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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

    Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
    • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

    Ziel

    Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

    Inhalt

    • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
    • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

    Hauptgesichtspunkte

    Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

    Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

    Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

    Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

      Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
      • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

      Ziel

      Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

      Inhalt

      • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
      • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

      Hauptgesichtspunkte

      Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

      Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

      Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

      Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

        Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
        • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

        Ziel

        Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

        Inhalt

        • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
        • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

        Hauptgesichtspunkte

        Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

        Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

        Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

        Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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          Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
          • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

          Ziel

          Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

          Inhalt

          • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
          • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

          Hauptgesichtspunkte

          Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

          Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

          Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

          Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
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            Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

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            • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

            Ziel

            Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

            Inhalt

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            • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

            Hauptgesichtspunkte

            Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

            Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

            Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

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              • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

              Ziel

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              Inhalt

              • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
              • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

              Hauptgesichtspunkte

              Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

              Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

              Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

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                • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                Hauptgesichtspunkte

                Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

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                  Ziel

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                  Inhalt

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                  • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                  Hauptgesichtspunkte

                  Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                  Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                  Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

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                    • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                    Hauptgesichtspunkte

                    Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                    Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                    Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

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                      Inhalt

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                      Hauptgesichtspunkte

                      Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                      Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                      Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

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                        Hauptgesichtspunkte

                        Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                        Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                        Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

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                          Hauptgesichtspunkte

                          Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                          Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                          Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

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                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                            Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                            • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                            Ziel

                            Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                            Inhalt

                            • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                            • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                            Hauptgesichtspunkte

                            Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                            Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                            Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                            Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                              Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                              • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                              Ziel

                              Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                              Inhalt

                              • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                              • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                              Hauptgesichtspunkte

                              Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                              Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                              Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                              Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                Ziel

                                Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                                Inhalt

                                • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                Hauptgesichtspunkte

                                Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                                Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                                Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                                Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                  Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                  • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                  Ziel

                                  Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                                  Inhalt

                                  • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                  • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                                  Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                                  Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                                  Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                    Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                    • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                    Ziel

                                    Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                                    Inhalt

                                    • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                    • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                                    Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                                    Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                                    Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                      Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                      • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                      Ziel

                                      Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                                      Inhalt

                                      • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                      • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                                      Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                                      Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                                      Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                        Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                        • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                        Ziel

                                        Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                                        Inhalt

                                        • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                        • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                                        Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                                        Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                                        Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                          Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                          • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                          Ziel

                                          Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                                          Inhalt

                                          • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                          • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                                          Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                                          Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                                          Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                            Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                            • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                            Ziel

                                            Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                                            Inhalt

                                            • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                            • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                                            Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                                            Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                                            Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                              Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                              • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                              Ziel

                                              Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                                              Inhalt

                                              • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                              • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                                              Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                                              Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                                              Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                                Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                Ziel

                                                Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                                                Inhalt

                                                • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                                                Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                                                Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                                                Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                                  Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                  • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                  Ziel

                                                  Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                                                  Inhalt

                                                  • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                  • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                                                  Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                                                  Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                                                  Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                                    Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                    • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                    Ziel

                                                    Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                                                    Inhalt

                                                    • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                    • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                                                    Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                                                    Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                                                    Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                                      Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                      • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                      Ziel

                                                      Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                                                      Inhalt

                                                      • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                      • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                                                      Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                                                      Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                                                      Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                                        Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                        • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                        Ziel

                                                        Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                                                        Inhalt

                                                        • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                        • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                                                        Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                                                        Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                                                        Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                                          Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                          • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                          Ziel

                                                          Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                                                          Inhalt

                                                          • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                          • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                                                          Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                                                          Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                                                          Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                                            Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                            • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                            Ziel

                                                            Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                                                            Inhalt

                                                            • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                            • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                                                            Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                                                            Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                                                            Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                                              Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                              • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                              Ziel

                                                              Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                                                              Inhalt

                                                              • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                              • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                                                              Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                                                              Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                                                              Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                                                Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                                • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                                Ziel

                                                                Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                                                                Inhalt

                                                                • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                                • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                                                                Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                                                                Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                                                                Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

                                                                  Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                                  • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                                  Ziel

                                                                  Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

                                                                  Inhalt

                                                                  • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
                                                                  • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

                                                                  Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

                                                                  Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

                                                                  Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz