Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Begriffe mit N

    Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

    Nutzwertberechnung

    Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

    Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

    Hinweis:

    Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

    Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

    Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

    Tipp:

    Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

    Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Begriffe mit N

      Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

      Nutzwertberechnung

      Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

      Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

      Hinweis:

      Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

      Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

      Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

      Tipp:

      Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

      Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Begriffe mit N

        Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

        Nutzwertberechnung

        Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

        Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

        Hinweis:

        Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

        Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

        Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

        Tipp:

        Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

        Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

          Begriffe mit N

          Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

          Nutzwertberechnung

          Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

          Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

          Hinweis:

          Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

          Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

          Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

          Tipp:

          Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

          Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

            Begriffe mit N

            Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

            Nutzwertberechnung

            Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

            Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

            Hinweis:

            Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

            Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

            Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

            Tipp:

            Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

            Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

              Begriffe mit N

              Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

              Nutzwertberechnung

              Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

              Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

              Hinweis:

              Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

              Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

              Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

              Tipp:

              Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

              Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                Begriffe mit N

                Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                Nutzwertberechnung

                Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                Hinweis:

                Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                Tipp:

                Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Begriffe mit N

                  Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                  Nutzwertberechnung

                  Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                  Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                  Hinweis:

                  Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                  Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                  Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                  Tipp:

                  Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                  Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Begriffe mit N

                    Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                    Nutzwertberechnung

                    Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                    Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                    Hinweis:

                    Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                    Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                    Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                    Tipp:

                    Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                    Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Begriffe mit N

                      Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                      Nutzwertberechnung

                      Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                      Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                      Hinweis:

                      Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                      Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                      Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                      Tipp:

                      Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                      Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Begriffe mit N

                        Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                        Nutzwertberechnung

                        Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                        Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                        Hinweis:

                        Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                        Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                        Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                        Tipp:

                        Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                        Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Begriffe mit N

                          Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                          Nutzwertberechnung

                          Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                          Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                          Hinweis:

                          Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                          Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                          Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                          Tipp:

                          Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                          Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Begriffe mit N

                            Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                            Nutzwertberechnung

                            Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                            Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                            Hinweis:

                            Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                            Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                            Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                            Tipp:

                            Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                            Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Begriffe mit N

                              Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                              Nutzwertberechnung

                              Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                              Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                              Hinweis:

                              Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                              Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                              Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                              Tipp:

                              Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                              Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Begriffe mit N

                                Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                Nutzwertberechnung

                                Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                                Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                                Hinweis:

                                Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                                Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                                Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                                Tipp:

                                Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                                Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Begriffe mit N

                                  Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                  Nutzwertberechnung

                                  Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                                  Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                                  Hinweis:

                                  Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                                  Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                                  Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                                  Tipp:

                                  Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                                  Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Begriffe mit N

                                    Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                    Nutzwertberechnung

                                    Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                                    Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                                    Hinweis:

                                    Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                                    Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                                    Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                                    Tipp:

                                    Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                                    Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Begriffe mit N

                                      Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                      Nutzwertberechnung

                                      Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                                      Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                                      Hinweis:

                                      Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                                      Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                                      Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                                      Tipp:

                                      Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                                      Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Begriffe mit N

                                        Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                        Nutzwertberechnung

                                        Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                                        Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                                        Hinweis:

                                        Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                                        Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                                        Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                                        Tipp:

                                        Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                                        Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Begriffe mit N

                                          Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                          Nutzwertberechnung

                                          Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                                          Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                                          Hinweis:

                                          Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                                          Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                                          Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                                          Tipp:

                                          Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                                          Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Begriffe mit N

                                            Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                            Nutzwertberechnung

                                            Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                                            Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                                            Hinweis:

                                            Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                                            Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                                            Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                                            Tipp:

                                            Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                                            Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Begriffe mit N

                                              Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                              Nutzwertberechnung

                                              Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                                              Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                                              Hinweis:

                                              Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                                              Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                                              Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                                              Tipp:

                                              Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                                              Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Begriffe mit N

                                                Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                Nutzwertberechnung

                                                Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                                                Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                                                Hinweis:

                                                Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                                                Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                                                Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                                                Tipp:

                                                Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                                                Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Begriffe mit N

                                                  Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                  Nutzwertberechnung

                                                  Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                                                  Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                                                  Hinweis:

                                                  Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                                                  Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                                                  Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                                                  Tipp:

                                                  Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                                                  Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Begriffe mit N

                                                    Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                    Nutzwertberechnung

                                                    Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                                                    Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                                                    Hinweis:

                                                    Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                                                    Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                                                    Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                                                    Tipp:

                                                    Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                                                    Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Begriffe mit N

                                                      Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                      Nutzwertberechnung

                                                      Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                                                      Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                                                      Hinweis:

                                                      Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                                                      Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                                                      Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                                                      Tipp:

                                                      Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                                                      Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Begriffe mit N

                                                        Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                        Nutzwertberechnung

                                                        Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                                                        Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                                                        Hinweis:

                                                        Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                                                        Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                                                        Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                                                        Tipp:

                                                        Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                                                        Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Begriffe mit N

                                                          Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                          Nutzwertberechnung

                                                          Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                                                          Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                                                          Hinweis:

                                                          Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                                                          Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                                                          Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                                                          Tipp:

                                                          Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                                                          Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Begriffe mit N

                                                            Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                            Nutzwertberechnung

                                                            Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                                                            Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                                                            Hinweis:

                                                            Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                                                            Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                                                            Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                                                            Tipp:

                                                            Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                                                            Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Begriffe mit N

                                                              Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                              Nutzwertberechnung

                                                              Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                                                              Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                                                              Hinweis:

                                                              Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                                                              Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                                                              Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                                                              Tipp:

                                                              Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                                                              Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Begriffe mit N

                                                                Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                                Nutzwertberechnung

                                                                Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                                                                Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                                                                Hinweis:

                                                                Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                                                                Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                                                                Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                                                                Tipp:

                                                                Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                                                                Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Begriffe mit N

                                                                  Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                                  Nutzwertberechnung

                                                                  Sinnverwandter Begriff: Parifizierung

                                                                  Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümerinnen/Miteigentümer (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümerinnen/Eigentümer zu ermitteln). Sie erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder durch Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümerinnen/Miteigentümern noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

                                                                  Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt.

                                                                  Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. Wenn das Nutzwertgutachten von den tatsächlichen Gegebenheiten um mindestens drei Prozent abweicht, kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer oder jede Wohnungseigentumsbewerberin/jeder Wohnungseigentumsbewerber innerhalb eines Jahres die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Gleiches gilt in bestimmten Fällen nachträglicher Veränderungen.

                                                                  Tipp:

                                                                  Sollen aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen, wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 Prozent führt.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion