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    Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

    Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

    • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
    • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

    Ziel

    Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

    Inhalt

    • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
    • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

    Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

    Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

    Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

    Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

    Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

      Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

      • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
      • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

      Ziel

      Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

      Inhalt

      • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
      • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

      Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

      Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

      Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

      Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

      Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

        Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

        • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
        • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

        Ziel

        Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

        Inhalt

        • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
        • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

        Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

        Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

        Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

        Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

        Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
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          Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

          Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

          • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
          • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

          Ziel

          Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

          Inhalt

          • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
          • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

          Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

          Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

          Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

          Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

          Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
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            Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

            • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
            • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

            Ziel

            Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

            Inhalt

            • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
            • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

            Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

            Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

            Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

            Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

            Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

              Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

              Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

              • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
              • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

              Ziel

              Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

              Inhalt

              • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
              • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

              Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

              Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

              Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

              Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

              Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
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                Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                Ziel

                Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                Inhalt

                • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
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                  • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                  • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
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                  • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                  Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                  Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                  Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                  Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                  Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
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                    Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                    Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                    • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                    • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                    Ziel

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                    • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                    • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                    Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                    Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                    Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                    Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                    Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
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                      • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                      • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

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                      • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                      Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                      Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                      Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                      Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                      Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
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                        • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
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                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                        Ziel

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                        Inhalt

                        • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                        • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                        Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                        Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                        Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                        Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                        Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                          Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                          • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                          • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                          Ziel

                          Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                          Inhalt

                          • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                          • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                          Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                          Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                          Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                          Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                          Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                            Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                            • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                            • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                            Ziel

                            Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                            Inhalt

                            • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                            • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                            Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                            Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                            Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                            Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                            Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
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                              Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                              Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                              • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                              • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                              Ziel

                              Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                              Inhalt

                              • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                              • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                              Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                              Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                              Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                              Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                              Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
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                                Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                                • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                                • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                                Ziel

                                Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                                Inhalt

                                • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                                Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                                Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                                Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                                Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
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                                  Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                  Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                                  • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                                  • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                                  Ziel

                                  Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                                  Inhalt

                                  • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                  • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                  Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                                  Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                                  Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                                  Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                                  Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                    Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                                    • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                                    • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                                    Ziel

                                    Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                                    Inhalt

                                    • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                    • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                    Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                                    Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                                    Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                                    Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                                    Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                      Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                                      • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                                      • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                                      Ziel

                                      Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                                      Inhalt

                                      • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                      • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                      Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                                      Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                                      Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                                      Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                                      Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                        Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                                        • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                                        • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                                        Ziel

                                        Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                                        Inhalt

                                        • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                        • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                        Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                                        Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                                        Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                                        Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                                        Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                          Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                                          • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                                          • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                                          Ziel

                                          Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                                          Inhalt

                                          • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                          • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                          Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                                          Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                                          Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                                          Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                                          Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                            Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                                            • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                                            • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                                            Ziel

                                            Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                                            Inhalt

                                            • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                            • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                            Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                                            Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                                            Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                                            Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                                            Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                              Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                                              • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                                              • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                                              Ziel

                                              Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                                              Inhalt

                                              • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                              • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                              Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                                              Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                                              Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                                              Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                                              Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                                Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                                                • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                                                • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                                                Ziel

                                                Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                                                Inhalt

                                                • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                                                Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                                                Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                                                Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                                                Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                                  Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                                                  • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                                                  • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                                                  Ziel

                                                  Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                                                  Inhalt

                                                  • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                  • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                  Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                                                  Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                                                  Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                                                  Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                                                  Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                                    Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                                                    • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                                                    • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                                                    Ziel

                                                    Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                                                    Inhalt

                                                    • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                    • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                    Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                                                    Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                                                    Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                                                    Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                                                    Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                                      Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                                                      • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                                                      • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                                                      Ziel

                                                      Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                                                      Inhalt

                                                      • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                      • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                      Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                                                      Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                                                      Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                                                      Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                                                      Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                                        Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                                                        • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                                                        • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                                                        Ziel

                                                        Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                                                        Inhalt

                                                        • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                        • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                        Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                                                        Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                                                        Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                                                        Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                                                        Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                                          Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                                                          • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                                                          • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                                                          Ziel

                                                          Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                                                          Inhalt

                                                          • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                          • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                          Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                                                          Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                                                          Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                                                          Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                                                          Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                                            Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                                                            • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                                                            • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                                                            Ziel

                                                            Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                                                            Inhalt

                                                            • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                            • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                            Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                                                            Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                                                            Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                                                            Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                                                            Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                                              Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                                                              • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                                                              • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                                                              Ziel

                                                              Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                                                              Inhalt

                                                              • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                              • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                              Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                                                              Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                                                              Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                                                              Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                                                              Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                                                Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                                                                • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                                                                • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                                                                Ziel

                                                                Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                                                                Inhalt

                                                                • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                                • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                                                                Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                                                                Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                                                                Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                                                                Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                                                  Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.

                                                                  • Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
                                                                  • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
                                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026

                                                                  Ziel

                                                                  Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer

                                                                  Inhalt

                                                                  • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                                  • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                  Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.

                                                                  Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll. 

                                                                  Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen. 

                                                                  Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion