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    Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

    Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

    • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
    • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

    Ziele

    • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
    • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
    • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

    Inhalt

    • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
    • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
    • Einführung von Integrationszuschlägen
    • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

    Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

    Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

    Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

    Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

    Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

    Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

    Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

    Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

      Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

      • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
      • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

      Ziele

      • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
      • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
      • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

      Inhalt

      • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
      • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
      • Einführung von Integrationszuschlägen
      • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

      Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

      Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

      Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

      Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

      Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

      Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

      Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

      Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

        Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

        • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
        • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

        Ziele

        • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
        • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
        • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

        Inhalt

        • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
        • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
        • Einführung von Integrationszuschlägen
        • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

        Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

        Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

        Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

        Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

        Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

        Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

        Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

        Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

          Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

          Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

          • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
          • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

          Ziele

          • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
          • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
          • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

          Inhalt

          • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
          • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
          • Einführung von Integrationszuschlägen
          • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

          Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

          Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

          Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

          Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

          Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

          Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

          Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

          Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
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            Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

            Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

            • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
            • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

            Ziele

            • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
            • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
            • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

            Inhalt

            • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
            • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
            • Einführung von Integrationszuschlägen
            • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

            Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

            Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

            Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

            Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

            Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

            Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

            Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

            Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
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              Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

              • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
              • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

              Ziele

              • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
              • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
              • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

              Inhalt

              • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
              • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
              • Einführung von Integrationszuschlägen
              • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

              Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

              Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

              Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

              Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

              Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

              Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

              Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

              Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
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                Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                Ziele

                • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                Inhalt

                • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                • Einführung von Integrationszuschlägen
                • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
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                  Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                  Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                  • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                  • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                  Ziele

                  • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                  • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                  • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                  Inhalt

                  • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                  • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                  • Einführung von Integrationszuschlägen
                  • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                  Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                  Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                  Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                  Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                  Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                  Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                  Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

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                    Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                    Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                    • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                    • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                    Ziele

                    • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                    • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                    • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                    Inhalt

                    • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                    • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                    • Einführung von Integrationszuschlägen
                    • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                    Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                    Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                    Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                    Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                    Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                    Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                    Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                    Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                      Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                      • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                      • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                      Ziele

                      • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                      • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                      • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                      Inhalt

                      • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                      • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                      • Einführung von Integrationszuschlägen
                      • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                      Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                      Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                      Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                      Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                      Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                      Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                      Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                      Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                        Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                        • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                        • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                        Ziele

                        • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                        • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                        • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                        Inhalt

                        • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                        • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                        • Einführung von Integrationszuschlägen
                        • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                        Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                        Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                        Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                        Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                        Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                        Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                        Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                        Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                          Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                          • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                          • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                          Ziele

                          • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                          • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                          • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                          Inhalt

                          • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                          • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                          • Einführung von Integrationszuschlägen
                          • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                          Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                          Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                          Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                          Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                          Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                          Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                          Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                          Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                            Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                            • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                            • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                            Ziele

                            • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                            • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                            • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                            Inhalt

                            • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                            • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                            • Einführung von Integrationszuschlägen
                            • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                            Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                            Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                            Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                            Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                            Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                            Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                            Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                            Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                              Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                              • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                              • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                              Ziele

                              • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                              • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                              • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                              Inhalt

                              • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                              • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                              • Einführung von Integrationszuschlägen
                              • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                              Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                              Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                              Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                              Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                              Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                              Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                              Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                              Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                                Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                                • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                                • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                Ziele

                                • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                                • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                                • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                                Inhalt

                                • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                                • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                                • Einführung von Integrationszuschlägen
                                • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                                Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                                Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                                Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                                Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                                Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                                Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                                  Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                                  • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                                  • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                  Ziele

                                  • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                                  • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                                  • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                                  Inhalt

                                  • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                                  • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                                  • Einführung von Integrationszuschlägen
                                  • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                  Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                                  Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                                  Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                                  Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                                  Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                                  Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                                  Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                  Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                                    Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                                    • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                                    • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                    Ziele

                                    • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                                    • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                                    • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                                    Inhalt

                                    • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                                    • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                                    • Einführung von Integrationszuschlägen
                                    • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                    Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                                    Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                                    Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                                    Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                                    Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                                    Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                                    Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                    Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                                      Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                                      • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                                      • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                      Ziele

                                      • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                                      • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                                      • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                                      Inhalt

                                      • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                                      • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                                      • Einführung von Integrationszuschlägen
                                      • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                      Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                                      Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                                      Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                                      Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                                      Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                                      Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                                      Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                      Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                                        Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                                        • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                                        • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                        Ziele

                                        • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                                        • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                                        • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                                        Inhalt

                                        • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                                        • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                                        • Einführung von Integrationszuschlägen
                                        • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                        Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                                        Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                                        Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                                        Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                                        Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                                        Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                                        Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                        Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                                          Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                                          • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                                          • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                          Ziele

                                          • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                                          • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                                          • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                                          Inhalt

                                          • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                                          • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                                          • Einführung von Integrationszuschlägen
                                          • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                          Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                                          Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                                          Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                                          Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                                          Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                                          Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                                          Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                          Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                                            Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                                            • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                                            • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                            Ziele

                                            • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                                            • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                                            • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                                            Inhalt

                                            • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                                            • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                                            • Einführung von Integrationszuschlägen
                                            • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                            Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                                            Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                                            Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                                            Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                                            Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                                            Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                                            Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                            Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                                              Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                                              • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                                              • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                              Ziele

                                              • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                                              • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                                              • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                                              Inhalt

                                              • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                                              • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                                              • Einführung von Integrationszuschlägen
                                              • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                              Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                                              Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                                              Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                                              Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                                              Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                                              Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                                              Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                              Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                                                Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                                                • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                                                • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                Ziele

                                                • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                                                • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                                                • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                                                Inhalt

                                                • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                                                • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                                                • Einführung von Integrationszuschlägen
                                                • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                                                Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                                                Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                                                Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                                                Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                                                Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                                                Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                                                  Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                                                  • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                                                  • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                  Ziele

                                                  • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                                                  • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                                                  • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                                                  Inhalt

                                                  • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                                                  • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                                                  • Einführung von Integrationszuschlägen
                                                  • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                  Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                                                  Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                                                  Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                                                  Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                                                  Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                                                  Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                                                  Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                  Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                                                    Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                                                    • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                                                    • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                    Ziele

                                                    • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                                                    • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                                                    • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                                                    Inhalt

                                                    • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                                                    • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                                                    • Einführung von Integrationszuschlägen
                                                    • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                    Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                                                    Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                                                    Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                                                    Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                                                    Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                                                    Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                                                    Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                    Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                                                      Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                                                      • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                                                      • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                      Ziele

                                                      • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                                                      • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                                                      • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                                                      Inhalt

                                                      • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                                                      • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                                                      • Einführung von Integrationszuschlägen
                                                      • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                      Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                                                      Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                                                      Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                                                      Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                                                      Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                                                      Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                                                      Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                      Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                                                        Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                                                        • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                                                        • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                        Ziele

                                                        • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                                                        • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                                                        • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                                                        Inhalt

                                                        • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                                                        • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                                                        • Einführung von Integrationszuschlägen
                                                        • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                        Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                                                        Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                                                        Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                                                        Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                                                        Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                                                        Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                                                        Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                        Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                                                          Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                                                          • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                                                          • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                          Ziele

                                                          • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                                                          • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                                                          • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                                                          Inhalt

                                                          • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                                                          • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                                                          • Einführung von Integrationszuschlägen
                                                          • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                          Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                                                          Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                                                          Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                                                          Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                                                          Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                                                          Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                                                          Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                          Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                                                            Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                                                            • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                                                            • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                            Ziele

                                                            • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                                                            • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                                                            • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                                                            Inhalt

                                                            • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                                                            • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                                                            • Einführung von Integrationszuschlägen
                                                            • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                            Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                                                            Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                                                            Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                                                            Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                                                            Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                                                            Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                                                            Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                            Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                                                              Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                                                              • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                                                              • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                              Ziele

                                                              • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                                                              • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                                                              • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                                                              Inhalt

                                                              • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                                                              • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                                                              • Einführung von Integrationszuschlägen
                                                              • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                              Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                                                              Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                                                              Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                                                              Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                                                              Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                                                              Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                                                              Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                              Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                                                                Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                                                                • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                                                                • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                Ziele

                                                                • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                                                                • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                                                                • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                                                                Inhalt

                                                                • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                                                                • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                                                                • Einführung von Integrationszuschlägen
                                                                • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                                                                Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                                                                Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                                                                Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                                                                Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                                                                Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                                                                Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                                Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Begutachtungsentwurf: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz u.a.

                                                                  Es sollen Anpassungen bei der Ausgestaltung von Geldleistungen sowie Bezugsvoraussetzungen und im Bereich Integration vorgenommen werden.

                                                                  • Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
                                                                  • Ende der Begutachtung: 13. November 2026
                                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                  Ziele

                                                                  • Wiederherstellung eines einheitlicheren Rahmens in der Sozialhilfe als bisher
                                                                  • Verbesserung für Menschen mit Behinderungen in der Sozialhilfe
                                                                  • Stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt

                                                                  Inhalt

                                                                  • Mehr Einheitlichkeit in der Sozialhilfe durch stärkere grundsatzgesetzliche Vorgaben im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG)
                                                                  • Diverse Entlastungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen an mehreren Stellen im SH-GG (z.B. Verdoppelung des Vermögensfreibetrags)
                                                                  • Einführung von Integrationszuschlägen
                                                                  • Anpassung der Sozialhilfe-Statistik an die Einführung der Integrationszuschläge

                                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                  Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.

                                                                  Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.

                                                                  Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.

                                                                  Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.

                                                                  Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidende "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.

                                                                  Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.

                                                                  Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 27.10.2026
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