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    Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

    Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
    • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

    Hauptgesichtspunkte

    • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
    • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
    • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
    • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
    • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
    • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
    • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
    • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
    • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
    • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
    • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
    • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
    • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
    Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

      Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

      Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
      • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

      Hauptgesichtspunkte

      • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
      • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
      • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
      • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
      • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
      • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
      • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
      • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
      • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
      • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
      • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
      • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
      • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
      Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
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        Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
        • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

        Hauptgesichtspunkte

        • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
        • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
        • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
        • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
        • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
        • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
        • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
        • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
        • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
        • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
        • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
        • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
        • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
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          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
          • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

          Hauptgesichtspunkte

          • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
          • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
          • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
          • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
          • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
          • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
          • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
          • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
          • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
          • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
          • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
          • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
          • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
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            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
            • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

            Hauptgesichtspunkte

            • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
            • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
            • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
            • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
            • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
            • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
            • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
            • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
            • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
            • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
            • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
            • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
            • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
            Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

              Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

              Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
              • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

              Hauptgesichtspunkte

              • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
              • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
              • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
              • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
              • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
              • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
              • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
              • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
              • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
              • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
              • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
              • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
              • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
              Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
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                Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                Hauptgesichtspunkte

                • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
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                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                  • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                  Hauptgesichtspunkte

                  • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                  • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                  • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                  • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                  • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                  • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                  • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                  • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                  • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                  • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                  • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                  • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                  • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                  Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                    Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                    Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                    • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                    Hauptgesichtspunkte

                    • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                    • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                    • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                    • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                    • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                    • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                    • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                    • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                    • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                    • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                    • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                    • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                    • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                    Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                      Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                      Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                      • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                      Hauptgesichtspunkte

                      • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                      • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                      • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                      • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                      • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                      • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                      • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                      • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                      • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                      • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                      • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                      • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                      • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                      Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                        Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                        Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                        • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                        Hauptgesichtspunkte

                        • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                        • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                        • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                        • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                        • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                        • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                        • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                        • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                        • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                        • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                        • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                        • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                        • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                        Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                          Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                          Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                          • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                          Hauptgesichtspunkte

                          • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                          • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                          • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                          • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                          • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                          • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                          • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                          • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                          • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                          • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                          • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                          • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                          • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                          Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                            Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                            Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                            • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                            Hauptgesichtspunkte

                            • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                            • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                            • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                            • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                            • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                            • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                            • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                            • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                            • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                            • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                            • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                            • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                            • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                            Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                              Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                              Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                              • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                              Hauptgesichtspunkte

                              • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                              • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                              • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                              • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                              • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                              • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                              • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                              • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                              • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                              • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                              • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                              • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                              • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                              Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                                Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                                • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                                Hauptgesichtspunkte

                                • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                                • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                                • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                                • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                                • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                                • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                                • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                                • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                                • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                                • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                                • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                                • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                                Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                  Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                                  Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                                  • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                                  • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                                  • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                                  • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                                  • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                                  • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                                  • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                  • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                                  • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                                  • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                                  • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                                  • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                                  • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                                  Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                    Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                                    Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                                    • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                                    • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                                    • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                                    • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                                    • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                                    • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                                    • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                    • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                                    • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                                    • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                                    • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                                    • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                                    • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                                    Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                      Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                                      Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                                      • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                                      • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                                      • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                                      • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                                      • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                                      • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                                      • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                      • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                                      • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                                      • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                                      • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                                      • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                                      • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                                      Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                        Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                                        Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                                        • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                                        • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                                        • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                                        • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                                        • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                                        • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                                        • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                        • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                                        • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                                        • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                                        • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                                        • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                                        • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                                        Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                          Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                                          Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                                          • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                                          • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                                          • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                                          • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                                          • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                                          • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                                          • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                          • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                                          • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                                          • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                                          • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                                          • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                                          • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                                          Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                            Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                                            Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                                            • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                                            • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                                            • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                                            • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                                            • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                                            • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                                            • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                            • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                                            • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                                            • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                                            • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                                            • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                                            • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                                            Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                              Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                                              Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                                              • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                                              • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                                              • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                                              • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                                              • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                                              • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                                              • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                              • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                                              • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                                              • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                                              • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                                              • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                                              • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                                              Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                                                Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                                                • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                                                • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                                                • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                                                • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                                                • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                                                • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                                                • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                                                • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                                                • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                                                • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                                                • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                                                • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                                                Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                  Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                                                  Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                                                  • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                                                  • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                                                  • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                                                  • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                                                  • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                                                  • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                                                  • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                  • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                                                  • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                                                  • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                                                  • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                                                  • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                                                  • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                                                  Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                    Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                                                    Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                                                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                                                    • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                                                    • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                                                    • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                                                    • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                                                    • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                                                    • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                                                    • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                    • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                                                    • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                                                    • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                                                    • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                                                    • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                                                    • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                                                    Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                      Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                                                      Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                                                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                                                      • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                                                      • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                                                      • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                                                      • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                                                      • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                                                      • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                                                      • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                      • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                                                      • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                                                      • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                                                      • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                                                      • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                                                      • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                                                      Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                        Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                                                        Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                                                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                                                        • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                                                        • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                                                        • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                                                        • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                                                        • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                                                        • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                                                        • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                        • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                                                        • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                                                        • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                                                        • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                                                        • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                                                        • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                                                        Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                          Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                                                          Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                                                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                                                          • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                                                          • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                                                          • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                                                          • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                                                          • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                                                          • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                                                          • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                          • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                                                          • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                                                          • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                                                          • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                                                          • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                                                          • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                                                          Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                            Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                                                            Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                                                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                                                            • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                                                            • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                                                            • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                                                            • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                                                            • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                                                            • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                                                            • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                            • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                                                            • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                                                            • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                                                            • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                                                            • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                                                            • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                                                            Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                              Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                                                              Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                                                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                                                              • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                                                              • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                                                              • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                                                              • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                                                              • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                                                              • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                                                              • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                              • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                                                              • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                                                              • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                                                              • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                                                              • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                                                              • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                                                              Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                                Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                                                                Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                                                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                                                                • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                                                                • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                                                                • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                                                                • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                                                                • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                                                                • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                                                                • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                                • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                                                                • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                                                                • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                                                                • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                                                                • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                                                                • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                                                                Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                                  Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle

                                                                  Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.

                                                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
                                                                  • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
                                                                  • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
                                                                  • Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
                                                                  • Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
                                                                  • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
                                                                  • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
                                                                  • Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                                  • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
                                                                  • Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
                                                                  • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
                                                                  • Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
                                                                  • Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
                                                                  • Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
                                                                  Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur