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    Unter Ersitzung wird der Erwerb eines Rechts (z.B. Eigentum, Dienstbarkeiten, Wasser-, Fischereirecht) durch dessen jahrelanges (3 bzw. 30 Jahre, bei juristischen Personen 6 bzw. 40 Jahre) ungehindertes Ausüben in gutem Glauben (in der Meinung, man sei dazu berechtigt) bezeichnet.

    Letzte Aktualisierung: 17.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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