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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

    ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

    erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten: (ganzjährig)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

    Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

    Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

    Standorte Gassi-Stationen derzeit:

    • Mehrzweckhaus Nußdorf
    • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
    • Marktgemeindeamt Debant
    • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
    • Dammweg/Obere Aguntstraße
    • Toni Egger-Park
    • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
    • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

    Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

    Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Müllhof Nußdorf-Debant
    Marktstraße 10
    9990 Nußdorf-Debant

    Öffnungszeiten:

    • Mittwoch
      • 15 bis 18 Uhr
    • Freitag
      • 16 bis 18 Uhr

    Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Nußdorf-Debant
    Marktstraße 4
    9990 Nußdorf-Debant

    Telefon: +43 4852 62222
    E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Mittwoch
      • 8 bis 12:30 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr
    • Donnerstag
      • 8 bis 12:30
      • 13:30 bis 18 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12:30 Uhr

    Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

    • Montag, Mittwoch und Freitag
      • 8 bis 12:30 Uhr
    • Dienstag
      • 8 bis 12:30 Uhr 
      • 15 bis 17 Uhr 
    • Donnerstag
      • 8 bis 12:30 Uhr
      • 16 bis 18 Uhr

    Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
    Statistische Daten der Gemeinde   

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

      ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

      erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 19 Uhr

      verboten: (ganzjährig)

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

      Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

      Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

      Standorte Gassi-Stationen derzeit:

      • Mehrzweckhaus Nußdorf
      • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
      • Marktgemeindeamt Debant
      • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
      • Dammweg/Obere Aguntstraße
      • Toni Egger-Park
      • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
      • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

      Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

      Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Müllhof Nußdorf-Debant
      Marktstraße 10
      9990 Nußdorf-Debant

      Öffnungszeiten:

      • Mittwoch
        • 15 bis 18 Uhr
      • Freitag
        • 16 bis 18 Uhr

      Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeinde Nußdorf-Debant
      Marktstraße 4
      9990 Nußdorf-Debant

      Telefon: +43 4852 62222
      E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

      Amtsstunden:

      • Montag bis Mittwoch
        • 8 bis 12:30 Uhr
        • 13:30 bis 17 Uhr
      • Donnerstag
        • 8 bis 12:30
        • 13:30 bis 18 Uhr
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      Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

      • Montag, Mittwoch und Freitag
        • 8 bis 12:30 Uhr
      • Dienstag
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        • 15 bis 17 Uhr 
      • Donnerstag
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        • 16 bis 18 Uhr

      Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
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      Rechtsgrundlagen

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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

        ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

        erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 19 Uhr

        verboten: (ganzjährig)

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

        Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

        Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

        Standorte Gassi-Stationen derzeit:

        • Mehrzweckhaus Nußdorf
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        • Marktgemeindeamt Debant
        • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
        • Dammweg/Obere Aguntstraße
        • Toni Egger-Park
        • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
        • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

        Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

        Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

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        Marktstraße 10
        9990 Nußdorf-Debant

        Öffnungszeiten:

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          • 15 bis 18 Uhr
        • Freitag
          • 16 bis 18 Uhr

        Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeinde Nußdorf-Debant
        Marktstraße 4
        9990 Nußdorf-Debant

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        E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

        Amtsstunden:

        • Montag bis Mittwoch
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          • 13:30 bis 17 Uhr
        • Donnerstag
          • 8 bis 12:30
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          Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

          ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

          erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 19 Uhr

          verboten: (ganzjährig)

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

          Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

          Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

          Standorte Gassi-Stationen derzeit:

          • Mehrzweckhaus Nußdorf
          • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
          • Marktgemeindeamt Debant
          • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
          • Dammweg/Obere Aguntstraße
          • Toni Egger-Park
          • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
          • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

          Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

          Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Müllhof Nußdorf-Debant
          Marktstraße 10
          9990 Nußdorf-Debant

          Öffnungszeiten:

          • Mittwoch
            • 15 bis 18 Uhr
          • Freitag
            • 16 bis 18 Uhr

          Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Nußdorf-Debant
          Marktstraße 4
          9990 Nußdorf-Debant

          Telefon: +43 4852 62222
          E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Mittwoch
            • 8 bis 12:30 Uhr
            • 13:30 bis 17 Uhr
          • Donnerstag
            • 8 bis 12:30
            • 13:30 bis 18 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12:30 Uhr

          Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

          • Montag, Mittwoch und Freitag
            • 8 bis 12:30 Uhr
          • Dienstag
            • 8 bis 12:30 Uhr 
            • 15 bis 17 Uhr 
          • Donnerstag
            • 8 bis 12:30 Uhr
            • 16 bis 18 Uhr

          Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
          Statistische Daten der Gemeinde   

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

            ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

            erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 19 Uhr

            verboten: (ganzjährig)

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

            Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

            Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

            Standorte Gassi-Stationen derzeit:

            • Mehrzweckhaus Nußdorf
            • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
            • Marktgemeindeamt Debant
            • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
            • Dammweg/Obere Aguntstraße
            • Toni Egger-Park
            • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
            • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

            Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

            Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Müllhof Nußdorf-Debant
            Marktstraße 10
            9990 Nußdorf-Debant

            Öffnungszeiten:

            • Mittwoch
              • 15 bis 18 Uhr
            • Freitag
              • 16 bis 18 Uhr

            Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Nußdorf-Debant
            Marktstraße 4
            9990 Nußdorf-Debant

            Telefon: +43 4852 62222
            E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Mittwoch
              • 8 bis 12:30 Uhr
              • 13:30 bis 17 Uhr
            • Donnerstag
              • 8 bis 12:30
              • 13:30 bis 18 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 12:30 Uhr

            Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

            • Montag, Mittwoch und Freitag
              • 8 bis 12:30 Uhr
            • Dienstag
              • 8 bis 12:30 Uhr 
              • 15 bis 17 Uhr 
            • Donnerstag
              • 8 bis 12:30 Uhr
              • 16 bis 18 Uhr

            Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
            Statistische Daten der Gemeinde   

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

              Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

              ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

              erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 19 Uhr

              verboten: (ganzjährig)

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

              Autowaschen

              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

              Hundehaltung

              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

              Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

              Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

              Standorte Gassi-Stationen derzeit:

              • Mehrzweckhaus Nußdorf
              • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
              • Marktgemeindeamt Debant
              • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
              • Dammweg/Obere Aguntstraße
              • Toni Egger-Park
              • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
              • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

              Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

              Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Müllhof Nußdorf-Debant
              Marktstraße 10
              9990 Nußdorf-Debant

              Öffnungszeiten:

              • Mittwoch
                • 15 bis 18 Uhr
              • Freitag
                • 16 bis 18 Uhr

              Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeinde Nußdorf-Debant
              Marktstraße 4
              9990 Nußdorf-Debant

              Telefon: +43 4852 62222
              E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

              Amtsstunden:

              • Montag bis Mittwoch
                • 8 bis 12:30 Uhr
                • 13:30 bis 17 Uhr
              • Donnerstag
                • 8 bis 12:30
                • 13:30 bis 18 Uhr
              • Freitag
                • 8 bis 12:30 Uhr

              Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

              • Montag, Mittwoch und Freitag
                • 8 bis 12:30 Uhr
              • Dienstag
                • 8 bis 12:30 Uhr 
                • 15 bis 17 Uhr 
              • Donnerstag
                • 8 bis 12:30 Uhr
                • 16 bis 18 Uhr

              Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
              Statistische Daten der Gemeinde   

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 19 Uhr

                verboten: (ganzjährig)

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                Autowaschen

                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                Hundehaltung

                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                • Mehrzweckhaus Nußdorf
                • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                • Marktgemeindeamt Debant
                • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                • Dammweg/Obere Aguntstraße
                • Toni Egger-Park
                • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Müllhof Nußdorf-Debant
                Marktstraße 10
                9990 Nußdorf-Debant

                Öffnungszeiten:

                • Mittwoch
                  • 15 bis 18 Uhr
                • Freitag
                  • 16 bis 18 Uhr

                Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                Marktstraße 4
                9990 Nußdorf-Debant

                Telefon: +43 4852 62222
                E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                Amtsstunden:

                • Montag bis Mittwoch
                  • 8 bis 12:30 Uhr
                  • 13:30 bis 17 Uhr
                • Donnerstag
                  • 8 bis 12:30
                  • 13:30 bis 18 Uhr
                • Freitag
                  • 8 bis 12:30 Uhr

                Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                • Montag, Mittwoch und Freitag
                  • 8 bis 12:30 Uhr
                • Dienstag
                  • 8 bis 12:30 Uhr 
                  • 15 bis 17 Uhr 
                • Donnerstag
                  • 8 bis 12:30 Uhr
                  • 16 bis 18 Uhr

                Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                Statistische Daten der Gemeinde   

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                  ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                  erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 19 Uhr

                  verboten: (ganzjährig)

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                  Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                  Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                  Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                  • Mehrzweckhaus Nußdorf
                  • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                  • Marktgemeindeamt Debant
                  • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                  • Dammweg/Obere Aguntstraße
                  • Toni Egger-Park
                  • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                  • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                  Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                  Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Müllhof Nußdorf-Debant
                  Marktstraße 10
                  9990 Nußdorf-Debant

                  Öffnungszeiten:

                  • Mittwoch
                    • 15 bis 18 Uhr
                  • Freitag
                    • 16 bis 18 Uhr

                  Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                  Marktstraße 4
                  9990 Nußdorf-Debant

                  Telefon: +43 4852 62222
                  E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag bis Mittwoch
                    • 8 bis 12:30 Uhr
                    • 13:30 bis 17 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 8 bis 12:30
                    • 13:30 bis 18 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 12:30 Uhr

                  Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                    • 8 bis 12:30 Uhr
                  • Dienstag
                    • 8 bis 12:30 Uhr 
                    • 15 bis 17 Uhr 
                  • Donnerstag
                    • 8 bis 12:30 Uhr
                    • 16 bis 18 Uhr

                  Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                  Statistische Daten der Gemeinde   

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                    Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                    ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                    erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 19 Uhr

                    verboten: (ganzjährig)

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                    Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                    Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                    Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                    • Mehrzweckhaus Nußdorf
                    • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                    • Marktgemeindeamt Debant
                    • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                    • Dammweg/Obere Aguntstraße
                    • Toni Egger-Park
                    • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                    • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                    Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                    Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Müllhof Nußdorf-Debant
                    Marktstraße 10
                    9990 Nußdorf-Debant

                    Öffnungszeiten:

                    • Mittwoch
                      • 15 bis 18 Uhr
                    • Freitag
                      • 16 bis 18 Uhr

                    Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                    Marktstraße 4
                    9990 Nußdorf-Debant

                    Telefon: +43 4852 62222
                    E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag bis Mittwoch
                      • 8 bis 12:30 Uhr
                      • 13:30 bis 17 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 8 bis 12:30
                      • 13:30 bis 18 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 12:30 Uhr

                    Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                    • Montag, Mittwoch und Freitag
                      • 8 bis 12:30 Uhr
                    • Dienstag
                      • 8 bis 12:30 Uhr 
                      • 15 bis 17 Uhr 
                    • Donnerstag
                      • 8 bis 12:30 Uhr
                      • 16 bis 18 Uhr

                    Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                    Statistische Daten der Gemeinde   

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                      Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                      ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                      erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 19 Uhr

                      verboten: (ganzjährig)

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                      Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                      Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                      Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                      • Mehrzweckhaus Nußdorf
                      • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                      • Marktgemeindeamt Debant
                      • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                      • Dammweg/Obere Aguntstraße
                      • Toni Egger-Park
                      • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                      • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                      Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                      Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Müllhof Nußdorf-Debant
                      Marktstraße 10
                      9990 Nußdorf-Debant

                      Öffnungszeiten:

                      • Mittwoch
                        • 15 bis 18 Uhr
                      • Freitag
                        • 16 bis 18 Uhr

                      Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                      Marktstraße 4
                      9990 Nußdorf-Debant

                      Telefon: +43 4852 62222
                      E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag bis Mittwoch
                        • 8 bis 12:30 Uhr
                        • 13:30 bis 17 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 8 bis 12:30
                        • 13:30 bis 18 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 12:30 Uhr

                      Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                      • Montag, Mittwoch und Freitag
                        • 8 bis 12:30 Uhr
                      • Dienstag
                        • 8 bis 12:30 Uhr 
                        • 15 bis 17 Uhr 
                      • Donnerstag
                        • 8 bis 12:30 Uhr
                        • 16 bis 18 Uhr

                      Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                      Statistische Daten der Gemeinde   

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                        Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                        ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                        erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 19 Uhr

                        verboten: (ganzjährig)

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                        Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                        Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                        Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                        • Mehrzweckhaus Nußdorf
                        • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                        • Marktgemeindeamt Debant
                        • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                        • Dammweg/Obere Aguntstraße
                        • Toni Egger-Park
                        • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                        • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                        Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                        Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Müllhof Nußdorf-Debant
                        Marktstraße 10
                        9990 Nußdorf-Debant

                        Öffnungszeiten:

                        • Mittwoch
                          • 15 bis 18 Uhr
                        • Freitag
                          • 16 bis 18 Uhr

                        Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                        Marktstraße 4
                        9990 Nußdorf-Debant

                        Telefon: +43 4852 62222
                        E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag bis Mittwoch
                          • 8 bis 12:30 Uhr
                          • 13:30 bis 17 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 8 bis 12:30
                          • 13:30 bis 18 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 12:30 Uhr

                        Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                        • Montag, Mittwoch und Freitag
                          • 8 bis 12:30 Uhr
                        • Dienstag
                          • 8 bis 12:30 Uhr 
                          • 15 bis 17 Uhr 
                        • Donnerstag
                          • 8 bis 12:30 Uhr
                          • 16 bis 18 Uhr

                        Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                        Statistische Daten der Gemeinde   

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                          Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                          ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                          erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 19 Uhr

                          verboten: (ganzjährig)

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                          Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                          Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                          Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                          • Mehrzweckhaus Nußdorf
                          • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                          • Marktgemeindeamt Debant
                          • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                          • Dammweg/Obere Aguntstraße
                          • Toni Egger-Park
                          • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                          • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                          Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                          Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Müllhof Nußdorf-Debant
                          Marktstraße 10
                          9990 Nußdorf-Debant

                          Öffnungszeiten:

                          • Mittwoch
                            • 15 bis 18 Uhr
                          • Freitag
                            • 16 bis 18 Uhr

                          Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                          Marktstraße 4
                          9990 Nußdorf-Debant

                          Telefon: +43 4852 62222
                          E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag bis Mittwoch
                            • 8 bis 12:30 Uhr
                            • 13:30 bis 17 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 8 bis 12:30
                            • 13:30 bis 18 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 12:30 Uhr

                          Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                          • Montag, Mittwoch und Freitag
                            • 8 bis 12:30 Uhr
                          • Dienstag
                            • 8 bis 12:30 Uhr 
                            • 15 bis 17 Uhr 
                          • Donnerstag
                            • 8 bis 12:30 Uhr
                            • 16 bis 18 Uhr

                          Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                          Statistische Daten der Gemeinde   

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                            Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                            ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                            erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 19 Uhr

                            verboten: (ganzjährig)

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                            Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                            Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                            Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                            • Mehrzweckhaus Nußdorf
                            • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                            • Marktgemeindeamt Debant
                            • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                            • Dammweg/Obere Aguntstraße
                            • Toni Egger-Park
                            • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                            • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                            Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                            Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Müllhof Nußdorf-Debant
                            Marktstraße 10
                            9990 Nußdorf-Debant

                            Öffnungszeiten:

                            • Mittwoch
                              • 15 bis 18 Uhr
                            • Freitag
                              • 16 bis 18 Uhr

                            Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                            Marktstraße 4
                            9990 Nußdorf-Debant

                            Telefon: +43 4852 62222
                            E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag bis Mittwoch
                              • 8 bis 12:30 Uhr
                              • 13:30 bis 17 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 8 bis 12:30
                              • 13:30 bis 18 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 12:30 Uhr

                            Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                            • Montag, Mittwoch und Freitag
                              • 8 bis 12:30 Uhr
                            • Dienstag
                              • 8 bis 12:30 Uhr 
                              • 15 bis 17 Uhr 
                            • Donnerstag
                              • 8 bis 12:30 Uhr
                              • 16 bis 18 Uhr

                            Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                            Statistische Daten der Gemeinde   

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                              Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                              ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                              erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 19 Uhr

                              verboten: (ganzjährig)

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                              Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                              Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                              Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                              • Mehrzweckhaus Nußdorf
                              • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                              • Marktgemeindeamt Debant
                              • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                              • Dammweg/Obere Aguntstraße
                              • Toni Egger-Park
                              • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                              • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                              Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                              Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Müllhof Nußdorf-Debant
                              Marktstraße 10
                              9990 Nußdorf-Debant

                              Öffnungszeiten:

                              • Mittwoch
                                • 15 bis 18 Uhr
                              • Freitag
                                • 16 bis 18 Uhr

                              Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                              Marktstraße 4
                              9990 Nußdorf-Debant

                              Telefon: +43 4852 62222
                              E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag bis Mittwoch
                                • 8 bis 12:30 Uhr
                                • 13:30 bis 17 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 8 bis 12:30
                                • 13:30 bis 18 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 12:30 Uhr

                              Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                              • Montag, Mittwoch und Freitag
                                • 8 bis 12:30 Uhr
                              • Dienstag
                                • 8 bis 12:30 Uhr 
                                • 15 bis 17 Uhr 
                              • Donnerstag
                                • 8 bis 12:30 Uhr
                                • 16 bis 18 Uhr

                              Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                              Statistische Daten der Gemeinde   

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                                ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                                erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 19 Uhr

                                verboten: (ganzjährig)

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                                Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                                Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                                Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                                • Mehrzweckhaus Nußdorf
                                • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                                • Marktgemeindeamt Debant
                                • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                                • Dammweg/Obere Aguntstraße
                                • Toni Egger-Park
                                • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                                • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                                Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                                Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Müllhof Nußdorf-Debant
                                Marktstraße 10
                                9990 Nußdorf-Debant

                                Öffnungszeiten:

                                • Mittwoch
                                  • 15 bis 18 Uhr
                                • Freitag
                                  • 16 bis 18 Uhr

                                Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                Marktstraße 4
                                9990 Nußdorf-Debant

                                Telefon: +43 4852 62222
                                E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag bis Mittwoch
                                  • 8 bis 12:30 Uhr
                                  • 13:30 bis 17 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 8 bis 12:30
                                  • 13:30 bis 18 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 12:30 Uhr

                                Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                                • Montag, Mittwoch und Freitag
                                  • 8 bis 12:30 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 8 bis 12:30 Uhr 
                                  • 15 bis 17 Uhr 
                                • Donnerstag
                                  • 8 bis 12:30 Uhr
                                  • 16 bis 18 Uhr

                                Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                Statistische Daten der Gemeinde   

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                                  ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                                  erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 19 Uhr

                                  verboten: (ganzjährig)

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                                  Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                                  Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                                  Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                                  • Mehrzweckhaus Nußdorf
                                  • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                                  • Marktgemeindeamt Debant
                                  • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                                  • Dammweg/Obere Aguntstraße
                                  • Toni Egger-Park
                                  • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                                  • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                                  Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                                  Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Müllhof Nußdorf-Debant
                                  Marktstraße 10
                                  9990 Nußdorf-Debant

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Mittwoch
                                    • 15 bis 18 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 16 bis 18 Uhr

                                  Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                  Marktstraße 4
                                  9990 Nußdorf-Debant

                                  Telefon: +43 4852 62222
                                  E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag bis Mittwoch
                                    • 8 bis 12:30 Uhr
                                    • 13:30 bis 17 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 8 bis 12:30
                                    • 13:30 bis 18 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 12:30 Uhr

                                  Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                                    • 8 bis 12:30 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 8 bis 12:30 Uhr 
                                    • 15 bis 17 Uhr 
                                  • Donnerstag
                                    • 8 bis 12:30 Uhr
                                    • 16 bis 18 Uhr

                                  Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                  Statistische Daten der Gemeinde   

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                    Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                                    ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                                    erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 19 Uhr

                                    verboten: (ganzjährig)

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                                    Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                                    Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                                    Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                                    • Mehrzweckhaus Nußdorf
                                    • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                                    • Marktgemeindeamt Debant
                                    • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                                    • Dammweg/Obere Aguntstraße
                                    • Toni Egger-Park
                                    • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                                    • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                                    Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                                    Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Müllhof Nußdorf-Debant
                                    Marktstraße 10
                                    9990 Nußdorf-Debant

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Mittwoch
                                      • 15 bis 18 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 16 bis 18 Uhr

                                    Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                    Marktstraße 4
                                    9990 Nußdorf-Debant

                                    Telefon: +43 4852 62222
                                    E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag bis Mittwoch
                                      • 8 bis 12:30 Uhr
                                      • 13:30 bis 17 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 8 bis 12:30
                                      • 13:30 bis 18 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 12:30 Uhr

                                    Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                                    • Montag, Mittwoch und Freitag
                                      • 8 bis 12:30 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 8 bis 12:30 Uhr 
                                      • 15 bis 17 Uhr 
                                    • Donnerstag
                                      • 8 bis 12:30 Uhr
                                      • 16 bis 18 Uhr

                                    Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                    Statistische Daten der Gemeinde   

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                      Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                                      ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                                      erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 19 Uhr

                                      verboten: (ganzjährig)

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                                      Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                                      Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                                      Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                                      • Mehrzweckhaus Nußdorf
                                      • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                                      • Marktgemeindeamt Debant
                                      • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                                      • Dammweg/Obere Aguntstraße
                                      • Toni Egger-Park
                                      • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                                      • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                                      Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                                      Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Müllhof Nußdorf-Debant
                                      Marktstraße 10
                                      9990 Nußdorf-Debant

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Mittwoch
                                        • 15 bis 18 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 16 bis 18 Uhr

                                      Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                      Marktstraße 4
                                      9990 Nußdorf-Debant

                                      Telefon: +43 4852 62222
                                      E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag bis Mittwoch
                                        • 8 bis 12:30 Uhr
                                        • 13:30 bis 17 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 8 bis 12:30
                                        • 13:30 bis 18 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 12:30 Uhr

                                      Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                                      • Montag, Mittwoch und Freitag
                                        • 8 bis 12:30 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 8 bis 12:30 Uhr 
                                        • 15 bis 17 Uhr 
                                      • Donnerstag
                                        • 8 bis 12:30 Uhr
                                        • 16 bis 18 Uhr

                                      Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                      Statistische Daten der Gemeinde   

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                        Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                                        ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                                        erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 19 Uhr

                                        verboten: (ganzjährig)

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                                        Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                                        Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                                        Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                                        • Mehrzweckhaus Nußdorf
                                        • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                                        • Marktgemeindeamt Debant
                                        • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                                        • Dammweg/Obere Aguntstraße
                                        • Toni Egger-Park
                                        • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                                        • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                                        Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                                        Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Müllhof Nußdorf-Debant
                                        Marktstraße 10
                                        9990 Nußdorf-Debant

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Mittwoch
                                          • 15 bis 18 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 16 bis 18 Uhr

                                        Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                        Marktstraße 4
                                        9990 Nußdorf-Debant

                                        Telefon: +43 4852 62222
                                        E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag bis Mittwoch
                                          • 8 bis 12:30 Uhr
                                          • 13:30 bis 17 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 8 bis 12:30
                                          • 13:30 bis 18 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 12:30 Uhr

                                        Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                                        • Montag, Mittwoch und Freitag
                                          • 8 bis 12:30 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 8 bis 12:30 Uhr 
                                          • 15 bis 17 Uhr 
                                        • Donnerstag
                                          • 8 bis 12:30 Uhr
                                          • 16 bis 18 Uhr

                                        Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                        Statistische Daten der Gemeinde   

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                          Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                                          ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                                          erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 19 Uhr

                                          verboten: (ganzjährig)

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                                          Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                                          Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                                          Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                                          • Mehrzweckhaus Nußdorf
                                          • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                                          • Marktgemeindeamt Debant
                                          • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                                          • Dammweg/Obere Aguntstraße
                                          • Toni Egger-Park
                                          • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                                          • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                                          Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                                          Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Müllhof Nußdorf-Debant
                                          Marktstraße 10
                                          9990 Nußdorf-Debant

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Mittwoch
                                            • 15 bis 18 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 16 bis 18 Uhr

                                          Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                          Marktstraße 4
                                          9990 Nußdorf-Debant

                                          Telefon: +43 4852 62222
                                          E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag bis Mittwoch
                                            • 8 bis 12:30 Uhr
                                            • 13:30 bis 17 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 8 bis 12:30
                                            • 13:30 bis 18 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 12:30 Uhr

                                          Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                                          • Montag, Mittwoch und Freitag
                                            • 8 bis 12:30 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 8 bis 12:30 Uhr 
                                            • 15 bis 17 Uhr 
                                          • Donnerstag
                                            • 8 bis 12:30 Uhr
                                            • 16 bis 18 Uhr

                                          Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                          Statistische Daten der Gemeinde   

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                            Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                                            ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                                            erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 19 Uhr

                                            verboten: (ganzjährig)

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                                            Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                                            Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                                            Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                                            • Mehrzweckhaus Nußdorf
                                            • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                                            • Marktgemeindeamt Debant
                                            • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                                            • Dammweg/Obere Aguntstraße
                                            • Toni Egger-Park
                                            • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                                            • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                                            Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                                            Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Müllhof Nußdorf-Debant
                                            Marktstraße 10
                                            9990 Nußdorf-Debant

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Mittwoch
                                              • 15 bis 18 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 16 bis 18 Uhr

                                            Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                            Marktstraße 4
                                            9990 Nußdorf-Debant

                                            Telefon: +43 4852 62222
                                            E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag bis Mittwoch
                                              • 8 bis 12:30 Uhr
                                              • 13:30 bis 17 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 8 bis 12:30
                                              • 13:30 bis 18 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 12:30 Uhr

                                            Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                                            • Montag, Mittwoch und Freitag
                                              • 8 bis 12:30 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 8 bis 12:30 Uhr 
                                              • 15 bis 17 Uhr 
                                            • Donnerstag
                                              • 8 bis 12:30 Uhr
                                              • 16 bis 18 Uhr

                                            Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                            Statistische Daten der Gemeinde   

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                              Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                                              ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                                              erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 19 Uhr

                                              verboten: (ganzjährig)

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                                              Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                                              Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                                              Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                                              • Mehrzweckhaus Nußdorf
                                              • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                                              • Marktgemeindeamt Debant
                                              • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                                              • Dammweg/Obere Aguntstraße
                                              • Toni Egger-Park
                                              • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                                              • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                                              Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                                              Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Müllhof Nußdorf-Debant
                                              Marktstraße 10
                                              9990 Nußdorf-Debant

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Mittwoch
                                                • 15 bis 18 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 16 bis 18 Uhr

                                              Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                              Marktstraße 4
                                              9990 Nußdorf-Debant

                                              Telefon: +43 4852 62222
                                              E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag bis Mittwoch
                                                • 8 bis 12:30 Uhr
                                                • 13:30 bis 17 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 8 bis 12:30
                                                • 13:30 bis 18 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 12:30 Uhr

                                              Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                                              • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                • 8 bis 12:30 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 8 bis 12:30 Uhr 
                                                • 15 bis 17 Uhr 
                                              • Donnerstag
                                                • 8 bis 12:30 Uhr
                                                • 16 bis 18 Uhr

                                              Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                              Statistische Daten der Gemeinde   

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                                                ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                                                erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 19 Uhr

                                                verboten: (ganzjährig)

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                                                Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                                                Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                                                Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                                                • Mehrzweckhaus Nußdorf
                                                • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                                                • Marktgemeindeamt Debant
                                                • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                                                • Dammweg/Obere Aguntstraße
                                                • Toni Egger-Park
                                                • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                                                • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                                                Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                                                Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Müllhof Nußdorf-Debant
                                                Marktstraße 10
                                                9990 Nußdorf-Debant

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Mittwoch
                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 16 bis 18 Uhr

                                                Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                Marktstraße 4
                                                9990 Nußdorf-Debant

                                                Telefon: +43 4852 62222
                                                E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag bis Mittwoch
                                                  • 8 bis 12:30 Uhr
                                                  • 13:30 bis 17 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 8 bis 12:30
                                                  • 13:30 bis 18 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 12:30 Uhr

                                                Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                                                • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                  • 8 bis 12:30 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 8 bis 12:30 Uhr 
                                                  • 15 bis 17 Uhr 
                                                • Donnerstag
                                                  • 8 bis 12:30 Uhr
                                                  • 16 bis 18 Uhr

                                                Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                Statistische Daten der Gemeinde   

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                                                  ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                                                  erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 19 Uhr

                                                  verboten: (ganzjährig)

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                                                  Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                                                  Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                                                  Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                                                  • Mehrzweckhaus Nußdorf
                                                  • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                                                  • Marktgemeindeamt Debant
                                                  • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                                                  • Dammweg/Obere Aguntstraße
                                                  • Toni Egger-Park
                                                  • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                                                  • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                                                  Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                                                  Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Müllhof Nußdorf-Debant
                                                  Marktstraße 10
                                                  9990 Nußdorf-Debant

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Mittwoch
                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 16 bis 18 Uhr

                                                  Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                  Marktstraße 4
                                                  9990 Nußdorf-Debant

                                                  Telefon: +43 4852 62222
                                                  E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag bis Mittwoch
                                                    • 8 bis 12:30 Uhr
                                                    • 13:30 bis 17 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 8 bis 12:30
                                                    • 13:30 bis 18 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 12:30 Uhr

                                                  Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                                                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                    • 8 bis 12:30 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 8 bis 12:30 Uhr 
                                                    • 15 bis 17 Uhr 
                                                  • Donnerstag
                                                    • 8 bis 12:30 Uhr
                                                    • 16 bis 18 Uhr

                                                  Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                  Statistische Daten der Gemeinde   

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                    Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                                                    ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                                                    erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 19 Uhr

                                                    verboten: (ganzjährig)

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                                                    Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                                                    Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                                                    Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                                                    • Mehrzweckhaus Nußdorf
                                                    • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                                                    • Marktgemeindeamt Debant
                                                    • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                                                    • Dammweg/Obere Aguntstraße
                                                    • Toni Egger-Park
                                                    • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                                                    • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                                                    Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                                                    Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Müllhof Nußdorf-Debant
                                                    Marktstraße 10
                                                    9990 Nußdorf-Debant

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Mittwoch
                                                      • 15 bis 18 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 16 bis 18 Uhr

                                                    Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                    Marktstraße 4
                                                    9990 Nußdorf-Debant

                                                    Telefon: +43 4852 62222
                                                    E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag bis Mittwoch
                                                      • 8 bis 12:30 Uhr
                                                      • 13:30 bis 17 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 8 bis 12:30
                                                      • 13:30 bis 18 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 12:30 Uhr

                                                    Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                                                    • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                      • 8 bis 12:30 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 8 bis 12:30 Uhr 
                                                      • 15 bis 17 Uhr 
                                                    • Donnerstag
                                                      • 8 bis 12:30 Uhr
                                                      • 16 bis 18 Uhr

                                                    Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                    Statistische Daten der Gemeinde   

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                      Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                                                      ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                                                      erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 19 Uhr

                                                      verboten: (ganzjährig)

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                                                      Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                                                      Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                                                      Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                                                      • Mehrzweckhaus Nußdorf
                                                      • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                                                      • Marktgemeindeamt Debant
                                                      • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                                                      • Dammweg/Obere Aguntstraße
                                                      • Toni Egger-Park
                                                      • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                                                      • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                                                      Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                                                      Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Müllhof Nußdorf-Debant
                                                      Marktstraße 10
                                                      9990 Nußdorf-Debant

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Mittwoch
                                                        • 15 bis 18 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 16 bis 18 Uhr

                                                      Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                      Marktstraße 4
                                                      9990 Nußdorf-Debant

                                                      Telefon: +43 4852 62222
                                                      E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag bis Mittwoch
                                                        • 8 bis 12:30 Uhr
                                                        • 13:30 bis 17 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 8 bis 12:30
                                                        • 13:30 bis 18 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 12:30 Uhr

                                                      Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                                                      • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                        • 8 bis 12:30 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 8 bis 12:30 Uhr 
                                                        • 15 bis 17 Uhr 
                                                      • Donnerstag
                                                        • 8 bis 12:30 Uhr
                                                        • 16 bis 18 Uhr

                                                      Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                      Statistische Daten der Gemeinde   

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                        Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                                                        ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                                                        erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 19 Uhr

                                                        verboten: (ganzjährig)

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                                                        Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                                                        Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                                                        Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                                                        • Mehrzweckhaus Nußdorf
                                                        • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                                                        • Marktgemeindeamt Debant
                                                        • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                                                        • Dammweg/Obere Aguntstraße
                                                        • Toni Egger-Park
                                                        • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                                                        • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                                                        Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                                                        Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Müllhof Nußdorf-Debant
                                                        Marktstraße 10
                                                        9990 Nußdorf-Debant

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Mittwoch
                                                          • 15 bis 18 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 16 bis 18 Uhr

                                                        Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                        Marktstraße 4
                                                        9990 Nußdorf-Debant

                                                        Telefon: +43 4852 62222
                                                        E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag bis Mittwoch
                                                          • 8 bis 12:30 Uhr
                                                          • 13:30 bis 17 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 8 bis 12:30
                                                          • 13:30 bis 18 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 12:30 Uhr

                                                        Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                                                        • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                          • 8 bis 12:30 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 8 bis 12:30 Uhr 
                                                          • 15 bis 17 Uhr 
                                                        • Donnerstag
                                                          • 8 bis 12:30 Uhr
                                                          • 16 bis 18 Uhr

                                                        Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                        Statistische Daten der Gemeinde   

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                          Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                                                          ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                                                          erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 19 Uhr

                                                          verboten: (ganzjährig)

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                                                          Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                                                          Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                                                          Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                                                          • Mehrzweckhaus Nußdorf
                                                          • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                                                          • Marktgemeindeamt Debant
                                                          • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                                                          • Dammweg/Obere Aguntstraße
                                                          • Toni Egger-Park
                                                          • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                                                          • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                                                          Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                                                          Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Müllhof Nußdorf-Debant
                                                          Marktstraße 10
                                                          9990 Nußdorf-Debant

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Mittwoch
                                                            • 15 bis 18 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 16 bis 18 Uhr

                                                          Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                          Marktstraße 4
                                                          9990 Nußdorf-Debant

                                                          Telefon: +43 4852 62222
                                                          E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag bis Mittwoch
                                                            • 8 bis 12:30 Uhr
                                                            • 13:30 bis 17 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 8 bis 12:30
                                                            • 13:30 bis 18 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 12:30 Uhr

                                                          Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                                                          • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                            • 8 bis 12:30 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 8 bis 12:30 Uhr 
                                                            • 15 bis 17 Uhr 
                                                          • Donnerstag
                                                            • 8 bis 12:30 Uhr
                                                            • 16 bis 18 Uhr

                                                          Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                          Statistische Daten der Gemeinde   

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                            Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                                                            ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                                                            erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 19 Uhr

                                                            verboten: (ganzjährig)

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                                                            Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                                                            Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                                                            Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                                                            • Mehrzweckhaus Nußdorf
                                                            • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                                                            • Marktgemeindeamt Debant
                                                            • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                                                            • Dammweg/Obere Aguntstraße
                                                            • Toni Egger-Park
                                                            • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                                                            • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                                                            Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                                                            Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Müllhof Nußdorf-Debant
                                                            Marktstraße 10
                                                            9990 Nußdorf-Debant

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Mittwoch
                                                              • 15 bis 18 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 16 bis 18 Uhr

                                                            Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                            Marktstraße 4
                                                            9990 Nußdorf-Debant

                                                            Telefon: +43 4852 62222
                                                            E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag bis Mittwoch
                                                              • 8 bis 12:30 Uhr
                                                              • 13:30 bis 17 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 8 bis 12:30
                                                              • 13:30 bis 18 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 12:30 Uhr

                                                            Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                                                            • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                              • 8 bis 12:30 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 8 bis 12:30 Uhr 
                                                              • 15 bis 17 Uhr 
                                                            • Donnerstag
                                                              • 8 bis 12:30 Uhr
                                                              • 16 bis 18 Uhr

                                                            Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                            Statistische Daten der Gemeinde   

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                              Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                                                              ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                                                              erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 19 Uhr

                                                              verboten: (ganzjährig)

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                                                              Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                                                              Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                                                              Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                                                              • Mehrzweckhaus Nußdorf
                                                              • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                                                              • Marktgemeindeamt Debant
                                                              • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                                                              • Dammweg/Obere Aguntstraße
                                                              • Toni Egger-Park
                                                              • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                                                              • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                                                              Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                                                              Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Müllhof Nußdorf-Debant
                                                              Marktstraße 10
                                                              9990 Nußdorf-Debant

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Mittwoch
                                                                • 15 bis 18 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 16 bis 18 Uhr

                                                              Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                              Marktstraße 4
                                                              9990 Nußdorf-Debant

                                                              Telefon: +43 4852 62222
                                                              E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag bis Mittwoch
                                                                • 8 bis 12:30 Uhr
                                                                • 13:30 bis 17 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 8 bis 12:30
                                                                • 13:30 bis 18 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 12:30 Uhr

                                                              Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                                                              • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                                • 8 bis 12:30 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 8 bis 12:30 Uhr 
                                                                • 15 bis 17 Uhr 
                                                              • Donnerstag
                                                                • 8 bis 12:30 Uhr
                                                                • 16 bis 18 Uhr

                                                              Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                              Statistische Daten der Gemeinde   

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                                                                ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                                                                erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 19 Uhr

                                                                verboten: (ganzjährig)

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                                                                Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                                                                Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                                                                Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                                                                • Mehrzweckhaus Nußdorf
                                                                • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                                                                • Marktgemeindeamt Debant
                                                                • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                                                                • Dammweg/Obere Aguntstraße
                                                                • Toni Egger-Park
                                                                • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                                                                • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                                                                Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                                                                Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Müllhof Nußdorf-Debant
                                                                Marktstraße 10
                                                                9990 Nußdorf-Debant

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Mittwoch
                                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 16 bis 18 Uhr

                                                                Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                                Marktstraße 4
                                                                9990 Nußdorf-Debant

                                                                Telefon: +43 4852 62222
                                                                E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag bis Mittwoch
                                                                  • 8 bis 12:30 Uhr
                                                                  • 13:30 bis 17 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12:30
                                                                  • 13:30 bis 18 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 12:30 Uhr

                                                                Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                                                                • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                                  • 8 bis 12:30 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 8 bis 12:30 Uhr 
                                                                  • 15 bis 17 Uhr 
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12:30 Uhr
                                                                  • 16 bis 18 Uhr

                                                                Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                                Statistische Daten der Gemeinde   

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

                                                                  ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

                                                                  erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 19 Uhr

                                                                  verboten: (ganzjährig)

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

                                                                  Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

                                                                  Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

                                                                  Standorte Gassi-Stationen derzeit:

                                                                  • Mehrzweckhaus Nußdorf
                                                                  • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
                                                                  • Marktgemeindeamt Debant
                                                                  • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
                                                                  • Dammweg/Obere Aguntstraße
                                                                  • Toni Egger-Park
                                                                  • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
                                                                  • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

                                                                  Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

                                                                  Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Müllhof Nußdorf-Debant
                                                                  Marktstraße 10
                                                                  9990 Nußdorf-Debant

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 16 bis 18 Uhr

                                                                  Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                                  Marktstraße 4
                                                                  9990 Nußdorf-Debant

                                                                  Telefon: +43 4852 62222
                                                                  E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag bis Mittwoch
                                                                    • 8 bis 12:30 Uhr
                                                                    • 13:30 bis 17 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12:30
                                                                    • 13:30 bis 18 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 12:30 Uhr

                                                                  Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

                                                                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                                    • 8 bis 12:30 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 8 bis 12:30 Uhr 
                                                                    • 15 bis 17 Uhr 
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12:30 Uhr
                                                                    • 16 bis 18 Uhr

                                                                  Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
                                                                  Statistische Daten der Gemeinde   

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion