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    Parkberechtigung für Kfz

    Grundsätzlich kann die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckend") das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Kurzparkzonen sind durch entsprechende Verkehrsschilder gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

    Informationen über Berechtigungen zum Dauerparken sind zum Teil auf den Websites der Städte und Gemeinden verfügbar, können aber jedenfalls durch direkten Kontakt mit der Gemeinde (z.B. telefonisch) eingeholt werden. Die Homepage der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde und deren Kontaktinformationen können über die oesterreich-Behördensuche abgerufen werden:

    Behördenadresse – Abfrage

    Wählen Sie in der oesterreich-Behördensuche zuerst den gesuchten Behördentyp aus. Mit dem Begriff "Behörden meiner Gemeinde" werden alle Behörden der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde mit ihren Kontaktdaten angezeigt. Nachdem der Behördentyp ausgewählt wurde, klicken Sie auf "Abfragen". Geben Sie danach die Postleitzahl des entsprechenden Ortes ein und klicken Sie erneut auf "Abfragen".

    Manchmal finden Sie mehrere Orte mit derselben Postleitzahl. Sie erhalten dann eine Liste, aus der Sie den richtigen Ort auswählen können.

    Sobald Sie den Ort ausgewählt haben, wird an erster Stelle in der Behördenliste der Magistrat bzw. das Gemeindeamt des Ortes angezeigt. In den Kontaktdaten des Magistrats bzw. des Gemeindeamts finden Sie neben der Kontaktadresse, der Telefonnummer etc. auch einen Link zur "Homepage" des Ortes. Über diesen Link gelangen Sie zur Homepage der Stadt bzw. Gemeinde. Sollten Sie die gewünschten Informationen zur Parkberechtigung dort nicht finden, kontaktieren Sie die Stadt bzw. Gemeinde direkt.

    Letzte Aktualisierung: 20. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Parkberechtigung für Kfz

    Grundsätzlich kann die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckend") das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Kurzparkzonen sind durch entsprechende Verkehrsschilder gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

    Informationen über Berechtigungen zum Dauerparken sind zum Teil auf den Websites der Städte und Gemeinden verfügbar, können aber jedenfalls durch direkten Kontakt mit der Gemeinde (z.B. telefonisch) eingeholt werden. Die Homepage der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde und deren Kontaktinformationen können über die oesterreich-Behördensuche abgerufen werden:

    Behördenadresse – Abfrage

    Wählen Sie in der oesterreich-Behördensuche zuerst den gesuchten Behördentyp aus. Mit dem Begriff "Behörden meiner Gemeinde" werden alle Behörden der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde mit ihren Kontaktdaten angezeigt. Nachdem der Behördentyp ausgewählt wurde, klicken Sie auf "Abfragen". Geben Sie danach die Postleitzahl des entsprechenden Ortes ein und klicken Sie erneut auf "Abfragen".

    Manchmal finden Sie mehrere Orte mit derselben Postleitzahl. Sie erhalten dann eine Liste, aus der Sie den richtigen Ort auswählen können.

    Sobald Sie den Ort ausgewählt haben, wird an erster Stelle in der Behördenliste der Magistrat bzw. das Gemeindeamt des Ortes angezeigt. In den Kontaktdaten des Magistrats bzw. des Gemeindeamts finden Sie neben der Kontaktadresse, der Telefonnummer etc. auch einen Link zur "Homepage" des Ortes. Über diesen Link gelangen Sie zur Homepage der Stadt bzw. Gemeinde. Sollten Sie die gewünschten Informationen zur Parkberechtigung dort nicht finden, kontaktieren Sie die Stadt bzw. Gemeinde direkt.

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

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    Behördenadresse – Abfrage

    Wählen Sie in der oesterreich-Behördensuche zuerst den gesuchten Behördentyp aus. Mit dem Begriff "Behörden meiner Gemeinde" werden alle Behörden der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde mit ihren Kontaktdaten angezeigt. Nachdem der Behördentyp ausgewählt wurde, klicken Sie auf "Abfragen". Geben Sie danach die Postleitzahl des entsprechenden Ortes ein und klicken Sie erneut auf "Abfragen".

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

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    Informationen über Berechtigungen zum Dauerparken sind zum Teil auf den Websites der Städte und Gemeinden verfügbar, können aber jedenfalls durch direkten Kontakt mit der Gemeinde (z.B. telefonisch) eingeholt werden. Die Homepage der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde und deren Kontaktinformationen können über die oesterreich-Behördensuche abgerufen werden:

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

    Informationen über Berechtigungen zum Dauerparken sind zum Teil auf den Websites der Städte und Gemeinden verfügbar, können aber jedenfalls durch direkten Kontakt mit der Gemeinde (z.B. telefonisch) eingeholt werden. Die Homepage der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde und deren Kontaktinformationen können über die oesterreich-Behördensuche abgerufen werden:

    Behördenadresse – Abfrage

    Wählen Sie in der oesterreich-Behördensuche zuerst den gesuchten Behördentyp aus. Mit dem Begriff "Behörden meiner Gemeinde" werden alle Behörden der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde mit ihren Kontaktdaten angezeigt. Nachdem der Behördentyp ausgewählt wurde, klicken Sie auf "Abfragen". Geben Sie danach die Postleitzahl des entsprechenden Ortes ein und klicken Sie erneut auf "Abfragen".

    Manchmal finden Sie mehrere Orte mit derselben Postleitzahl. Sie erhalten dann eine Liste, aus der Sie den richtigen Ort auswählen können.

    Sobald Sie den Ort ausgewählt haben, wird an erster Stelle in der Behördenliste der Magistrat bzw. das Gemeindeamt des Ortes angezeigt. In den Kontaktdaten des Magistrats bzw. des Gemeindeamts finden Sie neben der Kontaktadresse, der Telefonnummer etc. auch einen Link zur "Homepage" des Ortes. Über diesen Link gelangen Sie zur Homepage der Stadt bzw. Gemeinde. Sollten Sie die gewünschten Informationen zur Parkberechtigung dort nicht finden, kontaktieren Sie die Stadt bzw. Gemeinde direkt.

    Letzte Aktualisierung: 20. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Parkberechtigung für Kfz

    Grundsätzlich kann die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckend") das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Kurzparkzonen sind durch entsprechende Verkehrsschilder gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

    Informationen über Berechtigungen zum Dauerparken sind zum Teil auf den Websites der Städte und Gemeinden verfügbar, können aber jedenfalls durch direkten Kontakt mit der Gemeinde (z.B. telefonisch) eingeholt werden. Die Homepage der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde und deren Kontaktinformationen können über die oesterreich-Behördensuche abgerufen werden:

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    Wählen Sie in der oesterreich-Behördensuche zuerst den gesuchten Behördentyp aus. Mit dem Begriff "Behörden meiner Gemeinde" werden alle Behörden der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde mit ihren Kontaktdaten angezeigt. Nachdem der Behördentyp ausgewählt wurde, klicken Sie auf "Abfragen". Geben Sie danach die Postleitzahl des entsprechenden Ortes ein und klicken Sie erneut auf "Abfragen".

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

    Informationen über Berechtigungen zum Dauerparken sind zum Teil auf den Websites der Städte und Gemeinden verfügbar, können aber jedenfalls durch direkten Kontakt mit der Gemeinde (z.B. telefonisch) eingeholt werden. Die Homepage der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde und deren Kontaktinformationen können über die oesterreich-Behördensuche abgerufen werden:

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

    Informationen über Berechtigungen zum Dauerparken sind zum Teil auf den Websites der Städte und Gemeinden verfügbar, können aber jedenfalls durch direkten Kontakt mit der Gemeinde (z.B. telefonisch) eingeholt werden. Die Homepage der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde und deren Kontaktinformationen können über die oesterreich-Behördensuche abgerufen werden:

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

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    Informationen über Berechtigungen zum Dauerparken sind zum Teil auf den Websites der Städte und Gemeinden verfügbar, können aber jedenfalls durch direkten Kontakt mit der Gemeinde (z.B. telefonisch) eingeholt werden. Die Homepage der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde und deren Kontaktinformationen können über die oesterreich-Behördensuche abgerufen werden:

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

    Informationen über Berechtigungen zum Dauerparken sind zum Teil auf den Websites der Städte und Gemeinden verfügbar, können aber jedenfalls durch direkten Kontakt mit der Gemeinde (z.B. telefonisch) eingeholt werden. Die Homepage der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde und deren Kontaktinformationen können über die oesterreich-Behördensuche abgerufen werden:

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

    Informationen über Berechtigungen zum Dauerparken sind zum Teil auf den Websites der Städte und Gemeinden verfügbar, können aber jedenfalls durch direkten Kontakt mit der Gemeinde (z.B. telefonisch) eingeholt werden. Die Homepage der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde und deren Kontaktinformationen können über die oesterreich-Behördensuche abgerufen werden:

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

    Informationen über Berechtigungen zum Dauerparken sind zum Teil auf den Websites der Städte und Gemeinden verfügbar, können aber jedenfalls durch direkten Kontakt mit der Gemeinde (z.B. telefonisch) eingeholt werden. Die Homepage der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde und deren Kontaktinformationen können über die oesterreich-Behördensuche abgerufen werden:

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

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    Parkberechtigung für Kfz

    Grundsätzlich kann die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckend") das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Kurzparkzonen sind durch entsprechende Verkehrsschilder gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

    Informationen über Berechtigungen zum Dauerparken sind zum Teil auf den Websites der Städte und Gemeinden verfügbar, können aber jedenfalls durch direkten Kontakt mit der Gemeinde (z.B. telefonisch) eingeholt werden. Die Homepage der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde und deren Kontaktinformationen können über die oesterreich-Behördensuche abgerufen werden:

    Behördenadresse – Abfrage

    Wählen Sie in der oesterreich-Behördensuche zuerst den gesuchten Behördentyp aus. Mit dem Begriff "Behörden meiner Gemeinde" werden alle Behörden der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde mit ihren Kontaktdaten angezeigt. Nachdem der Behördentyp ausgewählt wurde, klicken Sie auf "Abfragen". Geben Sie danach die Postleitzahl des entsprechenden Ortes ein und klicken Sie erneut auf "Abfragen".

    Manchmal finden Sie mehrere Orte mit derselben Postleitzahl. Sie erhalten dann eine Liste, aus der Sie den richtigen Ort auswählen können.

    Sobald Sie den Ort ausgewählt haben, wird an erster Stelle in der Behördenliste der Magistrat bzw. das Gemeindeamt des Ortes angezeigt. In den Kontaktdaten des Magistrats bzw. des Gemeindeamts finden Sie neben der Kontaktadresse, der Telefonnummer etc. auch einen Link zur "Homepage" des Ortes. Über diesen Link gelangen Sie zur Homepage der Stadt bzw. Gemeinde. Sollten Sie die gewünschten Informationen zur Parkberechtigung dort nicht finden, kontaktieren Sie die Stadt bzw. Gemeinde direkt.

    Letzte Aktualisierung: 20. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Parkberechtigung für Kfz

    Grundsätzlich kann die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckend") das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Kurzparkzonen sind durch entsprechende Verkehrsschilder gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

    Informationen über Berechtigungen zum Dauerparken sind zum Teil auf den Websites der Städte und Gemeinden verfügbar, können aber jedenfalls durch direkten Kontakt mit der Gemeinde (z.B. telefonisch) eingeholt werden. Die Homepage der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde und deren Kontaktinformationen können über die oesterreich-Behördensuche abgerufen werden:

    Behördenadresse – Abfrage

    Wählen Sie in der oesterreich-Behördensuche zuerst den gesuchten Behördentyp aus. Mit dem Begriff "Behörden meiner Gemeinde" werden alle Behörden der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde mit ihren Kontaktdaten angezeigt. Nachdem der Behördentyp ausgewählt wurde, klicken Sie auf "Abfragen". Geben Sie danach die Postleitzahl des entsprechenden Ortes ein und klicken Sie erneut auf "Abfragen".

    Manchmal finden Sie mehrere Orte mit derselben Postleitzahl. Sie erhalten dann eine Liste, aus der Sie den richtigen Ort auswählen können.

    Sobald Sie den Ort ausgewählt haben, wird an erster Stelle in der Behördenliste der Magistrat bzw. das Gemeindeamt des Ortes angezeigt. In den Kontaktdaten des Magistrats bzw. des Gemeindeamts finden Sie neben der Kontaktadresse, der Telefonnummer etc. auch einen Link zur "Homepage" des Ortes. Über diesen Link gelangen Sie zur Homepage der Stadt bzw. Gemeinde. Sollten Sie die gewünschten Informationen zur Parkberechtigung dort nicht finden, kontaktieren Sie die Stadt bzw. Gemeinde direkt.

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    Grundsätzlich kann die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckend") das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Kurzparkzonen sind durch entsprechende Verkehrsschilder gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

    Informationen über Berechtigungen zum Dauerparken sind zum Teil auf den Websites der Städte und Gemeinden verfügbar, können aber jedenfalls durch direkten Kontakt mit der Gemeinde (z.B. telefonisch) eingeholt werden. Die Homepage der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde und deren Kontaktinformationen können über die oesterreich-Behördensuche abgerufen werden:

    Behördenadresse – Abfrage

    Wählen Sie in der oesterreich-Behördensuche zuerst den gesuchten Behördentyp aus. Mit dem Begriff "Behörden meiner Gemeinde" werden alle Behörden der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde mit ihren Kontaktdaten angezeigt. Nachdem der Behördentyp ausgewählt wurde, klicken Sie auf "Abfragen". Geben Sie danach die Postleitzahl des entsprechenden Ortes ein und klicken Sie erneut auf "Abfragen".

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

    Informationen über Berechtigungen zum Dauerparken sind zum Teil auf den Websites der Städte und Gemeinden verfügbar, können aber jedenfalls durch direkten Kontakt mit der Gemeinde (z.B. telefonisch) eingeholt werden. Die Homepage der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde und deren Kontaktinformationen können über die oesterreich-Behördensuche abgerufen werden:

    Behördenadresse – Abfrage

    Wählen Sie in der oesterreich-Behördensuche zuerst den gesuchten Behördentyp aus. Mit dem Begriff "Behörden meiner Gemeinde" werden alle Behörden der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde mit ihren Kontaktdaten angezeigt. Nachdem der Behördentyp ausgewählt wurde, klicken Sie auf "Abfragen". Geben Sie danach die Postleitzahl des entsprechenden Ortes ein und klicken Sie erneut auf "Abfragen".

    Manchmal finden Sie mehrere Orte mit derselben Postleitzahl. Sie erhalten dann eine Liste, aus der Sie den richtigen Ort auswählen können.

    Sobald Sie den Ort ausgewählt haben, wird an erster Stelle in der Behördenliste der Magistrat bzw. das Gemeindeamt des Ortes angezeigt. In den Kontaktdaten des Magistrats bzw. des Gemeindeamts finden Sie neben der Kontaktadresse, der Telefonnummer etc. auch einen Link zur "Homepage" des Ortes. Über diesen Link gelangen Sie zur Homepage der Stadt bzw. Gemeinde. Sollten Sie die gewünschten Informationen zur Parkberechtigung dort nicht finden, kontaktieren Sie die Stadt bzw. Gemeinde direkt.

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

    Informationen über Berechtigungen zum Dauerparken sind zum Teil auf den Websites der Städte und Gemeinden verfügbar, können aber jedenfalls durch direkten Kontakt mit der Gemeinde (z.B. telefonisch) eingeholt werden. Die Homepage der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde und deren Kontaktinformationen können über die oesterreich-Behördensuche abgerufen werden:

    Behördenadresse – Abfrage

    Wählen Sie in der oesterreich-Behördensuche zuerst den gesuchten Behördentyp aus. Mit dem Begriff "Behörden meiner Gemeinde" werden alle Behörden der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde mit ihren Kontaktdaten angezeigt. Nachdem der Behördentyp ausgewählt wurde, klicken Sie auf "Abfragen". Geben Sie danach die Postleitzahl des entsprechenden Ortes ein und klicken Sie erneut auf "Abfragen".

    Manchmal finden Sie mehrere Orte mit derselben Postleitzahl. Sie erhalten dann eine Liste, aus der Sie den richtigen Ort auswählen können.

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

    Informationen über Berechtigungen zum Dauerparken sind zum Teil auf den Websites der Städte und Gemeinden verfügbar, können aber jedenfalls durch direkten Kontakt mit der Gemeinde (z.B. telefonisch) eingeholt werden. Die Homepage der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde und deren Kontaktinformationen können über die oesterreich-Behördensuche abgerufen werden:

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

    Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

    Informationen über Berechtigungen zum Dauerparken sind zum Teil auf den Websites der Städte und Gemeinden verfügbar, können aber jedenfalls durch direkten Kontakt mit der Gemeinde (z.B. telefonisch) eingeholt werden. Die Homepage der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde und deren Kontaktinformationen können über die oesterreich-Behördensuche abgerufen werden:

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