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Berufstätigkeit
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit einem monatlichen Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze (USP) (551,10 Euro im Jahr 2026) sind gesetzlich pflichtversichert (kranken-, unfall- und pensionsversichert).
Liegt der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (USP), sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nur unfallversichert, können sich jedoch in der gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung freiwillig versichern. Die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung besteht nicht.
Berufstätigkeit
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Liegt der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (USP), sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nur unfallversichert, können sich jedoch in der gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung freiwillig versichern. Die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung besteht nicht.
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Liegt der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (USP), sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nur unfallversichert, können sich jedoch in der gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung freiwillig versichern. Die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung besteht nicht.
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Liegt der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (USP), sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nur unfallversichert, können sich jedoch in der gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung freiwillig versichern. Die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung besteht nicht.
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Liegt der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (USP), sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nur unfallversichert, können sich jedoch in der gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung freiwillig versichern. Die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung besteht nicht.
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Liegt der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (USP), sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nur unfallversichert, können sich jedoch in der gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung freiwillig versichern. Die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung besteht nicht.
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Liegt der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (USP), sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nur unfallversichert, können sich jedoch in der gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung freiwillig versichern. Die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung besteht nicht.
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Liegt der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (USP), sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nur unfallversichert, können sich jedoch in der gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung freiwillig versichern. Die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung besteht nicht.
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Liegt der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (USP), sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nur unfallversichert, können sich jedoch in der gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung freiwillig versichern. Die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung besteht nicht.
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Liegt der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (USP), sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nur unfallversichert, können sich jedoch in der gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung freiwillig versichern. Die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung besteht nicht.
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Liegt der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (USP), sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nur unfallversichert, können sich jedoch in der gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung freiwillig versichern. Die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung besteht nicht.
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Liegt der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (USP), sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nur unfallversichert, können sich jedoch in der gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung freiwillig versichern. Die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung besteht nicht.
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