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    Geringfügigkeitsgrenze

    Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

    Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

    Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

    Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

    Hinweis:

    Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Geringfügigkeitsgrenze

      Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

      Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

      Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

      Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

      Hinweis:

      Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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        Geringfügigkeitsgrenze

        Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

        Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

        Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

        Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

        Hinweis:

        Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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          Geringfügigkeitsgrenze

          Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

          Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

          Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

          Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

          Hinweis:

          Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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            Geringfügigkeitsgrenze

            Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

            Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

            Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

            Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

            Hinweis:

            Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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              Geringfügigkeitsgrenze

              Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

              Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

              Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

              Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

              Hinweis:

              Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

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                Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                Hinweis:

                Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

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                  Geringfügigkeitsgrenze

                  Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                  Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                  Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                  Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                  Hinweis:

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                    Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                    Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                    Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                    Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                    Hinweis:

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                      Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                      Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                      Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                      Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                      Hinweis:

                      Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

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                        Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                        Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                        Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                        Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                        Hinweis:

                        Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

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                          Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                          Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                          Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                          Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                          Hinweis:

                          Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

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                            Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                            Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                            Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                            Hinweis:

                            Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

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                              Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                              Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                              Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                              Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                              Hinweis:

                              Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

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                                Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                Hinweis:

                                Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

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                                  Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                  Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                  Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                  Hinweis:

                                  Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                    Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                    Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                    Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                    Hinweis:

                                    Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                      Geringfügigkeitsgrenze

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                                      Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                      Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                      Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                      Hinweis:

                                      Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                        Geringfügigkeitsgrenze

                                        Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                        Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                        Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                        Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                        Hinweis:

                                        Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                          Geringfügigkeitsgrenze

                                          Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                          Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                          Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                          Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                          Hinweis:

                                          Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Geringfügigkeitsgrenze

                                            Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                            Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                            Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                            Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                            Hinweis:

                                            Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                              Geringfügigkeitsgrenze

                                              Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                              Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                              Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                              Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                              Hinweis:

                                              Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

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                                                Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                Hinweis:

                                                Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                  Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                  Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                  Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                  Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                  Hinweis:

                                                  Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                    Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                    Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                    Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                    Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                    Hinweis:

                                                    Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                      Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                      Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                      Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                      Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                      Hinweis:

                                                      Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                        Geringfügigkeitsgrenze

                                                        Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                        Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                        Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                        Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                        Hinweis:

                                                        Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                          Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                          Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                          Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                          Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                          Hinweis:

                                                          Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                            Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                            Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                            Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                            Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                            Hinweis:

                                                            Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                              Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                              Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                              Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                              Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                              Hinweis:

                                                              Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                                Geringfügigkeitsgrenze

                                                                Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                                Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                                Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                                Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                                Hinweis:

                                                                Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Geringfügigkeitsgrenze

                                                                  Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.

                                                                  Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung.

                                                                  Im Jahr 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich.

                                                                  Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion