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    Begriffe mit V

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    Verkehrsabsetzbetrag

    Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

    Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

    Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

    Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

    Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

    Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

    Letzte Aktualisierung: 23.08.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Verkehrsabsetzbetrag

      Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

      Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

      Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

      Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

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      Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

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                  Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                  Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

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                    Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

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                          Verkehrsabsetzbetrag

                          Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

                          Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                          Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                          Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                          Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                          Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

                          Letzte Aktualisierung: 23.08.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Begriffe mit V

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                            Verkehrsabsetzbetrag

                            Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

                            Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                            Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                            Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                            Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                            Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

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                              Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

                              Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                              Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                              Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                              Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                              Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

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                                Verkehrsabsetzbetrag

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                                Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                                Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                                Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                                Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                                Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

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                                  Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                                  Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                                  Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                                  Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                                  Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

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                                    Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                                    Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                                    Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                                    Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                                    Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

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                                      Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                                      Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                                      Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                                      Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                                      Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

                                      Letzte Aktualisierung: 23.08.2024
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                                        Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                                        Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                                        Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                                        Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                                        Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

                                        Letzte Aktualisierung: 23.08.2024
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                                          Verkehrsabsetzbetrag

                                          Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

                                          Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                                          Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                                          Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                                          Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                                          Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

                                          Letzte Aktualisierung: 23.08.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                            Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                            Verkehrsabsetzbetrag

                                            Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

                                            Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                                            Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                                            Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                                            Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                                            Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

                                            Letzte Aktualisierung: 23.08.2024
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                                              Verkehrsabsetzbetrag

                                              Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

                                              Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                                              Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                                              Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                                              Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                                              Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

                                              Letzte Aktualisierung: 23.08.2024
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                                                Verkehrsabsetzbetrag

                                                Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

                                                Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                                                Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                                                Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                                                Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                                                Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

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                                                  Verkehrsabsetzbetrag

                                                  Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

                                                  Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                                                  Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                                                  Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                                                  Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                                                  Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

                                                  Letzte Aktualisierung: 23.08.2024
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                                                    Verkehrsabsetzbetrag

                                                    Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

                                                    Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                                                    Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                                                    Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                                                    Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                                                    Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

                                                    Letzte Aktualisierung: 23.08.2024
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                                                      Verkehrsabsetzbetrag

                                                      Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

                                                      Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                                                      Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                                                      Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                                                      Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                                                      Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

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                                                        Verkehrsabsetzbetrag

                                                        Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

                                                        Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                                                        Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                                                        Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                                                        Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                                                        Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

                                                        Letzte Aktualisierung: 23.08.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Begriffe mit V

                                                          Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                          Verkehrsabsetzbetrag

                                                          Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

                                                          Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                                                          Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                                                          Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                                                          Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                                                          Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

                                                          Letzte Aktualisierung: 23.08.2024
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                                                            Verkehrsabsetzbetrag

                                                            Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

                                                            Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                                                            Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                                                            Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                                                            Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                                                            Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

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                                                              Verkehrsabsetzbetrag

                                                              Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

                                                              Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                                                              Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                                                              Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                                                              Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                                                              Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

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                                                                Verkehrsabsetzbetrag

                                                                Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

                                                                Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                                                                Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                                                                Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                                                                Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                                                                Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

                                                                Letzte Aktualisierung: 23.08.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                                                  Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

                                                                  Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro pro Jahr).

                                                                  Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

                                                                  Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.106 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 726 Euro). Bei Einkommen zwischen 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro).

                                                                  Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

                                                                  Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (684 Euro im Jahr 2023) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 23.08.2024
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