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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Beschränkung der Auskunft

    Auch vor Ablauf der Tilgungsfrist darf die Auskunft über einige rechtskräftige Verurteilungen nur an bestimmte Behörden (z.B. Gerichte, Staatsanwaltschaft, Waffenbehörden oder Passbehörde) erteilt werden.

    Dieser beschränkten Auskunft unterliegen:

    • Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten
    • Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, wenn die Straftaten vor dem 21. Geburtstag begangen wurden
    • Bei einer Verurteilung, die eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum anordnet
    • Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, wenn seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind
    • Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, wenn die Straftaten vor dem 21. Geburtstag begangen wurden und seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind

    Diese Verurteilungen scheinen nicht in der Strafregisterbescheinigung auf und die/der Betroffene ist nicht verpflichtet, diese anzugeben.

    Letzte Aktualisierung: 15. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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    • Bei einer Verurteilung, die eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum anordnet
    • Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, wenn seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind
    • Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, wenn die Straftaten vor dem 21. Geburtstag begangen wurden und seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind

    Diese Verurteilungen scheinen nicht in der Strafregisterbescheinigung auf und die/der Betroffene ist nicht verpflichtet, diese anzugeben.

    Letzte Aktualisierung: 15. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Beschränkung der Auskunft

    Auch vor Ablauf der Tilgungsfrist darf die Auskunft über einige rechtskräftige Verurteilungen nur an bestimmte Behörden (z.B. Gerichte, Staatsanwaltschaft, Waffenbehörden oder Passbehörde) erteilt werden.

    Dieser beschränkten Auskunft unterliegen:

    • Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten
    • Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, wenn die Straftaten vor dem 21. Geburtstag begangen wurden
    • Bei einer Verurteilung, die eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum anordnet
    • Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, wenn seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind
    • Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, wenn die Straftaten vor dem 21. Geburtstag begangen wurden und seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind

    Diese Verurteilungen scheinen nicht in der Strafregisterbescheinigung auf und die/der Betroffene ist nicht verpflichtet, diese anzugeben.

    Letzte Aktualisierung: 15. April 2024

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    Beschränkung der Auskunft

    Auch vor Ablauf der Tilgungsfrist darf die Auskunft über einige rechtskräftige Verurteilungen nur an bestimmte Behörden (z.B. Gerichte, Staatsanwaltschaft, Waffenbehörden oder Passbehörde) erteilt werden.

    Dieser beschränkten Auskunft unterliegen:

    • Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten
    • Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, wenn die Straftaten vor dem 21. Geburtstag begangen wurden
    • Bei einer Verurteilung, die eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum anordnet
    • Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, wenn seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind
    • Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, wenn die Straftaten vor dem 21. Geburtstag begangen wurden und seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind

    Diese Verurteilungen scheinen nicht in der Strafregisterbescheinigung auf und die/der Betroffene ist nicht verpflichtet, diese anzugeben.

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    Beschränkung der Auskunft

    Auch vor Ablauf der Tilgungsfrist darf die Auskunft über einige rechtskräftige Verurteilungen nur an bestimmte Behörden (z.B. Gerichte, Staatsanwaltschaft, Waffenbehörden oder Passbehörde) erteilt werden.

    Dieser beschränkten Auskunft unterliegen:

    • Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten
    • Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, wenn die Straftaten vor dem 21. Geburtstag begangen wurden
    • Bei einer Verurteilung, die eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum anordnet
    • Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, wenn seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind
    • Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, wenn die Straftaten vor dem 21. Geburtstag begangen wurden und seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind

    Diese Verurteilungen scheinen nicht in der Strafregisterbescheinigung auf und die/der Betroffene ist nicht verpflichtet, diese anzugeben.

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    Auch vor Ablauf der Tilgungsfrist darf die Auskunft über einige rechtskräftige Verurteilungen nur an bestimmte Behörden (z.B. Gerichte, Staatsanwaltschaft, Waffenbehörden oder Passbehörde) erteilt werden.

    Dieser beschränkten Auskunft unterliegen:

    • Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten
    • Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, wenn die Straftaten vor dem 21. Geburtstag begangen wurden
    • Bei einer Verurteilung, die eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum anordnet
    • Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, wenn seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind
    • Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, wenn die Straftaten vor dem 21. Geburtstag begangen wurden und seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind

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