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                                                        Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                                                        Dorfstraße 56
                                                        6353 Going a.W.K.

                                                        Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Dienstag
                                                          • 13 bis 17 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr 

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeinde Going a.W.K.
                                                        Kirchplatz 1a
                                                        6353 Going a.W.K.

                                                        Tel: +43 5358 2427
                                                        Fax: +43 5358 3606
                                                        E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13:30 bis 16 Uhr
                                                        • Mittwoch und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                                                        Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                          Rasenmähen

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                                                          • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                                                          • auf den in folgender Liste Bereichen:
                                                            • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                                                            • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                                                            • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                                                            • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                                                            • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                                                            • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                                                            • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                                                            • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                                                            • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                                                            • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                                                            • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                                                            • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                                                            • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                                                            • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                                                            • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                                                            • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                                                            • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                                                          Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                                                          Dorfstraße 56
                                                          6353 Going a.W.K.

                                                          Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Dienstag
                                                            • 13 bis 17 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr 

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeinde Going a.W.K.
                                                          Kirchplatz 1a
                                                          6353 Going a.W.K.

                                                          Tel: +43 5358 2427
                                                          Fax: +43 5358 3606
                                                          E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13:30 bis 16 Uhr
                                                          • Mittwoch und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                                                          Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                            Rasenmähen

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                                                            • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                                                            • auf den in folgender Liste Bereichen:
                                                              • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                                                              • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                                                              • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                                                              • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                                                              • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                                                              • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                                                              • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                                                              • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                                                              • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                                                              • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                                                              • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                                                              • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                                                              • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                                                              • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                                                              • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                                                              • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                                                              • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                                                            Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                                                            Dorfstraße 56
                                                            6353 Going a.W.K.

                                                            Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Dienstag
                                                              • 13 bis 17 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr 

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeinde Going a.W.K.
                                                            Kirchplatz 1a
                                                            6353 Going a.W.K.

                                                            Tel: +43 5358 2427
                                                            Fax: +43 5358 3606
                                                            E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13:30 bis 16 Uhr
                                                            • Mittwoch und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                                                            Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                              Rasenmähen

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                                                              • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                                                              • auf den in folgender Liste Bereichen:
                                                                • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                                                                • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                                                                • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                                                                • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                                                                • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                                                                • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                                                                • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                                                                • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                                                                • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                                                                • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                                                                • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                                                                • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                                                                • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                                                                • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                                                                • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                                                                • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                                                                • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                                                              Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                                                              Dorfstraße 56
                                                              6353 Going a.W.K.

                                                              Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Dienstag
                                                                • 13 bis 17 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr 

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeinde Going a.W.K.
                                                              Kirchplatz 1a
                                                              6353 Going a.W.K.

                                                              Tel: +43 5358 2427
                                                              Fax: +43 5358 3606
                                                              E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13:30 bis 16 Uhr
                                                              • Mittwoch und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                                                              Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                Rasenmähen

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                                                                • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                                                                • auf den in folgender Liste Bereichen:
                                                                  • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                                                                  • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                                                                  • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                                                                  • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                                                                  • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                                                                  • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                                                                  • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                                                                  • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                                                                  • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                                                                  • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                                                                  • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                                                                  • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                                                                  • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                                                                  • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                                                                  • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                                                                  • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                                                                  • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                                                                Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                                                                Dorfstraße 56
                                                                6353 Going a.W.K.

                                                                Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Dienstag
                                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr 

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeinde Going a.W.K.
                                                                Kirchplatz 1a
                                                                6353 Going a.W.K.

                                                                Tel: +43 5358 2427
                                                                Fax: +43 5358 3606
                                                                E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13:30 bis 16 Uhr
                                                                • Mittwoch und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                                                                Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

                                                                  • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
                                                                  • auf den in folgender Liste Bereichen:
                                                                    • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
                                                                    • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
                                                                    • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
                                                                    • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
                                                                    • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
                                                                    • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
                                                                    • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
                                                                    • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
                                                                    • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
                                                                    • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
                                                                    • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
                                                                    • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
                                                                    • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
                                                                    • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
                                                                    • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
                                                                    • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
                                                                    • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

                                                                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
                                                                  Dorfstraße 56
                                                                  6353 Going a.W.K.

                                                                  Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Dienstag
                                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr 

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeinde Going a.W.K.
                                                                  Kirchplatz 1a
                                                                  6353 Going a.W.K.

                                                                  Tel: +43 5358 2427
                                                                  Fax: +43 5358 3606
                                                                  E-Mail: gemeinde@going.gv.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13:30 bis 16 Uhr
                                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

                                                                  Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
                                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion