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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

    Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
    • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

    Ziel

    Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

    Inhalt

    Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

    Hauptgesichtspunkte

    Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

    Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

    Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

    Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

      Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
      • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

      Ziel

      Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

      Inhalt

      Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

      Hauptgesichtspunkte

      Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

      Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

      Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

      Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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        Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
        • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

        Ziel

        Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

        Inhalt

        Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

        Hauptgesichtspunkte

        Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

        Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

        Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

        Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
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          Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
          • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

          Ziel

          Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

          Inhalt

          Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

          Hauptgesichtspunkte

          Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

          Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

          Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

          Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

            Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
            • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

            Ziel

            Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

            Inhalt

            Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

            Hauptgesichtspunkte

            Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

            Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

            Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

            Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

              Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
              • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

              Ziel

              Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

              Inhalt

              Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

              Hauptgesichtspunkte

              Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

              Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

              Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

              Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                Ziel

                Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                Inhalt

                Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                Hauptgesichtspunkte

                Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                  Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                  • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                  Ziel

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                  Hauptgesichtspunkte

                  Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                  Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                  Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                  Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                    Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                    • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                    Ziel

                    Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                    Inhalt

                    Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                    Hauptgesichtspunkte

                    Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                    Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                    Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                    Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                      Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                      • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                      Ziel

                      Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                      Inhalt

                      Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                      Hauptgesichtspunkte

                      Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                      Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                      Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                      Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                        Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                        • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                        Ziel

                        Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                        Inhalt

                        Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                        Hauptgesichtspunkte

                        Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                        Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                        Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                        Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                          Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                          • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                          Ziel

                          Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                          Inhalt

                          Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                          Hauptgesichtspunkte

                          Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                          Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                          Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                          Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                            Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                            • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                            Ziel

                            Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                            Inhalt

                            Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                            Hauptgesichtspunkte

                            Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                            Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                            Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                            Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                              Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                              • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                              Ziel

                              Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                              Inhalt

                              Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                              Hauptgesichtspunkte

                              Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                              Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                              Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                              Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                                Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                                • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                                Ziel

                                Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                                Inhalt

                                Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                                Hauptgesichtspunkte

                                Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                                Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                                Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                                Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                                  Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                                  • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                                  Ziel

                                  Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                                  Inhalt

                                  Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                                  Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                                  Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                                  Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                                    Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                                    • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                                    Ziel

                                    Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                                    Inhalt

                                    Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                                    Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                                    Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                                    Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                                      Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                                      • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                                      Ziel

                                      Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                                      Inhalt

                                      Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                                      Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                                      Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                                      Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                                        Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                                        • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                                        Ziel

                                        Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                                        Inhalt

                                        Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                                        Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                                        Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                                        Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                                          Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                                          • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                                          Ziel

                                          Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                                          Inhalt

                                          Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                                          Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                                          Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                                          Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                                            Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                                            • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                                            Ziel

                                            Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                                            Inhalt

                                            Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                                            Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                                            Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                                            Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                                              Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                                              • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                                              Ziel

                                              Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                                              Inhalt

                                              Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                                              Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                                              Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                                              Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                                                Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                                                • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                                                Ziel

                                                Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                                                Inhalt

                                                Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                                                Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                                                Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                                                Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                                                  Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                                                  • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                                                  Ziel

                                                  Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                                                  Inhalt

                                                  Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                                                  Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                                                  Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                                                  Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                                                    Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                                                    • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                                                    Ziel

                                                    Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                                                    Inhalt

                                                    Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                                                    Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                                                    Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                                                    Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                                                      Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                                                      • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                                                      Ziel

                                                      Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                                                      Inhalt

                                                      Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                                                      Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                                                      Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                                                      Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                                                        Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                                                        • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                                                        Ziel

                                                        Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                                                        Inhalt

                                                        Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                                                        Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                                                        Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                                                        Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                                                          Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                                                          • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                                                          Ziel

                                                          Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                                                          Inhalt

                                                          Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                                                          Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                                                          Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                                                          Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                                                            Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                                                            • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                                                            Ziel

                                                            Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                                                            Inhalt

                                                            Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                                                            Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                                                            Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                                                            Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                                                              Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                                                              • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                                                              Ziel

                                                              Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                                                              Inhalt

                                                              Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                                                              Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                                                              Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                                                              Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                                                                Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                                                                • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                                                                Ziel

                                                                Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                                                                Inhalt

                                                                Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                                                                Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                                                                Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                                                                Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.

                                                                  Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
                                                                  • Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024

                                                                  Ziel

                                                                  Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

                                                                  Inhalt

                                                                  Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

                                                                  Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

                                                                  Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie