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    Begriffe mit G

    Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

    Geringfügigkeitsgrenze

    Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

    Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

    Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

    Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

    Hinweis:

    Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

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      Hinweis:

      Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

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        Hinweis:

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          Hinweis:

          Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

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                          Hinweis:

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                                      Geringfügigkeitsgrenze

                                      Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                      Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                      Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                      Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                      Hinweis:

                                      Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                        Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                        Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                        Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                        Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                        Hinweis:

                                        Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

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                                          Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                          Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                          Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                          Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                          Hinweis:

                                          Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

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                                            Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                            Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                            Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                            Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                            Hinweis:

                                            Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

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                                              Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                              Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                              Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                              Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                              Hinweis:

                                              Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

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                                                Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                Hinweis:

                                                Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                  Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                  Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                  Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                  Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                  Hinweis:

                                                  Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                    Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                    Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                    Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                    Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                    Hinweis:

                                                    Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                      Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                      Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                      Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                      Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                      Hinweis:

                                                      Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

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                                                        Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                        Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                        Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                        Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                        Hinweis:

                                                        Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

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                                                          Geringfügigkeitsgrenze

                                                          Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                          Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                          Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                          Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                          Hinweis:

                                                          Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Begriffe mit G

                                                            Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                            Geringfügigkeitsgrenze

                                                            Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                            Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                            Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                            Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                            Hinweis:

                                                            Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                              Geringfügigkeitsgrenze

                                                              Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                              Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                              Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                              Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                              Hinweis:

                                                              Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                                Geringfügigkeitsgrenze

                                                                Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                                Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                                Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                                Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                                Hinweis:

                                                                Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                                  Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                                  Geringfügigkeitsgrenze

                                                                  Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                                  Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                                  Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                                  Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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