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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Gaschurn

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

    verboten:

    Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 22 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    In der restlichen Zeit:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 22 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    verboten:

    Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 22 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    In der restlichen Zeit:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 22 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

    • auf Friedhöfen
    • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
    • auf Schulplätzen
    • auf öffentlichen Sandspielflächen.

    In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

    • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
    • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
    • rund um das Rifabecken
    • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

    Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

    Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Bauhof und Altstoffsammelzentrum
    Montafonerstraße 66c
    6793 Gaschurn

    Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag
      • 13 bis 17 Uhr
    • Freitag
      • 13 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 13 bis 16 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Gaschurn
    Dorfstraße 2
    6793 Gaschurn

    Telefon: +43 5558 8202
    Fax: +43 5558 8202 19
    E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 16 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Buchhaltung:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Gaschurn

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

      verboten:

      Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 13 Uhr
        • 22 bis 8 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      In der restlichen Zeit:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 13 Uhr
        • 22 bis 7 Uhr
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      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

      verboten:

      Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

      • werktags (Montag bis Samstag)
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      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

      • auf Friedhöfen
      • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
      • auf Schulplätzen
      • auf öffentlichen Sandspielflächen.

      In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

      • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
      • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
      • rund um das Rifabecken
      • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

      Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

      Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Bauhof und Altstoffsammelzentrum
      Montafonerstraße 66c
      6793 Gaschurn

      Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag
        • 13 bis 17 Uhr
      • Freitag
        • 13 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 13 bis 16 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeinde Gaschurn
      Dorfstraße 2
      6793 Gaschurn

      Telefon: +43 5558 8202
      Fax: +43 5558 8202 19
      E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

      Amtsstunden:

      • Montag bis Mittwoch
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 16 Uhr
      • Donnerstag und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Buchhaltung:

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Gaschurn

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

        verboten:

        Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 13 Uhr
          • 22 bis 8 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        In der restlichen Zeit:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 13 Uhr
          • 22 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

        verboten:

        Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 13 Uhr
          • 22 bis 8 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        In der restlichen Zeit:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 13 Uhr
          • 22 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

        • auf Friedhöfen
        • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
        • auf Schulplätzen
        • auf öffentlichen Sandspielflächen.

        In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

        • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
        • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
        • rund um das Rifabecken
        • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

        Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

        Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Bauhof und Altstoffsammelzentrum
        Montafonerstraße 66c
        6793 Gaschurn

        Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag
          • 13 bis 17 Uhr
        • Freitag
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        • Samstag
          • 13 bis 16 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde Gaschurn
        Dorfstraße 2
        6793 Gaschurn

        Telefon: +43 5558 8202
        Fax: +43 5558 8202 19
        E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

        Amtsstunden:

        • Montag bis Mittwoch
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 16 Uhr
        • Donnerstag und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Buchhaltung:

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

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        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Gaschurn

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

          verboten:

          Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 13 Uhr
            • 22 bis 8 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          In der restlichen Zeit:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 13 Uhr
            • 22 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

          verboten:

          Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

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            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

          • auf Friedhöfen
          • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
          • auf Schulplätzen
          • auf öffentlichen Sandspielflächen.

          In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

          • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
          • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
          • rund um das Rifabecken
          • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

          Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

          Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Bauhof und Altstoffsammelzentrum
          Montafonerstraße 66c
          6793 Gaschurn

          Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag
            • 13 bis 17 Uhr
          • Freitag
            • 13 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 13 bis 16 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeinde Gaschurn
          Dorfstraße 2
          6793 Gaschurn

          Telefon: +43 5558 8202
          Fax: +43 5558 8202 19
          E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Mittwoch
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 16 Uhr
          • Donnerstag und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Buchhaltung:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

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            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

            verboten:

            Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 13 Uhr
              • 22 bis 8 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            In der restlichen Zeit:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 13 Uhr
              • 22 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

            verboten:

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            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

            • auf Friedhöfen
            • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
            • auf Schulplätzen
            • auf öffentlichen Sandspielflächen.

            In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

            • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
            • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
            • rund um das Rifabecken
            • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

            Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

            Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Bauhof und Altstoffsammelzentrum
            Montafonerstraße 66c
            6793 Gaschurn

            Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag
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            • Freitag
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            • Samstag
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            Gemeinde Gaschurn
            Dorfstraße 2
            6793 Gaschurn

            Telefon: +43 5558 8202
            Fax: +43 5558 8202 19
            E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Mittwoch
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            • Donnerstag und Freitag
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            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

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            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Gaschurn

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

              verboten:

              Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 13 Uhr
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              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

              verboten:

              Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 13 Uhr
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              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 13 Uhr
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              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

              • auf Friedhöfen
              • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
              • auf Schulplätzen
              • auf öffentlichen Sandspielflächen.

              In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

              • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
              • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
              • rund um das Rifabecken
              • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

              Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

              Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Bauhof und Altstoffsammelzentrum
              Montafonerstraße 66c
              6793 Gaschurn

              Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

              Öffnungszeiten:

              • Dienstag
                • 13 bis 17 Uhr
              • Freitag
                • 13 bis 18 Uhr
              • Samstag
                • 13 bis 16 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeinde Gaschurn
              Dorfstraße 2
              6793 Gaschurn

              Telefon: +43 5558 8202
              Fax: +43 5558 8202 19
              E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

              Amtsstunden:

              • Montag bis Mittwoch
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 16 Uhr
              • Donnerstag und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Buchhaltung:

              • Montag bis Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Gaschurn

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                verboten:

                Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 13 Uhr
                  • 22 bis 8 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                In der restlichen Zeit:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 13 Uhr
                  • 22 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                verboten:

                Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 13 Uhr
                  • 22 bis 8 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                In der restlichen Zeit:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 13 Uhr
                  • 22 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                • auf Friedhöfen
                • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                • auf Schulplätzen
                • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                • rund um das Rifabecken
                • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                Montafonerstraße 66c
                6793 Gaschurn

                Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                Öffnungszeiten:

                • Dienstag
                  • 13 bis 17 Uhr
                • Freitag
                  • 13 bis 18 Uhr
                • Samstag
                  • 13 bis 16 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeinde Gaschurn
                Dorfstraße 2
                6793 Gaschurn

                Telefon: +43 5558 8202
                Fax: +43 5558 8202 19
                E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                Amtsstunden:

                • Montag bis Mittwoch
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 16 Uhr
                • Donnerstag und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Buchhaltung:

                • Montag bis Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Gaschurn

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                  verboten:

                  Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 13 Uhr
                    • 22 bis 8 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  In der restlichen Zeit:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 13 Uhr
                    • 22 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                  verboten:

                  Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 13 Uhr
                    • 22 bis 8 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  In der restlichen Zeit:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 13 Uhr
                    • 22 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                  • auf Friedhöfen
                  • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                  • auf Schulplätzen
                  • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                  In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                  • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                  • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                  • rund um das Rifabecken
                  • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                  Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                  Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                  Montafonerstraße 66c
                  6793 Gaschurn

                  Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                  Öffnungszeiten:

                  • Dienstag
                    • 13 bis 17 Uhr
                  • Freitag
                    • 13 bis 18 Uhr
                  • Samstag
                    • 13 bis 16 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeinde Gaschurn
                  Dorfstraße 2
                  6793 Gaschurn

                  Telefon: +43 5558 8202
                  Fax: +43 5558 8202 19
                  E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag bis Mittwoch
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 16 Uhr
                  • Donnerstag und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Buchhaltung:

                  • Montag bis Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Gaschurn

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                    verboten:

                    Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 13 Uhr
                      • 22 bis 8 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    In der restlichen Zeit:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 13 Uhr
                      • 22 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                    verboten:

                    Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 13 Uhr
                      • 22 bis 8 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    In der restlichen Zeit:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 13 Uhr
                      • 22 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                    • auf Friedhöfen
                    • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                    • auf Schulplätzen
                    • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                    In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                    • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                    • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                    • rund um das Rifabecken
                    • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                    Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                    Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                    Montafonerstraße 66c
                    6793 Gaschurn

                    Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                    Öffnungszeiten:

                    • Dienstag
                      • 13 bis 17 Uhr
                    • Freitag
                      • 13 bis 18 Uhr
                    • Samstag
                      • 13 bis 16 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeinde Gaschurn
                    Dorfstraße 2
                    6793 Gaschurn

                    Telefon: +43 5558 8202
                    Fax: +43 5558 8202 19
                    E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag bis Mittwoch
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 16 Uhr
                    • Donnerstag und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Buchhaltung:

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Gaschurn

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                      verboten:

                      Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 13 Uhr
                        • 22 bis 8 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      In der restlichen Zeit:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 13 Uhr
                        • 22 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                      verboten:

                      Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 13 Uhr
                        • 22 bis 8 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      In der restlichen Zeit:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 13 Uhr
                        • 22 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                      • auf Friedhöfen
                      • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                      • auf Schulplätzen
                      • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                      In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                      • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                      • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                      • rund um das Rifabecken
                      • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                      Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                      Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                      Montafonerstraße 66c
                      6793 Gaschurn

                      Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                      Öffnungszeiten:

                      • Dienstag
                        • 13 bis 17 Uhr
                      • Freitag
                        • 13 bis 18 Uhr
                      • Samstag
                        • 13 bis 16 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeinde Gaschurn
                      Dorfstraße 2
                      6793 Gaschurn

                      Telefon: +43 5558 8202
                      Fax: +43 5558 8202 19
                      E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag bis Mittwoch
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 16 Uhr
                      • Donnerstag und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Buchhaltung:

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Gaschurn

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                        verboten:

                        Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 13 Uhr
                          • 22 bis 8 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        In der restlichen Zeit:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 13 Uhr
                          • 22 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                        verboten:

                        Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 13 Uhr
                          • 22 bis 8 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        In der restlichen Zeit:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 13 Uhr
                          • 22 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                        • auf Friedhöfen
                        • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                        • auf Schulplätzen
                        • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                        In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                        • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                        • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                        • rund um das Rifabecken
                        • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                        Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                        Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                        Montafonerstraße 66c
                        6793 Gaschurn

                        Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                        Öffnungszeiten:

                        • Dienstag
                          • 13 bis 17 Uhr
                        • Freitag
                          • 13 bis 18 Uhr
                        • Samstag
                          • 13 bis 16 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeinde Gaschurn
                        Dorfstraße 2
                        6793 Gaschurn

                        Telefon: +43 5558 8202
                        Fax: +43 5558 8202 19
                        E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag bis Mittwoch
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 16 Uhr
                        • Donnerstag und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Buchhaltung:

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Gaschurn

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                          verboten:

                          Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 13 Uhr
                            • 22 bis 8 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          In der restlichen Zeit:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 13 Uhr
                            • 22 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                          verboten:

                          Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 13 Uhr
                            • 22 bis 8 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          In der restlichen Zeit:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 13 Uhr
                            • 22 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                          • auf Friedhöfen
                          • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                          • auf Schulplätzen
                          • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                          In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                          • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                          • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                          • rund um das Rifabecken
                          • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                          Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                          Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                          Montafonerstraße 66c
                          6793 Gaschurn

                          Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                          Öffnungszeiten:

                          • Dienstag
                            • 13 bis 17 Uhr
                          • Freitag
                            • 13 bis 18 Uhr
                          • Samstag
                            • 13 bis 16 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeinde Gaschurn
                          Dorfstraße 2
                          6793 Gaschurn

                          Telefon: +43 5558 8202
                          Fax: +43 5558 8202 19
                          E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag bis Mittwoch
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 16 Uhr
                          • Donnerstag und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Buchhaltung:

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Gaschurn

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                            verboten:

                            Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 13 Uhr
                              • 22 bis 8 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            In der restlichen Zeit:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 13 Uhr
                              • 22 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                            verboten:

                            Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 13 Uhr
                              • 22 bis 8 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            In der restlichen Zeit:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 13 Uhr
                              • 22 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                            • auf Friedhöfen
                            • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                            • auf Schulplätzen
                            • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                            In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                            • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                            • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                            • rund um das Rifabecken
                            • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                            Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                            Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                            Montafonerstraße 66c
                            6793 Gaschurn

                            Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                            Öffnungszeiten:

                            • Dienstag
                              • 13 bis 17 Uhr
                            • Freitag
                              • 13 bis 18 Uhr
                            • Samstag
                              • 13 bis 16 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeinde Gaschurn
                            Dorfstraße 2
                            6793 Gaschurn

                            Telefon: +43 5558 8202
                            Fax: +43 5558 8202 19
                            E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag bis Mittwoch
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 16 Uhr
                            • Donnerstag und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Buchhaltung:

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Gaschurn

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                              verboten:

                              Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 13 Uhr
                                • 22 bis 8 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              In der restlichen Zeit:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 13 Uhr
                                • 22 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                              verboten:

                              Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 13 Uhr
                                • 22 bis 8 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              In der restlichen Zeit:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 13 Uhr
                                • 22 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                              • auf Friedhöfen
                              • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                              • auf Schulplätzen
                              • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                              In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                              • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                              • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                              • rund um das Rifabecken
                              • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                              Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                              Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                              Montafonerstraße 66c
                              6793 Gaschurn

                              Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                              Öffnungszeiten:

                              • Dienstag
                                • 13 bis 17 Uhr
                              • Freitag
                                • 13 bis 18 Uhr
                              • Samstag
                                • 13 bis 16 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeinde Gaschurn
                              Dorfstraße 2
                              6793 Gaschurn

                              Telefon: +43 5558 8202
                              Fax: +43 5558 8202 19
                              E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag bis Mittwoch
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 16 Uhr
                              • Donnerstag und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Buchhaltung:

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Gaschurn

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                                verboten:

                                Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 13 Uhr
                                  • 22 bis 8 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                In der restlichen Zeit:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 13 Uhr
                                  • 22 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                verboten:

                                Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 13 Uhr
                                  • 22 bis 8 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                In der restlichen Zeit:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 13 Uhr
                                  • 22 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                • auf Friedhöfen
                                • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                • auf Schulplätzen
                                • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                                • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                                • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                                • rund um das Rifabecken
                                • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                                Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                                Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                                Montafonerstraße 66c
                                6793 Gaschurn

                                Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                                Öffnungszeiten:

                                • Dienstag
                                  • 13 bis 17 Uhr
                                • Freitag
                                  • 13 bis 18 Uhr
                                • Samstag
                                  • 13 bis 16 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeinde Gaschurn
                                Dorfstraße 2
                                6793 Gaschurn

                                Telefon: +43 5558 8202
                                Fax: +43 5558 8202 19
                                E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag bis Mittwoch
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 16 Uhr
                                • Donnerstag und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Buchhaltung:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Gaschurn

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                                  verboten:

                                  Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 13 Uhr
                                    • 22 bis 8 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  In der restlichen Zeit:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 13 Uhr
                                    • 22 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                  verboten:

                                  Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 13 Uhr
                                    • 22 bis 8 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  In der restlichen Zeit:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 13 Uhr
                                    • 22 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                  • auf Friedhöfen
                                  • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                  • auf Schulplätzen
                                  • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                  In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                                  • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                                  • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                                  • rund um das Rifabecken
                                  • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                                  Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                                  Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                                  Montafonerstraße 66c
                                  6793 Gaschurn

                                  Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Dienstag
                                    • 13 bis 17 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 13 bis 18 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 13 bis 16 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeinde Gaschurn
                                  Dorfstraße 2
                                  6793 Gaschurn

                                  Telefon: +43 5558 8202
                                  Fax: +43 5558 8202 19
                                  E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag bis Mittwoch
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 16 Uhr
                                  • Donnerstag und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Buchhaltung:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Gaschurn

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                                    verboten:

                                    Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 13 Uhr
                                      • 22 bis 8 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    In der restlichen Zeit:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 13 Uhr
                                      • 22 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                    verboten:

                                    Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 13 Uhr
                                      • 22 bis 8 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    In der restlichen Zeit:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 13 Uhr
                                      • 22 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                    • auf Friedhöfen
                                    • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                    • auf Schulplätzen
                                    • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                    In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                                    • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                                    • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                                    • rund um das Rifabecken
                                    • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                                    Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                                    Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                                    Montafonerstraße 66c
                                    6793 Gaschurn

                                    Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Dienstag
                                      • 13 bis 17 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 13 bis 18 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 13 bis 16 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeinde Gaschurn
                                    Dorfstraße 2
                                    6793 Gaschurn

                                    Telefon: +43 5558 8202
                                    Fax: +43 5558 8202 19
                                    E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag bis Mittwoch
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 16 Uhr
                                    • Donnerstag und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Buchhaltung:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Gaschurn

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                                      verboten:

                                      Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 13 Uhr
                                        • 22 bis 8 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      In der restlichen Zeit:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 13 Uhr
                                        • 22 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                      verboten:

                                      Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 13 Uhr
                                        • 22 bis 8 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      In der restlichen Zeit:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 13 Uhr
                                        • 22 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                      • auf Friedhöfen
                                      • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                      • auf Schulplätzen
                                      • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                      In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                                      • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                                      • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                                      • rund um das Rifabecken
                                      • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                                      Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                                      Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                                      Montafonerstraße 66c
                                      6793 Gaschurn

                                      Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Dienstag
                                        • 13 bis 17 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 13 bis 18 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 13 bis 16 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeinde Gaschurn
                                      Dorfstraße 2
                                      6793 Gaschurn

                                      Telefon: +43 5558 8202
                                      Fax: +43 5558 8202 19
                                      E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag bis Mittwoch
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 16 Uhr
                                      • Donnerstag und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Buchhaltung:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Gaschurn

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                                        verboten:

                                        Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 13 Uhr
                                          • 22 bis 8 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        In der restlichen Zeit:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 13 Uhr
                                          • 22 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                        verboten:

                                        Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 13 Uhr
                                          • 22 bis 8 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        In der restlichen Zeit:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 13 Uhr
                                          • 22 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                        • auf Friedhöfen
                                        • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                        • auf Schulplätzen
                                        • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                        In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                                        • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                                        • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                                        • rund um das Rifabecken
                                        • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                                        Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                                        Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                                        Montafonerstraße 66c
                                        6793 Gaschurn

                                        Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Dienstag
                                          • 13 bis 17 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 13 bis 18 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 13 bis 16 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeinde Gaschurn
                                        Dorfstraße 2
                                        6793 Gaschurn

                                        Telefon: +43 5558 8202
                                        Fax: +43 5558 8202 19
                                        E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag bis Mittwoch
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 16 Uhr
                                        • Donnerstag und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Buchhaltung:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

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                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Gaschurn

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                                          verboten:

                                          Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 13 Uhr
                                            • 22 bis 8 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          In der restlichen Zeit:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 13 Uhr
                                            • 22 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                          verboten:

                                          Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 13 Uhr
                                            • 22 bis 8 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          In der restlichen Zeit:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 13 Uhr
                                            • 22 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                          • auf Friedhöfen
                                          • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                          • auf Schulplätzen
                                          • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                          In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                                          • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                                          • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                                          • rund um das Rifabecken
                                          • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                                          Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                                          Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                                          Montafonerstraße 66c
                                          6793 Gaschurn

                                          Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Dienstag
                                            • 13 bis 17 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 13 bis 18 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 13 bis 16 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeinde Gaschurn
                                          Dorfstraße 2
                                          6793 Gaschurn

                                          Telefon: +43 5558 8202
                                          Fax: +43 5558 8202 19
                                          E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag bis Mittwoch
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 16 Uhr
                                          • Donnerstag und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Buchhaltung:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Gaschurn

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                                            verboten:

                                            Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 13 Uhr
                                              • 22 bis 8 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            In der restlichen Zeit:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 13 Uhr
                                              • 22 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                            verboten:

                                            Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 13 Uhr
                                              • 22 bis 8 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            In der restlichen Zeit:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 13 Uhr
                                              • 22 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                            • auf Friedhöfen
                                            • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                            • auf Schulplätzen
                                            • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                            In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                                            • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                                            • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                                            • rund um das Rifabecken
                                            • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                                            Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                                            Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                                            Montafonerstraße 66c
                                            6793 Gaschurn

                                            Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Dienstag
                                              • 13 bis 17 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 13 bis 18 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 13 bis 16 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeinde Gaschurn
                                            Dorfstraße 2
                                            6793 Gaschurn

                                            Telefon: +43 5558 8202
                                            Fax: +43 5558 8202 19
                                            E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag bis Mittwoch
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 16 Uhr
                                            • Donnerstag und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Buchhaltung:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Gaschurn

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                                              verboten:

                                              Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                • 22 bis 8 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              In der restlichen Zeit:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                • 22 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                              verboten:

                                              Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                • 22 bis 8 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              In der restlichen Zeit:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                • 22 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                              • auf Friedhöfen
                                              • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                              • auf Schulplätzen
                                              • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                              In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                                              • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                                              • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                                              • rund um das Rifabecken
                                              • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                                              Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                                              Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                                              Montafonerstraße 66c
                                              6793 Gaschurn

                                              Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Dienstag
                                                • 13 bis 17 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 13 bis 18 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 13 bis 16 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeinde Gaschurn
                                              Dorfstraße 2
                                              6793 Gaschurn

                                              Telefon: +43 5558 8202
                                              Fax: +43 5558 8202 19
                                              E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag bis Mittwoch
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 16 Uhr
                                              • Donnerstag und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Buchhaltung:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Gaschurn

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                                                verboten:

                                                Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                  • 22 bis 8 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                In der restlichen Zeit:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                  • 22 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                verboten:

                                                Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                  • 22 bis 8 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                In der restlichen Zeit:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                  • 22 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                • auf Friedhöfen
                                                • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                • auf Schulplätzen
                                                • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                                                • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                                                • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                                                • rund um das Rifabecken
                                                • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                                                Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                                                Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                                                Montafonerstraße 66c
                                                6793 Gaschurn

                                                Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Dienstag
                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 13 bis 16 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeinde Gaschurn
                                                Dorfstraße 2
                                                6793 Gaschurn

                                                Telefon: +43 5558 8202
                                                Fax: +43 5558 8202 19
                                                E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag bis Mittwoch
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 16 Uhr
                                                • Donnerstag und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Buchhaltung:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Gaschurn

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                                                  verboten:

                                                  Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                    • 22 bis 8 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  In der restlichen Zeit:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                    • 22 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                  verboten:

                                                  Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                    • 22 bis 8 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  In der restlichen Zeit:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                    • 22 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                  • auf Friedhöfen
                                                  • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                  • auf Schulplätzen
                                                  • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                  In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                                                  • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                                                  • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                                                  • rund um das Rifabecken
                                                  • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                                                  Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                                                  Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                                                  Montafonerstraße 66c
                                                  6793 Gaschurn

                                                  Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Dienstag
                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 13 bis 16 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeinde Gaschurn
                                                  Dorfstraße 2
                                                  6793 Gaschurn

                                                  Telefon: +43 5558 8202
                                                  Fax: +43 5558 8202 19
                                                  E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag bis Mittwoch
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 16 Uhr
                                                  • Donnerstag und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Buchhaltung:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Gaschurn

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                                                    verboten:

                                                    Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 13 Uhr
                                                      • 22 bis 8 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    In der restlichen Zeit:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 13 Uhr
                                                      • 22 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                    verboten:

                                                    Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 13 Uhr
                                                      • 22 bis 8 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    In der restlichen Zeit:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 13 Uhr
                                                      • 22 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                    • auf Friedhöfen
                                                    • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                    • auf Schulplätzen
                                                    • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                    In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                                                    • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                                                    • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                                                    • rund um das Rifabecken
                                                    • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                                                    Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                                                    Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                                                    Montafonerstraße 66c
                                                    6793 Gaschurn

                                                    Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Dienstag
                                                      • 13 bis 17 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 13 bis 18 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 13 bis 16 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeinde Gaschurn
                                                    Dorfstraße 2
                                                    6793 Gaschurn

                                                    Telefon: +43 5558 8202
                                                    Fax: +43 5558 8202 19
                                                    E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag bis Mittwoch
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 16 Uhr
                                                    • Donnerstag und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Buchhaltung:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Gaschurn

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                                                      verboten:

                                                      Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 13 Uhr
                                                        • 22 bis 8 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      In der restlichen Zeit:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 13 Uhr
                                                        • 22 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                      verboten:

                                                      Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 13 Uhr
                                                        • 22 bis 8 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      In der restlichen Zeit:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 13 Uhr
                                                        • 22 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                      • auf Friedhöfen
                                                      • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                      • auf Schulplätzen
                                                      • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                      In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                                                      • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                                                      • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                                                      • rund um das Rifabecken
                                                      • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                                                      Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                                                      Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                                                      Montafonerstraße 66c
                                                      6793 Gaschurn

                                                      Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Dienstag
                                                        • 13 bis 17 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 13 bis 18 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 13 bis 16 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeinde Gaschurn
                                                      Dorfstraße 2
                                                      6793 Gaschurn

                                                      Telefon: +43 5558 8202
                                                      Fax: +43 5558 8202 19
                                                      E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag bis Mittwoch
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 16 Uhr
                                                      • Donnerstag und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Buchhaltung:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Gaschurn

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                                                        verboten:

                                                        Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 13 Uhr
                                                          • 22 bis 8 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        In der restlichen Zeit:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 13 Uhr
                                                          • 22 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                        verboten:

                                                        Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 13 Uhr
                                                          • 22 bis 8 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        In der restlichen Zeit:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 13 Uhr
                                                          • 22 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                        • auf Friedhöfen
                                                        • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                        • auf Schulplätzen
                                                        • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                        In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                                                        • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                                                        • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                                                        • rund um das Rifabecken
                                                        • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                                                        Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                                                        Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                                                        Montafonerstraße 66c
                                                        6793 Gaschurn

                                                        Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Dienstag
                                                          • 13 bis 17 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 13 bis 18 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 13 bis 16 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeinde Gaschurn
                                                        Dorfstraße 2
                                                        6793 Gaschurn

                                                        Telefon: +43 5558 8202
                                                        Fax: +43 5558 8202 19
                                                        E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag bis Mittwoch
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 16 Uhr
                                                        • Donnerstag und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Buchhaltung:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Gaschurn

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                                                          verboten:

                                                          Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 13 Uhr
                                                            • 22 bis 8 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          In der restlichen Zeit:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 13 Uhr
                                                            • 22 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                          verboten:

                                                          Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 13 Uhr
                                                            • 22 bis 8 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          In der restlichen Zeit:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 13 Uhr
                                                            • 22 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                          • auf Friedhöfen
                                                          • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                          • auf Schulplätzen
                                                          • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                          In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                                                          • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                                                          • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                                                          • rund um das Rifabecken
                                                          • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                                                          Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                                                          Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                                                          Montafonerstraße 66c
                                                          6793 Gaschurn

                                                          Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Dienstag
                                                            • 13 bis 17 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 13 bis 18 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 13 bis 16 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeinde Gaschurn
                                                          Dorfstraße 2
                                                          6793 Gaschurn

                                                          Telefon: +43 5558 8202
                                                          Fax: +43 5558 8202 19
                                                          E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag bis Mittwoch
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 16 Uhr
                                                          • Donnerstag und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Buchhaltung:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Gaschurn

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                                                            verboten:

                                                            Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 13 Uhr
                                                              • 22 bis 8 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            In der restlichen Zeit:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 13 Uhr
                                                              • 22 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                            verboten:

                                                            Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 13 Uhr
                                                              • 22 bis 8 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            In der restlichen Zeit:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 13 Uhr
                                                              • 22 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                            • auf Friedhöfen
                                                            • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                            • auf Schulplätzen
                                                            • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                            In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                                                            • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                                                            • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                                                            • rund um das Rifabecken
                                                            • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                                                            Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                                                            Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                                                            Montafonerstraße 66c
                                                            6793 Gaschurn

                                                            Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Dienstag
                                                              • 13 bis 17 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 13 bis 18 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 13 bis 16 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeinde Gaschurn
                                                            Dorfstraße 2
                                                            6793 Gaschurn

                                                            Telefon: +43 5558 8202
                                                            Fax: +43 5558 8202 19
                                                            E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag bis Mittwoch
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 16 Uhr
                                                            • Donnerstag und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Buchhaltung:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Gaschurn

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                                                              verboten:

                                                              Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                                • 22 bis 8 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              In der restlichen Zeit:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                                • 22 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                              verboten:

                                                              Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                                • 22 bis 8 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              In der restlichen Zeit:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                                • 22 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                              • auf Friedhöfen
                                                              • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                              • auf Schulplätzen
                                                              • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                              In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                                                              • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                                                              • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                                                              • rund um das Rifabecken
                                                              • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                                                              Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                                                              Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                                                              Montafonerstraße 66c
                                                              6793 Gaschurn

                                                              Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Dienstag
                                                                • 13 bis 17 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 13 bis 18 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 13 bis 16 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeinde Gaschurn
                                                              Dorfstraße 2
                                                              6793 Gaschurn

                                                              Telefon: +43 5558 8202
                                                              Fax: +43 5558 8202 19
                                                              E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag bis Mittwoch
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 16 Uhr
                                                              • Donnerstag und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Buchhaltung:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Gaschurn

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                                                                verboten:

                                                                Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                                  • 22 bis 8 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                In der restlichen Zeit:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                                  • 22 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                                verboten:

                                                                Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                                  • 22 bis 8 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                In der restlichen Zeit:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                                  • 22 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                                • auf Friedhöfen
                                                                • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                                • auf Schulplätzen
                                                                • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                                In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                                                                • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                                                                • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                                                                • rund um das Rifabecken
                                                                • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                                                                Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                                                                Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                                                                Montafonerstraße 66c
                                                                6793 Gaschurn

                                                                Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Dienstag
                                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 13 bis 16 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeinde Gaschurn
                                                                Dorfstraße 2
                                                                6793 Gaschurn

                                                                Telefon: +43 5558 8202
                                                                Fax: +43 5558 8202 19
                                                                E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag bis Mittwoch
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 16 Uhr
                                                                • Donnerstag und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Buchhaltung:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Gaschurn

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

                                                                  verboten:

                                                                  Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                                    • 22 bis 8 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  In der restlichen Zeit:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                                    • 22 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                                  verboten:

                                                                  Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                                    • 22 bis 8 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  In der restlichen Zeit:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                                    • 22 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                                  • auf Friedhöfen
                                                                  • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                                  • auf Schulplätzen
                                                                  • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                                  In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

                                                                  • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
                                                                  • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
                                                                  • rund um das Rifabecken
                                                                  • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

                                                                  Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

                                                                  Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Bauhof und Altstoffsammelzentrum
                                                                  Montafonerstraße 66c
                                                                  6793 Gaschurn

                                                                  Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Dienstag
                                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 13 bis 16 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeinde Gaschurn
                                                                  Dorfstraße 2
                                                                  6793 Gaschurn

                                                                  Telefon: +43 5558 8202
                                                                  Fax: +43 5558 8202 19
                                                                  E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag bis Mittwoch
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 16 Uhr
                                                                  • Donnerstag und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Buchhaltung:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion