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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Mattsee

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

    gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:

    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
    der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
    möglich ist.

    Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
    und Weilern nicht,

    • wenn das Tier bei Fuß geht oder
    • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
      • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
      • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
      • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

    Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

    Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

    Landesgesetzliche Bestimmung:

    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:

    Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
    Zellhof 9 
    5163 Mattsee

    Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

    Öffnungszeiten Sommer Winter
    Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
    Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
      13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
    Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
    Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Mattsee
    Gemeindeweg 1
    5163 Mattsee

    Telefon: +43 6217 7885/0
    Fax: +43 6217 7885/16
    E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

    Amtsstunden:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 16 bis 19 Uhr
    • Dienstag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Mattsee

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen

      gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 12 bis 13:30 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

      gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 13:30 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
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      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:

      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
      der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
      möglich ist.

      Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
      und Weilern nicht,

      • wenn das Tier bei Fuß geht oder
      • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
        • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
        • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
        • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

      Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

      Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

      Landesgesetzliche Bestimmung:

      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:

      Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
      Zellhof 9 
      5163 Mattsee

      Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

      Öffnungszeiten Sommer Winter
      Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
      Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
        13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
      Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
      Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeinde Mattsee
      Gemeindeweg 1
      5163 Mattsee

      Telefon: +43 6217 7885/0
      Fax: +43 6217 7885/16
      E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

      Amtsstunden:

      • Montag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 16 bis 19 Uhr
      • Dienstag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Mattsee

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen

        gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 12 bis 13:30 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

        gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 13:30 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:

        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
        der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
        möglich ist.

        Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
        und Weilern nicht,

        • wenn das Tier bei Fuß geht oder
        • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
          • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
          • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
          • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

        Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

        Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

        Landesgesetzliche Bestimmung:

        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:

        Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
        Zellhof 9 
        5163 Mattsee

        Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

        Öffnungszeiten Sommer Winter
        Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
        Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
          13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
        Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
        Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeinde Mattsee
        Gemeindeweg 1
        5163 Mattsee

        Telefon: +43 6217 7885/0
        Fax: +43 6217 7885/16
        E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

        Amtsstunden:

        • Montag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 16 bis 19 Uhr
        • Dienstag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

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          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:

          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
          der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
          möglich ist.

          Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
          und Weilern nicht,

          • wenn das Tier bei Fuß geht oder
          • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
            • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
            • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
            • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

          Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

          Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

          Landesgesetzliche Bestimmung:

          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:

          Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
          Zellhof 9 
          5163 Mattsee

          Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

          Öffnungszeiten Sommer Winter
          Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
          Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
            13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
          Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
          Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Mattsee
          Gemeindeweg 1
          5163 Mattsee

          Telefon: +43 6217 7885/0
          Fax: +43 6217 7885/16
          E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

          Amtsstunden:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 16 bis 19 Uhr
          • Dienstag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

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          Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
          Für den Inhalt verantwortlich:
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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Mattsee

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen

            gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 12 bis 13:30 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

            gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 13:30 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:

            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
            der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
            möglich ist.

            Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
            und Weilern nicht,

            • wenn das Tier bei Fuß geht oder
            • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
              • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
              • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
              • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

            Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

            Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

            Landesgesetzliche Bestimmung:

            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:

            Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
            Zellhof 9 
            5163 Mattsee

            Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

            Öffnungszeiten Sommer Winter
            Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
            Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
              13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
            Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
            Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Mattsee
            Gemeindeweg 1
            5163 Mattsee

            Telefon: +43 6217 7885/0
            Fax: +43 6217 7885/16
            E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

            Amtsstunden:

            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 16 bis 19 Uhr
            • Dienstag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

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            Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
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              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Rasenmähen

              gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag) 
                • 12 bis 13:30 Uhr
                • 20 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

              gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 13:30 Uhr
                • 20 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:

              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
              der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
              möglich ist.

              Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
              und Weilern nicht,

              • wenn das Tier bei Fuß geht oder
              • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

              Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

              Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

              Landesgesetzliche Bestimmung:

              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:

              Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
              Zellhof 9 
              5163 Mattsee

              Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

              Öffnungszeiten Sommer Winter
              Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
              Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
              Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
              Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeinde Mattsee
              Gemeindeweg 1
              5163 Mattsee

              Telefon: +43 6217 7885/0
              Fax: +43 6217 7885/16
              E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

              Amtsstunden:

              • Montag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 16 bis 19 Uhr
              • Dienstag bis Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Mattsee

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Rasenmähen

                gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag) 
                  • 12 bis 13:30 Uhr
                  • 20 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 13:30 Uhr
                  • 20 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:

                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                möglich ist.

                Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                und Weilern nicht,

                • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                  • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                  • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                  • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                Landesgesetzliche Bestimmung:

                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:

                Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                Zellhof 9 
                5163 Mattsee

                Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                Öffnungszeiten Sommer Winter
                Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                  13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeinde Mattsee
                Gemeindeweg 1
                5163 Mattsee

                Telefon: +43 6217 7885/0
                Fax: +43 6217 7885/16
                E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                Amtsstunden:

                • Montag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 16 bis 19 Uhr
                • Dienstag bis Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

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                • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Rasenmähen

                  gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                    • 12 bis 13:30 Uhr
                    • 20 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                  gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 13:30 Uhr
                    • 20 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:

                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                  der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                  möglich ist.

                  Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                  und Weilern nicht,

                  • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                  • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                    • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                    • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                    • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                  Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                  Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:

                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:

                  Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                  Zellhof 9 
                  5163 Mattsee

                  Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                  Öffnungszeiten Sommer Winter
                  Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                  Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                    13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                  Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                  Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeinde Mattsee
                  Gemeindeweg 1
                  5163 Mattsee

                  Telefon: +43 6217 7885/0
                  Fax: +43 6217 7885/16
                  E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 16 bis 19 Uhr
                  • Dienstag bis Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Homepage

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                  Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich:
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                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Mattsee

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Rasenmähen

                    gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                      • 12 bis 13:30 Uhr
                      • 20 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                    gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 13:30 Uhr
                      • 20 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:

                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                    der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                    möglich ist.

                    Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                    und Weilern nicht,

                    • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                    • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                      • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                      • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                      • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                    Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                    Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:

                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:

                    Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                    Zellhof 9 
                    5163 Mattsee

                    Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                    Öffnungszeiten Sommer Winter
                    Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                    Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                      13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                    Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                    Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeinde Mattsee
                    Gemeindeweg 1
                    5163 Mattsee

                    Telefon: +43 6217 7885/0
                    Fax: +43 6217 7885/16
                    E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 16 bis 19 Uhr
                    • Dienstag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Mattsee

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Rasenmähen

                      gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                        • 12 bis 13:30 Uhr
                        • 20 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                      gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 13:30 Uhr
                        • 20 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:

                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                      der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                      möglich ist.

                      Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                      und Weilern nicht,

                      • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                      • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                        • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                        • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                        • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                      Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                      Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:

                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:

                      Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                      Zellhof 9 
                      5163 Mattsee

                      Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                      Öffnungszeiten Sommer Winter
                      Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                      Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                        13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                      Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                      Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeinde Mattsee
                      Gemeindeweg 1
                      5163 Mattsee

                      Telefon: +43 6217 7885/0
                      Fax: +43 6217 7885/16
                      E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 16 bis 19 Uhr
                      • Dienstag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

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                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
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                        Leben in der Gemeinde Mattsee

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Rasenmähen

                        gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                          • 12 bis 13:30 Uhr
                          • 20 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                        gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 13:30 Uhr
                          • 20 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:

                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                        der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                        möglich ist.

                        Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                        und Weilern nicht,

                        • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                        • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                          • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                          • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                          • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                        Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                        Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:

                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:

                        Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                        Zellhof 9 
                        5163 Mattsee

                        Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                        Öffnungszeiten Sommer Winter
                        Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                        Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                          13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                        Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                        Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeinde Mattsee
                        Gemeindeweg 1
                        5163 Mattsee

                        Telefon: +43 6217 7885/0
                        Fax: +43 6217 7885/16
                        E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 16 bis 19 Uhr
                        • Dienstag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Mattsee

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Rasenmähen

                          gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                            • 12 bis 13:30 Uhr
                            • 20 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                          gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 13:30 Uhr
                            • 20 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:

                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                          der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                          möglich ist.

                          Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                          und Weilern nicht,

                          • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                          • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                            • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                            • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                            • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                          Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                          Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:

                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:

                          Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                          Zellhof 9 
                          5163 Mattsee

                          Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                          Öffnungszeiten Sommer Winter
                          Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                          Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                            13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                          Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                          Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeinde Mattsee
                          Gemeindeweg 1
                          5163 Mattsee

                          Telefon: +43 6217 7885/0
                          Fax: +43 6217 7885/16
                          E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 16 bis 19 Uhr
                          • Dienstag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Mattsee

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Rasenmähen

                            gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                              • 12 bis 13:30 Uhr
                              • 20 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                            gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 13:30 Uhr
                              • 20 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:

                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                            der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                            möglich ist.

                            Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                            und Weilern nicht,

                            • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                            • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                              • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                              • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                              • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                            Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                            Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:

                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:

                            Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                            Zellhof 9 
                            5163 Mattsee

                            Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                            Öffnungszeiten Sommer Winter
                            Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                            Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                              13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                            Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                            Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeinde Mattsee
                            Gemeindeweg 1
                            5163 Mattsee

                            Telefon: +43 6217 7885/0
                            Fax: +43 6217 7885/16
                            E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 16 bis 19 Uhr
                            • Dienstag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Mattsee

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Rasenmähen

                              gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                • 12 bis 13:30 Uhr
                                • 20 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                              gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 13:30 Uhr
                                • 20 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:

                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                              der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                              möglich ist.

                              Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                              und Weilern nicht,

                              • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                              • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                                • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                                • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                              Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                              Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:

                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:

                              Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                              Zellhof 9 
                              5163 Mattsee

                              Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                              Öffnungszeiten Sommer Winter
                              Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                              Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                              Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                              Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeinde Mattsee
                              Gemeindeweg 1
                              5163 Mattsee

                              Telefon: +43 6217 7885/0
                              Fax: +43 6217 7885/16
                              E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 16 bis 19 Uhr
                              • Dienstag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Mattsee

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                  • 12 bis 13:30 Uhr
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                                gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 13:30 Uhr
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:

                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                                der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                                möglich ist.

                                Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                                und Weilern nicht,

                                • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                                • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                                  • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                                  • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                  • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                                Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                                Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:

                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:

                                Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                                Zellhof 9 
                                5163 Mattsee

                                Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                                Öffnungszeiten Sommer Winter
                                Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                  13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeinde Mattsee
                                Gemeindeweg 1
                                5163 Mattsee

                                Telefon: +43 6217 7885/0
                                Fax: +43 6217 7885/16
                                E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 16 bis 19 Uhr
                                • Dienstag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Mattsee

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                  gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                    • 12 bis 13:30 Uhr
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                                  gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 13:30 Uhr
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:

                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                                  der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                                  möglich ist.

                                  Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                                  und Weilern nicht,

                                  • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                                  • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                                    • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                                    • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                    • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                                  Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                                  Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:

                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:

                                  Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                                  Zellhof 9 
                                  5163 Mattsee

                                  Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                                  Öffnungszeiten Sommer Winter
                                  Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                  Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                    13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                  Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                  Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeinde Mattsee
                                  Gemeindeweg 1
                                  5163 Mattsee

                                  Telefon: +43 6217 7885/0
                                  Fax: +43 6217 7885/16
                                  E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 16 bis 19 Uhr
                                  • Dienstag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Mattsee

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                    gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                      • 12 bis 13:30 Uhr
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                                    gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 13:30 Uhr
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:

                                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                                    der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                                    möglich ist.

                                    Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                                    und Weilern nicht,

                                    • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                                    • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                                      • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                                      • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                      • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                                    Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                                    Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:

                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:

                                    Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                                    Zellhof 9 
                                    5163 Mattsee

                                    Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                                    Öffnungszeiten Sommer Winter
                                    Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                    Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                      13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                    Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                    Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeinde Mattsee
                                    Gemeindeweg 1
                                    5163 Mattsee

                                    Telefon: +43 6217 7885/0
                                    Fax: +43 6217 7885/16
                                    E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 16 bis 19 Uhr
                                    • Dienstag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Mattsee

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                      gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                        • 12 bis 13:30 Uhr
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                                      gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 13:30 Uhr
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:

                                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                                      der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                                      möglich ist.

                                      Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                                      und Weilern nicht,

                                      • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                                      • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                                        • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                                        • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                        • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                                      Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                                      Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:

                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:

                                      Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                                      Zellhof 9 
                                      5163 Mattsee

                                      Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                                      Öffnungszeiten Sommer Winter
                                      Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                      Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                        13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                      Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                      Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeinde Mattsee
                                      Gemeindeweg 1
                                      5163 Mattsee

                                      Telefon: +43 6217 7885/0
                                      Fax: +43 6217 7885/16
                                      E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 16 bis 19 Uhr
                                      • Dienstag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Mattsee

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                        gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                          • 12 bis 13:30 Uhr
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                                        gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 13:30 Uhr
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:

                                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                                        der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                                        möglich ist.

                                        Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                                        und Weilern nicht,

                                        • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                                        • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                                          • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                                          • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                          • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                                        Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                                        Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:

                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:

                                        Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                                        Zellhof 9 
                                        5163 Mattsee

                                        Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                                        Öffnungszeiten Sommer Winter
                                        Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                        Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                          13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                        Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                        Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeinde Mattsee
                                        Gemeindeweg 1
                                        5163 Mattsee

                                        Telefon: +43 6217 7885/0
                                        Fax: +43 6217 7885/16
                                        E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 16 bis 19 Uhr
                                        • Dienstag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Mattsee

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                          gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                            • 12 bis 13:30 Uhr
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                                          gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 13:30 Uhr
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:

                                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                                          der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                                          möglich ist.

                                          Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                                          und Weilern nicht,

                                          • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                                          • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                                            • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                                            • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                            • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                                          Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                                          Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:

                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:

                                          Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                                          Zellhof 9 
                                          5163 Mattsee

                                          Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                                          Öffnungszeiten Sommer Winter
                                          Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                          Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                            13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                          Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                          Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeinde Mattsee
                                          Gemeindeweg 1
                                          5163 Mattsee

                                          Telefon: +43 6217 7885/0
                                          Fax: +43 6217 7885/16
                                          E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 16 bis 19 Uhr
                                          • Dienstag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Mattsee

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                            gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                              • 12 bis 13:30 Uhr
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                                            gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 13:30 Uhr
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:

                                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                                            der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                                            möglich ist.

                                            Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                                            und Weilern nicht,

                                            • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                                            • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                                              • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                                              • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                              • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                                            Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                                            Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:

                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:

                                            Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                                            Zellhof 9 
                                            5163 Mattsee

                                            Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                                            Öffnungszeiten Sommer Winter
                                            Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                            Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                              13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                            Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                            Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeinde Mattsee
                                            Gemeindeweg 1
                                            5163 Mattsee

                                            Telefon: +43 6217 7885/0
                                            Fax: +43 6217 7885/16
                                            E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 16 bis 19 Uhr
                                            • Dienstag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Mattsee

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                              gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                • 12 bis 13:30 Uhr
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                                              gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 13:30 Uhr
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:

                                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                                              der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                                              möglich ist.

                                              Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                                              und Weilern nicht,

                                              • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                                              • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                                                • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                                                • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                                              Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                                              Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:

                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:

                                              Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                                              Zellhof 9 
                                              5163 Mattsee

                                              Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                                              Öffnungszeiten Sommer Winter
                                              Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                              Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                              Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                              Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeinde Mattsee
                                              Gemeindeweg 1
                                              5163 Mattsee

                                              Telefon: +43 6217 7885/0
                                              Fax: +43 6217 7885/16
                                              E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 16 bis 19 Uhr
                                              • Dienstag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Mattsee

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                  • 12 bis 13:30 Uhr
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                                                gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 13:30 Uhr
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:

                                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                                                der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                                                möglich ist.

                                                Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                                                und Weilern nicht,

                                                • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                                                • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                                                  • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                                                  • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                  • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                                                Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                                                Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:

                                                Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                                                Zellhof 9 
                                                5163 Mattsee

                                                Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                                                Öffnungszeiten Sommer Winter
                                                Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                  13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeinde Mattsee
                                                Gemeindeweg 1
                                                5163 Mattsee

                                                Telefon: +43 6217 7885/0
                                                Fax: +43 6217 7885/16
                                                E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 16 bis 19 Uhr
                                                • Dienstag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Mattsee

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                  gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                    • 12 bis 13:30 Uhr
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                                                  gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 13:30 Uhr
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:

                                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                                                  der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                                                  möglich ist.

                                                  Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                                                  und Weilern nicht,

                                                  • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                                                  • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                                                    • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                                                    • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                    • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                                                  Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                                                  Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:

                                                  Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                                                  Zellhof 9 
                                                  5163 Mattsee

                                                  Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                                                  Öffnungszeiten Sommer Winter
                                                  Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                  Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                    13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                  Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                  Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeinde Mattsee
                                                  Gemeindeweg 1
                                                  5163 Mattsee

                                                  Telefon: +43 6217 7885/0
                                                  Fax: +43 6217 7885/16
                                                  E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 16 bis 19 Uhr
                                                  • Dienstag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Mattsee

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                                    gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                      • 12 bis 13:30 Uhr
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                                                    gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 13:30 Uhr
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:

                                                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                                                    der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                                                    möglich ist.

                                                    Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                                                    und Weilern nicht,

                                                    • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                                                    • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                                                      • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                                                      • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                      • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                                                    Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                                                    Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:

                                                    Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                                                    Zellhof 9 
                                                    5163 Mattsee

                                                    Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                                                    Öffnungszeiten Sommer Winter
                                                    Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                    Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                      13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                    Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                    Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeinde Mattsee
                                                    Gemeindeweg 1
                                                    5163 Mattsee

                                                    Telefon: +43 6217 7885/0
                                                    Fax: +43 6217 7885/16
                                                    E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 16 bis 19 Uhr
                                                    • Dienstag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Mattsee

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                                      gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                        • 12 bis 13:30 Uhr
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                                                      gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 13:30 Uhr
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:

                                                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                                                      der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                                                      möglich ist.

                                                      Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                                                      und Weilern nicht,

                                                      • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                                                      • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                                                        • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                                                        • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                        • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                                                      Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                                                      Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:

                                                      Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                                                      Zellhof 9 
                                                      5163 Mattsee

                                                      Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                                                      Öffnungszeiten Sommer Winter
                                                      Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                      Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                        13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                      Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                      Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeinde Mattsee
                                                      Gemeindeweg 1
                                                      5163 Mattsee

                                                      Telefon: +43 6217 7885/0
                                                      Fax: +43 6217 7885/16
                                                      E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 16 bis 19 Uhr
                                                      • Dienstag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Mattsee

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                                        gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                          • 12 bis 13:30 Uhr
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                                                        gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 13:30 Uhr
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:

                                                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                                                        der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                                                        möglich ist.

                                                        Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                                                        und Weilern nicht,

                                                        • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                                                        • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                                                          • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                                                          • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                          • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                                                        Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                                                        Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:

                                                        Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                                                        Zellhof 9 
                                                        5163 Mattsee

                                                        Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                                                        Öffnungszeiten Sommer Winter
                                                        Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                        Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                          13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                        Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                        Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeinde Mattsee
                                                        Gemeindeweg 1
                                                        5163 Mattsee

                                                        Telefon: +43 6217 7885/0
                                                        Fax: +43 6217 7885/16
                                                        E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 16 bis 19 Uhr
                                                        • Dienstag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Mattsee

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                                          gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                            • 12 bis 13:30 Uhr
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                                                          gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 13:30 Uhr
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:

                                                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                                                          der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                                                          möglich ist.

                                                          Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                                                          und Weilern nicht,

                                                          • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                                                          • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                                                            • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                                                            • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                            • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                                                          Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                                                          Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:

                                                          Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                                                          Zellhof 9 
                                                          5163 Mattsee

                                                          Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                                                          Öffnungszeiten Sommer Winter
                                                          Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                          Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                            13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                          Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                          Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeinde Mattsee
                                                          Gemeindeweg 1
                                                          5163 Mattsee

                                                          Telefon: +43 6217 7885/0
                                                          Fax: +43 6217 7885/16
                                                          E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 16 bis 19 Uhr
                                                          • Dienstag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Mattsee

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                                            gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                              • 12 bis 13:30 Uhr
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                                                            gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 13:30 Uhr
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:

                                                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                                                            der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                                                            möglich ist.

                                                            Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                                                            und Weilern nicht,

                                                            • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                                                            • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                                                              • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                                                              • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                              • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                                                            Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                                                            Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:

                                                            Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                                                            Zellhof 9 
                                                            5163 Mattsee

                                                            Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                                                            Öffnungszeiten Sommer Winter
                                                            Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                            Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                              13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                            Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                            Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeinde Mattsee
                                                            Gemeindeweg 1
                                                            5163 Mattsee

                                                            Telefon: +43 6217 7885/0
                                                            Fax: +43 6217 7885/16
                                                            E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 16 bis 19 Uhr
                                                            • Dienstag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Mattsee

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                                              gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                • 12 bis 13:30 Uhr
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                                                              gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 13:30 Uhr
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:

                                                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                                                              der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                                                              möglich ist.

                                                              Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                                                              und Weilern nicht,

                                                              • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                                                              • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                                                                • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                                                                • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                                • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                                                              Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                                                              Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:

                                                              Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                                                              Zellhof 9 
                                                              5163 Mattsee

                                                              Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                                                              Öffnungszeiten Sommer Winter
                                                              Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                              Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                                13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                              Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                              Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeinde Mattsee
                                                              Gemeindeweg 1
                                                              5163 Mattsee

                                                              Telefon: +43 6217 7885/0
                                                              Fax: +43 6217 7885/16
                                                              E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 16 bis 19 Uhr
                                                              • Dienstag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Mattsee

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                  • 12 bis 13:30 Uhr
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                                                                gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 13:30 Uhr
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:

                                                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                                                                der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                                                                möglich ist.

                                                                Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                                                                und Weilern nicht,

                                                                • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                                                                • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                                                                  • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                                                                  • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                                  • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                                                                Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                                                                Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:

                                                                Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                                                                Zellhof 9 
                                                                5163 Mattsee

                                                                Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                                                                Öffnungszeiten Sommer Winter
                                                                Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                                Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                                  13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                                Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                                Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeinde Mattsee
                                                                Gemeindeweg 1
                                                                5163 Mattsee

                                                                Telefon: +43 6217 7885/0
                                                                Fax: +43 6217 7885/16
                                                                E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 16 bis 19 Uhr
                                                                • Dienstag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Mattsee

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                  gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                    • 12 bis 13:30 Uhr
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

                                                                  gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 13:30 Uhr
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:

                                                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
                                                                  der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
                                                                  möglich ist.

                                                                  Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
                                                                  und Weilern nicht,

                                                                  • wenn das Tier bei Fuß geht oder
                                                                  • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
                                                                    • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
                                                                    • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                                    • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

                                                                  Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

                                                                  Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:

                                                                  Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
                                                                  Zellhof 9 
                                                                  5163 Mattsee

                                                                  Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

                                                                  Öffnungszeiten Sommer Winter
                                                                  Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                                  Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                                    13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr
                                                                  Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr
                                                                  Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung.

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeinde Mattsee
                                                                  Gemeindeweg 1
                                                                  5163 Mattsee

                                                                  Telefon: +43 6217 7885/0
                                                                  Fax: +43 6217 7885/16
                                                                  E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 16 bis 19 Uhr
                                                                  • Dienstag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion