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    Kinder und Jugendliche

    Hinweis:

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

    Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

    Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

    Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
    Bundesland
    Definition
    Burgenland

    Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

    Kärnten

    Kinder: Personen unter 14 Jahren
    Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

    Niederösterreich

    Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

    Oberösterreich

    Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

    Salzburg

    Kinder: Personen unter 12 Jahren
    Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

    Steiermark

    Kinder: Personen unter 14 Jahren
    Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

    Tirol

    Kinder: Personen unter 14 Jahren
    Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

    Vorarlberg

    Kinder: Personen unter 14 Jahren
    Jugendliche:
    Personen zwischen 14 und 18 Jahren

    Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

    Wien

    Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

    Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Kinder und Jugendliche

      Hinweis:

      In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

      Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

      Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

      Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

      Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
      Bundesland
      Definition
      Burgenland

      Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

      Kärnten

      Kinder: Personen unter 14 Jahren
      Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

      Niederösterreich

      Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

      Oberösterreich

      Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

      Salzburg

      Kinder: Personen unter 12 Jahren
      Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

      Steiermark

      Kinder: Personen unter 14 Jahren
      Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

      Tirol

      Kinder: Personen unter 14 Jahren
      Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

      Vorarlberg

      Kinder: Personen unter 14 Jahren
      Jugendliche:
      Personen zwischen 14 und 18 Jahren

      Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

      Wien

      Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

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        Kinder und Jugendliche

        Hinweis:

        In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

        Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

        Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

        Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

        Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
        Bundesland
        Definition
        Burgenland

        Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

        Kärnten

        Kinder: Personen unter 14 Jahren
        Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

        Niederösterreich

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        Salzburg

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        Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

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        Steiermark

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        Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

        Tirol

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        Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

        Vorarlberg

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        Jugendliche:
        Personen zwischen 14 und 18 Jahren

        Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

        Wien

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          Hinweis:

          In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

          Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

          Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

          Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

          Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
          Bundesland
          Definition
          Burgenland

          Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

          Kärnten

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          Niederösterreich

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          Salzburg

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          Steiermark

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          Tirol

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          Vorarlberg

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          Wien

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            In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

            Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

            Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

            Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

            Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
            Bundesland
            Definition
            Burgenland

            Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

            Kärnten

            Kinder: Personen unter 14 Jahren
            Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

            Niederösterreich

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            Kinder: Personen unter 14 Jahren
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            Tirol

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            Vorarlberg

            Kinder: Personen unter 14 Jahren
            Jugendliche:
            Personen zwischen 14 und 18 Jahren

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            Wien

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              Hinweis:

              In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

              Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

              Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

              Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

              Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
              Bundesland
              Definition
              Burgenland

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              Kinder: Personen unter 14 Jahren
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              Tirol

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              Personen zwischen 14 und 18 Jahren

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              Wien

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                Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                Bundesland
                Definition
                Burgenland

                Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

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                Wien

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                  Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                  Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                  Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

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                  Bundesland
                  Definition
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                  Kärnten

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                  Salzburg

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                  Steiermark

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                  Wien

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                    Kinder und Jugendliche

                    Hinweis:

                    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                    Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                    Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                    Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                    Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                    Bundesland
                    Definition
                    Burgenland

                    Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                    Kärnten

                    Kinder: Personen unter 14 Jahren
                    Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                    Niederösterreich

                    Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                    Oberösterreich

                    Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                    Salzburg

                    Kinder: Personen unter 12 Jahren
                    Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                    Steiermark

                    Kinder: Personen unter 14 Jahren
                    Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                    Tirol

                    Kinder: Personen unter 14 Jahren
                    Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                    Vorarlberg

                    Kinder: Personen unter 14 Jahren
                    Jugendliche:
                    Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                    Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                    Wien

                    Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                    Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Kinder und Jugendliche

                      Hinweis:

                      In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                      Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                      Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                      Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                      Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                      Bundesland
                      Definition
                      Burgenland

                      Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                      Kärnten

                      Kinder: Personen unter 14 Jahren
                      Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                      Niederösterreich

                      Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                      Oberösterreich

                      Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                      Salzburg

                      Kinder: Personen unter 12 Jahren
                      Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                      Steiermark

                      Kinder: Personen unter 14 Jahren
                      Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                      Tirol

                      Kinder: Personen unter 14 Jahren
                      Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                      Vorarlberg

                      Kinder: Personen unter 14 Jahren
                      Jugendliche:
                      Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                      Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                      Wien

                      Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                      Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Kinder und Jugendliche

                        Hinweis:

                        In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                        Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                        Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                        Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                        Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                        Bundesland
                        Definition
                        Burgenland

                        Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                        Kärnten

                        Kinder: Personen unter 14 Jahren
                        Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                        Niederösterreich

                        Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                        Oberösterreich

                        Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                        Salzburg

                        Kinder: Personen unter 12 Jahren
                        Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                        Steiermark

                        Kinder: Personen unter 14 Jahren
                        Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                        Tirol

                        Kinder: Personen unter 14 Jahren
                        Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                        Vorarlberg

                        Kinder: Personen unter 14 Jahren
                        Jugendliche:
                        Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                        Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                        Wien

                        Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                        Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Kinder und Jugendliche

                          Hinweis:

                          In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                          Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                          Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                          Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                          Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                          Bundesland
                          Definition
                          Burgenland

                          Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                          Kärnten

                          Kinder: Personen unter 14 Jahren
                          Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                          Niederösterreich

                          Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                          Oberösterreich

                          Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                          Salzburg

                          Kinder: Personen unter 12 Jahren
                          Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                          Steiermark

                          Kinder: Personen unter 14 Jahren
                          Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                          Tirol

                          Kinder: Personen unter 14 Jahren
                          Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                          Vorarlberg

                          Kinder: Personen unter 14 Jahren
                          Jugendliche:
                          Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                          Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                          Wien

                          Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                          Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Kinder und Jugendliche

                            Hinweis:

                            In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                            Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                            Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                            Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                            Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                            Bundesland
                            Definition
                            Burgenland

                            Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                            Kärnten

                            Kinder: Personen unter 14 Jahren
                            Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                            Niederösterreich

                            Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                            Oberösterreich

                            Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                            Salzburg

                            Kinder: Personen unter 12 Jahren
                            Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                            Steiermark

                            Kinder: Personen unter 14 Jahren
                            Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                            Tirol

                            Kinder: Personen unter 14 Jahren
                            Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                            Vorarlberg

                            Kinder: Personen unter 14 Jahren
                            Jugendliche:
                            Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                            Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                            Wien

                            Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                            Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
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                              Kinder und Jugendliche

                              Hinweis:

                              In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                              Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                              Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                              Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                              Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                              Bundesland
                              Definition
                              Burgenland

                              Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                              Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                              Kärnten

                              Kinder: Personen unter 14 Jahren
                              Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                              Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                              Niederösterreich

                              Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                              Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                              Oberösterreich

                              Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                              Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                              Salzburg

                              Kinder: Personen unter 12 Jahren
                              Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                              Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                              Steiermark

                              Kinder: Personen unter 14 Jahren
                              Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                              Tirol

                              Kinder: Personen unter 14 Jahren
                              Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                              Vorarlberg

                              Kinder: Personen unter 14 Jahren
                              Jugendliche:
                              Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                              Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                              Wien

                              Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                              Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                              Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Kinder und Jugendliche

                                Hinweis:

                                In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                                Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                                Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                                Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                                Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                                Bundesland
                                Definition
                                Burgenland

                                Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                Kärnten

                                Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                Niederösterreich

                                Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                Oberösterreich

                                Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                                Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                Salzburg

                                Kinder: Personen unter 12 Jahren
                                Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                                Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                Steiermark

                                Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                Tirol

                                Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                Vorarlberg

                                Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                Jugendliche:
                                Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                                Wien

                                Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Kinder und Jugendliche

                                  Hinweis:

                                  In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                                  Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                                  Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                                  Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                                  Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                                  Bundesland
                                  Definition
                                  Burgenland

                                  Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                  Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                  Kärnten

                                  Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                  Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                  Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                  Niederösterreich

                                  Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                  Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                  Oberösterreich

                                  Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                                  Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                  Salzburg

                                  Kinder: Personen unter 12 Jahren
                                  Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                                  Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                  Steiermark

                                  Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                  Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                  Tirol

                                  Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                  Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                  Vorarlberg

                                  Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                  Jugendliche:
                                  Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                  Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                                  Wien

                                  Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                  Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                  Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Kinder und Jugendliche

                                    Hinweis:

                                    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                                    Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                                    Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                                    Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                                    Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                                    Bundesland
                                    Definition
                                    Burgenland

                                    Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                    Kärnten

                                    Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                    Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                    Niederösterreich

                                    Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                    Oberösterreich

                                    Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                                    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                    Salzburg

                                    Kinder: Personen unter 12 Jahren
                                    Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                                    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                    Steiermark

                                    Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                    Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                    Tirol

                                    Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                    Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                    Vorarlberg

                                    Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                    Jugendliche:
                                    Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                    Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                                    Wien

                                    Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                    Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
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                                      Kinder und Jugendliche

                                      Hinweis:

                                      In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                                      Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                                      Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                                      Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                                      Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                                      Bundesland
                                      Definition
                                      Burgenland

                                      Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                      Kärnten

                                      Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                      Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                      Niederösterreich

                                      Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                      Oberösterreich

                                      Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                                      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                      Salzburg

                                      Kinder: Personen unter 12 Jahren
                                      Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                                      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                      Steiermark

                                      Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                      Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                      Tirol

                                      Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                      Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                      Vorarlberg

                                      Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                      Jugendliche:
                                      Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                      Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                                      Wien

                                      Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                      Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Kinder und Jugendliche

                                        Hinweis:

                                        In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                                        Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                                        Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                                        Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                                        Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                                        Bundesland
                                        Definition
                                        Burgenland

                                        Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                        Kärnten

                                        Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                        Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                        Niederösterreich

                                        Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                        Oberösterreich

                                        Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                                        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                        Salzburg

                                        Kinder: Personen unter 12 Jahren
                                        Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                                        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                        Steiermark

                                        Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                        Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                        Tirol

                                        Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                        Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                        Vorarlberg

                                        Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                        Jugendliche:
                                        Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                        Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                                        Wien

                                        Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                        Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Kinder und Jugendliche

                                          Hinweis:

                                          In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                                          Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                                          Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                                          Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                                          Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                                          Bundesland
                                          Definition
                                          Burgenland

                                          Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                          Kärnten

                                          Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                          Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                          Niederösterreich

                                          Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                          Oberösterreich

                                          Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                                          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                          Salzburg

                                          Kinder: Personen unter 12 Jahren
                                          Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                                          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                          Steiermark

                                          Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                          Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                          Tirol

                                          Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                          Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                          Vorarlberg

                                          Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                          Jugendliche:
                                          Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                          Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                                          Wien

                                          Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                          Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Kinder und Jugendliche

                                            Hinweis:

                                            In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                                            Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                                            Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                                            Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                                            Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                                            Bundesland
                                            Definition
                                            Burgenland

                                            Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                            Kärnten

                                            Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                            Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                            Niederösterreich

                                            Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                            Oberösterreich

                                            Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                                            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                            Salzburg

                                            Kinder: Personen unter 12 Jahren
                                            Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                                            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                            Steiermark

                                            Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                            Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                            Tirol

                                            Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                            Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                            Vorarlberg

                                            Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                            Jugendliche:
                                            Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                            Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                                            Wien

                                            Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                            Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Kinder und Jugendliche

                                              Hinweis:

                                              In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                                              Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                                              Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                                              Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                                              Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                                              Bundesland
                                              Definition
                                              Burgenland

                                              Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                              Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                              Kärnten

                                              Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                              Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                              Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                              Niederösterreich

                                              Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                              Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                              Oberösterreich

                                              Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                                              Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                              Salzburg

                                              Kinder: Personen unter 12 Jahren
                                              Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                                              Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                              Steiermark

                                              Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                              Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                              Tirol

                                              Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                              Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                              Vorarlberg

                                              Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                              Jugendliche:
                                              Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                              Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                                              Wien

                                              Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                              Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                              Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
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                                                Kinder und Jugendliche

                                                Hinweis:

                                                In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                                                Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                                                Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                                                Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                                                Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                                                Bundesland
                                                Definition
                                                Burgenland

                                                Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                Kärnten

                                                Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                Niederösterreich

                                                Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                Oberösterreich

                                                Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                                                Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                Salzburg

                                                Kinder: Personen unter 12 Jahren
                                                Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                                                Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                Steiermark

                                                Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                Tirol

                                                Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                Vorarlberg

                                                Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                Jugendliche:
                                                Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                                                Wien

                                                Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
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                                                  Kinder und Jugendliche

                                                  Hinweis:

                                                  In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                                                  Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                                                  Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                                                  Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                                                  Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                                                  Bundesland
                                                  Definition
                                                  Burgenland

                                                  Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                  Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                  Kärnten

                                                  Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                  Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                  Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                  Niederösterreich

                                                  Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                  Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                  Oberösterreich

                                                  Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                                                  Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                  Salzburg

                                                  Kinder: Personen unter 12 Jahren
                                                  Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                                                  Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                  Steiermark

                                                  Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                  Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                  Tirol

                                                  Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                  Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                  Vorarlberg

                                                  Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                  Jugendliche:
                                                  Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                  Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                                                  Wien

                                                  Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                  Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                  Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
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                                                    Kinder und Jugendliche

                                                    Hinweis:

                                                    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                                                    Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                                                    Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                                                    Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                                                    Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                                                    Bundesland
                                                    Definition
                                                    Burgenland

                                                    Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                    Kärnten

                                                    Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                    Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                    Niederösterreich

                                                    Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                    Oberösterreich

                                                    Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                                                    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                    Salzburg

                                                    Kinder: Personen unter 12 Jahren
                                                    Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                                                    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                    Steiermark

                                                    Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                    Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                    Tirol

                                                    Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                    Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                    Vorarlberg

                                                    Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                    Jugendliche:
                                                    Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                    Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                                                    Wien

                                                    Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                    Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Kinder und Jugendliche

                                                      Hinweis:

                                                      In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                                                      Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                                                      Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                                                      Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                                                      Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                                                      Bundesland
                                                      Definition
                                                      Burgenland

                                                      Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                      Kärnten

                                                      Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                      Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                      Niederösterreich

                                                      Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                      Oberösterreich

                                                      Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                                                      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                      Salzburg

                                                      Kinder: Personen unter 12 Jahren
                                                      Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                                                      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                      Steiermark

                                                      Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                      Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                      Tirol

                                                      Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                      Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                      Vorarlberg

                                                      Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                      Jugendliche:
                                                      Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                      Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                                                      Wien

                                                      Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                      Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Kinder und Jugendliche

                                                        Hinweis:

                                                        In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                                                        Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                                                        Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                                                        Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                                                        Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                                                        Bundesland
                                                        Definition
                                                        Burgenland

                                                        Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                        Kärnten

                                                        Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                        Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                        Niederösterreich

                                                        Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                        Oberösterreich

                                                        Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                                                        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                        Salzburg

                                                        Kinder: Personen unter 12 Jahren
                                                        Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                                                        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                        Steiermark

                                                        Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                        Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                        Tirol

                                                        Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                        Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                        Vorarlberg

                                                        Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                        Jugendliche:
                                                        Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                        Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                                                        Wien

                                                        Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                        Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Kinder und Jugendliche

                                                          Hinweis:

                                                          In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                                                          Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                                                          Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                                                          Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                                                          Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                                                          Bundesland
                                                          Definition
                                                          Burgenland

                                                          Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                          Kärnten

                                                          Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                          Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                          Niederösterreich

                                                          Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                          Oberösterreich

                                                          Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                                                          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                          Salzburg

                                                          Kinder: Personen unter 12 Jahren
                                                          Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                                                          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                          Steiermark

                                                          Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                          Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                          Tirol

                                                          Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                          Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                          Vorarlberg

                                                          Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                          Jugendliche:
                                                          Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                          Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                                                          Wien

                                                          Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                          Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Kinder und Jugendliche

                                                            Hinweis:

                                                            In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                                                            Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                                                            Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                                                            Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                                                            Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                                                            Bundesland
                                                            Definition
                                                            Burgenland

                                                            Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                            Kärnten

                                                            Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                            Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                            Niederösterreich

                                                            Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                            Oberösterreich

                                                            Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                                                            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                            Salzburg

                                                            Kinder: Personen unter 12 Jahren
                                                            Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                                                            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                            Steiermark

                                                            Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                            Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                            Tirol

                                                            Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                            Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                            Vorarlberg

                                                            Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                            Jugendliche:
                                                            Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                            Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                                                            Wien

                                                            Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                            Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Kinder und Jugendliche

                                                              Hinweis:

                                                              In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                                                              Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                                                              Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                                                              Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                                                              Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                                                              Bundesland
                                                              Definition
                                                              Burgenland

                                                              Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                              Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                              Kärnten

                                                              Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                              Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                              Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                              Niederösterreich

                                                              Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                              Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                              Oberösterreich

                                                              Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                                                              Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                              Salzburg

                                                              Kinder: Personen unter 12 Jahren
                                                              Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                                                              Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                              Steiermark

                                                              Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                              Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                              Tirol

                                                              Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                              Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                              Vorarlberg

                                                              Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                              Jugendliche:
                                                              Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                              Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                                                              Wien

                                                              Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                              Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                              Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Kinder und Jugendliche

                                                                Hinweis:

                                                                In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                                                                Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                                                                Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                                                                Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                                                                Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                                                                Bundesland
                                                                Definition
                                                                Burgenland

                                                                Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                                Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                                Kärnten

                                                                Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                                Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                                Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                                Niederösterreich

                                                                Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                                Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                                Oberösterreich

                                                                Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                                                                Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                                Salzburg

                                                                Kinder: Personen unter 12 Jahren
                                                                Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                                                                Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                                Steiermark

                                                                Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                                Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                                Tirol

                                                                Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                                Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                                Vorarlberg

                                                                Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                                Jugendliche:
                                                                Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                                Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                                                                Wien

                                                                Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                                Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                                Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Kinder und Jugendliche

                                                                  Hinweis:

                                                                  In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

                                                                  Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

                                                                  Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

                                                                  Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

                                                                  Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
                                                                  Bundesland
                                                                  Definition
                                                                  Burgenland

                                                                  Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                                  Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                                  Kärnten

                                                                  Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                                  Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                                  Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                                  Niederösterreich

                                                                  Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                                  Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                                  Oberösterreich

                                                                  Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

                                                                  Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                                  Salzburg

                                                                  Kinder: Personen unter 12 Jahren
                                                                  Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

                                                                  Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

                                                                  Steiermark

                                                                  Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                                  Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                                  Tirol

                                                                  Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                                  Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                                  Vorarlberg

                                                                  Kinder: Personen unter 14 Jahren
                                                                  Jugendliche:
                                                                  Personen zwischen 14 und 18 Jahren

                                                                  Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

                                                                  Wien

                                                                  Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

                                                                  Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion