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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Stadt Fürstenfeld

    Hinweis:

    Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:
    Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

    Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

    Hundekot

    Verordnung der Stadt:
    Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
    Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
    8280 Fürstenfeld

    Telefon: +43 664 8545026

    Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

    Öffnungszeiten:

    • Mittwoch und Freitag
      • 10 bis 19 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Fürstenfeld
    Augustinerplatz 1
    8280 Fürstenfeld

    Telefon: +43 3382 52401-0
    Fax: +43 3382 52401-52
    E-Mail: office@fuerstenfeld.at

    Amtsstunden:

    • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14:30 bis 19 Uhr

    Bürgerservice:

    • Montag, Dienstag und Mittwoch
      • 7:30 bis 12:30 Uhr
      • 13:30 bis 16 Uhr
    • Donnerstag
      • 7:30 bis 12:30 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Freitag
      • 7:30 bis 12:30 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Fürstenfeld

      Hinweis:

      Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

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      Rasenmähen

      Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

      erlaubt:

      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 13 bis 19 Uhr
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      verboten:

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      verboten:

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      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Stadt:
      Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

      Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

      Hundekot

      Verordnung der Stadt:
      Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

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      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

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      8280 Fürstenfeld

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      Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

      Öffnungszeiten:

      • Mittwoch und Freitag
        • 10 bis 19 Uhr

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Fürstenfeld
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      Fax: +43 3382 52401-52
      E-Mail: office@fuerstenfeld.at

      Amtsstunden:

      • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14:30 bis 19 Uhr

      Bürgerservice:

      • Montag, Dienstag und Mittwoch
        • 7:30 bis 12:30 Uhr
        • 13:30 bis 16 Uhr
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      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Fürstenfeld

        Hinweis:

        Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

        erlaubt:

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          • 13 bis 19 Uhr
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        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Stadt:
        Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

        Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

        Hundekot

        Verordnung der Stadt:
        Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
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        Müll

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        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

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        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

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        8280 Fürstenfeld

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        Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

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        Augustinerplatz 1
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        E-Mail: office@fuerstenfeld.at

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          Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

          erlaubt:

          • Montag bis Freitag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13 bis 17 Uhr

          verboten:

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

          erlaubt:

          • Montag bis Freitag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13 bis 17 Uhr

          verboten:

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Stadt:
          Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

          Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

          Hundekot

          Verordnung der Stadt:
          Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
          Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
          8280 Fürstenfeld

          Telefon: +43 664 8545026

          Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

          Öffnungszeiten:

          • Mittwoch und Freitag
            • 10 bis 19 Uhr

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Fürstenfeld
          Augustinerplatz 1
          8280 Fürstenfeld

          Telefon: +43 3382 52401-0
          Fax: +43 3382 52401-52
          E-Mail: office@fuerstenfeld.at

          Amtsstunden:

          • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14:30 bis 19 Uhr

          Bürgerservice:

          • Montag, Dienstag und Mittwoch
            • 7:30 bis 12:30 Uhr
            • 13:30 bis 16 Uhr
          • Donnerstag
            • 7:30 bis 12:30 Uhr
            • 13:30 bis 19 Uhr
          • Freitag
            • 7:30 bis 12:30 Uhr

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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Fürstenfeld

            Hinweis:

            Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 13 bis 19 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 13 bis 17 Uhr

            verboten:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 13 bis 19 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 13 bis 17 Uhr

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            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Stadt:
            Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

            Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

            Hundekot

            Verordnung der Stadt:
            Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
            Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
            8280 Fürstenfeld

            Telefon: +43 664 8545026

            Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

            Öffnungszeiten:

            • Mittwoch und Freitag
              • 10 bis 19 Uhr

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Fürstenfeld
            Augustinerplatz 1
            8280 Fürstenfeld

            Telefon: +43 3382 52401-0
            Fax: +43 3382 52401-52
            E-Mail: office@fuerstenfeld.at

            Amtsstunden:

            • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14:30 bis 19 Uhr

            Bürgerservice:

            • Montag, Dienstag und Mittwoch
              • 7:30 bis 12:30 Uhr
              • 13:30 bis 16 Uhr
            • Donnerstag
              • 7:30 bis 12:30 Uhr
              • 13:30 bis 19 Uhr
            • Freitag
              • 7:30 bis 12:30 Uhr

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            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Stadt Fürstenfeld

              Hinweis:

              Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

              erlaubt:

              • Montag bis Freitag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 13 bis 19 Uhr
              • Samstag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 13 bis 17 Uhr

              verboten:

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

              erlaubt:

              • Montag bis Freitag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 13 bis 19 Uhr
              • Samstag
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                • 13 bis 17 Uhr

              verboten:

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Stadt:
              Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

              Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

              Hundekot

              Verordnung der Stadt:
              Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
              Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
              8280 Fürstenfeld

              Telefon: +43 664 8545026

              Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

              Öffnungszeiten:

              • Mittwoch und Freitag
                • 10 bis 19 Uhr

              Kontaktdaten der Stadt

              Stadtgemeinde Fürstenfeld
              Augustinerplatz 1
              8280 Fürstenfeld

              Telefon: +43 3382 52401-0
              Fax: +43 3382 52401-52
              E-Mail: office@fuerstenfeld.at

              Amtsstunden:

              • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14:30 bis 19 Uhr

              Bürgerservice:

              • Montag, Dienstag und Mittwoch
                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                • 13:30 bis 16 Uhr
              • Donnerstag
                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                • 13:30 bis 19 Uhr
              • Freitag
                • 7:30 bis 12:30 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Fürstenfeld

                Hinweis:

                Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                erlaubt:

                • Montag bis Freitag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 19 Uhr
                • Samstag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 17 Uhr

                verboten:

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                erlaubt:

                • Montag bis Freitag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 19 Uhr
                • Samstag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 17 Uhr

                verboten:

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Stadt:
                Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                Hundekot

                Verordnung der Stadt:
                Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                8280 Fürstenfeld

                Telefon: +43 664 8545026

                Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                Öffnungszeiten:

                • Mittwoch und Freitag
                  • 10 bis 19 Uhr

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadtgemeinde Fürstenfeld
                Augustinerplatz 1
                8280 Fürstenfeld

                Telefon: +43 3382 52401-0
                Fax: +43 3382 52401-52
                E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                Amtsstunden:

                • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14:30 bis 19 Uhr

                Bürgerservice:

                • Montag, Dienstag und Mittwoch
                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                  • 13:30 bis 16 Uhr
                • Donnerstag
                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                  • 13:30 bis 19 Uhr
                • Freitag
                  • 7:30 bis 12:30 Uhr

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                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Fürstenfeld

                  Hinweis:

                  Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                  erlaubt:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 19 Uhr
                  • Samstag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 17 Uhr

                  verboten:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                  erlaubt:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 19 Uhr
                  • Samstag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 17 Uhr

                  verboten:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Stadt:
                  Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                  Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                  Hundekot

                  Verordnung der Stadt:
                  Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                  Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                  8280 Fürstenfeld

                  Telefon: +43 664 8545026

                  Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                  Öffnungszeiten:

                  • Mittwoch und Freitag
                    • 10 bis 19 Uhr

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtgemeinde Fürstenfeld
                  Augustinerplatz 1
                  8280 Fürstenfeld

                  Telefon: +43 3382 52401-0
                  Fax: +43 3382 52401-52
                  E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14:30 bis 19 Uhr

                  Bürgerservice:

                  • Montag, Dienstag und Mittwoch
                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                    • 13:30 bis 16 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                    • 13:30 bis 19 Uhr
                  • Freitag
                    • 7:30 bis 12:30 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Fürstenfeld

                    Hinweis:

                    Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                    erlaubt:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 19 Uhr
                    • Samstag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 17 Uhr

                    verboten:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                    erlaubt:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 19 Uhr
                    • Samstag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 17 Uhr

                    verboten:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Stadt:
                    Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                    Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                    Hundekot

                    Verordnung der Stadt:
                    Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                    Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                    8280 Fürstenfeld

                    Telefon: +43 664 8545026

                    Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                    Öffnungszeiten:

                    • Mittwoch und Freitag
                      • 10 bis 19 Uhr

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtgemeinde Fürstenfeld
                    Augustinerplatz 1
                    8280 Fürstenfeld

                    Telefon: +43 3382 52401-0
                    Fax: +43 3382 52401-52
                    E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14:30 bis 19 Uhr

                    Bürgerservice:

                    • Montag, Dienstag und Mittwoch
                      • 7:30 bis 12:30 Uhr
                      • 13:30 bis 16 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 7:30 bis 12:30 Uhr
                      • 13:30 bis 19 Uhr
                    • Freitag
                      • 7:30 bis 12:30 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Fürstenfeld

                      Hinweis:

                      Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                      erlaubt:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 19 Uhr
                      • Samstag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 17 Uhr

                      verboten:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                      erlaubt:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 19 Uhr
                      • Samstag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 17 Uhr

                      verboten:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Stadt:
                      Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                      Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                      Hundekot

                      Verordnung der Stadt:
                      Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                      Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                      8280 Fürstenfeld

                      Telefon: +43 664 8545026

                      Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                      Öffnungszeiten:

                      • Mittwoch und Freitag
                        • 10 bis 19 Uhr

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtgemeinde Fürstenfeld
                      Augustinerplatz 1
                      8280 Fürstenfeld

                      Telefon: +43 3382 52401-0
                      Fax: +43 3382 52401-52
                      E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14:30 bis 19 Uhr

                      Bürgerservice:

                      • Montag, Dienstag und Mittwoch
                        • 7:30 bis 12:30 Uhr
                        • 13:30 bis 16 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 7:30 bis 12:30 Uhr
                        • 13:30 bis 19 Uhr
                      • Freitag
                        • 7:30 bis 12:30 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Fürstenfeld

                        Hinweis:

                        Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                        erlaubt:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 19 Uhr
                        • Samstag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 17 Uhr

                        verboten:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                        erlaubt:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 19 Uhr
                        • Samstag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 17 Uhr

                        verboten:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Stadt:
                        Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                        Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                        Hundekot

                        Verordnung der Stadt:
                        Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                        Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                        8280 Fürstenfeld

                        Telefon: +43 664 8545026

                        Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                        Öffnungszeiten:

                        • Mittwoch und Freitag
                          • 10 bis 19 Uhr

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtgemeinde Fürstenfeld
                        Augustinerplatz 1
                        8280 Fürstenfeld

                        Telefon: +43 3382 52401-0
                        Fax: +43 3382 52401-52
                        E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14:30 bis 19 Uhr

                        Bürgerservice:

                        • Montag, Dienstag und Mittwoch
                          • 7:30 bis 12:30 Uhr
                          • 13:30 bis 16 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 7:30 bis 12:30 Uhr
                          • 13:30 bis 19 Uhr
                        • Freitag
                          • 7:30 bis 12:30 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Fürstenfeld

                          Hinweis:

                          Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                          erlaubt:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 19 Uhr
                          • Samstag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 17 Uhr

                          verboten:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                          erlaubt:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 19 Uhr
                          • Samstag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 17 Uhr

                          verboten:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Stadt:
                          Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                          Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                          Hundekot

                          Verordnung der Stadt:
                          Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                          Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                          8280 Fürstenfeld

                          Telefon: +43 664 8545026

                          Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                          Öffnungszeiten:

                          • Mittwoch und Freitag
                            • 10 bis 19 Uhr

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtgemeinde Fürstenfeld
                          Augustinerplatz 1
                          8280 Fürstenfeld

                          Telefon: +43 3382 52401-0
                          Fax: +43 3382 52401-52
                          E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14:30 bis 19 Uhr

                          Bürgerservice:

                          • Montag, Dienstag und Mittwoch
                            • 7:30 bis 12:30 Uhr
                            • 13:30 bis 16 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 7:30 bis 12:30 Uhr
                            • 13:30 bis 19 Uhr
                          • Freitag
                            • 7:30 bis 12:30 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Fürstenfeld

                            Hinweis:

                            Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                            erlaubt:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 19 Uhr
                            • Samstag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 17 Uhr

                            verboten:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                            erlaubt:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 19 Uhr
                            • Samstag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 17 Uhr

                            verboten:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Stadt:
                            Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                            Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                            Hundekot

                            Verordnung der Stadt:
                            Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                            Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                            8280 Fürstenfeld

                            Telefon: +43 664 8545026

                            Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                            Öffnungszeiten:

                            • Mittwoch und Freitag
                              • 10 bis 19 Uhr

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtgemeinde Fürstenfeld
                            Augustinerplatz 1
                            8280 Fürstenfeld

                            Telefon: +43 3382 52401-0
                            Fax: +43 3382 52401-52
                            E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14:30 bis 19 Uhr

                            Bürgerservice:

                            • Montag, Dienstag und Mittwoch
                              • 7:30 bis 12:30 Uhr
                              • 13:30 bis 16 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 7:30 bis 12:30 Uhr
                              • 13:30 bis 19 Uhr
                            • Freitag
                              • 7:30 bis 12:30 Uhr

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                            • Die zuständige Gemeinde|
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                              Leben in der Stadt Fürstenfeld

                              Hinweis:

                              Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                              erlaubt:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 19 Uhr
                              • Samstag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 17 Uhr

                              verboten:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                              erlaubt:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 19 Uhr
                              • Samstag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 17 Uhr

                              verboten:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Stadt:
                              Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                              Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                              Hundekot

                              Verordnung der Stadt:
                              Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                              Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                              8280 Fürstenfeld

                              Telefon: +43 664 8545026

                              Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                              Öffnungszeiten:

                              • Mittwoch und Freitag
                                • 10 bis 19 Uhr

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtgemeinde Fürstenfeld
                              Augustinerplatz 1
                              8280 Fürstenfeld

                              Telefon: +43 3382 52401-0
                              Fax: +43 3382 52401-52
                              E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14:30 bis 19 Uhr

                              Bürgerservice:

                              • Montag, Dienstag und Mittwoch
                                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                • 13:30 bis 16 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                • 13:30 bis 19 Uhr
                              • Freitag
                                • 7:30 bis 12:30 Uhr

                              Homepage

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                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Fürstenfeld

                                Hinweis:

                                Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                                erlaubt:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 19 Uhr
                                • Samstag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 17 Uhr

                                verboten:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                erlaubt:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 19 Uhr
                                • Samstag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 17 Uhr

                                verboten:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Stadt:
                                Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                                Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                Hundekot

                                Verordnung der Stadt:
                                Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                                Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                                8280 Fürstenfeld

                                Telefon: +43 664 8545026

                                Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                                Öffnungszeiten:

                                • Mittwoch und Freitag
                                  • 10 bis 19 Uhr

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtgemeinde Fürstenfeld
                                Augustinerplatz 1
                                8280 Fürstenfeld

                                Telefon: +43 3382 52401-0
                                Fax: +43 3382 52401-52
                                E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14:30 bis 19 Uhr

                                Bürgerservice:

                                • Montag, Dienstag und Mittwoch
                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                  • 13:30 bis 16 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                  • 13:30 bis 19 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Fürstenfeld

                                  Hinweis:

                                  Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                                  erlaubt:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 19 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 17 Uhr

                                  verboten:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                  erlaubt:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 19 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 17 Uhr

                                  verboten:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Stadt:
                                  Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                                  Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Stadt:
                                  Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                                  Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                                  8280 Fürstenfeld

                                  Telefon: +43 664 8545026

                                  Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Mittwoch und Freitag
                                    • 10 bis 19 Uhr

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtgemeinde Fürstenfeld
                                  Augustinerplatz 1
                                  8280 Fürstenfeld

                                  Telefon: +43 3382 52401-0
                                  Fax: +43 3382 52401-52
                                  E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14:30 bis 19 Uhr

                                  Bürgerservice:

                                  • Montag, Dienstag und Mittwoch
                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                    • 13:30 bis 16 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                    • 13:30 bis 19 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Fürstenfeld

                                    Hinweis:

                                    Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                                    erlaubt:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 19 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 17 Uhr

                                    verboten:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                    erlaubt:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 19 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 17 Uhr

                                    verboten:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Stadt:
                                    Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                                    Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Stadt:
                                    Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                                    Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                                    8280 Fürstenfeld

                                    Telefon: +43 664 8545026

                                    Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Mittwoch und Freitag
                                      • 10 bis 19 Uhr

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtgemeinde Fürstenfeld
                                    Augustinerplatz 1
                                    8280 Fürstenfeld

                                    Telefon: +43 3382 52401-0
                                    Fax: +43 3382 52401-52
                                    E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14:30 bis 19 Uhr

                                    Bürgerservice:

                                    • Montag, Dienstag und Mittwoch
                                      • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                      • 13:30 bis 16 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                      • 13:30 bis 19 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7:30 bis 12:30 Uhr

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                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Fürstenfeld

                                      Hinweis:

                                      Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                                      erlaubt:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 19 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 17 Uhr

                                      verboten:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                      erlaubt:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 19 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 17 Uhr

                                      verboten:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Stadt:
                                      Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                                      Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Stadt:
                                      Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                                      Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                                      8280 Fürstenfeld

                                      Telefon: +43 664 8545026

                                      Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Mittwoch und Freitag
                                        • 10 bis 19 Uhr

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtgemeinde Fürstenfeld
                                      Augustinerplatz 1
                                      8280 Fürstenfeld

                                      Telefon: +43 3382 52401-0
                                      Fax: +43 3382 52401-52
                                      E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14:30 bis 19 Uhr

                                      Bürgerservice:

                                      • Montag, Dienstag und Mittwoch
                                        • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                        • 13:30 bis 16 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                        • 13:30 bis 19 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Fürstenfeld

                                        Hinweis:

                                        Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                                        erlaubt:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 19 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 17 Uhr

                                        verboten:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                        erlaubt:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 19 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 17 Uhr

                                        verboten:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Stadt:
                                        Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                                        Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Stadt:
                                        Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                                        Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                                        8280 Fürstenfeld

                                        Telefon: +43 664 8545026

                                        Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Mittwoch und Freitag
                                          • 10 bis 19 Uhr

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtgemeinde Fürstenfeld
                                        Augustinerplatz 1
                                        8280 Fürstenfeld

                                        Telefon: +43 3382 52401-0
                                        Fax: +43 3382 52401-52
                                        E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14:30 bis 19 Uhr

                                        Bürgerservice:

                                        • Montag, Dienstag und Mittwoch
                                          • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                          • 13:30 bis 16 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                          • 13:30 bis 19 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Fürstenfeld

                                          Hinweis:

                                          Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                                          erlaubt:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 19 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 17 Uhr

                                          verboten:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                          erlaubt:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 19 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 17 Uhr

                                          verboten:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Stadt:
                                          Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                                          Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Stadt:
                                          Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                                          Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                                          8280 Fürstenfeld

                                          Telefon: +43 664 8545026

                                          Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Mittwoch und Freitag
                                            • 10 bis 19 Uhr

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtgemeinde Fürstenfeld
                                          Augustinerplatz 1
                                          8280 Fürstenfeld

                                          Telefon: +43 3382 52401-0
                                          Fax: +43 3382 52401-52
                                          E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14:30 bis 19 Uhr

                                          Bürgerservice:

                                          • Montag, Dienstag und Mittwoch
                                            • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                            • 13:30 bis 16 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                            • 13:30 bis 19 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Fürstenfeld

                                            Hinweis:

                                            Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                                            erlaubt:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 19 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 17 Uhr

                                            verboten:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                            erlaubt:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 19 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 17 Uhr

                                            verboten:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Stadt:
                                            Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                                            Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Stadt:
                                            Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                                            Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                                            8280 Fürstenfeld

                                            Telefon: +43 664 8545026

                                            Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Mittwoch und Freitag
                                              • 10 bis 19 Uhr

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtgemeinde Fürstenfeld
                                            Augustinerplatz 1
                                            8280 Fürstenfeld

                                            Telefon: +43 3382 52401-0
                                            Fax: +43 3382 52401-52
                                            E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14:30 bis 19 Uhr

                                            Bürgerservice:

                                            • Montag, Dienstag und Mittwoch
                                              • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                              • 13:30 bis 16 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                              • 13:30 bis 19 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Fürstenfeld

                                              Hinweis:

                                              Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                                              erlaubt:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 19 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 17 Uhr

                                              verboten:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                              erlaubt:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 19 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 17 Uhr

                                              verboten:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Stadt:
                                              Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                                              Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Stadt:
                                              Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                                              Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                                              8280 Fürstenfeld

                                              Telefon: +43 664 8545026

                                              Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Mittwoch und Freitag
                                                • 10 bis 19 Uhr

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtgemeinde Fürstenfeld
                                              Augustinerplatz 1
                                              8280 Fürstenfeld

                                              Telefon: +43 3382 52401-0
                                              Fax: +43 3382 52401-52
                                              E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14:30 bis 19 Uhr

                                              Bürgerservice:

                                              • Montag, Dienstag und Mittwoch
                                                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                • 13:30 bis 16 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                • 13:30 bis 19 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Fürstenfeld

                                                Hinweis:

                                                Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                                                erlaubt:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 19 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 17 Uhr

                                                verboten:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                erlaubt:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 19 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 17 Uhr

                                                verboten:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Stadt:
                                                Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                                                Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Stadt:
                                                Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                                                Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                                                8280 Fürstenfeld

                                                Telefon: +43 664 8545026

                                                Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Mittwoch und Freitag
                                                  • 10 bis 19 Uhr

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtgemeinde Fürstenfeld
                                                Augustinerplatz 1
                                                8280 Fürstenfeld

                                                Telefon: +43 3382 52401-0
                                                Fax: +43 3382 52401-52
                                                E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14:30 bis 19 Uhr

                                                Bürgerservice:

                                                • Montag, Dienstag und Mittwoch
                                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                  • 13:30 bis 16 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                  • 13:30 bis 19 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Fürstenfeld

                                                  Hinweis:

                                                  Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                                                  erlaubt:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 19 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 17 Uhr

                                                  verboten:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                  erlaubt:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 19 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 17 Uhr

                                                  verboten:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Stadt:
                                                  Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                                                  Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Stadt:
                                                  Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                                                  Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                                                  8280 Fürstenfeld

                                                  Telefon: +43 664 8545026

                                                  Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                    • 10 bis 19 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtgemeinde Fürstenfeld
                                                  Augustinerplatz 1
                                                  8280 Fürstenfeld

                                                  Telefon: +43 3382 52401-0
                                                  Fax: +43 3382 52401-52
                                                  E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14:30 bis 19 Uhr

                                                  Bürgerservice:

                                                  • Montag, Dienstag und Mittwoch
                                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                    • 13:30 bis 16 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                    • 13:30 bis 19 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Fürstenfeld

                                                    Hinweis:

                                                    Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                                                    erlaubt:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 19 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 17 Uhr

                                                    verboten:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                    erlaubt:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 19 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 17 Uhr

                                                    verboten:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Stadt:
                                                    Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                                                    Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Stadt:
                                                    Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                                                    Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                                                    8280 Fürstenfeld

                                                    Telefon: +43 664 8545026

                                                    Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Mittwoch und Freitag
                                                      • 10 bis 19 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtgemeinde Fürstenfeld
                                                    Augustinerplatz 1
                                                    8280 Fürstenfeld

                                                    Telefon: +43 3382 52401-0
                                                    Fax: +43 3382 52401-52
                                                    E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14:30 bis 19 Uhr

                                                    Bürgerservice:

                                                    • Montag, Dienstag und Mittwoch
                                                      • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                      • 13:30 bis 16 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                      • 13:30 bis 19 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Fürstenfeld

                                                      Hinweis:

                                                      Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                                                      erlaubt:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 19 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 17 Uhr

                                                      verboten:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                      erlaubt:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 19 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 17 Uhr

                                                      verboten:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Stadt:
                                                      Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                                                      Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Stadt:
                                                      Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                                                      Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                                                      8280 Fürstenfeld

                                                      Telefon: +43 664 8545026

                                                      Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Mittwoch und Freitag
                                                        • 10 bis 19 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtgemeinde Fürstenfeld
                                                      Augustinerplatz 1
                                                      8280 Fürstenfeld

                                                      Telefon: +43 3382 52401-0
                                                      Fax: +43 3382 52401-52
                                                      E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14:30 bis 19 Uhr

                                                      Bürgerservice:

                                                      • Montag, Dienstag und Mittwoch
                                                        • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                        • 13:30 bis 16 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                        • 13:30 bis 19 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Fürstenfeld

                                                        Hinweis:

                                                        Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                                                        erlaubt:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 19 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 17 Uhr

                                                        verboten:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                        erlaubt:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 19 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 17 Uhr

                                                        verboten:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Stadt:
                                                        Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                                                        Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Stadt:
                                                        Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                                                        Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                                                        8280 Fürstenfeld

                                                        Telefon: +43 664 8545026

                                                        Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Mittwoch und Freitag
                                                          • 10 bis 19 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtgemeinde Fürstenfeld
                                                        Augustinerplatz 1
                                                        8280 Fürstenfeld

                                                        Telefon: +43 3382 52401-0
                                                        Fax: +43 3382 52401-52
                                                        E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14:30 bis 19 Uhr

                                                        Bürgerservice:

                                                        • Montag, Dienstag und Mittwoch
                                                          • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                          • 13:30 bis 16 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                          • 13:30 bis 19 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                                        Homepage

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                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Fürstenfeld

                                                          Hinweis:

                                                          Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                                                          erlaubt:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 19 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 17 Uhr

                                                          verboten:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                          erlaubt:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 19 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 17 Uhr

                                                          verboten:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Stadt:
                                                          Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                                                          Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Stadt:
                                                          Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                                                          Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                                                          8280 Fürstenfeld

                                                          Telefon: +43 664 8545026

                                                          Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Mittwoch und Freitag
                                                            • 10 bis 19 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtgemeinde Fürstenfeld
                                                          Augustinerplatz 1
                                                          8280 Fürstenfeld

                                                          Telefon: +43 3382 52401-0
                                                          Fax: +43 3382 52401-52
                                                          E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14:30 bis 19 Uhr

                                                          Bürgerservice:

                                                          • Montag, Dienstag und Mittwoch
                                                            • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                            • 13:30 bis 16 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                            • 13:30 bis 19 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Fürstenfeld

                                                            Hinweis:

                                                            Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                                                            erlaubt:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 19 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 17 Uhr

                                                            verboten:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                            erlaubt:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 19 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 17 Uhr

                                                            verboten:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Stadt:
                                                            Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                                                            Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Stadt:
                                                            Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                                                            Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                                                            8280 Fürstenfeld

                                                            Telefon: +43 664 8545026

                                                            Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Mittwoch und Freitag
                                                              • 10 bis 19 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtgemeinde Fürstenfeld
                                                            Augustinerplatz 1
                                                            8280 Fürstenfeld

                                                            Telefon: +43 3382 52401-0
                                                            Fax: +43 3382 52401-52
                                                            E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14:30 bis 19 Uhr

                                                            Bürgerservice:

                                                            • Montag, Dienstag und Mittwoch
                                                              • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                              • 13:30 bis 16 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                              • 13:30 bis 19 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Fürstenfeld

                                                              Hinweis:

                                                              Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                                                              erlaubt:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 19 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 17 Uhr

                                                              verboten:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                              erlaubt:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 19 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 17 Uhr

                                                              verboten:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Stadt:
                                                              Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                                                              Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Stadt:
                                                              Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                                                              Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                                                              8280 Fürstenfeld

                                                              Telefon: +43 664 8545026

                                                              Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Mittwoch und Freitag
                                                                • 10 bis 19 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtgemeinde Fürstenfeld
                                                              Augustinerplatz 1
                                                              8280 Fürstenfeld

                                                              Telefon: +43 3382 52401-0
                                                              Fax: +43 3382 52401-52
                                                              E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14:30 bis 19 Uhr

                                                              Bürgerservice:

                                                              • Montag, Dienstag und Mittwoch
                                                                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                                • 13:30 bis 16 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                                • 13:30 bis 19 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                                              Homepage

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                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Fürstenfeld

                                                                Hinweis:

                                                                Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                                                                erlaubt:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 19 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 17 Uhr

                                                                verboten:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                                erlaubt:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 19 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 17 Uhr

                                                                verboten:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Stadt:
                                                                Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                                                                Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Stadt:
                                                                Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                                                                Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                                                                8280 Fürstenfeld

                                                                Telefon: +43 664 8545026

                                                                Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Mittwoch und Freitag
                                                                  • 10 bis 19 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtgemeinde Fürstenfeld
                                                                Augustinerplatz 1
                                                                8280 Fürstenfeld

                                                                Telefon: +43 3382 52401-0
                                                                Fax: +43 3382 52401-52
                                                                E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14:30 bis 19 Uhr

                                                                Bürgerservice:

                                                                • Montag, Dienstag und Mittwoch
                                                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                                  • 13:30 bis 16 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                                  • 13:30 bis 19 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                                                Homepage

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                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Fürstenfeld

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern

                                                                  erlaubt:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 19 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 17 Uhr

                                                                  verboten:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                                  erlaubt:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 19 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 17 Uhr

                                                                  verboten:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Stadt:
                                                                  Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.

                                                                  Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Stadt:
                                                                  Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
                                                                  Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
                                                                  8280 Fürstenfeld

                                                                  Telefon: +43 664 8545026

                                                                  Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                                    • 10 bis 19 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtgemeinde Fürstenfeld
                                                                  Augustinerplatz 1
                                                                  8280 Fürstenfeld

                                                                  Telefon: +43 3382 52401-0
                                                                  Fax: +43 3382 52401-52
                                                                  E-Mail: office@fuerstenfeld.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14:30 bis 19 Uhr

                                                                  Bürgerservice:

                                                                  • Montag, Dienstag und Mittwoch
                                                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                                    • 13:30 bis 16 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                                    • 13:30 bis 19 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr

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