Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

    Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

    • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
    • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

    Ziel

    Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

    Inhalt

    Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

    • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
    • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
    • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
    • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
    • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
    • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
    • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
    • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
    • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
    Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

      Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

      • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
      • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

      Ziel

      Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

      Inhalt

      Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

      • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
      • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
      • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
      • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
      • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
      • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
      • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
      • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
      • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
      Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

        Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

        • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
        • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

        Ziel

        Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

        Inhalt

        Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

        • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
        • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
        • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
        • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
        • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
        • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
        • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
        • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
        • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
        Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

          Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

          Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

          • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
          • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

          Ziel

          Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

          Inhalt

          Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

          • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
          • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
          • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
          • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
          • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
          • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
          • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
          • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
          • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
          Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

            Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

            Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

            • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
            • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

            Ziel

            Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

            Inhalt

            Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

            • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
            • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
            • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
            • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
            • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
            • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
            • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
            • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
            • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
            Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

              Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

              Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

              • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
              • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

              Ziel

              Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

              Inhalt

              Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

              • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
              • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
              • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
              • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
              • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
              • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
              • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
              • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
              • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
              Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                Ziel

                Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                Inhalt

                Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                  Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                  • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                  • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                  Ziel

                  Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                  Inhalt

                  Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                  • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                  • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                  • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                  • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                  • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                  • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                  • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                  • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                  • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                  Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                    Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                    • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                    • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                    Ziel

                    Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                    Inhalt

                    Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                    • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                    • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                    • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                    • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                    • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                    • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                    • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                    • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                    • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                    Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                      Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                      • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                      • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                      Ziel

                      Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                      Inhalt

                      Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                      • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                      • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                      • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                      • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                      • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                      • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                      • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                      • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                      • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                      Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                        Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                        • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                        • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                        Ziel

                        Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                        Inhalt

                        Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                        • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                        • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                        • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                        • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                        • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                        • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                        • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                        • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                        • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                        Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                          Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                          • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                          • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                          Ziel

                          Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                          Inhalt

                          Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                          • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                          • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                          • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                          • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                          • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                          • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                          • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                          • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                          • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                          Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                            Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                            • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                            • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                            Ziel

                            Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                            Inhalt

                            Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                            • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                            • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                            • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                            • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                            • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                            • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                            • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                            • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                            • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                            Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                              Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                              • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                              • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                              Ziel

                              Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                              Inhalt

                              Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                              • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                              • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                              • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                              • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                              • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                              • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                              • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                              • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                              • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                              Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                                Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                                • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                                • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                                Ziel

                                Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                                Inhalt

                                Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                                • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                                • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                                • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                                • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                                • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                                • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                                • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                                Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                                  Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                                  • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                                  • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                                  Ziel

                                  Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                                  Inhalt

                                  Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                  • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                                  • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                                  • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                                  • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                                  • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                                  • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                                  • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                  • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                                  • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                                  Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                                    Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                                    • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                                    • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                                    Ziel

                                    Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                                    Inhalt

                                    Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                    • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                                    • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                                    • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                                    • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                                    • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                                    • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                                    • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                    • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                                    • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                                    Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                                      Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                                      • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                                      • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                                      Ziel

                                      Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                                      Inhalt

                                      Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                      • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                                      • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                                      • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                                      • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                                      • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                                      • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                                      • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                      • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                                      • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                                      Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                                        Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                                        • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                                        • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                                        Ziel

                                        Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                                        Inhalt

                                        Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                        • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                                        • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                                        • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                                        • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                                        • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                                        • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                                        • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                        • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                                        • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                                        Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                                          Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                                          • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                                          • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                                          Ziel

                                          Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                                          Inhalt

                                          Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                          • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                                          • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                                          • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                                          • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                                          • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                                          • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                                          • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                          • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                                          • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                                          Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                                            Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                                            • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                                            • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                                            Ziel

                                            Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                                            Inhalt

                                            Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                            • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                                            • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                                            • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                                            • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                                            • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                                            • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                                            • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                            • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                                            • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                                            Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                                              Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                                              • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                                              • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                                              Ziel

                                              Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                                              Inhalt

                                              Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                              • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                                              • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                                              • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                                              • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                                              • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                                              • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                                              • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                              • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                                              • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                                              Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                                                Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                                                • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                                                • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                                                Ziel

                                                Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                                                Inhalt

                                                Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                                                • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                                                • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                                                • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                                                • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                                                • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                                                • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                                                • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                                                Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                                                  Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                                                  • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                                                  • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                                                  Ziel

                                                  Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                                                  Inhalt

                                                  Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                  • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                                                  • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                                                  • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                                                  • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                                                  • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                                                  • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                                                  • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                  • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                                                  • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                                                  Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                                                    Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                                                    • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                                                    • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                                                    Ziel

                                                    Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                                                    Inhalt

                                                    Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                    • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                                                    • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                                                    • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                                                    • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                                                    • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                                                    • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                                                    • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                    • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                                                    • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                                                    Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                                                      Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                                                      • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                                                      • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                                                      Ziel

                                                      Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                                                      Inhalt

                                                      Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                      • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                                                      • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                                                      • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                                                      • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                                                      • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                                                      • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                                                      • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                      • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                                                      • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                                                      Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                                                        Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                                                        • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                                                        • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                                                        Ziel

                                                        Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                                                        Inhalt

                                                        Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                        • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                                                        • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                                                        • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                                                        • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                                                        • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                                                        • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                                                        • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                        • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                                                        • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                                                        Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                                                          Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                                                          • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                                                          • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                                                          Ziel

                                                          Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                                                          Inhalt

                                                          Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                          • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                                                          • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                                                          • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                                                          • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                                                          • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                                                          • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                                                          • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                          • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                                                          • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                                                          Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                                                            Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                                                            • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                                                            • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                                                            Ziel

                                                            Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                                                            Inhalt

                                                            Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                            • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                                                            • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                                                            • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                                                            • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                                                            • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                                                            • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                                                            • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                            • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                                                            • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                                                            Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                                                              Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                                                              • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                                                              • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                                                              Ziel

                                                              Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                                                              Inhalt

                                                              Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                              • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                                                              • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                                                              • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                                                              • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                                                              • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                                                              • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                                                              • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                              • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                                                              • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                                                              Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                                                                Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                                                                • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                                                                • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                                                                Ziel

                                                                Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                                                                Inhalt

                                                                Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                                                                • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                                                                • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                                                                • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                                                                • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                                                                • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                                                                • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                                • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                                                                • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                                                                Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Begutachtungsentwurf: 42. KFG-Novelle

                                                                  Es sollen die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt werden.

                                                                  • Beginn der Begutachtung: 13. Mai 2026
                                                                  • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 1. Oktober 2026 bzw. 1. Jänner 2027

                                                                  Ziel

                                                                  Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

                                                                  Inhalt

                                                                  Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen

                                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                  • Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
                                                                  • Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
                                                                  • Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
                                                                  • Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
                                                                  • Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
                                                                  • Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
                                                                  • Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
                                                                  • Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
                                                                  • Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
                                                                  Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion