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    Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

    Die Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular "Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag"

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Zum Formular

    Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

    Die Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular "Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag"

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
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    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

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    Erforderliche Unterlagen

    Formular "Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag"

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

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    Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

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    Hinweis

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    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

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    Erforderliche Unterlagen

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

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    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

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    Erforderliche Unterlagen

    Formular "Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag"

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

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    Hinweis

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    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

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    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

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    Erforderliche Unterlagen

    Formular "Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag"

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

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    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

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    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

    Die Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA)

    Erforderliche Unterlagen

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

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    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
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    • Ein Stiefelternteil
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    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

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    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
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    • Ein Stiefelternteil
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    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

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    Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
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    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Zum Formular

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    Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
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    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

    Die Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular "Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag"

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Zum Formular

    Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

    Die Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular "Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag"

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
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    Erforderliche Unterlagen

    Formular "Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag"

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

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    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

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    Erforderliche Unterlagen

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

    Die Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA)

    Erforderliche Unterlagen

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

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    • Ein leiblicher Elternteil
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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

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    • Ein leiblicher Elternteil
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    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
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    Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
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     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Zum Formular

    Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

    Die Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular "Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag"

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Zum Formular

    Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

    Die Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular "Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag"

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
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    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

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    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

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    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

    Die Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA)

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

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    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

    Die Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular "Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag"

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
    • Ein Pflegeelternteil

     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

    Die Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular "Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag"

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

    • Ein leiblicher Elternteil
    • Ein Großelternteil
    • Ein Stiefelternteil
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     Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.

    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

    Fristen

    Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

    Zuständige Stelle

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

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    • Ein leiblicher Elternteil
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    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
    • der Wohnsitz liegt im Inland.

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    Voraussetzungen

    • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
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    • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
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    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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