Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Stadt Kapfenberg

    Hinweis:

    Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten: 

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten: 

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Verordnung der Stadt:
    Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

    Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

    Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

    Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
    • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
    • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
    • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
    • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
      Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
    • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
    • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

    Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

    Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
    Mürztaler Saubermacher Straße 1
    8605 Kapfenberg

    Telefon: +43 598 003 560
    Fax: +43 598 003 598

    Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

    Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

    Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 16 Uhr
    • jeden ersten Samstag im Monat
      • 8 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Kapfenberg
    Koloman-Wallisch-Platz 1 
    8605 Kapfenberg                           

    Telefon: +43 3862 225 010
    Fax: +43 3862 225 012 090
    E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Kapfenberg

      Hinweis:

      Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

      erlaubt:

      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 19 Uhr
      • Samstag
        • 7 bis 15 Uhr

      verboten: 

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

      erlaubt:

      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 19 Uhr
      • Samstag
        • 7 bis 15 Uhr

      verboten: 

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Verordnung der Stadt:
      Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

      Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

      Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

      Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
      • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
      • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
      • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
      • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
        Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
      • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
      • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

      Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

      Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
      Mürztaler Saubermacher Straße 1
      8605 Kapfenberg

      Telefon: +43 598 003 560
      Fax: +43 598 003 598

      Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

      Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

      Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 16 Uhr
      • jeden ersten Samstag im Monat
        • 8 bis 12 Uhr

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Kapfenberg
      Koloman-Wallisch-Platz 1 
      8605 Kapfenberg                           

      Telefon: +43 3862 225 010
      Fax: +43 3862 225 012 090
      E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Kapfenberg

        Hinweis:

        Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

        erlaubt:

        • Montag bis Freitag
          • 7 bis 19 Uhr
        • Samstag
          • 7 bis 15 Uhr

        verboten: 

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

        erlaubt:

        • Montag bis Freitag
          • 7 bis 19 Uhr
        • Samstag
          • 7 bis 15 Uhr

        verboten: 

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Verordnung der Stadt:
        Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

        Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

        Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

        Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
        • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
        • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
        • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
        • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
          Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
        • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
        • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

        Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

        Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
        Mürztaler Saubermacher Straße 1
        8605 Kapfenberg

        Telefon: +43 598 003 560
        Fax: +43 598 003 598

        Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

        Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

        Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 16 Uhr
        • jeden ersten Samstag im Monat
          • 8 bis 12 Uhr

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Kapfenberg
        Koloman-Wallisch-Platz 1 
        8605 Kapfenberg                           

        Telefon: +43 3862 225 010
        Fax: +43 3862 225 012 090
        E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Kapfenberg

          Hinweis:

          Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

          erlaubt:

          • Montag bis Freitag
            • 7 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 15 Uhr

          verboten: 

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

          erlaubt:

          • Montag bis Freitag
            • 7 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 15 Uhr

          verboten: 

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Verordnung der Stadt:
          Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

          Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

          Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

          Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
          • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
          • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
          • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
          • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
            Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
          • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
          • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

          Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

          Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
          Mürztaler Saubermacher Straße 1
          8605 Kapfenberg

          Telefon: +43 598 003 560
          Fax: +43 598 003 598

          Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

          Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

          Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 16 Uhr
          • jeden ersten Samstag im Monat
            • 8 bis 12 Uhr

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Kapfenberg
          Koloman-Wallisch-Platz 1 
          8605 Kapfenberg                           

          Telefon: +43 3862 225 010
          Fax: +43 3862 225 012 090
          E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Kapfenberg

            Hinweis:

            Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 19 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 15 Uhr

            verboten: 

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 19 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 15 Uhr

            verboten: 

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Verordnung der Stadt:
            Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

            Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

            Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

            Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
            • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
            • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
            • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
            • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
              Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
            • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
            • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

            Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

            Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
            Mürztaler Saubermacher Straße 1
            8605 Kapfenberg

            Telefon: +43 598 003 560
            Fax: +43 598 003 598

            Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

            Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

            Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 16 Uhr
            • jeden ersten Samstag im Monat
              • 8 bis 12 Uhr

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Kapfenberg
            Koloman-Wallisch-Platz 1 
            8605 Kapfenberg                           

            Telefon: +43 3862 225 010
            Fax: +43 3862 225 012 090
            E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Stadt Kapfenberg

              Hinweis:

              Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

              erlaubt:

              • Montag bis Freitag
                • 7 bis 19 Uhr
              • Samstag
                • 7 bis 15 Uhr

              verboten: 

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

              erlaubt:

              • Montag bis Freitag
                • 7 bis 19 Uhr
              • Samstag
                • 7 bis 15 Uhr

              verboten: 

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Verordnung der Stadt:
              Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

              Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

              Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

              Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Stadt

              • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
              • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
              • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
              • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
              • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
              • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
              • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

              Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

              Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
              Mürztaler Saubermacher Straße 1
              8605 Kapfenberg

              Telefon: +43 598 003 560
              Fax: +43 598 003 598

              Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

              Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

              Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

              Öffnungszeiten:

              • Montag bis Freitag
                • 8 bis 16 Uhr
              • jeden ersten Samstag im Monat
                • 8 bis 12 Uhr

              Kontaktdaten der Stadt

              Stadtgemeinde Kapfenberg
              Koloman-Wallisch-Platz 1 
              8605 Kapfenberg                           

              Telefon: +43 3862 225 010
              Fax: +43 3862 225 012 090
              E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Kapfenberg

                Hinweis:

                Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                erlaubt:

                • Montag bis Freitag
                  • 7 bis 19 Uhr
                • Samstag
                  • 7 bis 15 Uhr

                verboten: 

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                erlaubt:

                • Montag bis Freitag
                  • 7 bis 19 Uhr
                • Samstag
                  • 7 bis 15 Uhr

                verboten: 

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Verordnung der Stadt:
                Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Stadt

                • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                  Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                Mürztaler Saubermacher Straße 1
                8605 Kapfenberg

                Telefon: +43 598 003 560
                Fax: +43 598 003 598

                Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                Öffnungszeiten:

                • Montag bis Freitag
                  • 8 bis 16 Uhr
                • jeden ersten Samstag im Monat
                  • 8 bis 12 Uhr

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadtgemeinde Kapfenberg
                Koloman-Wallisch-Platz 1 
                8605 Kapfenberg                           

                Telefon: +43 3862 225 010
                Fax: +43 3862 225 012 090
                E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Kapfenberg

                  Hinweis:

                  Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                  erlaubt:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7 bis 19 Uhr
                  • Samstag
                    • 7 bis 15 Uhr

                  verboten: 

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                  erlaubt:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7 bis 19 Uhr
                  • Samstag
                    • 7 bis 15 Uhr

                  verboten: 

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Verordnung der Stadt:
                  Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                  Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                  Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                  Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Stadt

                  • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                  • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                  • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                  • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                  • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                    Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                  • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                  • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                  Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                  Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                  Mürztaler Saubermacher Straße 1
                  8605 Kapfenberg

                  Telefon: +43 598 003 560
                  Fax: +43 598 003 598

                  Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                  Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                  Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 8 bis 16 Uhr
                  • jeden ersten Samstag im Monat
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtgemeinde Kapfenberg
                  Koloman-Wallisch-Platz 1 
                  8605 Kapfenberg                           

                  Telefon: +43 3862 225 010
                  Fax: +43 3862 225 012 090
                  E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Kapfenberg

                    Hinweis:

                    Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                    erlaubt:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7 bis 19 Uhr
                    • Samstag
                      • 7 bis 15 Uhr

                    verboten: 

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                    erlaubt:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7 bis 19 Uhr
                    • Samstag
                      • 7 bis 15 Uhr

                    verboten: 

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Verordnung der Stadt:
                    Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                    Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                    Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                    Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Stadt

                    • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                    • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                    • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                    • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                    • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                      Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                    • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                    • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                    Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                    Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                    Mürztaler Saubermacher Straße 1
                    8605 Kapfenberg

                    Telefon: +43 598 003 560
                    Fax: +43 598 003 598

                    Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                    Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                    Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 16 Uhr
                    • jeden ersten Samstag im Monat
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtgemeinde Kapfenberg
                    Koloman-Wallisch-Platz 1 
                    8605 Kapfenberg                           

                    Telefon: +43 3862 225 010
                    Fax: +43 3862 225 012 090
                    E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Kapfenberg

                      Hinweis:

                      Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                      erlaubt:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7 bis 19 Uhr
                      • Samstag
                        • 7 bis 15 Uhr

                      verboten: 

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                      erlaubt:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7 bis 19 Uhr
                      • Samstag
                        • 7 bis 15 Uhr

                      verboten: 

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Verordnung der Stadt:
                      Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                      Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                      Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                      Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Stadt

                      • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                      • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                      • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                      • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                      • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                        Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                      • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                      • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                      Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                      Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                      Mürztaler Saubermacher Straße 1
                      8605 Kapfenberg

                      Telefon: +43 598 003 560
                      Fax: +43 598 003 598

                      Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                      Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                      Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 16 Uhr
                      • jeden ersten Samstag im Monat
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtgemeinde Kapfenberg
                      Koloman-Wallisch-Platz 1 
                      8605 Kapfenberg                           

                      Telefon: +43 3862 225 010
                      Fax: +43 3862 225 012 090
                      E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Kapfenberg

                        Hinweis:

                        Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                        erlaubt:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7 bis 19 Uhr
                        • Samstag
                          • 7 bis 15 Uhr

                        verboten: 

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                        erlaubt:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7 bis 19 Uhr
                        • Samstag
                          • 7 bis 15 Uhr

                        verboten: 

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Verordnung der Stadt:
                        Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                        Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                        Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                        Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Stadt

                        • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                        • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                        • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                        • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                        • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                          Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                        • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                        • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                        Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                        Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                        Mürztaler Saubermacher Straße 1
                        8605 Kapfenberg

                        Telefon: +43 598 003 560
                        Fax: +43 598 003 598

                        Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                        Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                        Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 16 Uhr
                        • jeden ersten Samstag im Monat
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtgemeinde Kapfenberg
                        Koloman-Wallisch-Platz 1 
                        8605 Kapfenberg                           

                        Telefon: +43 3862 225 010
                        Fax: +43 3862 225 012 090
                        E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Kapfenberg

                          Hinweis:

                          Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                          erlaubt:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7 bis 19 Uhr
                          • Samstag
                            • 7 bis 15 Uhr

                          verboten: 

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                          erlaubt:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7 bis 19 Uhr
                          • Samstag
                            • 7 bis 15 Uhr

                          verboten: 

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Verordnung der Stadt:
                          Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                          Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                          Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                          Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Stadt

                          • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                          • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                          • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                          • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                          • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                            Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                          • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                          • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                          Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                          Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                          Mürztaler Saubermacher Straße 1
                          8605 Kapfenberg

                          Telefon: +43 598 003 560
                          Fax: +43 598 003 598

                          Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                          Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                          Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 16 Uhr
                          • jeden ersten Samstag im Monat
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtgemeinde Kapfenberg
                          Koloman-Wallisch-Platz 1 
                          8605 Kapfenberg                           

                          Telefon: +43 3862 225 010
                          Fax: +43 3862 225 012 090
                          E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Kapfenberg

                            Hinweis:

                            Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                            erlaubt:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7 bis 19 Uhr
                            • Samstag
                              • 7 bis 15 Uhr

                            verboten: 

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                            erlaubt:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7 bis 19 Uhr
                            • Samstag
                              • 7 bis 15 Uhr

                            verboten: 

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Verordnung der Stadt:
                            Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                            Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                            Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                            Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Stadt

                            • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                            • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                            • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                            • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                            • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                              Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                            • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                            • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                            Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                            Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                            Mürztaler Saubermacher Straße 1
                            8605 Kapfenberg

                            Telefon: +43 598 003 560
                            Fax: +43 598 003 598

                            Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                            Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                            Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 16 Uhr
                            • jeden ersten Samstag im Monat
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtgemeinde Kapfenberg
                            Koloman-Wallisch-Platz 1 
                            8605 Kapfenberg                           

                            Telefon: +43 3862 225 010
                            Fax: +43 3862 225 012 090
                            E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Kapfenberg

                              Hinweis:

                              Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                              erlaubt:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7 bis 19 Uhr
                              • Samstag
                                • 7 bis 15 Uhr

                              verboten: 

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                              erlaubt:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7 bis 19 Uhr
                              • Samstag
                                • 7 bis 15 Uhr

                              verboten: 

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Verordnung der Stadt:
                              Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                              Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                              Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                              Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Stadt

                              • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                              • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                              • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                              • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                              • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                                Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                              • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                              • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                              Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                              Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                              Mürztaler Saubermacher Straße 1
                              8605 Kapfenberg

                              Telefon: +43 598 003 560
                              Fax: +43 598 003 598

                              Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                              Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                              Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 16 Uhr
                              • jeden ersten Samstag im Monat
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtgemeinde Kapfenberg
                              Koloman-Wallisch-Platz 1 
                              8605 Kapfenberg                           

                              Telefon: +43 3862 225 010
                              Fax: +43 3862 225 012 090
                              E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Kapfenberg

                                Hinweis:

                                Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                                erlaubt:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7 bis 19 Uhr
                                • Samstag
                                  • 7 bis 15 Uhr

                                verboten: 

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                                erlaubt:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7 bis 19 Uhr
                                • Samstag
                                  • 7 bis 15 Uhr

                                verboten: 

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Verordnung der Stadt:
                                Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                                Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                                Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                                Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                                • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                                • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                                • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                                • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                                  Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                                • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                                • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                                Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                                Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                                Mürztaler Saubermacher Straße 1
                                8605 Kapfenberg

                                Telefon: +43 598 003 560
                                Fax: +43 598 003 598

                                Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                                Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                                Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 16 Uhr
                                • jeden ersten Samstag im Monat
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtgemeinde Kapfenberg
                                Koloman-Wallisch-Platz 1 
                                8605 Kapfenberg                           

                                Telefon: +43 3862 225 010
                                Fax: +43 3862 225 012 090
                                E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Kapfenberg

                                  Hinweis:

                                  Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                                  erlaubt:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7 bis 19 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 7 bis 15 Uhr

                                  verboten: 

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                                  erlaubt:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7 bis 19 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 7 bis 15 Uhr

                                  verboten: 

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Verordnung der Stadt:
                                  Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                                  Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                                  Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                                  Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                  • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                                  • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                                  • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                                  • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                                  • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                                    Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                                  • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                                  • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                                  Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                                  Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                                  Mürztaler Saubermacher Straße 1
                                  8605 Kapfenberg

                                  Telefon: +43 598 003 560
                                  Fax: +43 598 003 598

                                  Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                                  Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                                  Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 16 Uhr
                                  • jeden ersten Samstag im Monat
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtgemeinde Kapfenberg
                                  Koloman-Wallisch-Platz 1 
                                  8605 Kapfenberg                           

                                  Telefon: +43 3862 225 010
                                  Fax: +43 3862 225 012 090
                                  E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Kapfenberg

                                    Hinweis:

                                    Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                                    erlaubt:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7 bis 19 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 7 bis 15 Uhr

                                    verboten: 

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                                    erlaubt:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7 bis 19 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 7 bis 15 Uhr

                                    verboten: 

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Verordnung der Stadt:
                                    Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                                    Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                                    Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                                    Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                    • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                                    • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                                    • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                                    • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                                    • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                                      Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                                    • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                                    • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                                    Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                                    Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                                    Mürztaler Saubermacher Straße 1
                                    8605 Kapfenberg

                                    Telefon: +43 598 003 560
                                    Fax: +43 598 003 598

                                    Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                                    Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                                    Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 16 Uhr
                                    • jeden ersten Samstag im Monat
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtgemeinde Kapfenberg
                                    Koloman-Wallisch-Platz 1 
                                    8605 Kapfenberg                           

                                    Telefon: +43 3862 225 010
                                    Fax: +43 3862 225 012 090
                                    E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Kapfenberg

                                      Hinweis:

                                      Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                                      erlaubt:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7 bis 19 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 7 bis 15 Uhr

                                      verboten: 

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                                      erlaubt:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7 bis 19 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 7 bis 15 Uhr

                                      verboten: 

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Verordnung der Stadt:
                                      Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                                      Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                                      Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                                      Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                      • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                                      • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                                      • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                                      • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                                      • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                                        Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                                      • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                                      • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                                      Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                                      Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                                      Mürztaler Saubermacher Straße 1
                                      8605 Kapfenberg

                                      Telefon: +43 598 003 560
                                      Fax: +43 598 003 598

                                      Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                                      Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                                      Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 16 Uhr
                                      • jeden ersten Samstag im Monat
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtgemeinde Kapfenberg
                                      Koloman-Wallisch-Platz 1 
                                      8605 Kapfenberg                           

                                      Telefon: +43 3862 225 010
                                      Fax: +43 3862 225 012 090
                                      E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Kapfenberg

                                        Hinweis:

                                        Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                                        erlaubt:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7 bis 19 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 7 bis 15 Uhr

                                        verboten: 

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                                        erlaubt:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7 bis 19 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 7 bis 15 Uhr

                                        verboten: 

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Verordnung der Stadt:
                                        Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                                        Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                                        Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                                        Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                        • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                                        • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                                        • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                                        • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                                        • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                                          Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                                        • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                                        • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                                        Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                                        Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                                        Mürztaler Saubermacher Straße 1
                                        8605 Kapfenberg

                                        Telefon: +43 598 003 560
                                        Fax: +43 598 003 598

                                        Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                                        Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                                        Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 16 Uhr
                                        • jeden ersten Samstag im Monat
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtgemeinde Kapfenberg
                                        Koloman-Wallisch-Platz 1 
                                        8605 Kapfenberg                           

                                        Telefon: +43 3862 225 010
                                        Fax: +43 3862 225 012 090
                                        E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Kapfenberg

                                          Hinweis:

                                          Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                                          erlaubt:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7 bis 19 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 7 bis 15 Uhr

                                          verboten: 

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                                          erlaubt:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7 bis 19 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 7 bis 15 Uhr

                                          verboten: 

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Verordnung der Stadt:
                                          Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                                          Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                                          Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                                          Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                          • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                                          • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                                          • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                                          • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                                          • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                                            Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                                          • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                                          • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                                          Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                                          Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                                          Mürztaler Saubermacher Straße 1
                                          8605 Kapfenberg

                                          Telefon: +43 598 003 560
                                          Fax: +43 598 003 598

                                          Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                                          Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                                          Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 16 Uhr
                                          • jeden ersten Samstag im Monat
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtgemeinde Kapfenberg
                                          Koloman-Wallisch-Platz 1 
                                          8605 Kapfenberg                           

                                          Telefon: +43 3862 225 010
                                          Fax: +43 3862 225 012 090
                                          E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Kapfenberg

                                            Hinweis:

                                            Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                                            erlaubt:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7 bis 19 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 7 bis 15 Uhr

                                            verboten: 

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                                            erlaubt:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7 bis 19 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 7 bis 15 Uhr

                                            verboten: 

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Verordnung der Stadt:
                                            Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                                            Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                                            Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                                            Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                            • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                                            • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                                            • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                                            • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                                            • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                                              Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                                            • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                                            • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                                            Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                                            Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                                            Mürztaler Saubermacher Straße 1
                                            8605 Kapfenberg

                                            Telefon: +43 598 003 560
                                            Fax: +43 598 003 598

                                            Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                                            Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                                            Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 16 Uhr
                                            • jeden ersten Samstag im Monat
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtgemeinde Kapfenberg
                                            Koloman-Wallisch-Platz 1 
                                            8605 Kapfenberg                           

                                            Telefon: +43 3862 225 010
                                            Fax: +43 3862 225 012 090
                                            E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Kapfenberg

                                              Hinweis:

                                              Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                                              erlaubt:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7 bis 19 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 7 bis 15 Uhr

                                              verboten: 

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                                              erlaubt:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7 bis 19 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 7 bis 15 Uhr

                                              verboten: 

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Verordnung der Stadt:
                                              Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                                              Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                                              Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                                              Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                              • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                                              • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                                              • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                                              • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                                              • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                                                Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                                              • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                                              • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                                              Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                                              Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                                              Mürztaler Saubermacher Straße 1
                                              8605 Kapfenberg

                                              Telefon: +43 598 003 560
                                              Fax: +43 598 003 598

                                              Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                                              Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                                              Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 16 Uhr
                                              • jeden ersten Samstag im Monat
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtgemeinde Kapfenberg
                                              Koloman-Wallisch-Platz 1 
                                              8605 Kapfenberg                           

                                              Telefon: +43 3862 225 010
                                              Fax: +43 3862 225 012 090
                                              E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Kapfenberg

                                                Hinweis:

                                                Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                                                erlaubt:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7 bis 19 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 7 bis 15 Uhr

                                                verboten: 

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                                                erlaubt:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7 bis 19 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 7 bis 15 Uhr

                                                verboten: 

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Verordnung der Stadt:
                                                Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                                                Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                                                Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                                                Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                                                • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                                                • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                                                • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                                                • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                                                  Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                                                • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                                                • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                                                Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                                                Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                                                Mürztaler Saubermacher Straße 1
                                                8605 Kapfenberg

                                                Telefon: +43 598 003 560
                                                Fax: +43 598 003 598

                                                Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                                                Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                                                Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 16 Uhr
                                                • jeden ersten Samstag im Monat
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtgemeinde Kapfenberg
                                                Koloman-Wallisch-Platz 1 
                                                8605 Kapfenberg                           

                                                Telefon: +43 3862 225 010
                                                Fax: +43 3862 225 012 090
                                                E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Kapfenberg

                                                  Hinweis:

                                                  Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                                                  erlaubt:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7 bis 19 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 7 bis 15 Uhr

                                                  verboten: 

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                                                  erlaubt:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7 bis 19 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 7 bis 15 Uhr

                                                  verboten: 

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Verordnung der Stadt:
                                                  Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                                                  Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                                                  Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                                                  Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                  • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                                                  • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                                                  • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                                                  • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                                                  • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                                                    Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                                                  • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                                                  • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                                                  Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                                                  Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                                                  Mürztaler Saubermacher Straße 1
                                                  8605 Kapfenberg

                                                  Telefon: +43 598 003 560
                                                  Fax: +43 598 003 598

                                                  Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                                                  Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                                                  Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 16 Uhr
                                                  • jeden ersten Samstag im Monat
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtgemeinde Kapfenberg
                                                  Koloman-Wallisch-Platz 1 
                                                  8605 Kapfenberg                           

                                                  Telefon: +43 3862 225 010
                                                  Fax: +43 3862 225 012 090
                                                  E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Kapfenberg

                                                    Hinweis:

                                                    Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                                                    erlaubt:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7 bis 19 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 7 bis 15 Uhr

                                                    verboten: 

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                                                    erlaubt:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7 bis 19 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 7 bis 15 Uhr

                                                    verboten: 

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Verordnung der Stadt:
                                                    Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                                                    Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                                                    Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                                                    Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                                    • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                                                    • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                                                    • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                                                    • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                                                    • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                                                      Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                                                    • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                                                    • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                                                    Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                                                    Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                                                    Mürztaler Saubermacher Straße 1
                                                    8605 Kapfenberg

                                                    Telefon: +43 598 003 560
                                                    Fax: +43 598 003 598

                                                    Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                                                    Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                                                    Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 16 Uhr
                                                    • jeden ersten Samstag im Monat
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtgemeinde Kapfenberg
                                                    Koloman-Wallisch-Platz 1 
                                                    8605 Kapfenberg                           

                                                    Telefon: +43 3862 225 010
                                                    Fax: +43 3862 225 012 090
                                                    E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Kapfenberg

                                                      Hinweis:

                                                      Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                                                      erlaubt:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7 bis 19 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 7 bis 15 Uhr

                                                      verboten: 

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                                                      erlaubt:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7 bis 19 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 7 bis 15 Uhr

                                                      verboten: 

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Verordnung der Stadt:
                                                      Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                                                      Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                                                      Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                                                      Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                                      • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                                                      • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                                                      • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                                                      • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                                                      • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                                                        Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                                                      • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                                                      • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                                                      Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                                                      Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                                                      Mürztaler Saubermacher Straße 1
                                                      8605 Kapfenberg

                                                      Telefon: +43 598 003 560
                                                      Fax: +43 598 003 598

                                                      Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                                                      Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                                                      Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 16 Uhr
                                                      • jeden ersten Samstag im Monat
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtgemeinde Kapfenberg
                                                      Koloman-Wallisch-Platz 1 
                                                      8605 Kapfenberg                           

                                                      Telefon: +43 3862 225 010
                                                      Fax: +43 3862 225 012 090
                                                      E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Kapfenberg

                                                        Hinweis:

                                                        Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                                                        erlaubt:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7 bis 19 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 7 bis 15 Uhr

                                                        verboten: 

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                                                        erlaubt:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7 bis 19 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 7 bis 15 Uhr

                                                        verboten: 

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Verordnung der Stadt:
                                                        Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                                                        Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                                                        Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                                                        Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                                        • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                                                        • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                                                        • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                                                        • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                                                        • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                                                          Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                                                        • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                                                        • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                                                        Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                                                        Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                                                        Mürztaler Saubermacher Straße 1
                                                        8605 Kapfenberg

                                                        Telefon: +43 598 003 560
                                                        Fax: +43 598 003 598

                                                        Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                                                        Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                                                        Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 16 Uhr
                                                        • jeden ersten Samstag im Monat
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtgemeinde Kapfenberg
                                                        Koloman-Wallisch-Platz 1 
                                                        8605 Kapfenberg                           

                                                        Telefon: +43 3862 225 010
                                                        Fax: +43 3862 225 012 090
                                                        E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Kapfenberg

                                                          Hinweis:

                                                          Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                                                          erlaubt:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7 bis 19 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 7 bis 15 Uhr

                                                          verboten: 

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                                                          erlaubt:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7 bis 19 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 7 bis 15 Uhr

                                                          verboten: 

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Verordnung der Stadt:
                                                          Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                                                          Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                                                          Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                                                          Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                                          • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                                                          • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                                                          • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                                                          • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                                                          • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                                                            Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                                                          • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                                                          • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                                                          Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                                                          Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                                                          Mürztaler Saubermacher Straße 1
                                                          8605 Kapfenberg

                                                          Telefon: +43 598 003 560
                                                          Fax: +43 598 003 598

                                                          Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                                                          Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                                                          Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 16 Uhr
                                                          • jeden ersten Samstag im Monat
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtgemeinde Kapfenberg
                                                          Koloman-Wallisch-Platz 1 
                                                          8605 Kapfenberg                           

                                                          Telefon: +43 3862 225 010
                                                          Fax: +43 3862 225 012 090
                                                          E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Kapfenberg

                                                            Hinweis:

                                                            Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                                                            erlaubt:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7 bis 19 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 7 bis 15 Uhr

                                                            verboten: 

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                                                            erlaubt:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7 bis 19 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 7 bis 15 Uhr

                                                            verboten: 

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Verordnung der Stadt:
                                                            Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                                                            Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                                                            Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                                                            Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                                            • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                                                            • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                                                            • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                                                            • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                                                            • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                                                              Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                                                            • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                                                            • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                                                            Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                                                            Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                                                            Mürztaler Saubermacher Straße 1
                                                            8605 Kapfenberg

                                                            Telefon: +43 598 003 560
                                                            Fax: +43 598 003 598

                                                            Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                                                            Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                                                            Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 8 bis 16 Uhr
                                                            • jeden ersten Samstag im Monat
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtgemeinde Kapfenberg
                                                            Koloman-Wallisch-Platz 1 
                                                            8605 Kapfenberg                           

                                                            Telefon: +43 3862 225 010
                                                            Fax: +43 3862 225 012 090
                                                            E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Kapfenberg

                                                              Hinweis:

                                                              Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                                                              erlaubt:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7 bis 19 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 7 bis 15 Uhr

                                                              verboten: 

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                                                              erlaubt:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7 bis 19 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 7 bis 15 Uhr

                                                              verboten: 

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Verordnung der Stadt:
                                                              Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                                                              Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                                                              Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                                                              Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                                              • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                                                              • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                                                              • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                                                              • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                                                              • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                                                                Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                                                              • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                                                              • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                                                              Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                                                              Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                                                              Mürztaler Saubermacher Straße 1
                                                              8605 Kapfenberg

                                                              Telefon: +43 598 003 560
                                                              Fax: +43 598 003 598

                                                              Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                                                              Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                                                              Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 16 Uhr
                                                              • jeden ersten Samstag im Monat
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtgemeinde Kapfenberg
                                                              Koloman-Wallisch-Platz 1 
                                                              8605 Kapfenberg                           

                                                              Telefon: +43 3862 225 010
                                                              Fax: +43 3862 225 012 090
                                                              E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Kapfenberg

                                                                Hinweis:

                                                                Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                                                                erlaubt:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7 bis 19 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 7 bis 15 Uhr

                                                                verboten: 

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                                                                erlaubt:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7 bis 19 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 7 bis 15 Uhr

                                                                verboten: 

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Verordnung der Stadt:
                                                                Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                                                                Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                                                                Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                                                                Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                                                                • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                                                                • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                                                                • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                                                                • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                                                                  Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                                                                • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                                                                • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                                                                Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                                                                Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                                                                Mürztaler Saubermacher Straße 1
                                                                8605 Kapfenberg

                                                                Telefon: +43 598 003 560
                                                                Fax: +43 598 003 598

                                                                Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                                                                Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                                                                Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 16 Uhr
                                                                • jeden ersten Samstag im Monat
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtgemeinde Kapfenberg
                                                                Koloman-Wallisch-Platz 1 
                                                                8605 Kapfenberg                           

                                                                Telefon: +43 3862 225 010
                                                                Fax: +43 3862 225 012 090
                                                                E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Kapfenberg

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

                                                                  erlaubt:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7 bis 19 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 7 bis 15 Uhr

                                                                  verboten: 

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

                                                                  erlaubt:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7 bis 19 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 7 bis 15 Uhr

                                                                  verboten: 

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Verordnung der Stadt:
                                                                  Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

                                                                  Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

                                                                  Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

                                                                  Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                  • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
                                                                  • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
                                                                  • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
                                                                  • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
                                                                  • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
                                                                    Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
                                                                  • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
                                                                  • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

                                                                  Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

                                                                  Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
                                                                  Mürztaler Saubermacher Straße 1
                                                                  8605 Kapfenberg

                                                                  Telefon: +43 598 003 560
                                                                  Fax: +43 598 003 598

                                                                  Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

                                                                  Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

                                                                  Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 16 Uhr
                                                                  • jeden ersten Samstag im Monat
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtgemeinde Kapfenberg
                                                                  Koloman-Wallisch-Platz 1 
                                                                  8605 Kapfenberg                           

                                                                  Telefon: +43 3862 225 010
                                                                  Fax: +43 3862 225 012 090
                                                                  E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

                                                                  Homepage

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion