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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

    Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
    • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

    Hauptgesichtspunkte

    Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

    Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

    Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

    Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

      Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
      • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

      Hauptgesichtspunkte

      Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

      Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

      Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

      Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

      Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
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        Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
        • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

        Hauptgesichtspunkte

        Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

        Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

        Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

        Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

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          Hauptgesichtspunkte

          Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

          Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

          Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

          Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

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            Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

            Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

            Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

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              Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

              Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

              Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

              Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

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                Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

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                  Hauptgesichtspunkte

                  Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                  Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                  Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                  Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

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                    Hauptgesichtspunkte

                    Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                    Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                    Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

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                      Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                      Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                      Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                      Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

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                        Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                        Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                        Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

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                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

                          Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                          • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                          Hauptgesichtspunkte

                          Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                          Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                          Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                          Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                          Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

                            Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                            • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                            Hauptgesichtspunkte

                            Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                            Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                            Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                            Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                            Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

                              Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                              • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                              Hauptgesichtspunkte

                              Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                              Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                              Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                              Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                              Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
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                                Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                                • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                Hauptgesichtspunkte

                                Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                                Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                                Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                                Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                                Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
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                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

                                  Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                                  • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                                  Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                                  Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                                  Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                                  Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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                                    Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                                    • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                                    Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                                    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                                    Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                                    Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

                                      Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                                      • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                                      Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                                      Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                                      Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                                      Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

                                        Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                                        • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                                        Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                                        Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                                        Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                                        Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

                                          Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                                          • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                                          Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                                          Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                                          Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                                          Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

                                            Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                                            • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                                            Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                                            Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                                            Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                                            Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

                                              Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                                              • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                                              Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                                              Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                                              Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                                              Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

                                                Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                                                • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                                                Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                                                Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                                                Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                                                Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

                                                  Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                                                  • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                                                  Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                                                  Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                                                  Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                                                  Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

                                                    Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                                                    • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                                                    Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                                                    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                                                    Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                                                    Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

                                                      Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                                                      • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                                                      Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                                                      Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                                                      Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                                                      Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

                                                        Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                                                        • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                                                        Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                                                        Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                                                        Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                                                        Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

                                                          Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                                                          • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                                                          Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                                                          Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                                                          Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                                                          Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

                                                            Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                                                            • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                                                            Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                                                            Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                                                            Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                                                            Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

                                                              Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                                                              • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                                                              Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                                                              Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                                                              Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                                                              Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

                                                                Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                                                                • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                                                                Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                                                                Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                                                                Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                                                                Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

                                                                  Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
                                                                  • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

                                                                  Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

                                                                  Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

                                                                  Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres