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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Abfallsammelzentrum Gerasdorf
    Weinbergstraße
    2201 Gerasdorf bei Wien

    Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

    Öffnungszeiten:

    März bis November

    • Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 13:30 bis 17:30 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12:30 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 11:30 Uhr
      • 13 bis 16:30 Uhr

    Dezember bis Februar

    • Dienstag und Freitag
      • 13:30 bis 16:30 Uhr
    • Mittwoch und Donnerstag
      • 8 bis 11:30 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 11:30 Uhr
      • 13 bis 16:30 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
    Kirchengasse 2
    2201 Gerasdorf bei Wien

    Telefon: +43 2246 2272
    Fax: +43 2246 2272-2000

    Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

    • Montag und Donnerstag
      • 7:30 bis 15:45 Uhr
    • Dienstag
      • 7:30 bis 19 Uhr
    • Mittwoch
      • 7:30 bis 12 Uhr
    • Freitag
      • 7:30 bis 11:45 Uhr

    Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

    • Montag, Mittwoch, Donnerstag
      • 7:30 bis 12 Uhr
    • Dienstag
      • 7:30 bis 19 Uhr
    • Freitag
      • 7:30 bis 11:45 Uhr

    Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

    • Montag, Mittwoch, Donnerstag
      • 7:30 bis 12 Uhr
    • Dienstag
      • 7:30 bis 15:45 Uhr
    • Freitag
      • 7:30 bis 11:45 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

      gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

      verboten:

      • täglich
        • 22 bis 6 Uhr
      • Samstag
        • ab 20 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

      gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

      verboten:

      • täglich
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      • Samstag
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      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

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      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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      2201 Gerasdorf bei Wien

      Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

      Öffnungszeiten:

      März bis November

      • Dienstag, Donnerstag und Freitag
        • 13:30 bis 17:30 Uhr
      • Mittwoch
        • 8 bis 12:30 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 11:30 Uhr
        • 13 bis 16:30 Uhr

      Dezember bis Februar

      • Dienstag und Freitag
        • 13:30 bis 16:30 Uhr
      • Mittwoch und Donnerstag
        • 8 bis 11:30 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 11:30 Uhr
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      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
      Kirchengasse 2
      2201 Gerasdorf bei Wien

      Telefon: +43 2246 2272
      Fax: +43 2246 2272-2000

      Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

      • Montag und Donnerstag
        • 7:30 bis 15:45 Uhr
      • Dienstag
        • 7:30 bis 19 Uhr
      • Mittwoch
        • 7:30 bis 12 Uhr
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        • 7:30 bis 11:45 Uhr

      Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

      • Montag, Mittwoch, Donnerstag
        • 7:30 bis 12 Uhr
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        • 7:30 bis 19 Uhr
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      Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

      • Montag, Mittwoch, Donnerstag
        • 7:30 bis 12 Uhr
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      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

        gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

        verboten:

        • täglich
          • 22 bis 6 Uhr
        • Samstag
          • ab 20 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

        gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

        verboten:

        • täglich
          • 22 bis 6 Uhr
        • Samstag
          • ab 20 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Abfallsammelzentrum Gerasdorf
        Weinbergstraße
        2201 Gerasdorf bei Wien

        Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

        Öffnungszeiten:

        März bis November

        • Dienstag, Donnerstag und Freitag
          • 13:30 bis 17:30 Uhr
        • Mittwoch
          • 8 bis 12:30 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 11:30 Uhr
          • 13 bis 16:30 Uhr

        Dezember bis Februar

        • Dienstag und Freitag
          • 13:30 bis 16:30 Uhr
        • Mittwoch und Donnerstag
          • 8 bis 11:30 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 11:30 Uhr
          • 13 bis 16:30 Uhr

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
        Kirchengasse 2
        2201 Gerasdorf bei Wien

        Telefon: +43 2246 2272
        Fax: +43 2246 2272-2000

        Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

        • Montag und Donnerstag
          • 7:30 bis 15:45 Uhr
        • Dienstag
          • 7:30 bis 19 Uhr
        • Mittwoch
          • 7:30 bis 12 Uhr
        • Freitag
          • 7:30 bis 11:45 Uhr

        Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

        • Montag, Mittwoch, Donnerstag
          • 7:30 bis 12 Uhr
        • Dienstag
          • 7:30 bis 19 Uhr
        • Freitag
          • 7:30 bis 11:45 Uhr

        Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

        • Montag, Mittwoch, Donnerstag
          • 7:30 bis 12 Uhr
        • Dienstag
          • 7:30 bis 15:45 Uhr
        • Freitag
          • 7:30 bis 11:45 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

          gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

          verboten:

          • täglich
            • 22 bis 6 Uhr
          • Samstag
            • ab 20 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

          gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

          verboten:

          • täglich
            • 22 bis 6 Uhr
          • Samstag
            • ab 20 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Abfallsammelzentrum Gerasdorf
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          2201 Gerasdorf bei Wien

          Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

          Öffnungszeiten:

          März bis November

          • Dienstag, Donnerstag und Freitag
            • 13:30 bis 17:30 Uhr
          • Mittwoch
            • 8 bis 12:30 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 11:30 Uhr
            • 13 bis 16:30 Uhr

          Dezember bis Februar

          • Dienstag und Freitag
            • 13:30 bis 16:30 Uhr
          • Mittwoch und Donnerstag
            • 8 bis 11:30 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 11:30 Uhr
            • 13 bis 16:30 Uhr

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          Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
          Kirchengasse 2
          2201 Gerasdorf bei Wien

          Telefon: +43 2246 2272
          Fax: +43 2246 2272-2000

          Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

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            • 7:30 bis 15:45 Uhr
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            • 7:30 bis 19 Uhr
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          • Montag, Mittwoch, Donnerstag
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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

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            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

            gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

            verboten:

            • täglich
              • 22 bis 6 Uhr
            • Samstag
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              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

            gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

            verboten:

            • täglich
              • 22 bis 6 Uhr
            • Samstag
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            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Abfallsammelzentrum Gerasdorf
            Weinbergstraße
            2201 Gerasdorf bei Wien

            Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

            Öffnungszeiten:

            März bis November

            • Dienstag, Donnerstag und Freitag
              • 13:30 bis 17:30 Uhr
            • Mittwoch
              • 8 bis 12:30 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 11:30 Uhr
              • 13 bis 16:30 Uhr

            Dezember bis Februar

            • Dienstag und Freitag
              • 13:30 bis 16:30 Uhr
            • Mittwoch und Donnerstag
              • 8 bis 11:30 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 11:30 Uhr
              • 13 bis 16:30 Uhr

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
            Kirchengasse 2
            2201 Gerasdorf bei Wien

            Telefon: +43 2246 2272
            Fax: +43 2246 2272-2000

            Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

            • Montag und Donnerstag
              • 7:30 bis 15:45 Uhr
            • Dienstag
              • 7:30 bis 19 Uhr
            • Mittwoch
              • 7:30 bis 12 Uhr
            • Freitag
              • 7:30 bis 11:45 Uhr

            Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

            • Montag, Mittwoch, Donnerstag
              • 7:30 bis 12 Uhr
            • Dienstag
              • 7:30 bis 19 Uhr
            • Freitag
              • 7:30 bis 11:45 Uhr

            Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

            • Montag, Mittwoch, Donnerstag
              • 7:30 bis 12 Uhr
            • Dienstag
              • 7:30 bis 15:45 Uhr
            • Freitag
              • 7:30 bis 11:45 Uhr

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            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

              gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

              verboten:

              • täglich
                • 22 bis 6 Uhr
              • Samstag
                • ab 20 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

              gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

              verboten:

              • täglich
                • 22 bis 6 Uhr
              • Samstag
                • ab 20 Uhr
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                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

              Hinweis:

              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Abfallsammelzentrum Gerasdorf
              Weinbergstraße
              2201 Gerasdorf bei Wien

              Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

              Öffnungszeiten:

              März bis November

              • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                • 13:30 bis 17:30 Uhr
              • Mittwoch
                • 8 bis 12:30 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 11:30 Uhr
                • 13 bis 16:30 Uhr

              Dezember bis Februar

              • Dienstag und Freitag
                • 13:30 bis 16:30 Uhr
              • Mittwoch und Donnerstag
                • 8 bis 11:30 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 11:30 Uhr
                • 13 bis 16:30 Uhr

              Kontaktdaten der Stadt

              Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
              Kirchengasse 2
              2201 Gerasdorf bei Wien

              Telefon: +43 2246 2272
              Fax: +43 2246 2272-2000

              Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

              • Montag und Donnerstag
                • 7:30 bis 15:45 Uhr
              • Dienstag
                • 7:30 bis 19 Uhr
              • Mittwoch
                • 7:30 bis 12 Uhr
              • Freitag
                • 7:30 bis 11:45 Uhr

              Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

              • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                • 7:30 bis 12 Uhr
              • Dienstag
                • 7:30 bis 19 Uhr
              • Freitag
                • 7:30 bis 11:45 Uhr

              Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

              • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                • 7:30 bis 12 Uhr
              • Dienstag
                • 7:30 bis 15:45 Uhr
              • Freitag
                • 7:30 bis 11:45 Uhr

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              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                verboten:

                • täglich
                  • 22 bis 6 Uhr
                • Samstag
                  • ab 20 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                verboten:

                • täglich
                  • 22 bis 6 Uhr
                • Samstag
                  • ab 20 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                Hinweis:

                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                Weinbergstraße
                2201 Gerasdorf bei Wien

                Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                Öffnungszeiten:

                März bis November

                • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                  • 13:30 bis 17:30 Uhr
                • Mittwoch
                  • 8 bis 12:30 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 11:30 Uhr
                  • 13 bis 16:30 Uhr

                Dezember bis Februar

                • Dienstag und Freitag
                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                • Mittwoch und Donnerstag
                  • 8 bis 11:30 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 11:30 Uhr
                  • 13 bis 16:30 Uhr

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                Kirchengasse 2
                2201 Gerasdorf bei Wien

                Telefon: +43 2246 2272
                Fax: +43 2246 2272-2000

                Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                • Montag und Donnerstag
                  • 7:30 bis 15:45 Uhr
                • Dienstag
                  • 7:30 bis 19 Uhr
                • Mittwoch
                  • 7:30 bis 12 Uhr
                • Freitag
                  • 7:30 bis 11:45 Uhr

                Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                  • 7:30 bis 12 Uhr
                • Dienstag
                  • 7:30 bis 19 Uhr
                • Freitag
                  • 7:30 bis 11:45 Uhr

                Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                  • 7:30 bis 12 Uhr
                • Dienstag
                  • 7:30 bis 15:45 Uhr
                • Freitag
                  • 7:30 bis 11:45 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                  gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                  verboten:

                  • täglich
                    • 22 bis 6 Uhr
                  • Samstag
                    • ab 20 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                  gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                  verboten:

                  • täglich
                    • 22 bis 6 Uhr
                  • Samstag
                    • ab 20 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                  Hinweis:

                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                  Weinbergstraße
                  2201 Gerasdorf bei Wien

                  Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                  Öffnungszeiten:

                  März bis November

                  • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                    • 13:30 bis 17:30 Uhr
                  • Mittwoch
                    • 8 bis 12:30 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 11:30 Uhr
                    • 13 bis 16:30 Uhr

                  Dezember bis Februar

                  • Dienstag und Freitag
                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                  • Mittwoch und Donnerstag
                    • 8 bis 11:30 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 11:30 Uhr
                    • 13 bis 16:30 Uhr

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                  Kirchengasse 2
                  2201 Gerasdorf bei Wien

                  Telefon: +43 2246 2272
                  Fax: +43 2246 2272-2000

                  Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                  • Montag und Donnerstag
                    • 7:30 bis 15:45 Uhr
                  • Dienstag
                    • 7:30 bis 19 Uhr
                  • Mittwoch
                    • 7:30 bis 12 Uhr
                  • Freitag
                    • 7:30 bis 11:45 Uhr

                  Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                  • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                    • 7:30 bis 12 Uhr
                  • Dienstag
                    • 7:30 bis 19 Uhr
                  • Freitag
                    • 7:30 bis 11:45 Uhr

                  Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                  • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                    • 7:30 bis 12 Uhr
                  • Dienstag
                    • 7:30 bis 15:45 Uhr
                  • Freitag
                    • 7:30 bis 11:45 Uhr

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                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                    verboten:

                    • täglich
                      • 22 bis 6 Uhr
                    • Samstag
                      • ab 20 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                    verboten:

                    • täglich
                      • 22 bis 6 Uhr
                    • Samstag
                      • ab 20 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                    Hinweis:

                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                    Weinbergstraße
                    2201 Gerasdorf bei Wien

                    Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                    Öffnungszeiten:

                    März bis November

                    • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                      • 13:30 bis 17:30 Uhr
                    • Mittwoch
                      • 8 bis 12:30 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 11:30 Uhr
                      • 13 bis 16:30 Uhr

                    Dezember bis Februar

                    • Dienstag und Freitag
                      • 13:30 bis 16:30 Uhr
                    • Mittwoch und Donnerstag
                      • 8 bis 11:30 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 11:30 Uhr
                      • 13 bis 16:30 Uhr

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                    Kirchengasse 2
                    2201 Gerasdorf bei Wien

                    Telefon: +43 2246 2272
                    Fax: +43 2246 2272-2000

                    Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                    • Montag und Donnerstag
                      • 7:30 bis 15:45 Uhr
                    • Dienstag
                      • 7:30 bis 19 Uhr
                    • Mittwoch
                      • 7:30 bis 12 Uhr
                    • Freitag
                      • 7:30 bis 11:45 Uhr

                    Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                    • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                      • 7:30 bis 12 Uhr
                    • Dienstag
                      • 7:30 bis 19 Uhr
                    • Freitag
                      • 7:30 bis 11:45 Uhr

                    Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                    • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                      • 7:30 bis 12 Uhr
                    • Dienstag
                      • 7:30 bis 15:45 Uhr
                    • Freitag
                      • 7:30 bis 11:45 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                      gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                      verboten:

                      • täglich
                        • 22 bis 6 Uhr
                      • Samstag
                        • ab 20 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                      gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                      verboten:

                      • täglich
                        • 22 bis 6 Uhr
                      • Samstag
                        • ab 20 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                      Hinweis:

                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                      Weinbergstraße
                      2201 Gerasdorf bei Wien

                      Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                      Öffnungszeiten:

                      März bis November

                      • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                        • 13:30 bis 17:30 Uhr
                      • Mittwoch
                        • 8 bis 12:30 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 11:30 Uhr
                        • 13 bis 16:30 Uhr

                      Dezember bis Februar

                      • Dienstag und Freitag
                        • 13:30 bis 16:30 Uhr
                      • Mittwoch und Donnerstag
                        • 8 bis 11:30 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 11:30 Uhr
                        • 13 bis 16:30 Uhr

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                      Kirchengasse 2
                      2201 Gerasdorf bei Wien

                      Telefon: +43 2246 2272
                      Fax: +43 2246 2272-2000

                      Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                      • Montag und Donnerstag
                        • 7:30 bis 15:45 Uhr
                      • Dienstag
                        • 7:30 bis 19 Uhr
                      • Mittwoch
                        • 7:30 bis 12 Uhr
                      • Freitag
                        • 7:30 bis 11:45 Uhr

                      Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                      • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                        • 7:30 bis 12 Uhr
                      • Dienstag
                        • 7:30 bis 19 Uhr
                      • Freitag
                        • 7:30 bis 11:45 Uhr

                      Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                      • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                        • 7:30 bis 12 Uhr
                      • Dienstag
                        • 7:30 bis 15:45 Uhr
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                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                        gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                        verboten:

                        • täglich
                          • 22 bis 6 Uhr
                        • Samstag
                          • ab 20 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                        gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                        verboten:

                        • täglich
                          • 22 bis 6 Uhr
                        • Samstag
                          • ab 20 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                        Hinweis:

                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                        Weinbergstraße
                        2201 Gerasdorf bei Wien

                        Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                        Öffnungszeiten:

                        März bis November

                        • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                          • 13:30 bis 17:30 Uhr
                        • Mittwoch
                          • 8 bis 12:30 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 11:30 Uhr
                          • 13 bis 16:30 Uhr

                        Dezember bis Februar

                        • Dienstag und Freitag
                          • 13:30 bis 16:30 Uhr
                        • Mittwoch und Donnerstag
                          • 8 bis 11:30 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 11:30 Uhr
                          • 13 bis 16:30 Uhr

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                        Kirchengasse 2
                        2201 Gerasdorf bei Wien

                        Telefon: +43 2246 2272
                        Fax: +43 2246 2272-2000

                        Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                        • Montag und Donnerstag
                          • 7:30 bis 15:45 Uhr
                        • Dienstag
                          • 7:30 bis 19 Uhr
                        • Mittwoch
                          • 7:30 bis 12 Uhr
                        • Freitag
                          • 7:30 bis 11:45 Uhr

                        Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                        • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                          • 7:30 bis 12 Uhr
                        • Dienstag
                          • 7:30 bis 19 Uhr
                        • Freitag
                          • 7:30 bis 11:45 Uhr

                        Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                        • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                          • 7:30 bis 12 Uhr
                        • Dienstag
                          • 7:30 bis 15:45 Uhr
                        • Freitag
                          • 7:30 bis 11:45 Uhr

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                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                          gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                          verboten:

                          • täglich
                            • 22 bis 6 Uhr
                          • Samstag
                            • ab 20 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                          gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                          verboten:

                          • täglich
                            • 22 bis 6 Uhr
                          • Samstag
                            • ab 20 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                          Hinweis:

                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                          Weinbergstraße
                          2201 Gerasdorf bei Wien

                          Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                          Öffnungszeiten:

                          März bis November

                          • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                            • 13:30 bis 17:30 Uhr
                          • Mittwoch
                            • 8 bis 12:30 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 11:30 Uhr
                            • 13 bis 16:30 Uhr

                          Dezember bis Februar

                          • Dienstag und Freitag
                            • 13:30 bis 16:30 Uhr
                          • Mittwoch und Donnerstag
                            • 8 bis 11:30 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 11:30 Uhr
                            • 13 bis 16:30 Uhr

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                          Kirchengasse 2
                          2201 Gerasdorf bei Wien

                          Telefon: +43 2246 2272
                          Fax: +43 2246 2272-2000

                          Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                          • Montag und Donnerstag
                            • 7:30 bis 15:45 Uhr
                          • Dienstag
                            • 7:30 bis 19 Uhr
                          • Mittwoch
                            • 7:30 bis 12 Uhr
                          • Freitag
                            • 7:30 bis 11:45 Uhr

                          Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                          • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                            • 7:30 bis 12 Uhr
                          • Dienstag
                            • 7:30 bis 19 Uhr
                          • Freitag
                            • 7:30 bis 11:45 Uhr

                          Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                          • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                            • 7:30 bis 12 Uhr
                          • Dienstag
                            • 7:30 bis 15:45 Uhr
                          • Freitag
                            • 7:30 bis 11:45 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                            gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                            verboten:

                            • täglich
                              • 22 bis 6 Uhr
                            • Samstag
                              • ab 20 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                            gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                            verboten:

                            • täglich
                              • 22 bis 6 Uhr
                            • Samstag
                              • ab 20 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                            Hinweis:

                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                            Weinbergstraße
                            2201 Gerasdorf bei Wien

                            Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                            Öffnungszeiten:

                            März bis November

                            • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                              • 13:30 bis 17:30 Uhr
                            • Mittwoch
                              • 8 bis 12:30 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 11:30 Uhr
                              • 13 bis 16:30 Uhr

                            Dezember bis Februar

                            • Dienstag und Freitag
                              • 13:30 bis 16:30 Uhr
                            • Mittwoch und Donnerstag
                              • 8 bis 11:30 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 11:30 Uhr
                              • 13 bis 16:30 Uhr

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                            Kirchengasse 2
                            2201 Gerasdorf bei Wien

                            Telefon: +43 2246 2272
                            Fax: +43 2246 2272-2000

                            Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                            • Montag und Donnerstag
                              • 7:30 bis 15:45 Uhr
                            • Dienstag
                              • 7:30 bis 19 Uhr
                            • Mittwoch
                              • 7:30 bis 12 Uhr
                            • Freitag
                              • 7:30 bis 11:45 Uhr

                            Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                            • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                              • 7:30 bis 12 Uhr
                            • Dienstag
                              • 7:30 bis 19 Uhr
                            • Freitag
                              • 7:30 bis 11:45 Uhr

                            Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                            • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                              • 7:30 bis 12 Uhr
                            • Dienstag
                              • 7:30 bis 15:45 Uhr
                            • Freitag
                              • 7:30 bis 11:45 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                              gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                              verboten:

                              • täglich
                                • 22 bis 6 Uhr
                              • Samstag
                                • ab 20 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                              gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                              verboten:

                              • täglich
                                • 22 bis 6 Uhr
                              • Samstag
                                • ab 20 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                              Hinweis:

                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                              Weinbergstraße
                              2201 Gerasdorf bei Wien

                              Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                              Öffnungszeiten:

                              März bis November

                              • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                • 13:30 bis 17:30 Uhr
                              • Mittwoch
                                • 8 bis 12:30 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 11:30 Uhr
                                • 13 bis 16:30 Uhr

                              Dezember bis Februar

                              • Dienstag und Freitag
                                • 13:30 bis 16:30 Uhr
                              • Mittwoch und Donnerstag
                                • 8 bis 11:30 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 11:30 Uhr
                                • 13 bis 16:30 Uhr

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                              Kirchengasse 2
                              2201 Gerasdorf bei Wien

                              Telefon: +43 2246 2272
                              Fax: +43 2246 2272-2000

                              Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                              • Montag und Donnerstag
                                • 7:30 bis 15:45 Uhr
                              • Dienstag
                                • 7:30 bis 19 Uhr
                              • Mittwoch
                                • 7:30 bis 12 Uhr
                              • Freitag
                                • 7:30 bis 11:45 Uhr

                              Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                              • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                • 7:30 bis 12 Uhr
                              • Dienstag
                                • 7:30 bis 19 Uhr
                              • Freitag
                                • 7:30 bis 11:45 Uhr

                              Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                              • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                • 7:30 bis 12 Uhr
                              • Dienstag
                                • 7:30 bis 15:45 Uhr
                              • Freitag
                                • 7:30 bis 11:45 Uhr

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                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                                gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                verboten:

                                • täglich
                                  • 22 bis 6 Uhr
                                • Samstag
                                  • ab 20 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                                gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                verboten:

                                • täglich
                                  • 22 bis 6 Uhr
                                • Samstag
                                  • ab 20 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                Hinweis:

                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                                Weinbergstraße
                                2201 Gerasdorf bei Wien

                                Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                                Öffnungszeiten:

                                März bis November

                                • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                  • 13:30 bis 17:30 Uhr
                                • Mittwoch
                                  • 8 bis 12:30 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 11:30 Uhr
                                  • 13 bis 16:30 Uhr

                                Dezember bis Februar

                                • Dienstag und Freitag
                                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                • Mittwoch und Donnerstag
                                  • 8 bis 11:30 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 11:30 Uhr
                                  • 13 bis 16:30 Uhr

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                                Kirchengasse 2
                                2201 Gerasdorf bei Wien

                                Telefon: +43 2246 2272
                                Fax: +43 2246 2272-2000

                                Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                                • Montag und Donnerstag
                                  • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 7:30 bis 19 Uhr
                                • Mittwoch
                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                                • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 7:30 bis 19 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                                • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7:30 bis 11:45 Uhr

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                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                                • Die zuständige Gemeinde|
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                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                                  gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                  verboten:

                                  • täglich
                                    • 22 bis 6 Uhr
                                  • Samstag
                                    • ab 20 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                                  gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                  verboten:

                                  • täglich
                                    • 22 bis 6 Uhr
                                  • Samstag
                                    • ab 20 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                  Hinweis:

                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                                  Weinbergstraße
                                  2201 Gerasdorf bei Wien

                                  Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                                  Öffnungszeiten:

                                  März bis November

                                  • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                    • 13:30 bis 17:30 Uhr
                                  • Mittwoch
                                    • 8 bis 12:30 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 11:30 Uhr
                                    • 13 bis 16:30 Uhr

                                  Dezember bis Februar

                                  • Dienstag und Freitag
                                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                  • Mittwoch und Donnerstag
                                    • 8 bis 11:30 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 11:30 Uhr
                                    • 13 bis 16:30 Uhr

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                                  Kirchengasse 2
                                  2201 Gerasdorf bei Wien

                                  Telefon: +43 2246 2272
                                  Fax: +43 2246 2272-2000

                                  Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                                  • Montag und Donnerstag
                                    • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 7:30 bis 19 Uhr
                                  • Mittwoch
                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                  Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                                  • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 7:30 bis 19 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                  Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                                  • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                                    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                    verboten:

                                    • täglich
                                      • 22 bis 6 Uhr
                                    • Samstag
                                      • ab 20 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                                    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                    verboten:

                                    • täglich
                                      • 22 bis 6 Uhr
                                    • Samstag
                                      • ab 20 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                    Hinweis:

                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                                    Weinbergstraße
                                    2201 Gerasdorf bei Wien

                                    Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                                    Öffnungszeiten:

                                    März bis November

                                    • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                      • 13:30 bis 17:30 Uhr
                                    • Mittwoch
                                      • 8 bis 12:30 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 11:30 Uhr
                                      • 13 bis 16:30 Uhr

                                    Dezember bis Februar

                                    • Dienstag und Freitag
                                      • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                    • Mittwoch und Donnerstag
                                      • 8 bis 11:30 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 11:30 Uhr
                                      • 13 bis 16:30 Uhr

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                                    Kirchengasse 2
                                    2201 Gerasdorf bei Wien

                                    Telefon: +43 2246 2272
                                    Fax: +43 2246 2272-2000

                                    Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                                    • Montag und Donnerstag
                                      • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 7:30 bis 19 Uhr
                                    • Mittwoch
                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                    Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                                    • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 7:30 bis 19 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                    Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                                    • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                                      gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                      verboten:

                                      • täglich
                                        • 22 bis 6 Uhr
                                      • Samstag
                                        • ab 20 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                                      gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                      verboten:

                                      • täglich
                                        • 22 bis 6 Uhr
                                      • Samstag
                                        • ab 20 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                      Hinweis:

                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                                      Weinbergstraße
                                      2201 Gerasdorf bei Wien

                                      Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                                      Öffnungszeiten:

                                      März bis November

                                      • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                        • 13:30 bis 17:30 Uhr
                                      • Mittwoch
                                        • 8 bis 12:30 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 11:30 Uhr
                                        • 13 bis 16:30 Uhr

                                      Dezember bis Februar

                                      • Dienstag und Freitag
                                        • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                      • Mittwoch und Donnerstag
                                        • 8 bis 11:30 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 11:30 Uhr
                                        • 13 bis 16:30 Uhr

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                                      Kirchengasse 2
                                      2201 Gerasdorf bei Wien

                                      Telefon: +43 2246 2272
                                      Fax: +43 2246 2272-2000

                                      Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                                      • Montag und Donnerstag
                                        • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 7:30 bis 19 Uhr
                                      • Mittwoch
                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                      Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                                      • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 7:30 bis 19 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                      Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                                      • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                                        gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                        verboten:

                                        • täglich
                                          • 22 bis 6 Uhr
                                        • Samstag
                                          • ab 20 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                                        gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                        verboten:

                                        • täglich
                                          • 22 bis 6 Uhr
                                        • Samstag
                                          • ab 20 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                        Hinweis:

                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                                        Weinbergstraße
                                        2201 Gerasdorf bei Wien

                                        Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                                        Öffnungszeiten:

                                        März bis November

                                        • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                          • 13:30 bis 17:30 Uhr
                                        • Mittwoch
                                          • 8 bis 12:30 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 11:30 Uhr
                                          • 13 bis 16:30 Uhr

                                        Dezember bis Februar

                                        • Dienstag und Freitag
                                          • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                        • Mittwoch und Donnerstag
                                          • 8 bis 11:30 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 11:30 Uhr
                                          • 13 bis 16:30 Uhr

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                                        Kirchengasse 2
                                        2201 Gerasdorf bei Wien

                                        Telefon: +43 2246 2272
                                        Fax: +43 2246 2272-2000

                                        Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                                        • Montag und Donnerstag
                                          • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 7:30 bis 19 Uhr
                                        • Mittwoch
                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                        Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                                        • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 7:30 bis 19 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                        Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                                        • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                                          gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                          verboten:

                                          • täglich
                                            • 22 bis 6 Uhr
                                          • Samstag
                                            • ab 20 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                                          gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                          verboten:

                                          • täglich
                                            • 22 bis 6 Uhr
                                          • Samstag
                                            • ab 20 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                          Hinweis:

                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                                          Weinbergstraße
                                          2201 Gerasdorf bei Wien

                                          Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                                          Öffnungszeiten:

                                          März bis November

                                          • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                            • 13:30 bis 17:30 Uhr
                                          • Mittwoch
                                            • 8 bis 12:30 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 11:30 Uhr
                                            • 13 bis 16:30 Uhr

                                          Dezember bis Februar

                                          • Dienstag und Freitag
                                            • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                          • Mittwoch und Donnerstag
                                            • 8 bis 11:30 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 11:30 Uhr
                                            • 13 bis 16:30 Uhr

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                                          Kirchengasse 2
                                          2201 Gerasdorf bei Wien

                                          Telefon: +43 2246 2272
                                          Fax: +43 2246 2272-2000

                                          Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                                          • Montag und Donnerstag
                                            • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 7:30 bis 19 Uhr
                                          • Mittwoch
                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                          Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                                          • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 7:30 bis 19 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                          Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                                          • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                                            gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                            verboten:

                                            • täglich
                                              • 22 bis 6 Uhr
                                            • Samstag
                                              • ab 20 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                                            gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                            verboten:

                                            • täglich
                                              • 22 bis 6 Uhr
                                            • Samstag
                                              • ab 20 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                            Hinweis:

                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                                            Weinbergstraße
                                            2201 Gerasdorf bei Wien

                                            Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                                            Öffnungszeiten:

                                            März bis November

                                            • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                              • 13:30 bis 17:30 Uhr
                                            • Mittwoch
                                              • 8 bis 12:30 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 11:30 Uhr
                                              • 13 bis 16:30 Uhr

                                            Dezember bis Februar

                                            • Dienstag und Freitag
                                              • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                            • Mittwoch und Donnerstag
                                              • 8 bis 11:30 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 11:30 Uhr
                                              • 13 bis 16:30 Uhr

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                                            Kirchengasse 2
                                            2201 Gerasdorf bei Wien

                                            Telefon: +43 2246 2272
                                            Fax: +43 2246 2272-2000

                                            Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                                            • Montag und Donnerstag
                                              • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 7:30 bis 19 Uhr
                                            • Mittwoch
                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                            Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                                            • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 7:30 bis 19 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                            Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                                            • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                                              gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                              verboten:

                                              • täglich
                                                • 22 bis 6 Uhr
                                              • Samstag
                                                • ab 20 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                                              gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                              verboten:

                                              • täglich
                                                • 22 bis 6 Uhr
                                              • Samstag
                                                • ab 20 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                              Hinweis:

                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                                              Weinbergstraße
                                              2201 Gerasdorf bei Wien

                                              Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                                              Öffnungszeiten:

                                              März bis November

                                              • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                • 13:30 bis 17:30 Uhr
                                              • Mittwoch
                                                • 8 bis 12:30 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 11:30 Uhr
                                                • 13 bis 16:30 Uhr

                                              Dezember bis Februar

                                              • Dienstag und Freitag
                                                • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                              • Mittwoch und Donnerstag
                                                • 8 bis 11:30 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 11:30 Uhr
                                                • 13 bis 16:30 Uhr

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                                              Kirchengasse 2
                                              2201 Gerasdorf bei Wien

                                              Telefon: +43 2246 2272
                                              Fax: +43 2246 2272-2000

                                              Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                                              • Montag und Donnerstag
                                                • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 7:30 bis 19 Uhr
                                              • Mittwoch
                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                              Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                                              • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 7:30 bis 19 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                              Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                                              • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                                                gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                verboten:

                                                • täglich
                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • ab 20 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                                                gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                verboten:

                                                • täglich
                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • ab 20 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                Hinweis:

                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                                                Weinbergstraße
                                                2201 Gerasdorf bei Wien

                                                Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                                                Öffnungszeiten:

                                                März bis November

                                                • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                  • 13:30 bis 17:30 Uhr
                                                • Mittwoch
                                                  • 8 bis 12:30 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 11:30 Uhr
                                                  • 13 bis 16:30 Uhr

                                                Dezember bis Februar

                                                • Dienstag und Freitag
                                                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                • Mittwoch und Donnerstag
                                                  • 8 bis 11:30 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 11:30 Uhr
                                                  • 13 bis 16:30 Uhr

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                                                Kirchengasse 2
                                                2201 Gerasdorf bei Wien

                                                Telefon: +43 2246 2272
                                                Fax: +43 2246 2272-2000

                                                Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                                                • Montag und Donnerstag
                                                  • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 7:30 bis 19 Uhr
                                                • Mittwoch
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                                                • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 7:30 bis 19 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                                                • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                                                  gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                  verboten:

                                                  • täglich
                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • ab 20 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                                                  gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                  verboten:

                                                  • täglich
                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • ab 20 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                  Hinweis:

                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                                                  Weinbergstraße
                                                  2201 Gerasdorf bei Wien

                                                  Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  März bis November

                                                  • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                    • 13:30 bis 17:30 Uhr
                                                  • Mittwoch
                                                    • 8 bis 12:30 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 11:30 Uhr
                                                    • 13 bis 16:30 Uhr

                                                  Dezember bis Februar

                                                  • Dienstag und Freitag
                                                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                  • Mittwoch und Donnerstag
                                                    • 8 bis 11:30 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 11:30 Uhr
                                                    • 13 bis 16:30 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                                                  Kirchengasse 2
                                                  2201 Gerasdorf bei Wien

                                                  Telefon: +43 2246 2272
                                                  Fax: +43 2246 2272-2000

                                                  Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                                                  • Montag und Donnerstag
                                                    • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 7:30 bis 19 Uhr
                                                  • Mittwoch
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                  Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                                                  • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 7:30 bis 19 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                  Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                                                  • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                                                    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                    verboten:

                                                    • täglich
                                                      • 22 bis 6 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • ab 20 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                                                    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                    verboten:

                                                    • täglich
                                                      • 22 bis 6 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • ab 20 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                                                    Weinbergstraße
                                                    2201 Gerasdorf bei Wien

                                                    Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    März bis November

                                                    • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                      • 13:30 bis 17:30 Uhr
                                                    • Mittwoch
                                                      • 8 bis 12:30 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 11:30 Uhr
                                                      • 13 bis 16:30 Uhr

                                                    Dezember bis Februar

                                                    • Dienstag und Freitag
                                                      • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                    • Mittwoch und Donnerstag
                                                      • 8 bis 11:30 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 11:30 Uhr
                                                      • 13 bis 16:30 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                                                    Kirchengasse 2
                                                    2201 Gerasdorf bei Wien

                                                    Telefon: +43 2246 2272
                                                    Fax: +43 2246 2272-2000

                                                    Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                                                    • Montag und Donnerstag
                                                      • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 7:30 bis 19 Uhr
                                                    • Mittwoch
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                    Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                                                    • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 7:30 bis 19 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                    Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                                                    • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                                                      gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                      verboten:

                                                      • täglich
                                                        • 22 bis 6 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • ab 20 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                                                      gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                      verboten:

                                                      • täglich
                                                        • 22 bis 6 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • ab 20 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                                                      Weinbergstraße
                                                      2201 Gerasdorf bei Wien

                                                      Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      März bis November

                                                      • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                        • 13:30 bis 17:30 Uhr
                                                      • Mittwoch
                                                        • 8 bis 12:30 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 11:30 Uhr
                                                        • 13 bis 16:30 Uhr

                                                      Dezember bis Februar

                                                      • Dienstag und Freitag
                                                        • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                      • Mittwoch und Donnerstag
                                                        • 8 bis 11:30 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 11:30 Uhr
                                                        • 13 bis 16:30 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                                                      Kirchengasse 2
                                                      2201 Gerasdorf bei Wien

                                                      Telefon: +43 2246 2272
                                                      Fax: +43 2246 2272-2000

                                                      Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                                                      • Montag und Donnerstag
                                                        • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 7:30 bis 19 Uhr
                                                      • Mittwoch
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                      Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                                                      • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 7:30 bis 19 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                      Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                                                      • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                                                        gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                        verboten:

                                                        • täglich
                                                          • 22 bis 6 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • ab 20 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                                                        gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                        verboten:

                                                        • täglich
                                                          • 22 bis 6 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • ab 20 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                                                        Weinbergstraße
                                                        2201 Gerasdorf bei Wien

                                                        Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        März bis November

                                                        • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                          • 13:30 bis 17:30 Uhr
                                                        • Mittwoch
                                                          • 8 bis 12:30 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 11:30 Uhr
                                                          • 13 bis 16:30 Uhr

                                                        Dezember bis Februar

                                                        • Dienstag und Freitag
                                                          • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                        • Mittwoch und Donnerstag
                                                          • 8 bis 11:30 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 11:30 Uhr
                                                          • 13 bis 16:30 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                                                        Kirchengasse 2
                                                        2201 Gerasdorf bei Wien

                                                        Telefon: +43 2246 2272
                                                        Fax: +43 2246 2272-2000

                                                        Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                                                        • Montag und Donnerstag
                                                          • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 7:30 bis 19 Uhr
                                                        • Mittwoch
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                        Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                                                        • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 7:30 bis 19 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                        Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                                                        • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
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                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                                                          gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                          verboten:

                                                          • täglich
                                                            • 22 bis 6 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • ab 20 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                                                          gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                          verboten:

                                                          • täglich
                                                            • 22 bis 6 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • ab 20 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                                                          Weinbergstraße
                                                          2201 Gerasdorf bei Wien

                                                          Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          März bis November

                                                          • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                            • 13:30 bis 17:30 Uhr
                                                          • Mittwoch
                                                            • 8 bis 12:30 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 11:30 Uhr
                                                            • 13 bis 16:30 Uhr

                                                          Dezember bis Februar

                                                          • Dienstag und Freitag
                                                            • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                          • Mittwoch und Donnerstag
                                                            • 8 bis 11:30 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 11:30 Uhr
                                                            • 13 bis 16:30 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                                                          Kirchengasse 2
                                                          2201 Gerasdorf bei Wien

                                                          Telefon: +43 2246 2272
                                                          Fax: +43 2246 2272-2000

                                                          Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                                                          • Montag und Donnerstag
                                                            • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 7:30 bis 19 Uhr
                                                          • Mittwoch
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                          Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                                                          • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 7:30 bis 19 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                          Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                                                          • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                                                            gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                            verboten:

                                                            • täglich
                                                              • 22 bis 6 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • ab 20 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                                                            gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                            verboten:

                                                            • täglich
                                                              • 22 bis 6 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • ab 20 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                                                            Weinbergstraße
                                                            2201 Gerasdorf bei Wien

                                                            Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            März bis November

                                                            • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                              • 13:30 bis 17:30 Uhr
                                                            • Mittwoch
                                                              • 8 bis 12:30 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 11:30 Uhr
                                                              • 13 bis 16:30 Uhr

                                                            Dezember bis Februar

                                                            • Dienstag und Freitag
                                                              • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                            • Mittwoch und Donnerstag
                                                              • 8 bis 11:30 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 11:30 Uhr
                                                              • 13 bis 16:30 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                                                            Kirchengasse 2
                                                            2201 Gerasdorf bei Wien

                                                            Telefon: +43 2246 2272
                                                            Fax: +43 2246 2272-2000

                                                            Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                                                            • Montag und Donnerstag
                                                              • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 7:30 bis 19 Uhr
                                                            • Mittwoch
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                            Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                                                            • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 7:30 bis 19 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                            Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                                                            • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                                                              gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                              verboten:

                                                              • täglich
                                                                • 22 bis 6 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • ab 20 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                                                              gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                              verboten:

                                                              • täglich
                                                                • 22 bis 6 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • ab 20 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                                                              Weinbergstraße
                                                              2201 Gerasdorf bei Wien

                                                              Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              März bis November

                                                              • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                                • 13:30 bis 17:30 Uhr
                                                              • Mittwoch
                                                                • 8 bis 12:30 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 11:30 Uhr
                                                                • 13 bis 16:30 Uhr

                                                              Dezember bis Februar

                                                              • Dienstag und Freitag
                                                                • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                              • Mittwoch und Donnerstag
                                                                • 8 bis 11:30 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 11:30 Uhr
                                                                • 13 bis 16:30 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                                                              Kirchengasse 2
                                                              2201 Gerasdorf bei Wien

                                                              Telefon: +43 2246 2272
                                                              Fax: +43 2246 2272-2000

                                                              Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                                                              • Montag und Donnerstag
                                                                • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 7:30 bis 19 Uhr
                                                              • Mittwoch
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                              Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                                                              • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 7:30 bis 19 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                              Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                                                              • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                                                                gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                                verboten:

                                                                • täglich
                                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • ab 20 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                                                                gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                                verboten:

                                                                • täglich
                                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • ab 20 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                                                                Weinbergstraße
                                                                2201 Gerasdorf bei Wien

                                                                Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                März bis November

                                                                • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                                  • 13:30 bis 17:30 Uhr
                                                                • Mittwoch
                                                                  • 8 bis 12:30 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 11:30 Uhr
                                                                  • 13 bis 16:30 Uhr

                                                                Dezember bis Februar

                                                                • Dienstag und Freitag
                                                                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                                • Mittwoch und Donnerstag
                                                                  • 8 bis 11:30 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 11:30 Uhr
                                                                  • 13 bis 16:30 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                                                                Kirchengasse 2
                                                                2201 Gerasdorf bei Wien

                                                                Telefon: +43 2246 2272
                                                                Fax: +43 2246 2272-2000

                                                                Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                                                                • Montag und Donnerstag
                                                                  • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 7:30 bis 19 Uhr
                                                                • Mittwoch
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                                Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                                                                • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 7:30 bis 19 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                                Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                                                                • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                                Homepage

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                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Gerasdorf bei Wien

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.)

                                                                  gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                                  verboten:

                                                                  • täglich
                                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 20 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

                                                                  gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

                                                                  verboten:

                                                                  • täglich
                                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 20 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Abfallsammelzentrum Gerasdorf
                                                                  Weinbergstraße
                                                                  2201 Gerasdorf bei Wien

                                                                  Abfallarten: Altholz (Holzmöbel, Pressspanplatten, Laminat, Bretter, Holzkisten, Holzfenster und -Türen (ohne Glas, etc.), Altöl, Altpapier, Aludosen, Asbestabfälle (Eternit, Dachschindeln, Blumentröge, etc.), Autobatterien (Batterien von Autos, Mopeds, etc.), Autoreifen, Baum-, Strauch- & Grünschnitt, Bücher, Grünschnitt (Rasenschnitt, Unkraut, etc.), Bauschutt (Schutt, Steine, Mörtel, Ziegel, Sand, Beton, Ytong, Fliesen, etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Computer, Laptop, etc.), Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler, Boiler, etc.), Elektro-Kleingeräte (Radio, Computer, Lampen, Föhn, Handys, elektrisches Spielzeug, Drucker, Bügeleisen, etc.), Fahrzeuge (Autos, Moped, Motorrad), Farbreste (Behälter mit Farbresten), Getränkekartons (Saft- und Milchkartons), Kaffeekapseln aus Aluminium (Kaffeekapseln, Kaffee und Teepads aus Aluminium), Kanister und Kübel (Leere (pinselreine) Farbkübel, Kanister (z.B. von destiliertem Wasser, Scheibenputzmittel), etc.), Karton (Karton, Wellpappe, Schachteln, etc.), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke), Kunststoff-Folien (große Verpackungsfolien und große Säcke), Metallschrott (Fahrrad, Rohre, Bleche, Töpfe, Schrauben, Nägel, Möbel aus Metall, etc.), Metallverpackungen (Schraubverschlüsse von Gläsern, Konservendosen, Tierfutterdosen, etc.), NÖLI (Altspeiseöl und –fett), PET-Flaschen (Getränkeflaschen aus Kunststoff), Problemstoffe (Farben, Lacke, Spraydosen, Medikamente, Gasentladungslampen, Batterien, Lösungsmittel, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, CD´s, DVD´s, Röntgenbilder), Sperrmüll (Teppiche, Polstermöbel, Möbel aus Kunststoff, Sanitärkeramik, Rigipsplatten, Glaswolle, Teerpappe, etc.), Styropor

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  März bis November

                                                                  • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                                    • 13:30 bis 17:30 Uhr
                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 8 bis 12:30 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 11:30 Uhr
                                                                    • 13 bis 16:30 Uhr

                                                                  Dezember bis Februar

                                                                  • Dienstag und Freitag
                                                                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                                  • Mittwoch und Donnerstag
                                                                    • 8 bis 11:30 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 11:30 Uhr
                                                                    • 13 bis 16:30 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtgemeindeamt Gerasdorf bei Wien
                                                                  Kirchengasse 2
                                                                  2201 Gerasdorf bei Wien

                                                                  Telefon: +43 2246 2272
                                                                  Fax: +43 2246 2272-2000

                                                                  Amtszeiten/Öffnunsgzeiten Bürgerservice:

                                                                  • Montag und Donnerstag
                                                                    • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 7:30 bis 19 Uhr
                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                                  Öffnungszeiten Fachabteilungen (Bauamt, Finanzen & Personal, Stadtamtsdirektion, Standesamt & Staatsbürgerschaften):

                                                                  • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 7:30 bis 19 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                                  Öffnungszeiten Wirtschaftshof:

                                                                  • Montag, Mittwoch, Donnerstag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 7:30 bis 15:45 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7:30 bis 11:45 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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