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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Pasching

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 0 bis 7 Uhr
      • 20 bis 24 Uhr
    • Samstag
      • 0 bis 7 Uhr
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Ausgenommen:

    • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
    • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 0 bis 7 Uhr
      • 20 bis 24 Uhr
    • Samstag
      • 0 bis 7 Uhr
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Ausgenommen:

    • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
    • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

    Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

    verboten:

    • täglich
      • 6 bis 22 Uhr

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Verordnung der Gemeinde:
    Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

    Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

    • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
    • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
    • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
    • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

    Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

    Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

    Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

    • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
    • Für sonstige Hunde 20 Euro

    Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
    Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

    Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

    Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

    Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

    • Mittwoch
    • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
    • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
    • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

    Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

    Telefon: +43 7221 882 42

    Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

    Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Pasching
    Leondinger Straße 10
    4061 Pasching

    Telefon: +43 7221 88515
    Fax: +43 7221 88688
    E-Mail: office@pasching.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Donnerstag
      • 15 bis 19 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Pasching

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

      verboten:

      • Montag bis Freitag
        • 0 bis 7 Uhr
        • 20 bis 24 Uhr
      • Samstag
        • 0 bis 7 Uhr
        • ab 12 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Ausgenommen:

      • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
      • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

      verboten:

      • Montag bis Freitag
        • 0 bis 7 Uhr
        • 20 bis 24 Uhr
      • Samstag
        • 0 bis 7 Uhr
        • ab 12 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Ausgenommen:

      • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
      • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

      Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

      verboten:

      • täglich
        • 6 bis 22 Uhr

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Verordnung der Gemeinde:
      Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

      Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

      • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
      • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
      • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
      • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

      Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

      Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

      Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

      • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
      • Für sonstige Hunde 20 Euro

      Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
      Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

      Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

      Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

      Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

      • Mittwoch
      • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
      • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
      • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

      Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

      Telefon: +43 7221 882 42

      Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

      Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeinde Pasching
      Leondinger Straße 10
      4061 Pasching

      Telefon: +43 7221 88515
      Fax: +43 7221 88688
      E-Mail: office@pasching.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Donnerstag
        • 15 bis 19 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Pasching

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

        verboten:

        • Montag bis Freitag
          • 0 bis 7 Uhr
          • 20 bis 24 Uhr
        • Samstag
          • 0 bis 7 Uhr
          • ab 12 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Ausgenommen:

        • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
        • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

        verboten:

        • Montag bis Freitag
          • 0 bis 7 Uhr
          • 20 bis 24 Uhr
        • Samstag
          • 0 bis 7 Uhr
          • ab 12 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Ausgenommen:

        • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
        • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

        Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

        verboten:

        • täglich
          • 6 bis 22 Uhr

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Verordnung der Gemeinde:
        Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

        Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

        • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
        • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
        • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
        • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

        Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

        Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

        Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

        • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
        • Für sonstige Hunde 20 Euro

        Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
        Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

        Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

        Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

        Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

        • Mittwoch
        • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
        • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
        • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

        Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

        Telefon: +43 7221 882 42

        Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

        Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde Pasching
        Leondinger Straße 10
        4061 Pasching

        Telefon: +43 7221 88515
        Fax: +43 7221 88688
        E-Mail: office@pasching.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Donnerstag
          • 15 bis 19 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Pasching

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

          verboten:

          • Montag bis Freitag
            • 0 bis 7 Uhr
            • 20 bis 24 Uhr
          • Samstag
            • 0 bis 7 Uhr
            • ab 12 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Ausgenommen:

          • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
          • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

          verboten:

          • Montag bis Freitag
            • 0 bis 7 Uhr
            • 20 bis 24 Uhr
          • Samstag
            • 0 bis 7 Uhr
            • ab 12 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Ausgenommen:

          • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
          • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

          Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

          verboten:

          • täglich
            • 6 bis 22 Uhr

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Verordnung der Gemeinde:
          Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

          Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

          • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
          • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
          • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
          • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

          Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

          Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

          Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

          • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
          • Für sonstige Hunde 20 Euro

          Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
          Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

          Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

          Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

          Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

          • Mittwoch
          • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
          • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
          • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

          Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

          Telefon: +43 7221 882 42

          Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

          Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeinde Pasching
          Leondinger Straße 10
          4061 Pasching

          Telefon: +43 7221 88515
          Fax: +43 7221 88688
          E-Mail: office@pasching.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Donnerstag
            • 15 bis 19 Uhr

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          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Pasching

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

            verboten:

            • Montag bis Freitag
              • 0 bis 7 Uhr
              • 20 bis 24 Uhr
            • Samstag
              • 0 bis 7 Uhr
              • ab 12 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Ausgenommen:

            • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
            • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

            verboten:

            • Montag bis Freitag
              • 0 bis 7 Uhr
              • 20 bis 24 Uhr
            • Samstag
              • 0 bis 7 Uhr
              • ab 12 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Ausgenommen:

            • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
            • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

            Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

            verboten:

            • täglich
              • 6 bis 22 Uhr

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Verordnung der Gemeinde:
            Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

            Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

            • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
            • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
            • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
            • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

            Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

            Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

            Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

            • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
            • Für sonstige Hunde 20 Euro

            Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
            Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

            Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

            Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

            Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

            • Mittwoch
            • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
            • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
            • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

            Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

            Telefon: +43 7221 882 42

            Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

            Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeinde Pasching
            Leondinger Straße 10
            4061 Pasching

            Telefon: +43 7221 88515
            Fax: +43 7221 88688
            E-Mail: office@pasching.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Donnerstag
              • 15 bis 19 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Pasching

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

              verboten:

              • Montag bis Freitag
                • 0 bis 7 Uhr
                • 20 bis 24 Uhr
              • Samstag
                • 0 bis 7 Uhr
                • ab 12 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Ausgenommen:

              • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
              • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

              verboten:

              • Montag bis Freitag
                • 0 bis 7 Uhr
                • 20 bis 24 Uhr
              • Samstag
                • 0 bis 7 Uhr
                • ab 12 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Ausgenommen:

              • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
              • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

              Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

              verboten:

              • täglich
                • 6 bis 22 Uhr

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Verordnung der Gemeinde:
              Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

              Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

              • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
              • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
              • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
              • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

              Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

              Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

              Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

              • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
              • Für sonstige Hunde 20 Euro

              Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
              Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

              Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

              Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

              Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

              • Mittwoch
              • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
              • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
              • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

              Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

              Telefon: +43 7221 882 42

              Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

              Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeinde Pasching
              Leondinger Straße 10
              4061 Pasching

              Telefon: +43 7221 88515
              Fax: +43 7221 88688
              E-Mail: office@pasching.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag bis Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Donnerstag
                • 15 bis 19 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Pasching

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                verboten:

                • Montag bis Freitag
                  • 0 bis 7 Uhr
                  • 20 bis 24 Uhr
                • Samstag
                  • 0 bis 7 Uhr
                  • ab 12 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Ausgenommen:

                • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                verboten:

                • Montag bis Freitag
                  • 0 bis 7 Uhr
                  • 20 bis 24 Uhr
                • Samstag
                  • 0 bis 7 Uhr
                  • ab 12 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Ausgenommen:

                • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                verboten:

                • täglich
                  • 6 bis 22 Uhr

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Verordnung der Gemeinde:
                Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                • Für sonstige Hunde 20 Euro

                Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                • Mittwoch
                • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                • Samstag
                • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                Telefon: +43 7221 882 42

                Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeinde Pasching
                Leondinger Straße 10
                4061 Pasching

                Telefon: +43 7221 88515
                Fax: +43 7221 88688
                E-Mail: office@pasching.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag bis Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Donnerstag
                  • 15 bis 19 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Pasching

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                  verboten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 0 bis 7 Uhr
                    • 20 bis 24 Uhr
                  • Samstag
                    • 0 bis 7 Uhr
                    • ab 12 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Ausgenommen:

                  • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                  • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                  verboten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 0 bis 7 Uhr
                    • 20 bis 24 Uhr
                  • Samstag
                    • 0 bis 7 Uhr
                    • ab 12 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Ausgenommen:

                  • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                  • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                  Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                  verboten:

                  • täglich
                    • 6 bis 22 Uhr

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                  Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                  • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                  • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                  • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                  • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                  Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                  Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                  Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                  • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                  • Für sonstige Hunde 20 Euro

                  Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                  Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                  Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                  Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                  Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                  • Mittwoch
                  • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                  • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                  • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                  Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                  Telefon: +43 7221 882 42

                  Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                  Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeinde Pasching
                  Leondinger Straße 10
                  4061 Pasching

                  Telefon: +43 7221 88515
                  Fax: +43 7221 88688
                  E-Mail: office@pasching.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 15 bis 19 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Pasching

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                    verboten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 0 bis 7 Uhr
                      • 20 bis 24 Uhr
                    • Samstag
                      • 0 bis 7 Uhr
                      • ab 12 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Ausgenommen:

                    • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                    • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                    verboten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 0 bis 7 Uhr
                      • 20 bis 24 Uhr
                    • Samstag
                      • 0 bis 7 Uhr
                      • ab 12 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Ausgenommen:

                    • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                    • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                    Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                    verboten:

                    • täglich
                      • 6 bis 22 Uhr

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                    Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                    • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                    • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                    • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                    • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                    Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                    Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                    Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                    • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                    • Für sonstige Hunde 20 Euro

                    Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                    Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                    Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                    Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                    Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                    • Mittwoch
                    • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                    • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                    • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                    Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                    Telefon: +43 7221 882 42

                    Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                    Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeinde Pasching
                    Leondinger Straße 10
                    4061 Pasching

                    Telefon: +43 7221 88515
                    Fax: +43 7221 88688
                    E-Mail: office@pasching.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 15 bis 19 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Pasching

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                      verboten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 0 bis 7 Uhr
                        • 20 bis 24 Uhr
                      • Samstag
                        • 0 bis 7 Uhr
                        • ab 12 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Ausgenommen:

                      • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                      • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                      verboten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 0 bis 7 Uhr
                        • 20 bis 24 Uhr
                      • Samstag
                        • 0 bis 7 Uhr
                        • ab 12 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Ausgenommen:

                      • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                      • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                      Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                      verboten:

                      • täglich
                        • 6 bis 22 Uhr

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                      Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                      • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                      • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                      • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                      • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                      Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                      Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                      Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                      • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                      • Für sonstige Hunde 20 Euro

                      Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                      Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                      Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                      Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                      Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                      • Mittwoch
                      • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                      • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                      • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                      Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                      Telefon: +43 7221 882 42

                      Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                      Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeinde Pasching
                      Leondinger Straße 10
                      4061 Pasching

                      Telefon: +43 7221 88515
                      Fax: +43 7221 88688
                      E-Mail: office@pasching.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 15 bis 19 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Pasching

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                        verboten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 0 bis 7 Uhr
                          • 20 bis 24 Uhr
                        • Samstag
                          • 0 bis 7 Uhr
                          • ab 12 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Ausgenommen:

                        • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                        • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                        verboten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 0 bis 7 Uhr
                          • 20 bis 24 Uhr
                        • Samstag
                          • 0 bis 7 Uhr
                          • ab 12 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Ausgenommen:

                        • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                        • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                        Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                        verboten:

                        • täglich
                          • 6 bis 22 Uhr

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                        Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                        • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                        • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                        • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                        • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                        Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                        Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                        Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                        • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                        • Für sonstige Hunde 20 Euro

                        Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                        Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                        Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                        Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                        Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                        • Mittwoch
                        • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                        • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                        • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                        Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                        Telefon: +43 7221 882 42

                        Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                        Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeinde Pasching
                        Leondinger Straße 10
                        4061 Pasching

                        Telefon: +43 7221 88515
                        Fax: +43 7221 88688
                        E-Mail: office@pasching.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 15 bis 19 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Pasching

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                          verboten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 0 bis 7 Uhr
                            • 20 bis 24 Uhr
                          • Samstag
                            • 0 bis 7 Uhr
                            • ab 12 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Ausgenommen:

                          • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                          • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                          verboten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 0 bis 7 Uhr
                            • 20 bis 24 Uhr
                          • Samstag
                            • 0 bis 7 Uhr
                            • ab 12 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Ausgenommen:

                          • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                          • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                          Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                          verboten:

                          • täglich
                            • 6 bis 22 Uhr

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                          Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                          • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                          • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                          • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                          • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                          Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                          Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                          Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                          • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                          • Für sonstige Hunde 20 Euro

                          Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                          Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                          Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                          Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                          Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                          • Mittwoch
                          • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                          • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                          • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                          Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                          Telefon: +43 7221 882 42

                          Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                          Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeinde Pasching
                          Leondinger Straße 10
                          4061 Pasching

                          Telefon: +43 7221 88515
                          Fax: +43 7221 88688
                          E-Mail: office@pasching.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 15 bis 19 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Pasching

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                            verboten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 0 bis 7 Uhr
                              • 20 bis 24 Uhr
                            • Samstag
                              • 0 bis 7 Uhr
                              • ab 12 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Ausgenommen:

                            • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                            • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                            verboten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 0 bis 7 Uhr
                              • 20 bis 24 Uhr
                            • Samstag
                              • 0 bis 7 Uhr
                              • ab 12 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Ausgenommen:

                            • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                            • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                            Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                            verboten:

                            • täglich
                              • 6 bis 22 Uhr

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                            Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                            • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                            • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                            • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                            • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                            Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                            Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                            Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                            • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                            • Für sonstige Hunde 20 Euro

                            Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                            Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                            Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                            Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                            Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                            • Mittwoch
                            • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                            • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                            • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                            Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                            Telefon: +43 7221 882 42

                            Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                            Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeinde Pasching
                            Leondinger Straße 10
                            4061 Pasching

                            Telefon: +43 7221 88515
                            Fax: +43 7221 88688
                            E-Mail: office@pasching.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 15 bis 19 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Pasching

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                              verboten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 0 bis 7 Uhr
                                • 20 bis 24 Uhr
                              • Samstag
                                • 0 bis 7 Uhr
                                • ab 12 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Ausgenommen:

                              • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                              • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                              verboten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 0 bis 7 Uhr
                                • 20 bis 24 Uhr
                              • Samstag
                                • 0 bis 7 Uhr
                                • ab 12 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Ausgenommen:

                              • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                              • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                              Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                              verboten:

                              • täglich
                                • 6 bis 22 Uhr

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                              Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                              • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                              • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                              • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                              • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                              Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                              Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                              Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                              • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                              • Für sonstige Hunde 20 Euro

                              Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                              Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                              Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                              Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                              Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                              • Mittwoch
                              • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                              • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                              • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                              Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                              Telefon: +43 7221 882 42

                              Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                              Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeinde Pasching
                              Leondinger Straße 10
                              4061 Pasching

                              Telefon: +43 7221 88515
                              Fax: +43 7221 88688
                              E-Mail: office@pasching.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 15 bis 19 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Pasching

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                verboten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 0 bis 7 Uhr
                                  • 20 bis 24 Uhr
                                • Samstag
                                  • 0 bis 7 Uhr
                                  • ab 12 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Ausgenommen:

                                • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                                • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                verboten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 0 bis 7 Uhr
                                  • 20 bis 24 Uhr
                                • Samstag
                                  • 0 bis 7 Uhr
                                  • ab 12 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Ausgenommen:

                                • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                                • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                                verboten:

                                • täglich
                                  • 6 bis 22 Uhr

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                                Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                                • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                                • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                                • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                                • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                                Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                                Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                                Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                                • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                                • Für sonstige Hunde 20 Euro

                                Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                                Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                                Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                                Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                                Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                                • Mittwoch
                                • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                                • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                                • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                                Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                                Telefon: +43 7221 882 42

                                Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                                Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeinde Pasching
                                Leondinger Straße 10
                                4061 Pasching

                                Telefon: +43 7221 88515
                                Fax: +43 7221 88688
                                E-Mail: office@pasching.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 15 bis 19 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Pasching

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                  verboten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 0 bis 7 Uhr
                                    • 20 bis 24 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 0 bis 7 Uhr
                                    • ab 12 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Ausgenommen:

                                  • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                                  • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                  verboten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 0 bis 7 Uhr
                                    • 20 bis 24 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 0 bis 7 Uhr
                                    • ab 12 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Ausgenommen:

                                  • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                                  • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                  Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                                  verboten:

                                  • täglich
                                    • 6 bis 22 Uhr

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                                  Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                                  • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                                  • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                                  • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                                  • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                                  Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                                  Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                                  Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                                  • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                                  • Für sonstige Hunde 20 Euro

                                  Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                                  Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                                  Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                                  Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                                  Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                                  • Mittwoch
                                  • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                                  • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                                  • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                                  Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                                  Telefon: +43 7221 882 42

                                  Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                                  Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeinde Pasching
                                  Leondinger Straße 10
                                  4061 Pasching

                                  Telefon: +43 7221 88515
                                  Fax: +43 7221 88688
                                  E-Mail: office@pasching.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 15 bis 19 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Pasching

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                    verboten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 0 bis 7 Uhr
                                      • 20 bis 24 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 0 bis 7 Uhr
                                      • ab 12 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Ausgenommen:

                                    • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                                    • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                    verboten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 0 bis 7 Uhr
                                      • 20 bis 24 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 0 bis 7 Uhr
                                      • ab 12 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Ausgenommen:

                                    • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                                    • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                    Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                                    verboten:

                                    • täglich
                                      • 6 bis 22 Uhr

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                                    Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                                    • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                                    • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                                    • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                                    • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                                    Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                                    Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                                    Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                                    • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                                    • Für sonstige Hunde 20 Euro

                                    Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                                    Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                                    Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                                    Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                                    Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                                    • Mittwoch
                                    • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                                    • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                                    • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                                    Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                                    Telefon: +43 7221 882 42

                                    Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                                    Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeinde Pasching
                                    Leondinger Straße 10
                                    4061 Pasching

                                    Telefon: +43 7221 88515
                                    Fax: +43 7221 88688
                                    E-Mail: office@pasching.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 15 bis 19 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Pasching

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                      verboten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 0 bis 7 Uhr
                                        • 20 bis 24 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 0 bis 7 Uhr
                                        • ab 12 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Ausgenommen:

                                      • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                                      • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                      verboten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 0 bis 7 Uhr
                                        • 20 bis 24 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 0 bis 7 Uhr
                                        • ab 12 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Ausgenommen:

                                      • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                                      • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                      Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                                      verboten:

                                      • täglich
                                        • 6 bis 22 Uhr

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                                      Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                                      • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                                      • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                                      • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                                      • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                                      Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                                      Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                                      Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                                      • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                                      • Für sonstige Hunde 20 Euro

                                      Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                                      Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                                      Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                                      Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                                      Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                                      • Mittwoch
                                      • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                                      • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                                      • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                                      Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                                      Telefon: +43 7221 882 42

                                      Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                                      Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeinde Pasching
                                      Leondinger Straße 10
                                      4061 Pasching

                                      Telefon: +43 7221 88515
                                      Fax: +43 7221 88688
                                      E-Mail: office@pasching.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 15 bis 19 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Pasching

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                        verboten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 0 bis 7 Uhr
                                          • 20 bis 24 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 0 bis 7 Uhr
                                          • ab 12 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Ausgenommen:

                                        • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                                        • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                        verboten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 0 bis 7 Uhr
                                          • 20 bis 24 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 0 bis 7 Uhr
                                          • ab 12 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Ausgenommen:

                                        • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                                        • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                        Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                                        verboten:

                                        • täglich
                                          • 6 bis 22 Uhr

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                                        Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                                        • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                                        • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                                        • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                                        • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                                        Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                                        Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                                        Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                                        • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                                        • Für sonstige Hunde 20 Euro

                                        Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                                        Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                                        Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                                        Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                                        Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                                        • Mittwoch
                                        • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                                        • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                                        • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                                        Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                                        Telefon: +43 7221 882 42

                                        Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                                        Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeinde Pasching
                                        Leondinger Straße 10
                                        4061 Pasching

                                        Telefon: +43 7221 88515
                                        Fax: +43 7221 88688
                                        E-Mail: office@pasching.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 15 bis 19 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Pasching

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                          verboten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 0 bis 7 Uhr
                                            • 20 bis 24 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 0 bis 7 Uhr
                                            • ab 12 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Ausgenommen:

                                          • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                                          • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                          verboten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 0 bis 7 Uhr
                                            • 20 bis 24 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 0 bis 7 Uhr
                                            • ab 12 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Ausgenommen:

                                          • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                                          • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                          Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                                          verboten:

                                          • täglich
                                            • 6 bis 22 Uhr

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                                          Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                                          • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                                          • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                                          • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                                          • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                                          Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                                          Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                                          Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                                          • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                                          • Für sonstige Hunde 20 Euro

                                          Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                                          Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                                          Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                                          Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                                          Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                                          • Mittwoch
                                          • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                                          • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                                          • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                                          Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                                          Telefon: +43 7221 882 42

                                          Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                                          Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeinde Pasching
                                          Leondinger Straße 10
                                          4061 Pasching

                                          Telefon: +43 7221 88515
                                          Fax: +43 7221 88688
                                          E-Mail: office@pasching.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 15 bis 19 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Pasching

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                            verboten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 0 bis 7 Uhr
                                              • 20 bis 24 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 0 bis 7 Uhr
                                              • ab 12 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Ausgenommen:

                                            • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                                            • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                            verboten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 0 bis 7 Uhr
                                              • 20 bis 24 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 0 bis 7 Uhr
                                              • ab 12 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Ausgenommen:

                                            • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                                            • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                            Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                                            verboten:

                                            • täglich
                                              • 6 bis 22 Uhr

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                                            Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                                            • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                                            • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                                            • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                                            • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                                            Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                                            Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                                            Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                                            • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                                            • Für sonstige Hunde 20 Euro

                                            Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                                            Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                                            Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                                            Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                                            Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                                            • Mittwoch
                                            • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                                            • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                                            • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                                            Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                                            Telefon: +43 7221 882 42

                                            Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                                            Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeinde Pasching
                                            Leondinger Straße 10
                                            4061 Pasching

                                            Telefon: +43 7221 88515
                                            Fax: +43 7221 88688
                                            E-Mail: office@pasching.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 15 bis 19 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Pasching

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                              verboten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 0 bis 7 Uhr
                                                • 20 bis 24 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 0 bis 7 Uhr
                                                • ab 12 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Ausgenommen:

                                              • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                                              • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                              verboten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 0 bis 7 Uhr
                                                • 20 bis 24 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 0 bis 7 Uhr
                                                • ab 12 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Ausgenommen:

                                              • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                                              • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                              Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                                              verboten:

                                              • täglich
                                                • 6 bis 22 Uhr

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                                              Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                                              • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                                              • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                                              • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                                              • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                                              Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                                              Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                                              Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                                              • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                                              • Für sonstige Hunde 20 Euro

                                              Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                                              Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                                              Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                                              Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                                              Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                                              • Mittwoch
                                              • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                                              • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                                              • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                                              Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                                              Telefon: +43 7221 882 42

                                              Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                                              Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeinde Pasching
                                              Leondinger Straße 10
                                              4061 Pasching

                                              Telefon: +43 7221 88515
                                              Fax: +43 7221 88688
                                              E-Mail: office@pasching.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 15 bis 19 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Pasching

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                verboten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 0 bis 7 Uhr
                                                  • 20 bis 24 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 0 bis 7 Uhr
                                                  • ab 12 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Ausgenommen:

                                                • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                                                • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                verboten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 0 bis 7 Uhr
                                                  • 20 bis 24 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 0 bis 7 Uhr
                                                  • ab 12 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Ausgenommen:

                                                • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                                                • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                                                verboten:

                                                • täglich
                                                  • 6 bis 22 Uhr

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                                                Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                                                • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                                                • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                                                • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                                                • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                                                Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                                                Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                                                Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                                                • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                                                • Für sonstige Hunde 20 Euro

                                                Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                                                Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                                                Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                                                Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                                                Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                                                • Mittwoch
                                                • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                                                • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                                                • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                                                Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                                                Telefon: +43 7221 882 42

                                                Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                                                Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeinde Pasching
                                                Leondinger Straße 10
                                                4061 Pasching

                                                Telefon: +43 7221 88515
                                                Fax: +43 7221 88688
                                                E-Mail: office@pasching.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 15 bis 19 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Pasching

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 0 bis 7 Uhr
                                                    • 20 bis 24 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 0 bis 7 Uhr
                                                    • ab 12 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Ausgenommen:

                                                  • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                                                  • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 0 bis 7 Uhr
                                                    • 20 bis 24 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 0 bis 7 Uhr
                                                    • ab 12 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Ausgenommen:

                                                  • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                                                  • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                  Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                                                  verboten:

                                                  • täglich
                                                    • 6 bis 22 Uhr

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                                                  Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                                                  • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                                                  • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                                                  • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                                                  • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                                                  Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                                                  Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                                                  Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                                                  • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                                                  • Für sonstige Hunde 20 Euro

                                                  Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                                                  Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                                                  Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                                                  Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                                                  Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                                                  • Mittwoch
                                                  • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                                                  • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                                                  • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                                                  Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                                                  Telefon: +43 7221 882 42

                                                  Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                                                  Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeinde Pasching
                                                  Leondinger Straße 10
                                                  4061 Pasching

                                                  Telefon: +43 7221 88515
                                                  Fax: +43 7221 88688
                                                  E-Mail: office@pasching.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 15 bis 19 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Pasching

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 0 bis 7 Uhr
                                                      • 20 bis 24 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 0 bis 7 Uhr
                                                      • ab 12 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Ausgenommen:

                                                    • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                                                    • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 0 bis 7 Uhr
                                                      • 20 bis 24 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 0 bis 7 Uhr
                                                      • ab 12 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Ausgenommen:

                                                    • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                                                    • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                    Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                                                    verboten:

                                                    • täglich
                                                      • 6 bis 22 Uhr

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                                                    Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                                                    • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                                                    • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                                                    • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                                                    • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                                                    Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                                                    Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                                                    Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                                                    • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                                                    • Für sonstige Hunde 20 Euro

                                                    Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                                                    Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                                                    Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                                                    Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                                                    Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                                                    • Mittwoch
                                                    • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                                                    • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                                                    • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                                                    Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                                                    Telefon: +43 7221 882 42

                                                    Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                                                    Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeinde Pasching
                                                    Leondinger Straße 10
                                                    4061 Pasching

                                                    Telefon: +43 7221 88515
                                                    Fax: +43 7221 88688
                                                    E-Mail: office@pasching.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 15 bis 19 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Pasching

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 0 bis 7 Uhr
                                                        • 20 bis 24 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 0 bis 7 Uhr
                                                        • ab 12 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Ausgenommen:

                                                      • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                                                      • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 0 bis 7 Uhr
                                                        • 20 bis 24 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 0 bis 7 Uhr
                                                        • ab 12 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Ausgenommen:

                                                      • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                                                      • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                      Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                                                      verboten:

                                                      • täglich
                                                        • 6 bis 22 Uhr

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                                                      Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                                                      • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                                                      • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                                                      • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                                                      • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                                                      Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                                                      Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                                                      Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                                                      • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                                                      • Für sonstige Hunde 20 Euro

                                                      Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                                                      Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                                                      Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                                                      Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                                                      Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                                                      • Mittwoch
                                                      • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                                                      • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                                                      • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                                                      Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                                                      Telefon: +43 7221 882 42

                                                      Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                                                      Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeinde Pasching
                                                      Leondinger Straße 10
                                                      4061 Pasching

                                                      Telefon: +43 7221 88515
                                                      Fax: +43 7221 88688
                                                      E-Mail: office@pasching.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 15 bis 19 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Pasching

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 0 bis 7 Uhr
                                                          • 20 bis 24 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 0 bis 7 Uhr
                                                          • ab 12 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Ausgenommen:

                                                        • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                                                        • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 0 bis 7 Uhr
                                                          • 20 bis 24 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 0 bis 7 Uhr
                                                          • ab 12 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Ausgenommen:

                                                        • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                                                        • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                        Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                                                        verboten:

                                                        • täglich
                                                          • 6 bis 22 Uhr

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                                                        Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                                                        • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                                                        • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                                                        • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                                                        • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                                                        Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                                                        Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                                                        Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                                                        • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                                                        • Für sonstige Hunde 20 Euro

                                                        Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                                                        Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                                                        Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                                                        Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                                                        Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                                                        • Mittwoch
                                                        • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                                                        • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                                                        • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                                                        Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                                                        Telefon: +43 7221 882 42

                                                        Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                                                        Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeinde Pasching
                                                        Leondinger Straße 10
                                                        4061 Pasching

                                                        Telefon: +43 7221 88515
                                                        Fax: +43 7221 88688
                                                        E-Mail: office@pasching.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 15 bis 19 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Pasching

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 0 bis 7 Uhr
                                                            • 20 bis 24 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 0 bis 7 Uhr
                                                            • ab 12 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Ausgenommen:

                                                          • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                                                          • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 0 bis 7 Uhr
                                                            • 20 bis 24 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 0 bis 7 Uhr
                                                            • ab 12 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Ausgenommen:

                                                          • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                                                          • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                          Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                                                          verboten:

                                                          • täglich
                                                            • 6 bis 22 Uhr

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                                                          Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                                                          • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                                                          • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                                                          • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                                                          • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                                                          Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                                                          Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                                                          Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                                                          • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                                                          • Für sonstige Hunde 20 Euro

                                                          Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                                                          Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                                                          Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                                                          Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                                                          Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                                                          • Mittwoch
                                                          • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                                                          • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                                                          • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                                                          Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                                                          Telefon: +43 7221 882 42

                                                          Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                                                          Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeinde Pasching
                                                          Leondinger Straße 10
                                                          4061 Pasching

                                                          Telefon: +43 7221 88515
                                                          Fax: +43 7221 88688
                                                          E-Mail: office@pasching.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 15 bis 19 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Pasching

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 0 bis 7 Uhr
                                                              • 20 bis 24 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 0 bis 7 Uhr
                                                              • ab 12 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Ausgenommen:

                                                            • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                                                            • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 0 bis 7 Uhr
                                                              • 20 bis 24 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 0 bis 7 Uhr
                                                              • ab 12 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Ausgenommen:

                                                            • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                                                            • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                            Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                                                            verboten:

                                                            • täglich
                                                              • 6 bis 22 Uhr

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                                                            Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                                                            • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                                                            • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                                                            • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                                                            • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                                                            Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                                                            Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                                                            Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                                                            • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                                                            • Für sonstige Hunde 20 Euro

                                                            Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                                                            Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                                                            Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                                                            Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                                                            Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                                                            • Mittwoch
                                                            • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                                                            • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                                                            • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                                                            Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                                                            Telefon: +43 7221 882 42

                                                            Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                                                            Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeinde Pasching
                                                            Leondinger Straße 10
                                                            4061 Pasching

                                                            Telefon: +43 7221 88515
                                                            Fax: +43 7221 88688
                                                            E-Mail: office@pasching.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 15 bis 19 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Pasching

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 0 bis 7 Uhr
                                                                • 20 bis 24 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 0 bis 7 Uhr
                                                                • ab 12 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Ausgenommen:

                                                              • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                                                              • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 0 bis 7 Uhr
                                                                • 20 bis 24 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 0 bis 7 Uhr
                                                                • ab 12 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Ausgenommen:

                                                              • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                                                              • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                              Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                                                              verboten:

                                                              • täglich
                                                                • 6 bis 22 Uhr

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                                                              Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                                                              • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                                                              • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                                                              • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                                                              • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                                                              Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                                                              Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                                                              Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                                                              • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                                                              • Für sonstige Hunde 20 Euro

                                                              Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                                                              Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                                                              Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                                                              Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                                                              Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                                                              • Mittwoch
                                                              • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                                                              • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                                                              • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                                                              Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                                                              Telefon: +43 7221 882 42

                                                              Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                                                              Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeinde Pasching
                                                              Leondinger Straße 10
                                                              4061 Pasching

                                                              Telefon: +43 7221 88515
                                                              Fax: +43 7221 88688
                                                              E-Mail: office@pasching.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 15 bis 19 Uhr

                                                              Homepage

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                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Pasching

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 0 bis 7 Uhr
                                                                  • 20 bis 24 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 0 bis 7 Uhr
                                                                  • ab 12 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Ausgenommen:

                                                                • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                                                                • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 0 bis 7 Uhr
                                                                  • 20 bis 24 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 0 bis 7 Uhr
                                                                  • ab 12 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Ausgenommen:

                                                                • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                                                                • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                                Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                                                                verboten:

                                                                • täglich
                                                                  • 6 bis 22 Uhr

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                                                                Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                                                                • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                                                                • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                                                                • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                                                                • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                                                                Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                                                                Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                                                                Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                                                                • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                                                                • Für sonstige Hunde 20 Euro

                                                                Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                                                                Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                                                                Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                                                                Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                                                                Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                                                                • Mittwoch
                                                                • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                                                                • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                                                                • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                                                                Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                                                                Telefon: +43 7221 882 42

                                                                Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                                                                Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeinde Pasching
                                                                Leondinger Straße 10
                                                                4061 Pasching

                                                                Telefon: +43 7221 88515
                                                                Fax: +43 7221 88688
                                                                E-Mail: office@pasching.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 15 bis 19 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Pasching

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 0 bis 7 Uhr
                                                                    • 20 bis 24 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 0 bis 7 Uhr
                                                                    • ab 12 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Ausgenommen:

                                                                  • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
                                                                  • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 0 bis 7 Uhr
                                                                    • 20 bis 24 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 0 bis 7 Uhr
                                                                    • ab 12 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Ausgenommen:

                                                                  • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
                                                                  • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

                                                                  verboten:

                                                                  • täglich
                                                                    • 6 bis 22 Uhr

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

                                                                  Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

                                                                  • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
                                                                  • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
                                                                  • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
                                                                  • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

                                                                  Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

                                                                  Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

                                                                  Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

                                                                  • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
                                                                  • Für sonstige Hunde 20 Euro

                                                                  Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
                                                                  Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

                                                                  Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

                                                                  Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

                                                                  Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

                                                                  • Mittwoch
                                                                  • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
                                                                  • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
                                                                  • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

                                                                  Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

                                                                  Telefon: +43 7221 882 42

                                                                  Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

                                                                  Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeinde Pasching
                                                                  Leondinger Straße 10
                                                                  4061 Pasching

                                                                  Telefon: +43 7221 88515
                                                                  Fax: +43 7221 88688
                                                                  E-Mail: office@pasching.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 15 bis 19 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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