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    Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

    Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
    • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

    Hauptgesichtspunkte

    Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

    Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

    Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

    Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

    Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

    Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

    Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

      Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

      Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
      • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

      Hauptgesichtspunkte

      Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

      Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

      Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

      Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

      Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

      Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

      Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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        Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
        • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

        Hauptgesichtspunkte

        Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

        Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

        Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

        Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

        Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

        Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

        Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
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          Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

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          • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

          Hauptgesichtspunkte

          Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

          Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

          Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

          Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

          Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

          Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

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            Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
            • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

            Hauptgesichtspunkte

            Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

            Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

            Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

            Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

            Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

            Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

            Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
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              Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

              Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
              • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

              Hauptgesichtspunkte

              Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

              Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

              Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

              Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

              Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

              Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

              Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                Hauptgesichtspunkte

                Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                  Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                  Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                  • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                  Hauptgesichtspunkte

                  Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                  Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                  Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                  Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                  Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                  Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                  Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
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                    Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                    • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                    Hauptgesichtspunkte

                    Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                    Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                    Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                    Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                    Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                    Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                    Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                      Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                      Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                      • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                      Hauptgesichtspunkte

                      Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                      Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                      Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                      Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                      Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                      Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                      Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                        Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                        Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                        • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                        Hauptgesichtspunkte

                        Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                        Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                        Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                        Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                        Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                        Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                        Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                          Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                          Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                          • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                          Hauptgesichtspunkte

                          Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                          Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                          Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                          Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                          Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                          Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                          Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                            Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                            Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                            • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                            Hauptgesichtspunkte

                            Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                            Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                            Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                            Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                            Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                            Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                            Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                              Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                              Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                              • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                              Hauptgesichtspunkte

                              Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                              Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                              Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                              Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                              Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                              Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                              Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                                Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                                • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                Hauptgesichtspunkte

                                Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                                Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                                Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                                Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                                Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                                Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                                Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                  Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                                  Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                                  • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                                  Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                                  Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                                  Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                                  Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                                  Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                                  Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                    Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                                    Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                                    • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                                    Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                                    Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                                    Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                                    Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                                    Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                                    Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                      Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                                      Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                                      • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                                      Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                                      Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                                      Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                                      Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                                      Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                                      Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                        Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                                        Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                                        • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                                        Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                                        Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                                        Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                                        Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                                        Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                                        Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                          Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                                          Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                                          • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                                          Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                                          Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                                          Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                                          Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                                          Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                                          Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                            Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                                            Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                                            • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                                            Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                                            Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                                            Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                                            Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                                            Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                                            Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                              Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                                              Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                                              • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                                              Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                                              Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                                              Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                                              Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                                              Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                                              Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                                                Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                                                • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                                                Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                                                Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                                                Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                                                Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                                                Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                                                Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                  Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                                                  Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                                                  • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                                                  Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                                                  Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                                                  Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                                                  Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                                                  Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                                                  Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                    Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                                                    Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                                                    • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                                                    Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                                                    Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                                                    Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                                                    Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                                                    Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                                                    Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                      Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                                                      Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                                                      • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                                                      Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                                                      Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                                                      Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                                                      Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                                                      Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                                                      Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                        Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                                                        Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                                                        • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                                                        Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                                                        Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                                                        Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                                                        Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                                                        Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                                                        Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                          Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                                                          Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                                                          • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                                                          Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                                                          Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                                                          Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                                                          Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                                                          Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                                                          Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                            Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                                                            Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                                                            • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                                                            Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                                                            Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                                                            Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                                                            Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                                                            Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                                                            Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                              Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                                                              Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                                                              • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                                                              Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                                                              Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                                                              Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                                                              Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                                                              Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                                                              Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                                Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                                                                Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                                                                • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                                                                Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                                                                Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                                                                Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                                                                Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                                                                Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                                                                Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                                  Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

                                                                  Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
                                                                  • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

                                                                  Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

                                                                  Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

                                                                  Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

                                                                  Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

                                                                  Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 31.12.2023
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie