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    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

    Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

    Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

    Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

    Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

    Tipp:

    Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

    Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

    • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
    • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
    • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
    Tipp:

    Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

    Hinweis:

    Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

    Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

    Rechtsgrundlagen

    § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

    Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

      Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

      Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

      Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

      Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

      Tipp:

      Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

      Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

      • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
      • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
      • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
      Tipp:

      Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

      Hinweis:

      Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

      Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

      Rechtsgrundlagen

      § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

      Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

        Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

        Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

        Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

        Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

        Tipp:

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        Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

        • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
        • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
        • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
        Tipp:

        Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

        Hinweis:

        Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

        Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

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        § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

        Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
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          Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

          Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

          Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

          Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

          Tipp:

          Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

          Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

          • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
          • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
          • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
          Tipp:

          Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

          Hinweis:

          Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

          Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

          Rechtsgrundlagen

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          Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
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            Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

            Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

            Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

            Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

            Tipp:

            Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

            Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

            • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
            • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
            • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
            Tipp:

            Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

            Hinweis:

            Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

            Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

            Rechtsgrundlagen

            § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

            Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

              Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

              Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

              Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

              Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

              Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

              Tipp:

              Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

              Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

              • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
              • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
              • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
              Tipp:

              Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

              Hinweis:

              Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

              Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

              Rechtsgrundlagen

              § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

              Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                Tipp:

                Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                Tipp:

                Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                Hinweis:

                Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                Rechtsgrundlagen

                § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
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                  Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                  Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                  Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                  Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                  Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                  Tipp:

                  Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                  Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                  • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                  • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                  • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                  Tipp:

                  Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                  Hinweis:

                  Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                  Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                  Rechtsgrundlagen

                  § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                  Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                    Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                    Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                    Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                    Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                    Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                    Tipp:

                    Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                    Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                    • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                    • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                    • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                    Tipp:

                    Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                    Hinweis:

                    Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                    Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                    Rechtsgrundlagen

                    § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                    Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                      Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                      Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                      Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                      Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                      Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                      Tipp:

                      Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                      Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                      • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                      • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                      • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                      Tipp:

                      Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                      Hinweis:

                      Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                      Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                      Rechtsgrundlagen

                      § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                      Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                        Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                        Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                        Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                        Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                        Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                        Tipp:

                        Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                        Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                        • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                        • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                        • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                        Tipp:

                        Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                        Hinweis:

                        Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                        Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                        Rechtsgrundlagen

                        § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                        Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                          Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                          Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                          Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                          Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                          Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                          Tipp:

                          Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                          Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                          • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                          • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                          • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                          Tipp:

                          Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                          Hinweis:

                          Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                          Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                          Rechtsgrundlagen

                          § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                          Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                            Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                            Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                            Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                            Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                            Tipp:

                            Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                            Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                            • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                            • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                            • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                            Tipp:

                            Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                            Hinweis:

                            Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                            Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                            Rechtsgrundlagen

                            § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                            Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                              Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                              Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                              Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                              Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                              Tipp:

                              Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                              Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                              • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                              • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                              • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                              Tipp:

                              Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                              Hinweis:

                              Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                              Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                              Rechtsgrundlagen

                              § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                              Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                                Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                                Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                                Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                                Tipp:

                                Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                                Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                                • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                                • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                                • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                                Tipp:

                                Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                                Hinweis:

                                Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                                Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                                Rechtsgrundlagen

                                § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                                  Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                                  Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                                  Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                  Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                                  Tipp:

                                  Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                                  Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                                  • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                                  • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                                  • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                                  Tipp:

                                  Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                                  Hinweis:

                                  Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                                  Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                  Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                                    Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                                    Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                                    Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                    Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                                    Tipp:

                                    Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                                    Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                                    • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                                    • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                                    • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                                    Tipp:

                                    Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                                    Hinweis:

                                    Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                                    Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                    Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                                      Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                                      Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                                      Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                      Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                                      Tipp:

                                      Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                                      Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                                      • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                                      • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                                      • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                                      Tipp:

                                      Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                                      Hinweis:

                                      Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                                      Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                      Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                                        Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                                        Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                                        Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                        Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                                        Tipp:

                                        Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                                        Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                                        • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                                        • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                                        • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                                        Tipp:

                                        Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                                        Hinweis:

                                        Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                                        Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                        Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                                          Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                                          Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                                          Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                          Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                                          Tipp:

                                          Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                                          Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                                          • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                                          • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                                          • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                                          Tipp:

                                          Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                                          Hinweis:

                                          Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                                          Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                          Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                                            Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                                            Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                                            Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                            Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                                            Tipp:

                                            Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                                            Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                                            • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                                            • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                                            • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                                            Tipp:

                                            Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                                            Hinweis:

                                            Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                                            Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                            Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                                              Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                                              Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                                              Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                              Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                                              Tipp:

                                              Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                                              Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                                              • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                                              • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                                              • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                                              Tipp:

                                              Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                                              Hinweis:

                                              Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                                              Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                              Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                                                Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                                                Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                                                Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                                                Tipp:

                                                Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                                                Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                                                • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                                                • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                                                • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                                                Tipp:

                                                Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                                                Hinweis:

                                                Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                                                Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                                                  Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                                                  Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                                                  Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                  Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                                                  Tipp:

                                                  Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                                                  Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                                                  • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                                                  • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                                                  • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                                                  Tipp:

                                                  Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                                                  Hinweis:

                                                  Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                                                  Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                                                    Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                                                    Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                                                    Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                    Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                                                    Tipp:

                                                    Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                                                    Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                                                    • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                                                    • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                                                    • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                                                    Tipp:

                                                    Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                                                    Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                                                      Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                                                      Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                                                      Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                      Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                                                      Tipp:

                                                      Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                                                      Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                                                      • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                                                      • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                                                      • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                                                      Tipp:

                                                      Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                                                      Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                                                        Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                                                        Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                                                        Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                        Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                                                        Tipp:

                                                        Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                                                        Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                                                        • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                                                        • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                                                        • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                                                        Tipp:

                                                        Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                                                        Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                                                          Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                                                          Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                                                          Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                          Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                                                          Tipp:

                                                          Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                                                          Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                                                          • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                                                          • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                                                          • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                                                          Tipp:

                                                          Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                                                          Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                                                            Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                                                            Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                                                            Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                            Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                                                            Tipp:

                                                            Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                                                            Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                                                            • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                                                            • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                                                            • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                                                            Tipp:

                                                            Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                                                            Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                                                              Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                                                              Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                                                              Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                              Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                                                              Tipp:

                                                              Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                                                              Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                                                              • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                                                              • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                                                              • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                                                              Tipp:

                                                              Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                                                              Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                                                                Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                                                                Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                                                                Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                                Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                                                                Tipp:

                                                                Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                                                                Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                                                                • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                                                                • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                                                                • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                                                                Tipp:

                                                                Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                                                                Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen

                                                                  Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf  durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.

                                                                  Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wird man aufgenommen. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.

                                                                  Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.

                                                                  Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu allen notwendigen Schritten bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.

                                                                  Tipp:

                                                                  Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMASGPK) zum Download.

                                                                  Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim

                                                                  • Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
                                                                  • Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
                                                                  • Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
                                                                  Tipp:

                                                                  Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.

                                                                  Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten für und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihrer Angehörigen und vieles mehr.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz