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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Stadt Haag

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

    verboten:

    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

    Gilt nicht für:
    Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

    verboten:

    • täglich
      • 20 bis 6 Uhr

    Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

    verboten:

    • täglich
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:

    Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    Böllerschießen
    Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

    Gewerbeausübung in Gastgärten

    Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
    Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

    Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

    Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 15 bis 18 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Haag
    Hauptplatz 4
    3350 Haag

    Telefon: +43 7434 424 23 / 0
    Fax: +43 7434 424 23 / 21
    E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

    Amtsstunden:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
    • Dienstag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Haag

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

      verboten:

      • Samstag
        • ab 18 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

      Gilt nicht für:
      Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

      verboten:

      • täglich
        • 20 bis 6 Uhr

      Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

      verboten:

      • täglich
        • 20 bis 6 Uhr
      • Samstag
        • ab 18 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:

      Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      Böllerschießen
      Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

      Gewerbeausübung in Gastgärten

      Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
      Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

      Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

      Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 15 bis 18 Uhr

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Haag
      Hauptplatz 4
      3350 Haag

      Telefon: +43 7434 424 23 / 0
      Fax: +43 7434 424 23 / 21
      E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

      Amtsstunden:

      • Montag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 18 Uhr
      • Dienstag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Mittwoch
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 17 Uhr
      • Donnerstag und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Haag

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

        verboten:

        • Samstag
          • ab 18 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

        Gilt nicht für:
        Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

        verboten:

        • täglich
          • 20 bis 6 Uhr

        Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

        verboten:

        • täglich
          • 20 bis 6 Uhr
        • Samstag
          • ab 18 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:

        Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        Böllerschießen
        Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

        Gewerbeausübung in Gastgärten

        Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
        Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

        Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

        Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 15 bis 18 Uhr

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Haag
        Hauptplatz 4
        3350 Haag

        Telefon: +43 7434 424 23 / 0
        Fax: +43 7434 424 23 / 21
        E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

        Amtsstunden:

        • Montag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 18 Uhr
        • Dienstag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Mittwoch
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 17 Uhr
        • Donnerstag und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Haag

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

          verboten:

          • Samstag
            • ab 18 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

          Gilt nicht für:
          Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

          verboten:

          • täglich
            • 20 bis 6 Uhr

          Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

          verboten:

          • täglich
            • 20 bis 6 Uhr
          • Samstag
            • ab 18 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:

          Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          Böllerschießen
          Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

          Gewerbeausübung in Gastgärten

          Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
          Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

          Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

          Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 15 bis 18 Uhr

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Haag
          Hauptplatz 4
          3350 Haag

          Telefon: +43 7434 424 23 / 0
          Fax: +43 7434 424 23 / 21
          E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

          Amtsstunden:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 18 Uhr
          • Dienstag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Mittwoch
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 17 Uhr
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            • 8 bis 12 Uhr

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            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

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            Rasenmähen

            Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

            verboten:

            • Samstag
              • ab 18 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

            Gilt nicht für:
            Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

            verboten:

            • täglich
              • 20 bis 6 Uhr

            Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

            verboten:

            • täglich
              • 20 bis 6 Uhr
            • Samstag
              • ab 18 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:

            Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            Böllerschießen
            Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

            Gewerbeausübung in Gastgärten

            Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

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            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
            Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

            Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

            Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 15 bis 18 Uhr

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Haag
            Hauptplatz 4
            3350 Haag

            Telefon: +43 7434 424 23 / 0
            Fax: +43 7434 424 23 / 21
            E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

            Amtsstunden:

            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 18 Uhr
            • Dienstag
              • 8 bis 12 Uhr
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              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

              verboten:

              • Samstag
                • ab 18 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

              Gilt nicht für:
              Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

              verboten:

              • täglich
                • 20 bis 6 Uhr

              Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

              verboten:

              • täglich
                • 20 bis 6 Uhr
              • Samstag
                • ab 18 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

              Hinweis:

              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:

              Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Stadt

              Böllerschießen
              Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

              Gewerbeausübung in Gastgärten

              Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
              Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

              Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

              Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

              Öffnungszeiten:

              • Montag
                • 15 bis 18 Uhr

              Kontaktdaten der Stadt

              Stadtgemeinde Haag
              Hauptplatz 4
              3350 Haag

              Telefon: +43 7434 424 23 / 0
              Fax: +43 7434 424 23 / 21
              E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

              Amtsstunden:

              • Montag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 18 Uhr
              • Dienstag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Mittwoch
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 17 Uhr
              • Donnerstag und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Haag

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                verboten:

                • Samstag
                  • ab 18 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                Gilt nicht für:
                Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                verboten:

                • täglich
                  • 20 bis 6 Uhr

                Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                verboten:

                • täglich
                  • 20 bis 6 Uhr
                • Samstag
                  • ab 18 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                Hinweis:

                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:

                Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Stadt

                Böllerschießen
                Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                Gewerbeausübung in Gastgärten

                Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 15 bis 18 Uhr

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadtgemeinde Haag
                Hauptplatz 4
                3350 Haag

                Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                Fax: +43 7434 424 23 / 21
                E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                Amtsstunden:

                • Montag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 18 Uhr
                • Dienstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Mittwoch
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 17 Uhr
                • Donnerstag und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Haag

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                  verboten:

                  • Samstag
                    • ab 18 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                  Gilt nicht für:
                  Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                  verboten:

                  • täglich
                    • 20 bis 6 Uhr

                  Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                  verboten:

                  • täglich
                    • 20 bis 6 Uhr
                  • Samstag
                    • ab 18 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                  Hinweis:

                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:

                  Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Stadt

                  Böllerschießen
                  Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                  Gewerbeausübung in Gastgärten

                  Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                  Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                  Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                  Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 15 bis 18 Uhr

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtgemeinde Haag
                  Hauptplatz 4
                  3350 Haag

                  Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                  Fax: +43 7434 424 23 / 21
                  E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 18 Uhr
                  • Dienstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Mittwoch
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 17 Uhr
                  • Donnerstag und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Haag

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                    verboten:

                    • Samstag
                      • ab 18 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                    Gilt nicht für:
                    Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                    verboten:

                    • täglich
                      • 20 bis 6 Uhr

                    Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                    verboten:

                    • täglich
                      • 20 bis 6 Uhr
                    • Samstag
                      • ab 18 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                    Hinweis:

                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:

                    Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Stadt

                    Böllerschießen
                    Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                    Gewerbeausübung in Gastgärten

                    Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                    Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                    Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                    Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 15 bis 18 Uhr

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtgemeinde Haag
                    Hauptplatz 4
                    3350 Haag

                    Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                    Fax: +43 7434 424 23 / 21
                    E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 18 Uhr
                    • Dienstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Mittwoch
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 17 Uhr
                    • Donnerstag und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Haag

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                      verboten:

                      • Samstag
                        • ab 18 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                      Gilt nicht für:
                      Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                      verboten:

                      • täglich
                        • 20 bis 6 Uhr

                      Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                      verboten:

                      • täglich
                        • 20 bis 6 Uhr
                      • Samstag
                        • ab 18 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                      Hinweis:

                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:

                      Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Stadt

                      Böllerschießen
                      Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                      Gewerbeausübung in Gastgärten

                      Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                      Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                      Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                      Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 15 bis 18 Uhr

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtgemeinde Haag
                      Hauptplatz 4
                      3350 Haag

                      Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                      Fax: +43 7434 424 23 / 21
                      E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 18 Uhr
                      • Dienstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Mittwoch
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 17 Uhr
                      • Donnerstag und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Homepage

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                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Haag

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                        verboten:

                        • Samstag
                          • ab 18 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                        Gilt nicht für:
                        Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                        verboten:

                        • täglich
                          • 20 bis 6 Uhr

                        Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                        verboten:

                        • täglich
                          • 20 bis 6 Uhr
                        • Samstag
                          • ab 18 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                        Hinweis:

                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:

                        Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Stadt

                        Böllerschießen
                        Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                        Gewerbeausübung in Gastgärten

                        Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                        Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                        Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                        Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 15 bis 18 Uhr

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtgemeinde Haag
                        Hauptplatz 4
                        3350 Haag

                        Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                        Fax: +43 7434 424 23 / 21
                        E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 18 Uhr
                        • Dienstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Mittwoch
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 17 Uhr
                        • Donnerstag und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Haag

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                          verboten:

                          • Samstag
                            • ab 18 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                          Gilt nicht für:
                          Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                          verboten:

                          • täglich
                            • 20 bis 6 Uhr

                          Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                          verboten:

                          • täglich
                            • 20 bis 6 Uhr
                          • Samstag
                            • ab 18 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                          Hinweis:

                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:

                          Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Stadt

                          Böllerschießen
                          Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                          Gewerbeausübung in Gastgärten

                          Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                          Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                          Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                          Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 15 bis 18 Uhr

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtgemeinde Haag
                          Hauptplatz 4
                          3350 Haag

                          Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                          Fax: +43 7434 424 23 / 21
                          E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 18 Uhr
                          • Dienstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Mittwoch
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 17 Uhr
                          • Donnerstag und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Haag

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                            verboten:

                            • Samstag
                              • ab 18 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                            Gilt nicht für:
                            Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                            verboten:

                            • täglich
                              • 20 bis 6 Uhr

                            Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                            verboten:

                            • täglich
                              • 20 bis 6 Uhr
                            • Samstag
                              • ab 18 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                            Hinweis:

                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:

                            Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Stadt

                            Böllerschießen
                            Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                            Gewerbeausübung in Gastgärten

                            Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                            Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                            Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                            Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 15 bis 18 Uhr

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtgemeinde Haag
                            Hauptplatz 4
                            3350 Haag

                            Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                            Fax: +43 7434 424 23 / 21
                            E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 18 Uhr
                            • Dienstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Mittwoch
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 17 Uhr
                            • Donnerstag und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Haag

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                              verboten:

                              • Samstag
                                • ab 18 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                              Gilt nicht für:
                              Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                              verboten:

                              • täglich
                                • 20 bis 6 Uhr

                              Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                              verboten:

                              • täglich
                                • 20 bis 6 Uhr
                              • Samstag
                                • ab 18 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                              Hinweis:

                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:

                              Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Stadt

                              Böllerschießen
                              Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                              Gewerbeausübung in Gastgärten

                              Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                              Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                              Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                              Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 15 bis 18 Uhr

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtgemeinde Haag
                              Hauptplatz 4
                              3350 Haag

                              Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                              Fax: +43 7434 424 23 / 21
                              E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 18 Uhr
                              • Dienstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Mittwoch
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 17 Uhr
                              • Donnerstag und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Haag

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                                verboten:

                                • Samstag
                                  • ab 18 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                                Gilt nicht für:
                                Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                                verboten:

                                • täglich
                                  • 20 bis 6 Uhr

                                Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                                verboten:

                                • täglich
                                  • 20 bis 6 Uhr
                                • Samstag
                                  • ab 18 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                Hinweis:

                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:

                                Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                Böllerschießen
                                Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                                Gewerbeausübung in Gastgärten

                                Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                                Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                                Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                                Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 15 bis 18 Uhr

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtgemeinde Haag
                                Hauptplatz 4
                                3350 Haag

                                Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                                Fax: +43 7434 424 23 / 21
                                E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 18 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Mittwoch
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 17 Uhr
                                • Donnerstag und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Haag

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                                  verboten:

                                  • Samstag
                                    • ab 18 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                                  Gilt nicht für:
                                  Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                                  verboten:

                                  • täglich
                                    • 20 bis 6 Uhr

                                  Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                                  verboten:

                                  • täglich
                                    • 20 bis 6 Uhr
                                  • Samstag
                                    • ab 18 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                  Hinweis:

                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:

                                  Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                  Böllerschießen
                                  Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                                  Gewerbeausübung in Gastgärten

                                  Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                                  Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                                  Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                                  Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 15 bis 18 Uhr

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtgemeinde Haag
                                  Hauptplatz 4
                                  3350 Haag

                                  Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                                  Fax: +43 7434 424 23 / 21
                                  E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 18 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Mittwoch
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 17 Uhr
                                  • Donnerstag und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Haag

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                                    verboten:

                                    • Samstag
                                      • ab 18 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                                    Gilt nicht für:
                                    Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                                    verboten:

                                    • täglich
                                      • 20 bis 6 Uhr

                                    Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                                    verboten:

                                    • täglich
                                      • 20 bis 6 Uhr
                                    • Samstag
                                      • ab 18 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                    Hinweis:

                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:

                                    Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                    Böllerschießen
                                    Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                                    Gewerbeausübung in Gastgärten

                                    Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                                    Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                                    Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                                    Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 15 bis 18 Uhr

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtgemeinde Haag
                                    Hauptplatz 4
                                    3350 Haag

                                    Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                                    Fax: +43 7434 424 23 / 21
                                    E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 18 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Mittwoch
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 17 Uhr
                                    • Donnerstag und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Haag

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                                      verboten:

                                      • Samstag
                                        • ab 18 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                                      Gilt nicht für:
                                      Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                                      verboten:

                                      • täglich
                                        • 20 bis 6 Uhr

                                      Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                                      verboten:

                                      • täglich
                                        • 20 bis 6 Uhr
                                      • Samstag
                                        • ab 18 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                      Hinweis:

                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:

                                      Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                      Böllerschießen
                                      Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                                      Gewerbeausübung in Gastgärten

                                      Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                                      Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                                      Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                                      Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 15 bis 18 Uhr

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtgemeinde Haag
                                      Hauptplatz 4
                                      3350 Haag

                                      Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                                      Fax: +43 7434 424 23 / 21
                                      E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 18 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Mittwoch
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 17 Uhr
                                      • Donnerstag und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Haag

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                                        verboten:

                                        • Samstag
                                          • ab 18 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                                        Gilt nicht für:
                                        Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                                        verboten:

                                        • täglich
                                          • 20 bis 6 Uhr

                                        Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                                        verboten:

                                        • täglich
                                          • 20 bis 6 Uhr
                                        • Samstag
                                          • ab 18 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                        Hinweis:

                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:

                                        Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                        Böllerschießen
                                        Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                                        Gewerbeausübung in Gastgärten

                                        Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                                        Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                                        Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                                        Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 15 bis 18 Uhr

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtgemeinde Haag
                                        Hauptplatz 4
                                        3350 Haag

                                        Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                                        Fax: +43 7434 424 23 / 21
                                        E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 18 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Mittwoch
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 17 Uhr
                                        • Donnerstag und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Haag

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                                          verboten:

                                          • Samstag
                                            • ab 18 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                                          Gilt nicht für:
                                          Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                                          verboten:

                                          • täglich
                                            • 20 bis 6 Uhr

                                          Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                                          verboten:

                                          • täglich
                                            • 20 bis 6 Uhr
                                          • Samstag
                                            • ab 18 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                          Hinweis:

                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:

                                          Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                          Böllerschießen
                                          Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                                          Gewerbeausübung in Gastgärten

                                          Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                                          Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                                          Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                                          Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 15 bis 18 Uhr

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtgemeinde Haag
                                          Hauptplatz 4
                                          3350 Haag

                                          Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                                          Fax: +43 7434 424 23 / 21
                                          E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 18 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Mittwoch
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 17 Uhr
                                          • Donnerstag und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Haag

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                                            verboten:

                                            • Samstag
                                              • ab 18 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                                            Gilt nicht für:
                                            Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                                            verboten:

                                            • täglich
                                              • 20 bis 6 Uhr

                                            Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                                            verboten:

                                            • täglich
                                              • 20 bis 6 Uhr
                                            • Samstag
                                              • ab 18 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                            Hinweis:

                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:

                                            Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                            Böllerschießen
                                            Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                                            Gewerbeausübung in Gastgärten

                                            Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                                            Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                                            Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                                            Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 15 bis 18 Uhr

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtgemeinde Haag
                                            Hauptplatz 4
                                            3350 Haag

                                            Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                                            Fax: +43 7434 424 23 / 21
                                            E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 18 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Mittwoch
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 17 Uhr
                                            • Donnerstag und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Haag

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                                              verboten:

                                              • Samstag
                                                • ab 18 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                                              Gilt nicht für:
                                              Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                                              verboten:

                                              • täglich
                                                • 20 bis 6 Uhr

                                              Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                                              verboten:

                                              • täglich
                                                • 20 bis 6 Uhr
                                              • Samstag
                                                • ab 18 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                              Hinweis:

                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:

                                              Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                              Böllerschießen
                                              Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                                              Gewerbeausübung in Gastgärten

                                              Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                                              Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                                              Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                                              Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 15 bis 18 Uhr

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtgemeinde Haag
                                              Hauptplatz 4
                                              3350 Haag

                                              Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                                              Fax: +43 7434 424 23 / 21
                                              E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 18 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Mittwoch
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 17 Uhr
                                              • Donnerstag und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Haag

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                                                verboten:

                                                • Samstag
                                                  • ab 18 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                                                Gilt nicht für:
                                                Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                                                verboten:

                                                • täglich
                                                  • 20 bis 6 Uhr

                                                Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                                                verboten:

                                                • täglich
                                                  • 20 bis 6 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • ab 18 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                Hinweis:

                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:

                                                Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                Böllerschießen
                                                Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                                                Gewerbeausübung in Gastgärten

                                                Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                                                Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                                                Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                                                Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 15 bis 18 Uhr

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtgemeinde Haag
                                                Hauptplatz 4
                                                3350 Haag

                                                Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                                                Fax: +43 7434 424 23 / 21
                                                E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Mittwoch
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 17 Uhr
                                                • Donnerstag und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Haag

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                                                  verboten:

                                                  • Samstag
                                                    • ab 18 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                                                  Gilt nicht für:
                                                  Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                                                  verboten:

                                                  • täglich
                                                    • 20 bis 6 Uhr

                                                  Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                                                  verboten:

                                                  • täglich
                                                    • 20 bis 6 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • ab 18 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                  Hinweis:

                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:

                                                  Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                  Böllerschießen
                                                  Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                                                  Gewerbeausübung in Gastgärten

                                                  Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                                                  Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                                                  Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                                                  Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 15 bis 18 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtgemeinde Haag
                                                  Hauptplatz 4
                                                  3350 Haag

                                                  Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                                                  Fax: +43 7434 424 23 / 21
                                                  E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Mittwoch
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 17 Uhr
                                                  • Donnerstag und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Haag

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                                                    verboten:

                                                    • Samstag
                                                      • ab 18 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                                                    Gilt nicht für:
                                                    Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                                                    verboten:

                                                    • täglich
                                                      • 20 bis 6 Uhr

                                                    Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                                                    verboten:

                                                    • täglich
                                                      • 20 bis 6 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • ab 18 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:

                                                    Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                                    Böllerschießen
                                                    Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                                                    Gewerbeausübung in Gastgärten

                                                    Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                                                    Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                                                    Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                                                    Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 15 bis 18 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtgemeinde Haag
                                                    Hauptplatz 4
                                                    3350 Haag

                                                    Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                                                    Fax: +43 7434 424 23 / 21
                                                    E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 18 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Mittwoch
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 17 Uhr
                                                    • Donnerstag und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Haag

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                                                      verboten:

                                                      • Samstag
                                                        • ab 18 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                                                      Gilt nicht für:
                                                      Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                                                      verboten:

                                                      • täglich
                                                        • 20 bis 6 Uhr

                                                      Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                                                      verboten:

                                                      • täglich
                                                        • 20 bis 6 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • ab 18 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:

                                                      Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                                      Böllerschießen
                                                      Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                                                      Gewerbeausübung in Gastgärten

                                                      Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                                                      Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                                                      Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                                                      Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 15 bis 18 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtgemeinde Haag
                                                      Hauptplatz 4
                                                      3350 Haag

                                                      Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                                                      Fax: +43 7434 424 23 / 21
                                                      E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 18 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Mittwoch
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 17 Uhr
                                                      • Donnerstag und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Haag

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                                                        verboten:

                                                        • Samstag
                                                          • ab 18 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                                                        Gilt nicht für:
                                                        Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                                                        verboten:

                                                        • täglich
                                                          • 20 bis 6 Uhr

                                                        Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                                                        verboten:

                                                        • täglich
                                                          • 20 bis 6 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • ab 18 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:

                                                        Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                                        Böllerschießen
                                                        Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                                                        Gewerbeausübung in Gastgärten

                                                        Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                                                        Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                                                        Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                                                        Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 15 bis 18 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtgemeinde Haag
                                                        Hauptplatz 4
                                                        3350 Haag

                                                        Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                                                        Fax: +43 7434 424 23 / 21
                                                        E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 18 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Mittwoch
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 17 Uhr
                                                        • Donnerstag und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Haag

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                                                          verboten:

                                                          • Samstag
                                                            • ab 18 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                                                          Gilt nicht für:
                                                          Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                                                          verboten:

                                                          • täglich
                                                            • 20 bis 6 Uhr

                                                          Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                                                          verboten:

                                                          • täglich
                                                            • 20 bis 6 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • ab 18 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:

                                                          Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                                          Böllerschießen
                                                          Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                                                          Gewerbeausübung in Gastgärten

                                                          Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                                                          Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                                                          Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                                                          Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 15 bis 18 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtgemeinde Haag
                                                          Hauptplatz 4
                                                          3350 Haag

                                                          Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                                                          Fax: +43 7434 424 23 / 21
                                                          E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 18 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Mittwoch
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 17 Uhr
                                                          • Donnerstag und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Haag

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                                                            verboten:

                                                            • Samstag
                                                              • ab 18 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                                                            Gilt nicht für:
                                                            Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                                                            verboten:

                                                            • täglich
                                                              • 20 bis 6 Uhr

                                                            Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                                                            verboten:

                                                            • täglich
                                                              • 20 bis 6 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • ab 18 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:

                                                            Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                                            Böllerschießen
                                                            Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                                                            Gewerbeausübung in Gastgärten

                                                            Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                                                            Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                                                            Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                                                            Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 15 bis 18 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtgemeinde Haag
                                                            Hauptplatz 4
                                                            3350 Haag

                                                            Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                                                            Fax: +43 7434 424 23 / 21
                                                            E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 18 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Mittwoch
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 17 Uhr
                                                            • Donnerstag und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Haag

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                                                              verboten:

                                                              • Samstag
                                                                • ab 18 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                                                              Gilt nicht für:
                                                              Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                                                              verboten:

                                                              • täglich
                                                                • 20 bis 6 Uhr

                                                              Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                                                              verboten:

                                                              • täglich
                                                                • 20 bis 6 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • ab 18 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:

                                                              Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                                              Böllerschießen
                                                              Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                                                              Gewerbeausübung in Gastgärten

                                                              Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                                                              Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                                                              Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                                                              Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 15 bis 18 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtgemeinde Haag
                                                              Hauptplatz 4
                                                              3350 Haag

                                                              Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                                                              Fax: +43 7434 424 23 / 21
                                                              E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 18 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Mittwoch
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 17 Uhr
                                                              • Donnerstag und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Homepage

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                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Haag

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                                                                verboten:

                                                                • Samstag
                                                                  • ab 18 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                                                                Gilt nicht für:
                                                                Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                                                                verboten:

                                                                • täglich
                                                                  • 20 bis 6 Uhr

                                                                Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                                                                verboten:

                                                                • täglich
                                                                  • 20 bis 6 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • ab 18 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:

                                                                Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                Böllerschießen
                                                                Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                                                                Gewerbeausübung in Gastgärten

                                                                Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                                                                Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                                                                Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                                                                Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 15 bis 18 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtgemeinde Haag
                                                                Hauptplatz 4
                                                                3350 Haag

                                                                Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                                                                Fax: +43 7434 424 23 / 21
                                                                E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Mittwoch
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 17 Uhr
                                                                • Donnerstag und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

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                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Haag

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

                                                                  verboten:

                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 18 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

                                                                  Gilt nicht für:
                                                                  Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

                                                                  verboten:

                                                                  • täglich
                                                                    • 20 bis 6 Uhr

                                                                  Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

                                                                  verboten:

                                                                  • täglich
                                                                    • 20 bis 6 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 18 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:

                                                                  Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                  Böllerschießen
                                                                  Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

                                                                  Gewerbeausübung in Gastgärten

                                                                  Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
                                                                  Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

                                                                  Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

                                                                  Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 15 bis 18 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtgemeinde Haag
                                                                  Hauptplatz 4
                                                                  3350 Haag

                                                                  Telefon: +43 7434 424 23 / 0
                                                                  Fax: +43 7434 424 23 / 21
                                                                  E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 17 Uhr
                                                                  • Donnerstag und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

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