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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Alkoven

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 
    Hinweis:

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Hinweis:

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

    Hundekot

    Information der Gemeinde:
    Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

    Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    ASZ Alkoven/Wilhering
    Gewerbestraße 1
    4072 Alkoven

    Telefon: +43 7274 7944

    Verhalten im ASZ:

    • Fahrwege freihalten
    • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
    • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

    Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

    Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

    Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

    • Montag und Freitag
      • 8:30 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr
    • Mittwoch
      • 12:30 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12:30 Uhr
    • An Feiertagen geschlossen

    Grünschnittübernahme

    Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

    Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

    1. F e i n m a t e r i a l
      Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
    2. M i t t e l s c h n i t t
      Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
    3. G r o b m a t e r i a l
      Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

    Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

    Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Alkoven
    Alte Hauptstraße 40
    4072 Alkoven

    Telefon: +43 7274 8000/0
    Fax: +43 7274 8000/30
    E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

    Amtszeiten:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr 
    • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Website der Gemeinde Alkoven
    Statistische Daten der Gemeinde

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Alkoven

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

      zu unterlassen:

      • Samstag
        • ab 15 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig 
      Hinweis:

      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

      zu unterlassen:

      • Samstag
        • ab 15 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig
      Hinweis:

      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

      In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

      Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

      Hundekot

      Information der Gemeinde:
      Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

      Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      ASZ Alkoven/Wilhering
      Gewerbestraße 1
      4072 Alkoven

      Telefon: +43 7274 7944

      Verhalten im ASZ:

      • Fahrwege freihalten
      • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
      • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

      Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

      Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

      Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

      • Montag und Freitag
        • 8:30 bis 12 Uhr
        • 13 bis 18 Uhr
      • Mittwoch
        • 12:30 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12:30 Uhr
      • An Feiertagen geschlossen

      Grünschnittübernahme

      Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

      Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

      1. F e i n m a t e r i a l
        Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
      2. M i t t e l s c h n i t t
        Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
      3. G r o b m a t e r i a l
        Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

      Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

      Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeinde Alkoven
      Alte Hauptstraße 40
      4072 Alkoven

      Telefon: +43 7274 8000/0
      Fax: +43 7274 8000/30
      E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

      Amtszeiten:

      • Montag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 18 Uhr 
      • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Website der Gemeinde Alkoven
      Statistische Daten der Gemeinde

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Alkoven

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

        zu unterlassen:

        • Samstag
          • ab 15 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig 
        Hinweis:

        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

        zu unterlassen:

        • Samstag
          • ab 15 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig
        Hinweis:

        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

        Hundekot

        Information der Gemeinde:
        Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

        Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        ASZ Alkoven/Wilhering
        Gewerbestraße 1
        4072 Alkoven

        Telefon: +43 7274 7944

        Verhalten im ASZ:

        • Fahrwege freihalten
        • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
        • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

        Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

        Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

        Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

        • Montag und Freitag
          • 8:30 bis 12 Uhr
          • 13 bis 18 Uhr
        • Mittwoch
          • 12:30 bis 18 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12:30 Uhr
        • An Feiertagen geschlossen

        Grünschnittübernahme

        Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

        Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

        1. F e i n m a t e r i a l
          Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
        2. M i t t e l s c h n i t t
          Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
        3. G r o b m a t e r i a l
          Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

        Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

        Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde Alkoven
        Alte Hauptstraße 40
        4072 Alkoven

        Telefon: +43 7274 8000/0
        Fax: +43 7274 8000/30
        E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

        Amtszeiten:

        • Montag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 18 Uhr 
        • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Website der Gemeinde Alkoven
        Statistische Daten der Gemeinde

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Alkoven

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

          zu unterlassen:

          • Samstag
            • ab 15 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig 
          Hinweis:

          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

          zu unterlassen:

          • Samstag
            • ab 15 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig
          Hinweis:

          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

          Hundekot

          Information der Gemeinde:
          Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

          Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          ASZ Alkoven/Wilhering
          Gewerbestraße 1
          4072 Alkoven

          Telefon: +43 7274 7944

          Verhalten im ASZ:

          • Fahrwege freihalten
          • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
          • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

          Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

          Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

          Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

          • Montag und Freitag
            • 8:30 bis 12 Uhr
            • 13 bis 18 Uhr
          • Mittwoch
            • 12:30 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12:30 Uhr
          • An Feiertagen geschlossen

          Grünschnittübernahme

          Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

          Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

          1. F e i n m a t e r i a l
            Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
          2. M i t t e l s c h n i t t
            Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
          3. G r o b m a t e r i a l
            Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

          Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

          Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeinde Alkoven
          Alte Hauptstraße 40
          4072 Alkoven

          Telefon: +43 7274 8000/0
          Fax: +43 7274 8000/30
          E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

          Amtszeiten:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 18 Uhr 
          • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Website der Gemeinde Alkoven
          Statistische Daten der Gemeinde

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Alkoven

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

            zu unterlassen:

            • Samstag
              • ab 15 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig 
            Hinweis:

            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

            zu unterlassen:

            • Samstag
              • ab 15 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig
            Hinweis:

            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

            Hundekot

            Information der Gemeinde:
            Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

            Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            ASZ Alkoven/Wilhering
            Gewerbestraße 1
            4072 Alkoven

            Telefon: +43 7274 7944

            Verhalten im ASZ:

            • Fahrwege freihalten
            • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
            • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

            Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

            Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

            Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

            • Montag und Freitag
              • 8:30 bis 12 Uhr
              • 13 bis 18 Uhr
            • Mittwoch
              • 12:30 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12:30 Uhr
            • An Feiertagen geschlossen

            Grünschnittübernahme

            Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

            Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

            1. F e i n m a t e r i a l
              Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
            2. M i t t e l s c h n i t t
              Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
            3. G r o b m a t e r i a l
              Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

            Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

            Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeinde Alkoven
            Alte Hauptstraße 40
            4072 Alkoven

            Telefon: +43 7274 8000/0
            Fax: +43 7274 8000/30
            E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

            Amtszeiten:

            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 18 Uhr 
            • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Website der Gemeinde Alkoven
            Statistische Daten der Gemeinde

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Alkoven

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

              zu unterlassen:

              • Samstag
                • ab 15 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig 
              Hinweis:

              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

              zu unterlassen:

              • Samstag
                • ab 15 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig
              Hinweis:

              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

              Autowaschen

              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

              Hundehaltung

              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

              Hundekot

              Information der Gemeinde:
              Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

              Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              ASZ Alkoven/Wilhering
              Gewerbestraße 1
              4072 Alkoven

              Telefon: +43 7274 7944

              Verhalten im ASZ:

              • Fahrwege freihalten
              • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
              • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

              Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

              Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

              Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

              • Montag und Freitag
                • 8:30 bis 12 Uhr
                • 13 bis 18 Uhr
              • Mittwoch
                • 12:30 bis 18 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 12:30 Uhr
              • An Feiertagen geschlossen

              Grünschnittübernahme

              Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

              Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

              1. F e i n m a t e r i a l
                Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
              2. M i t t e l s c h n i t t
                Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
              3. G r o b m a t e r i a l
                Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

              Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

              Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeinde Alkoven
              Alte Hauptstraße 40
              4072 Alkoven

              Telefon: +43 7274 8000/0
              Fax: +43 7274 8000/30
              E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

              Amtszeiten:

              • Montag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 18 Uhr 
              • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Website der Gemeinde Alkoven
              Statistische Daten der Gemeinde

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Alkoven

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                zu unterlassen:

                • Samstag
                  • ab 15 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig 
                Hinweis:

                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                zu unterlassen:

                • Samstag
                  • ab 15 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig
                Hinweis:

                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                Autowaschen

                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                Hundehaltung

                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                Hundekot

                Information der Gemeinde:
                Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                ASZ Alkoven/Wilhering
                Gewerbestraße 1
                4072 Alkoven

                Telefon: +43 7274 7944

                Verhalten im ASZ:

                • Fahrwege freihalten
                • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                • Montag und Freitag
                  • 8:30 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 18 Uhr
                • Mittwoch
                  • 12:30 bis 18 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 12:30 Uhr
                • An Feiertagen geschlossen

                Grünschnittübernahme

                Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                1. F e i n m a t e r i a l
                  Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                2. M i t t e l s c h n i t t
                  Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                3. G r o b m a t e r i a l
                  Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeinde Alkoven
                Alte Hauptstraße 40
                4072 Alkoven

                Telefon: +43 7274 8000/0
                Fax: +43 7274 8000/30
                E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                Amtszeiten:

                • Montag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 18 Uhr 
                • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Website der Gemeinde Alkoven
                Statistische Daten der Gemeinde

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Alkoven

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                  zu unterlassen:

                  • Samstag
                    • ab 15 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig 
                  Hinweis:

                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                  zu unterlassen:

                  • Samstag
                    • ab 15 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig
                  Hinweis:

                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                  Hundekot

                  Information der Gemeinde:
                  Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                  Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  ASZ Alkoven/Wilhering
                  Gewerbestraße 1
                  4072 Alkoven

                  Telefon: +43 7274 7944

                  Verhalten im ASZ:

                  • Fahrwege freihalten
                  • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                  • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                  Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                  Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                  Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                  • Montag und Freitag
                    • 8:30 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 18 Uhr
                  • Mittwoch
                    • 12:30 bis 18 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12:30 Uhr
                  • An Feiertagen geschlossen

                  Grünschnittübernahme

                  Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                  Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                  1. F e i n m a t e r i a l
                    Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                  2. M i t t e l s c h n i t t
                    Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                  3. G r o b m a t e r i a l
                    Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                  Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                  Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeinde Alkoven
                  Alte Hauptstraße 40
                  4072 Alkoven

                  Telefon: +43 7274 8000/0
                  Fax: +43 7274 8000/30
                  E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                  Amtszeiten:

                  • Montag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 18 Uhr 
                  • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Website der Gemeinde Alkoven
                  Statistische Daten der Gemeinde

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Alkoven

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                    zu unterlassen:

                    • Samstag
                      • ab 15 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig 
                    Hinweis:

                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                    zu unterlassen:

                    • Samstag
                      • ab 15 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig
                    Hinweis:

                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                    Hundekot

                    Information der Gemeinde:
                    Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                    Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    ASZ Alkoven/Wilhering
                    Gewerbestraße 1
                    4072 Alkoven

                    Telefon: +43 7274 7944

                    Verhalten im ASZ:

                    • Fahrwege freihalten
                    • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                    • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                    Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                    Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                    Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                    • Montag und Freitag
                      • 8:30 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 18 Uhr
                    • Mittwoch
                      • 12:30 bis 18 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12:30 Uhr
                    • An Feiertagen geschlossen

                    Grünschnittübernahme

                    Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                    Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                    1. F e i n m a t e r i a l
                      Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                    2. M i t t e l s c h n i t t
                      Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                    3. G r o b m a t e r i a l
                      Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                    Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                    Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeinde Alkoven
                    Alte Hauptstraße 40
                    4072 Alkoven

                    Telefon: +43 7274 8000/0
                    Fax: +43 7274 8000/30
                    E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                    Amtszeiten:

                    • Montag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 18 Uhr 
                    • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Website der Gemeinde Alkoven
                    Statistische Daten der Gemeinde

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Alkoven

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                      zu unterlassen:

                      • Samstag
                        • ab 15 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig 
                      Hinweis:

                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                      zu unterlassen:

                      • Samstag
                        • ab 15 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig
                      Hinweis:

                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                      In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                      Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                      Hundekot

                      Information der Gemeinde:
                      Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                      Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      ASZ Alkoven/Wilhering
                      Gewerbestraße 1
                      4072 Alkoven

                      Telefon: +43 7274 7944

                      Verhalten im ASZ:

                      • Fahrwege freihalten
                      • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                      • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                      Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                      Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                      Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                      • Montag und Freitag
                        • 8:30 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 18 Uhr
                      • Mittwoch
                        • 12:30 bis 18 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12:30 Uhr
                      • An Feiertagen geschlossen

                      Grünschnittübernahme

                      Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                      Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                      1. F e i n m a t e r i a l
                        Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                      2. M i t t e l s c h n i t t
                        Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                      3. G r o b m a t e r i a l
                        Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                      Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                      Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeinde Alkoven
                      Alte Hauptstraße 40
                      4072 Alkoven

                      Telefon: +43 7274 8000/0
                      Fax: +43 7274 8000/30
                      E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                      Amtszeiten:

                      • Montag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 18 Uhr 
                      • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Website der Gemeinde Alkoven
                      Statistische Daten der Gemeinde

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Alkoven

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                        zu unterlassen:

                        • Samstag
                          • ab 15 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig 
                        Hinweis:

                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                        zu unterlassen:

                        • Samstag
                          • ab 15 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig
                        Hinweis:

                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                        Hundekot

                        Information der Gemeinde:
                        Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                        Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        ASZ Alkoven/Wilhering
                        Gewerbestraße 1
                        4072 Alkoven

                        Telefon: +43 7274 7944

                        Verhalten im ASZ:

                        • Fahrwege freihalten
                        • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                        • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                        Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                        Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                        Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                        • Montag und Freitag
                          • 8:30 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 18 Uhr
                        • Mittwoch
                          • 12:30 bis 18 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12:30 Uhr
                        • An Feiertagen geschlossen

                        Grünschnittübernahme

                        Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                        Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                        1. F e i n m a t e r i a l
                          Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                        2. M i t t e l s c h n i t t
                          Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                        3. G r o b m a t e r i a l
                          Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                        Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                        Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeinde Alkoven
                        Alte Hauptstraße 40
                        4072 Alkoven

                        Telefon: +43 7274 8000/0
                        Fax: +43 7274 8000/30
                        E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                        Amtszeiten:

                        • Montag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 18 Uhr 
                        • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Website der Gemeinde Alkoven
                        Statistische Daten der Gemeinde

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Alkoven

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                          zu unterlassen:

                          • Samstag
                            • ab 15 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig 
                          Hinweis:

                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                          zu unterlassen:

                          • Samstag
                            • ab 15 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig
                          Hinweis:

                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                          Hundekot

                          Information der Gemeinde:
                          Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                          Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          ASZ Alkoven/Wilhering
                          Gewerbestraße 1
                          4072 Alkoven

                          Telefon: +43 7274 7944

                          Verhalten im ASZ:

                          • Fahrwege freihalten
                          • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                          • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                          Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                          Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                          Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                          • Montag und Freitag
                            • 8:30 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 18 Uhr
                          • Mittwoch
                            • 12:30 bis 18 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12:30 Uhr
                          • An Feiertagen geschlossen

                          Grünschnittübernahme

                          Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                          Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                          1. F e i n m a t e r i a l
                            Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                          2. M i t t e l s c h n i t t
                            Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                          3. G r o b m a t e r i a l
                            Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                          Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                          Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeinde Alkoven
                          Alte Hauptstraße 40
                          4072 Alkoven

                          Telefon: +43 7274 8000/0
                          Fax: +43 7274 8000/30
                          E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                          Amtszeiten:

                          • Montag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 18 Uhr 
                          • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Website der Gemeinde Alkoven
                          Statistische Daten der Gemeinde

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Alkoven

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                            zu unterlassen:

                            • Samstag
                              • ab 15 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig 
                            Hinweis:

                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                            zu unterlassen:

                            • Samstag
                              • ab 15 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig
                            Hinweis:

                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                            Hundekot

                            Information der Gemeinde:
                            Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                            Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            ASZ Alkoven/Wilhering
                            Gewerbestraße 1
                            4072 Alkoven

                            Telefon: +43 7274 7944

                            Verhalten im ASZ:

                            • Fahrwege freihalten
                            • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                            • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                            Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                            Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                            Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                            • Montag und Freitag
                              • 8:30 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 18 Uhr
                            • Mittwoch
                              • 12:30 bis 18 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12:30 Uhr
                            • An Feiertagen geschlossen

                            Grünschnittübernahme

                            Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                            Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                            1. F e i n m a t e r i a l
                              Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                            2. M i t t e l s c h n i t t
                              Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                            3. G r o b m a t e r i a l
                              Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                            Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                            Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeinde Alkoven
                            Alte Hauptstraße 40
                            4072 Alkoven

                            Telefon: +43 7274 8000/0
                            Fax: +43 7274 8000/30
                            E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                            Amtszeiten:

                            • Montag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 18 Uhr 
                            • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Website der Gemeinde Alkoven
                            Statistische Daten der Gemeinde

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Alkoven

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                              zu unterlassen:

                              • Samstag
                                • ab 15 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig 
                              Hinweis:

                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                              zu unterlassen:

                              • Samstag
                                • ab 15 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig
                              Hinweis:

                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                              Hundekot

                              Information der Gemeinde:
                              Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                              Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              ASZ Alkoven/Wilhering
                              Gewerbestraße 1
                              4072 Alkoven

                              Telefon: +43 7274 7944

                              Verhalten im ASZ:

                              • Fahrwege freihalten
                              • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                              • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                              Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                              Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                              Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                              • Montag und Freitag
                                • 8:30 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 18 Uhr
                              • Mittwoch
                                • 12:30 bis 18 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12:30 Uhr
                              • An Feiertagen geschlossen

                              Grünschnittübernahme

                              Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                              Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                              1. F e i n m a t e r i a l
                                Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                              2. M i t t e l s c h n i t t
                                Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                              3. G r o b m a t e r i a l
                                Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                              Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                              Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeinde Alkoven
                              Alte Hauptstraße 40
                              4072 Alkoven

                              Telefon: +43 7274 8000/0
                              Fax: +43 7274 8000/30
                              E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                              Amtszeiten:

                              • Montag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 18 Uhr 
                              • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Website der Gemeinde Alkoven
                              Statistische Daten der Gemeinde

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Alkoven

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                                zu unterlassen:

                                • Samstag
                                  • ab 15 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig 
                                Hinweis:

                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                                zu unterlassen:

                                • Samstag
                                  • ab 15 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig
                                Hinweis:

                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                Hundekot

                                Information der Gemeinde:
                                Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                                Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                ASZ Alkoven/Wilhering
                                Gewerbestraße 1
                                4072 Alkoven

                                Telefon: +43 7274 7944

                                Verhalten im ASZ:

                                • Fahrwege freihalten
                                • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                                • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                                Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                                Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                                Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                                • Montag und Freitag
                                  • 8:30 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 18 Uhr
                                • Mittwoch
                                  • 12:30 bis 18 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12:30 Uhr
                                • An Feiertagen geschlossen

                                Grünschnittübernahme

                                Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                                Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                                1. F e i n m a t e r i a l
                                  Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                                2. M i t t e l s c h n i t t
                                  Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                                3. G r o b m a t e r i a l
                                  Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                                Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                                Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeinde Alkoven
                                Alte Hauptstraße 40
                                4072 Alkoven

                                Telefon: +43 7274 8000/0
                                Fax: +43 7274 8000/30
                                E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                                Amtszeiten:

                                • Montag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 18 Uhr 
                                • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Website der Gemeinde Alkoven
                                Statistische Daten der Gemeinde

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Alkoven

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                                  zu unterlassen:

                                  • Samstag
                                    • ab 15 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig 
                                  Hinweis:

                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                                  zu unterlassen:

                                  • Samstag
                                    • ab 15 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig
                                  Hinweis:

                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                  Hundekot

                                  Information der Gemeinde:
                                  Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                                  Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  ASZ Alkoven/Wilhering
                                  Gewerbestraße 1
                                  4072 Alkoven

                                  Telefon: +43 7274 7944

                                  Verhalten im ASZ:

                                  • Fahrwege freihalten
                                  • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                                  • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                                  Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                                  Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                                  Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                                  • Montag und Freitag
                                    • 8:30 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 18 Uhr
                                  • Mittwoch
                                    • 12:30 bis 18 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12:30 Uhr
                                  • An Feiertagen geschlossen

                                  Grünschnittübernahme

                                  Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                                  Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                                  1. F e i n m a t e r i a l
                                    Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                                  2. M i t t e l s c h n i t t
                                    Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                                  3. G r o b m a t e r i a l
                                    Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                                  Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                                  Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeinde Alkoven
                                  Alte Hauptstraße 40
                                  4072 Alkoven

                                  Telefon: +43 7274 8000/0
                                  Fax: +43 7274 8000/30
                                  E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                                  Amtszeiten:

                                  • Montag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 18 Uhr 
                                  • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Website der Gemeinde Alkoven
                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Alkoven

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                                    zu unterlassen:

                                    • Samstag
                                      • ab 15 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig 
                                    Hinweis:

                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                                    zu unterlassen:

                                    • Samstag
                                      • ab 15 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig
                                    Hinweis:

                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                    Hundekot

                                    Information der Gemeinde:
                                    Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                                    Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    ASZ Alkoven/Wilhering
                                    Gewerbestraße 1
                                    4072 Alkoven

                                    Telefon: +43 7274 7944

                                    Verhalten im ASZ:

                                    • Fahrwege freihalten
                                    • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                                    • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                                    Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                                    Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                                    Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                                    • Montag und Freitag
                                      • 8:30 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 18 Uhr
                                    • Mittwoch
                                      • 12:30 bis 18 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12:30 Uhr
                                    • An Feiertagen geschlossen

                                    Grünschnittübernahme

                                    Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                                    Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                                    1. F e i n m a t e r i a l
                                      Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                                    2. M i t t e l s c h n i t t
                                      Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                                    3. G r o b m a t e r i a l
                                      Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                                    Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                                    Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeinde Alkoven
                                    Alte Hauptstraße 40
                                    4072 Alkoven

                                    Telefon: +43 7274 8000/0
                                    Fax: +43 7274 8000/30
                                    E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                                    Amtszeiten:

                                    • Montag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 18 Uhr 
                                    • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Website der Gemeinde Alkoven
                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Alkoven

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                                      zu unterlassen:

                                      • Samstag
                                        • ab 15 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig 
                                      Hinweis:

                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                                      zu unterlassen:

                                      • Samstag
                                        • ab 15 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig
                                      Hinweis:

                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                      In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                      Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                      Hundekot

                                      Information der Gemeinde:
                                      Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                                      Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      ASZ Alkoven/Wilhering
                                      Gewerbestraße 1
                                      4072 Alkoven

                                      Telefon: +43 7274 7944

                                      Verhalten im ASZ:

                                      • Fahrwege freihalten
                                      • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                                      • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                                      Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                                      Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                                      Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                                      • Montag und Freitag
                                        • 8:30 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 18 Uhr
                                      • Mittwoch
                                        • 12:30 bis 18 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12:30 Uhr
                                      • An Feiertagen geschlossen

                                      Grünschnittübernahme

                                      Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                                      Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                                      1. F e i n m a t e r i a l
                                        Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                                      2. M i t t e l s c h n i t t
                                        Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                                      3. G r o b m a t e r i a l
                                        Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                                      Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                                      Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeinde Alkoven
                                      Alte Hauptstraße 40
                                      4072 Alkoven

                                      Telefon: +43 7274 8000/0
                                      Fax: +43 7274 8000/30
                                      E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                                      Amtszeiten:

                                      • Montag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 18 Uhr 
                                      • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Website der Gemeinde Alkoven
                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                      Rechtsgrundlagen

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                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Alkoven

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                                        zu unterlassen:

                                        • Samstag
                                          • ab 15 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig 
                                        Hinweis:

                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                                        zu unterlassen:

                                        • Samstag
                                          • ab 15 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig
                                        Hinweis:

                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                        Hundekot

                                        Information der Gemeinde:
                                        Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                                        Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        ASZ Alkoven/Wilhering
                                        Gewerbestraße 1
                                        4072 Alkoven

                                        Telefon: +43 7274 7944

                                        Verhalten im ASZ:

                                        • Fahrwege freihalten
                                        • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                                        • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                                        Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                                        Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                                        Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                                        • Montag und Freitag
                                          • 8:30 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 18 Uhr
                                        • Mittwoch
                                          • 12:30 bis 18 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12:30 Uhr
                                        • An Feiertagen geschlossen

                                        Grünschnittübernahme

                                        Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                                        Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                                        1. F e i n m a t e r i a l
                                          Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                                        2. M i t t e l s c h n i t t
                                          Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                                        3. G r o b m a t e r i a l
                                          Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                                        Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                                        Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeinde Alkoven
                                        Alte Hauptstraße 40
                                        4072 Alkoven

                                        Telefon: +43 7274 8000/0
                                        Fax: +43 7274 8000/30
                                        E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                                        Amtszeiten:

                                        • Montag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 18 Uhr 
                                        • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Website der Gemeinde Alkoven
                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Alkoven

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                                          zu unterlassen:

                                          • Samstag
                                            • ab 15 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig 
                                          Hinweis:

                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                                          zu unterlassen:

                                          • Samstag
                                            • ab 15 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig
                                          Hinweis:

                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                          Hundekot

                                          Information der Gemeinde:
                                          Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                                          Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          ASZ Alkoven/Wilhering
                                          Gewerbestraße 1
                                          4072 Alkoven

                                          Telefon: +43 7274 7944

                                          Verhalten im ASZ:

                                          • Fahrwege freihalten
                                          • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                                          • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                                          Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                                          Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                                          Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                                          • Montag und Freitag
                                            • 8:30 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 18 Uhr
                                          • Mittwoch
                                            • 12:30 bis 18 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12:30 Uhr
                                          • An Feiertagen geschlossen

                                          Grünschnittübernahme

                                          Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                                          Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                                          1. F e i n m a t e r i a l
                                            Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                                          2. M i t t e l s c h n i t t
                                            Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                                          3. G r o b m a t e r i a l
                                            Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                                          Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                                          Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeinde Alkoven
                                          Alte Hauptstraße 40
                                          4072 Alkoven

                                          Telefon: +43 7274 8000/0
                                          Fax: +43 7274 8000/30
                                          E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                                          Amtszeiten:

                                          • Montag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 18 Uhr 
                                          • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Website der Gemeinde Alkoven
                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Alkoven

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                                            zu unterlassen:

                                            • Samstag
                                              • ab 15 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig 
                                            Hinweis:

                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                                            zu unterlassen:

                                            • Samstag
                                              • ab 15 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig
                                            Hinweis:

                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                            Hundekot

                                            Information der Gemeinde:
                                            Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                                            Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            ASZ Alkoven/Wilhering
                                            Gewerbestraße 1
                                            4072 Alkoven

                                            Telefon: +43 7274 7944

                                            Verhalten im ASZ:

                                            • Fahrwege freihalten
                                            • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                                            • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                                            Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                                            Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                                            Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                                            • Montag und Freitag
                                              • 8:30 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 18 Uhr
                                            • Mittwoch
                                              • 12:30 bis 18 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12:30 Uhr
                                            • An Feiertagen geschlossen

                                            Grünschnittübernahme

                                            Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                                            Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                                            1. F e i n m a t e r i a l
                                              Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                                            2. M i t t e l s c h n i t t
                                              Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                                            3. G r o b m a t e r i a l
                                              Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                                            Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                                            Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeinde Alkoven
                                            Alte Hauptstraße 40
                                            4072 Alkoven

                                            Telefon: +43 7274 8000/0
                                            Fax: +43 7274 8000/30
                                            E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                                            Amtszeiten:

                                            • Montag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 18 Uhr 
                                            • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Website der Gemeinde Alkoven
                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Alkoven

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                                              zu unterlassen:

                                              • Samstag
                                                • ab 15 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig 
                                              Hinweis:

                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                                              zu unterlassen:

                                              • Samstag
                                                • ab 15 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig
                                              Hinweis:

                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                              Hundekot

                                              Information der Gemeinde:
                                              Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                                              Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              ASZ Alkoven/Wilhering
                                              Gewerbestraße 1
                                              4072 Alkoven

                                              Telefon: +43 7274 7944

                                              Verhalten im ASZ:

                                              • Fahrwege freihalten
                                              • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                                              • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                                              Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                                              Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                                              Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                                              • Montag und Freitag
                                                • 8:30 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 18 Uhr
                                              • Mittwoch
                                                • 12:30 bis 18 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12:30 Uhr
                                              • An Feiertagen geschlossen

                                              Grünschnittübernahme

                                              Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                                              Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                                              1. F e i n m a t e r i a l
                                                Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                                              2. M i t t e l s c h n i t t
                                                Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                                              3. G r o b m a t e r i a l
                                                Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                                              Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                                              Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeinde Alkoven
                                              Alte Hauptstraße 40
                                              4072 Alkoven

                                              Telefon: +43 7274 8000/0
                                              Fax: +43 7274 8000/30
                                              E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                                              Amtszeiten:

                                              • Montag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 18 Uhr 
                                              • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Website der Gemeinde Alkoven
                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Alkoven

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                                                zu unterlassen:

                                                • Samstag
                                                  • ab 15 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig 
                                                Hinweis:

                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                                                zu unterlassen:

                                                • Samstag
                                                  • ab 15 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig
                                                Hinweis:

                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                Hundekot

                                                Information der Gemeinde:
                                                Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                                                Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                ASZ Alkoven/Wilhering
                                                Gewerbestraße 1
                                                4072 Alkoven

                                                Telefon: +43 7274 7944

                                                Verhalten im ASZ:

                                                • Fahrwege freihalten
                                                • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                                                • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                                                Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                                                Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                                                Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                                                • Montag und Freitag
                                                  • 8:30 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                • Mittwoch
                                                  • 12:30 bis 18 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12:30 Uhr
                                                • An Feiertagen geschlossen

                                                Grünschnittübernahme

                                                Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                                                Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                                                1. F e i n m a t e r i a l
                                                  Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                                                2. M i t t e l s c h n i t t
                                                  Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                                                3. G r o b m a t e r i a l
                                                  Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                                                Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                                                Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeinde Alkoven
                                                Alte Hauptstraße 40
                                                4072 Alkoven

                                                Telefon: +43 7274 8000/0
                                                Fax: +43 7274 8000/30
                                                E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                                                Amtszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 18 Uhr 
                                                • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Website der Gemeinde Alkoven
                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Alkoven

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                                                  zu unterlassen:

                                                  • Samstag
                                                    • ab 15 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig 
                                                  Hinweis:

                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                                                  zu unterlassen:

                                                  • Samstag
                                                    • ab 15 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig
                                                  Hinweis:

                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                  Hundekot

                                                  Information der Gemeinde:
                                                  Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                                                  Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  ASZ Alkoven/Wilhering
                                                  Gewerbestraße 1
                                                  4072 Alkoven

                                                  Telefon: +43 7274 7944

                                                  Verhalten im ASZ:

                                                  • Fahrwege freihalten
                                                  • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                                                  • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                                                  Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                                                  Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                                                  Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                                                  • Montag und Freitag
                                                    • 8:30 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                  • Mittwoch
                                                    • 12:30 bis 18 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12:30 Uhr
                                                  • An Feiertagen geschlossen

                                                  Grünschnittübernahme

                                                  Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                                                  Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                                                  1. F e i n m a t e r i a l
                                                    Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                                                  2. M i t t e l s c h n i t t
                                                    Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                                                  3. G r o b m a t e r i a l
                                                    Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                                                  Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                                                  Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeinde Alkoven
                                                  Alte Hauptstraße 40
                                                  4072 Alkoven

                                                  Telefon: +43 7274 8000/0
                                                  Fax: +43 7274 8000/30
                                                  E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                                                  Amtszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 18 Uhr 
                                                  • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Website der Gemeinde Alkoven
                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Alkoven

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                                                    zu unterlassen:

                                                    • Samstag
                                                      • ab 15 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig 
                                                    Hinweis:

                                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                                                    zu unterlassen:

                                                    • Samstag
                                                      • ab 15 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig
                                                    Hinweis:

                                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                    Hundekot

                                                    Information der Gemeinde:
                                                    Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                                                    Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    ASZ Alkoven/Wilhering
                                                    Gewerbestraße 1
                                                    4072 Alkoven

                                                    Telefon: +43 7274 7944

                                                    Verhalten im ASZ:

                                                    • Fahrwege freihalten
                                                    • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                                                    • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                                                    Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                                                    Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                                                    Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                                                    • Montag und Freitag
                                                      • 8:30 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 18 Uhr
                                                    • Mittwoch
                                                      • 12:30 bis 18 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12:30 Uhr
                                                    • An Feiertagen geschlossen

                                                    Grünschnittübernahme

                                                    Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                                                    Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                                                    1. F e i n m a t e r i a l
                                                      Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                                                    2. M i t t e l s c h n i t t
                                                      Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                                                    3. G r o b m a t e r i a l
                                                      Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                                                    Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                                                    Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeinde Alkoven
                                                    Alte Hauptstraße 40
                                                    4072 Alkoven

                                                    Telefon: +43 7274 8000/0
                                                    Fax: +43 7274 8000/30
                                                    E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                                                    Amtszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 18 Uhr 
                                                    • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Website der Gemeinde Alkoven
                                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Alkoven

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                                                      zu unterlassen:

                                                      • Samstag
                                                        • ab 15 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig 
                                                      Hinweis:

                                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                                                      zu unterlassen:

                                                      • Samstag
                                                        • ab 15 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig
                                                      Hinweis:

                                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                      In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                      Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                      Hundekot

                                                      Information der Gemeinde:
                                                      Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                                                      Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      ASZ Alkoven/Wilhering
                                                      Gewerbestraße 1
                                                      4072 Alkoven

                                                      Telefon: +43 7274 7944

                                                      Verhalten im ASZ:

                                                      • Fahrwege freihalten
                                                      • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                                                      • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                                                      Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                                                      Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                                                      Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                                                      • Montag und Freitag
                                                        • 8:30 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 18 Uhr
                                                      • Mittwoch
                                                        • 12:30 bis 18 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12:30 Uhr
                                                      • An Feiertagen geschlossen

                                                      Grünschnittübernahme

                                                      Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                                                      Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                                                      1. F e i n m a t e r i a l
                                                        Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                                                      2. M i t t e l s c h n i t t
                                                        Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                                                      3. G r o b m a t e r i a l
                                                        Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                                                      Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                                                      Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeinde Alkoven
                                                      Alte Hauptstraße 40
                                                      4072 Alkoven

                                                      Telefon: +43 7274 8000/0
                                                      Fax: +43 7274 8000/30
                                                      E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                                                      Amtszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 18 Uhr 
                                                      • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Website der Gemeinde Alkoven
                                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Alkoven

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                                                        zu unterlassen:

                                                        • Samstag
                                                          • ab 15 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig 
                                                        Hinweis:

                                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                                                        zu unterlassen:

                                                        • Samstag
                                                          • ab 15 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig
                                                        Hinweis:

                                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                        Hundekot

                                                        Information der Gemeinde:
                                                        Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                                                        Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        ASZ Alkoven/Wilhering
                                                        Gewerbestraße 1
                                                        4072 Alkoven

                                                        Telefon: +43 7274 7944

                                                        Verhalten im ASZ:

                                                        • Fahrwege freihalten
                                                        • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                                                        • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                                                        Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                                                        Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                                                        Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                                                        • Montag und Freitag
                                                          • 8:30 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 18 Uhr
                                                        • Mittwoch
                                                          • 12:30 bis 18 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12:30 Uhr
                                                        • An Feiertagen geschlossen

                                                        Grünschnittübernahme

                                                        Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                                                        Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                                                        1. F e i n m a t e r i a l
                                                          Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                                                        2. M i t t e l s c h n i t t
                                                          Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                                                        3. G r o b m a t e r i a l
                                                          Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                                                        Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                                                        Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeinde Alkoven
                                                        Alte Hauptstraße 40
                                                        4072 Alkoven

                                                        Telefon: +43 7274 8000/0
                                                        Fax: +43 7274 8000/30
                                                        E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                                                        Amtszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 18 Uhr 
                                                        • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Website der Gemeinde Alkoven
                                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Alkoven

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                                                          zu unterlassen:

                                                          • Samstag
                                                            • ab 15 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig 
                                                          Hinweis:

                                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                                                          zu unterlassen:

                                                          • Samstag
                                                            • ab 15 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig
                                                          Hinweis:

                                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                          Hundekot

                                                          Information der Gemeinde:
                                                          Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                                                          Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          ASZ Alkoven/Wilhering
                                                          Gewerbestraße 1
                                                          4072 Alkoven

                                                          Telefon: +43 7274 7944

                                                          Verhalten im ASZ:

                                                          • Fahrwege freihalten
                                                          • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                                                          • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                                                          Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                                                          Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                                                          Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                                                          • Montag und Freitag
                                                            • 8:30 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 18 Uhr
                                                          • Mittwoch
                                                            • 12:30 bis 18 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12:30 Uhr
                                                          • An Feiertagen geschlossen

                                                          Grünschnittübernahme

                                                          Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                                                          Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                                                          1. F e i n m a t e r i a l
                                                            Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                                                          2. M i t t e l s c h n i t t
                                                            Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                                                          3. G r o b m a t e r i a l
                                                            Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                                                          Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                                                          Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeinde Alkoven
                                                          Alte Hauptstraße 40
                                                          4072 Alkoven

                                                          Telefon: +43 7274 8000/0
                                                          Fax: +43 7274 8000/30
                                                          E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                                                          Amtszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 18 Uhr 
                                                          • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Website der Gemeinde Alkoven
                                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Alkoven

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                                                            zu unterlassen:

                                                            • Samstag
                                                              • ab 15 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig 
                                                            Hinweis:

                                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                                                            zu unterlassen:

                                                            • Samstag
                                                              • ab 15 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig
                                                            Hinweis:

                                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                            Hundekot

                                                            Information der Gemeinde:
                                                            Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                                                            Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            ASZ Alkoven/Wilhering
                                                            Gewerbestraße 1
                                                            4072 Alkoven

                                                            Telefon: +43 7274 7944

                                                            Verhalten im ASZ:

                                                            • Fahrwege freihalten
                                                            • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                                                            • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                                                            Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                                                            Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                                                            Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                                                            • Montag und Freitag
                                                              • 8:30 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 18 Uhr
                                                            • Mittwoch
                                                              • 12:30 bis 18 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12:30 Uhr
                                                            • An Feiertagen geschlossen

                                                            Grünschnittübernahme

                                                            Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                                                            Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                                                            1. F e i n m a t e r i a l
                                                              Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                                                            2. M i t t e l s c h n i t t
                                                              Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                                                            3. G r o b m a t e r i a l
                                                              Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                                                            Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                                                            Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeinde Alkoven
                                                            Alte Hauptstraße 40
                                                            4072 Alkoven

                                                            Telefon: +43 7274 8000/0
                                                            Fax: +43 7274 8000/30
                                                            E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                                                            Amtszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 18 Uhr 
                                                            • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Website der Gemeinde Alkoven
                                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Alkoven

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                                                              zu unterlassen:

                                                              • Samstag
                                                                • ab 15 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig 
                                                              Hinweis:

                                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                                                              zu unterlassen:

                                                              • Samstag
                                                                • ab 15 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig
                                                              Hinweis:

                                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                              Hundekot

                                                              Information der Gemeinde:
                                                              Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                                                              Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              ASZ Alkoven/Wilhering
                                                              Gewerbestraße 1
                                                              4072 Alkoven

                                                              Telefon: +43 7274 7944

                                                              Verhalten im ASZ:

                                                              • Fahrwege freihalten
                                                              • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                                                              • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                                                              Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                                                              Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                                                              Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                                                              • Montag und Freitag
                                                                • 8:30 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 18 Uhr
                                                              • Mittwoch
                                                                • 12:30 bis 18 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12:30 Uhr
                                                              • An Feiertagen geschlossen

                                                              Grünschnittübernahme

                                                              Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                                                              Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                                                              1. F e i n m a t e r i a l
                                                                Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                                                              2. M i t t e l s c h n i t t
                                                                Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                                                              3. G r o b m a t e r i a l
                                                                Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                                                              Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                                                              Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeinde Alkoven
                                                              Alte Hauptstraße 40
                                                              4072 Alkoven

                                                              Telefon: +43 7274 8000/0
                                                              Fax: +43 7274 8000/30
                                                              E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                                                              Amtszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 18 Uhr 
                                                              • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Website der Gemeinde Alkoven
                                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Alkoven

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                                                                zu unterlassen:

                                                                • Samstag
                                                                  • ab 15 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig 
                                                                Hinweis:

                                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                                                                zu unterlassen:

                                                                • Samstag
                                                                  • ab 15 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig
                                                                Hinweis:

                                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                                Hundekot

                                                                Information der Gemeinde:
                                                                Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                                                                Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                ASZ Alkoven/Wilhering
                                                                Gewerbestraße 1
                                                                4072 Alkoven

                                                                Telefon: +43 7274 7944

                                                                Verhalten im ASZ:

                                                                • Fahrwege freihalten
                                                                • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                                                                • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                                                                Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                                                                Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                                                                Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                                                                • Montag und Freitag
                                                                  • 8:30 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                                • Mittwoch
                                                                  • 12:30 bis 18 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12:30 Uhr
                                                                • An Feiertagen geschlossen

                                                                Grünschnittübernahme

                                                                Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                                                                Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                                                                1. F e i n m a t e r i a l
                                                                  Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                                                                2. M i t t e l s c h n i t t
                                                                  Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                                                                3. G r o b m a t e r i a l
                                                                  Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                                                                Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                                                                Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeinde Alkoven
                                                                Alte Hauptstraße 40
                                                                4072 Alkoven

                                                                Telefon: +43 7274 8000/0
                                                                Fax: +43 7274 8000/30
                                                                E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                                                                Amtszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 18 Uhr 
                                                                • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Website der Gemeinde Alkoven
                                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Alkoven

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

                                                                  zu unterlassen:

                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 15 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig 
                                                                  Hinweis:

                                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

                                                                  zu unterlassen:

                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 15 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig
                                                                  Hinweis:

                                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

                                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                                  Hundekot

                                                                  Information der Gemeinde:
                                                                  Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

                                                                  Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  ASZ Alkoven/Wilhering
                                                                  Gewerbestraße 1
                                                                  4072 Alkoven

                                                                  Telefon: +43 7274 7944

                                                                  Verhalten im ASZ:

                                                                  • Fahrwege freihalten
                                                                  • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
                                                                  • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

                                                                  Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

                                                                  Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

                                                                  Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

                                                                  • Montag und Freitag
                                                                    • 8:30 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 12:30 bis 18 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12:30 Uhr
                                                                  • An Feiertagen geschlossen

                                                                  Grünschnittübernahme

                                                                  Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

                                                                  Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

                                                                  1. F e i n m a t e r i a l
                                                                    Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
                                                                  2. M i t t e l s c h n i t t
                                                                    Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
                                                                  3. G r o b m a t e r i a l
                                                                    Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

                                                                  Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

                                                                  Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeinde Alkoven
                                                                  Alte Hauptstraße 40
                                                                  4072 Alkoven

                                                                  Telefon: +43 7274 8000/0
                                                                  Fax: +43 7274 8000/30
                                                                  E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

                                                                  Amtszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 18 Uhr 
                                                                  • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Website der Gemeinde Alkoven
                                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion