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    Befristung von Mietverträgen

    Im Falle befristeter Mietverträge können diese schriftlich beliebig oft um jede Vertragsdauer verlängert werden.

    Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden. Eine Höchstdauer gibt es nicht. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.

    Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

    Die Mieterin/der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Sie/er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

    Bei unbefristeten Mietverträgen beträgt die Kündigungsfrist in der Regel einen Monat.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Mietrechtsgesetz (MRG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Befristung von Mietverträgen

    Im Falle befristeter Mietverträge können diese schriftlich beliebig oft um jede Vertragsdauer verlängert werden.

    Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden. Eine Höchstdauer gibt es nicht. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.

    Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

    Die Mieterin/der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Sie/er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

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    Im Falle befristeter Mietverträge können diese schriftlich beliebig oft um jede Vertragsdauer verlängert werden.

    Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden. Eine Höchstdauer gibt es nicht. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.

    Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

    Die Mieterin/der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Sie/er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

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    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

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    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

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    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

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    Hinweis

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    Die Mieterin/der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Sie/er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

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    Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

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    Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

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    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

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    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

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    Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

    Die Mieterin/der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Sie/er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

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    Im Falle befristeter Mietverträge können diese schriftlich beliebig oft um jede Vertragsdauer verlängert werden.

    Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden. Eine Höchstdauer gibt es nicht. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.

    Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

    Die Mieterin/der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Sie/er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

    Bei unbefristeten Mietverträgen beträgt die Kündigungsfrist in der Regel einen Monat.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Mietrechtsgesetz (MRG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Befristung von Mietverträgen

    Im Falle befristeter Mietverträge können diese schriftlich beliebig oft um jede Vertragsdauer verlängert werden.

    Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden. Eine Höchstdauer gibt es nicht. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.

    Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

    Die Mieterin/der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Sie/er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

    Bei unbefristeten Mietverträgen beträgt die Kündigungsfrist in der Regel einen Monat.

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    Mietrechtsgesetz (MRG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

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    Befristung von Mietverträgen

    Im Falle befristeter Mietverträge können diese schriftlich beliebig oft um jede Vertragsdauer verlängert werden.

    Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden. Eine Höchstdauer gibt es nicht. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.

    Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

    Die Mieterin/der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Sie/er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

    Bei unbefristeten Mietverträgen beträgt die Kündigungsfrist in der Regel einen Monat.

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    Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden. Eine Höchstdauer gibt es nicht. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.

    Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

    Die Mieterin/der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Sie/er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

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    Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden. Eine Höchstdauer gibt es nicht. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.

    Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

    Die Mieterin/der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Sie/er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

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    Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden. Eine Höchstdauer gibt es nicht. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.

    Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

    Die Mieterin/der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Sie/er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

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    Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden. Eine Höchstdauer gibt es nicht. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.

    Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

    Die Mieterin/der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Sie/er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

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    Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden. Eine Höchstdauer gibt es nicht. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.

    Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

    Die Mieterin/der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Sie/er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

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    Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden. Eine Höchstdauer gibt es nicht. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.

    Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

    Die Mieterin/der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Sie/er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

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    Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden. Eine Höchstdauer gibt es nicht. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.

    Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

    Die Mieterin/der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Sie/er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

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    Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden. Eine Höchstdauer gibt es nicht. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.

    Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

    Die Mieterin/der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Sie/er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

    Bei unbefristeten Mietverträgen beträgt die Kündigungsfrist in der Regel einen Monat.

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    Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

    Hinweis

    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

    Die Mieterin/der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Sie/er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

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    Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

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    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert.

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