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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

    gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 24 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

    gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 24 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 24 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

    Altstoffsammelzentrum

    Altstoffsammelzentrum Bad Hall
    Riedlhuberstraße 3 
    4540 Bad Hall

    Telefon: +43 7258 5820

    Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

    Öffnungszeiten:

    • Montag und Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Dienstag
      • 8 bis 17 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 18 Uhr

    Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
    Möderndorferstraße 1
    4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

    Telefon: +43 7258 24 33
    Fax: +43 7258 243 313
    E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

    Amtsstunden:

    • Montag, Mittwoch und Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
    • Dienstag und Donnerstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

      gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

      verboten:

      • Montag bis Freitag
        • 12 bis 14 Uhr
        • 22 bis 6 Uhr
      • Samstag
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 24 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig 

      gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

      gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

      verboten:

      • Montag bis Freitag
        • 12 bis 14 Uhr
        • 22 bis 6 Uhr
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      gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

      verboten:

      • Montag bis Freitag
        • 12 bis 14 Uhr
        • 22 bis 6 Uhr
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        • 20 bis 24 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig 

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

      Altstoffsammelzentrum

      Altstoffsammelzentrum Bad Hall
      Riedlhuberstraße 3 
      4540 Bad Hall

      Telefon: +43 7258 5820

      Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

      Öffnungszeiten:

      • Montag und Samstag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Dienstag
        • 8 bis 17 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 18 Uhr

      Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
      Möderndorferstraße 1
      4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

      Telefon: +43 7258 24 33
      Fax: +43 7258 243 313
      E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

      Amtsstunden:

      • Montag, Mittwoch und Freitag
        • 7 bis 12 Uhr
      • Dienstag und Donnerstag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 14 bis 18 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

        gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

        verboten:

        • Montag bis Freitag
          • 12 bis 14 Uhr
          • 22 bis 6 Uhr
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        gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

        gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

        verboten:

        • Montag bis Freitag
          • 12 bis 14 Uhr
          • 22 bis 6 Uhr
        • Samstag
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          • 20 bis 24 Uhr
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        gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

        verboten:

        • Montag bis Freitag
          • 12 bis 14 Uhr
          • 22 bis 6 Uhr
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        • Sonn- und Feiertag
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        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

        Altstoffsammelzentrum

        Altstoffsammelzentrum Bad Hall
        Riedlhuberstraße 3 
        4540 Bad Hall

        Telefon: +43 7258 5820

        Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

        Öffnungszeiten:

        • Montag und Samstag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Dienstag
          • 8 bis 17 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 18 Uhr

        Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
        Möderndorferstraße 1
        4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

        Telefon: +43 7258 24 33
        Fax: +43 7258 243 313
        E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

        Amtsstunden:

        • Montag, Mittwoch und Freitag
          • 7 bis 12 Uhr
        • Dienstag und Donnerstag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 14 bis 18 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

          gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

          verboten:

          • Montag bis Freitag
            • 12 bis 14 Uhr
            • 22 bis 6 Uhr
          • Samstag
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 24 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig 

          gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

          gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

          verboten:

          • Montag bis Freitag
            • 12 bis 14 Uhr
            • 22 bis 6 Uhr
          • Samstag
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 24 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig 

          gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

          verboten:

          • Montag bis Freitag
            • 12 bis 14 Uhr
            • 22 bis 6 Uhr
          • Samstag
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 24 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig 

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

          Altstoffsammelzentrum

          Altstoffsammelzentrum Bad Hall
          Riedlhuberstraße 3 
          4540 Bad Hall

          Telefon: +43 7258 5820

          Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

          Öffnungszeiten:

          • Montag und Samstag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Dienstag
            • 8 bis 17 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 18 Uhr

          Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
          Möderndorferstraße 1
          4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

          Telefon: +43 7258 24 33
          Fax: +43 7258 243 313
          E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

          Amtsstunden:

          • Montag, Mittwoch und Freitag
            • 7 bis 12 Uhr
          • Dienstag und Donnerstag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 14 bis 18 Uhr

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          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

            gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

            verboten:

            • Montag bis Freitag
              • 12 bis 14 Uhr
              • 22 bis 6 Uhr
            • Samstag
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 24 Uhr
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              • ganztägig 

            gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

            gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

            verboten:

            • Montag bis Freitag
              • 12 bis 14 Uhr
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            • Samstag
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 24 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig 

            gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

            verboten:

            • Montag bis Freitag
              • 12 bis 14 Uhr
              • 22 bis 6 Uhr
            • Samstag
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 24 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig 

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

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            Altstoffsammelzentrum

            Altstoffsammelzentrum Bad Hall
            Riedlhuberstraße 3 
            4540 Bad Hall

            Telefon: +43 7258 5820

            Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

            Öffnungszeiten:

            • Montag und Samstag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Dienstag
              • 8 bis 17 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 18 Uhr

            Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
            Möderndorferstraße 1
            4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

            Telefon: +43 7258 24 33
            Fax: +43 7258 243 313
            E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

            Amtsstunden:

            • Montag, Mittwoch und Freitag
              • 7 bis 12 Uhr
            • Dienstag und Donnerstag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 14 bis 18 Uhr

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              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

              gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

              verboten:

              • Montag bis Freitag
                • 12 bis 14 Uhr
                • 22 bis 6 Uhr
              • Samstag
                • 12 bis 14 Uhr
                • 20 bis 24 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig 

              gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

              gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

              verboten:

              • Montag bis Freitag
                • 12 bis 14 Uhr
                • 22 bis 6 Uhr
              • Samstag
                • 12 bis 14 Uhr
                • 20 bis 24 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig 

              gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Gemeinde

              • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

              verboten:

              • Montag bis Freitag
                • 12 bis 14 Uhr
                • 22 bis 6 Uhr
              • Samstag
                • 12 bis 14 Uhr
                • 20 bis 24 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig 

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

              Altstoffsammelzentrum

              Altstoffsammelzentrum Bad Hall
              Riedlhuberstraße 3 
              4540 Bad Hall

              Telefon: +43 7258 5820

              Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

              Öffnungszeiten:

              • Montag und Samstag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Dienstag
                • 8 bis 17 Uhr
              • Freitag
                • 8 bis 18 Uhr

              Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
              Möderndorferstraße 1
              4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

              Telefon: +43 7258 24 33
              Fax: +43 7258 243 313
              E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

              Amtsstunden:

              • Montag, Mittwoch und Freitag
                • 7 bis 12 Uhr
              • Dienstag und Donnerstag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 14 bis 18 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                verboten:

                • Montag bis Freitag
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 22 bis 6 Uhr
                • Samstag
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 20 bis 24 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig 

                gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                verboten:

                • Montag bis Freitag
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 22 bis 6 Uhr
                • Samstag
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 20 bis 24 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig 

                gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                verboten:

                • Montag bis Freitag
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 22 bis 6 Uhr
                • Samstag
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 20 bis 24 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig 

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                Altstoffsammelzentrum

                Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                Riedlhuberstraße 3 
                4540 Bad Hall

                Telefon: +43 7258 5820

                Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                Öffnungszeiten:

                • Montag und Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Dienstag
                  • 8 bis 17 Uhr
                • Freitag
                  • 8 bis 18 Uhr

                Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                Möderndorferstraße 1
                4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                Telefon: +43 7258 24 33
                Fax: +43 7258 243 313
                E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                Amtsstunden:

                • Montag, Mittwoch und Freitag
                  • 7 bis 12 Uhr
                • Dienstag und Donnerstag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 18 Uhr

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                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                  gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                  verboten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 22 bis 6 Uhr
                  • Samstag
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 20 bis 24 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig 

                  gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                  gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                  verboten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 22 bis 6 Uhr
                  • Samstag
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 20 bis 24 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig 

                  gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                  • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                  verboten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 22 bis 6 Uhr
                  • Samstag
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 20 bis 24 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig 

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                  Altstoffsammelzentrum

                  Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                  Riedlhuberstraße 3 
                  4540 Bad Hall

                  Telefon: +43 7258 5820

                  Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag und Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Dienstag
                    • 8 bis 17 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 18 Uhr

                  Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                  Möderndorferstraße 1
                  4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                  Telefon: +43 7258 24 33
                  Fax: +43 7258 243 313
                  E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                    • 7 bis 12 Uhr
                  • Dienstag und Donnerstag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 18 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                    gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                    verboten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 22 bis 6 Uhr
                    • Samstag
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 20 bis 24 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig 

                    gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                    gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                    verboten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 22 bis 6 Uhr
                    • Samstag
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 20 bis 24 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig 

                    gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                    • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                    verboten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 22 bis 6 Uhr
                    • Samstag
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 20 bis 24 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig 

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                    Altstoffsammelzentrum

                    Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                    Riedlhuberstraße 3 
                    4540 Bad Hall

                    Telefon: +43 7258 5820

                    Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

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                    • Montag und Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Dienstag
                      • 8 bis 17 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 18 Uhr

                    Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                    Möderndorferstraße 1
                    4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                    Telefon: +43 7258 24 33
                    Fax: +43 7258 243 313
                    E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag, Mittwoch und Freitag
                      • 7 bis 12 Uhr
                    • Dienstag und Donnerstag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 18 Uhr

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                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                      gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                      verboten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 22 bis 6 Uhr
                      • Samstag
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 20 bis 24 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig 

                      gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                      gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                      verboten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 22 bis 6 Uhr
                      • Samstag
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 20 bis 24 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig 

                      gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                      • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                      verboten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 22 bis 6 Uhr
                      • Samstag
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 20 bis 24 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig 

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                      Altstoffsammelzentrum

                      Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                      Riedlhuberstraße 3 
                      4540 Bad Hall

                      Telefon: +43 7258 5820

                      Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag und Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Dienstag
                        • 8 bis 17 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 18 Uhr

                      Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                      Möderndorferstraße 1
                      4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                      Telefon: +43 7258 24 33
                      Fax: +43 7258 243 313
                      E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag, Mittwoch und Freitag
                        • 7 bis 12 Uhr
                      • Dienstag und Donnerstag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 18 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                        gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                        verboten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 22 bis 6 Uhr
                        • Samstag
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 20 bis 24 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig 

                        gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                        gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                        verboten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 22 bis 6 Uhr
                        • Samstag
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 20 bis 24 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig 

                        gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                        • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                        verboten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 22 bis 6 Uhr
                        • Samstag
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 20 bis 24 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig 

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                        Altstoffsammelzentrum

                        Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                        Riedlhuberstraße 3 
                        4540 Bad Hall

                        Telefon: +43 7258 5820

                        Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag und Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Dienstag
                          • 8 bis 17 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 18 Uhr

                        Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                        Möderndorferstraße 1
                        4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                        Telefon: +43 7258 24 33
                        Fax: +43 7258 243 313
                        E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag, Mittwoch und Freitag
                          • 7 bis 12 Uhr
                        • Dienstag und Donnerstag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 18 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                          gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                          verboten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 22 bis 6 Uhr
                          • Samstag
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 20 bis 24 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig 

                          gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                          gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                          verboten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 22 bis 6 Uhr
                          • Samstag
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 20 bis 24 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig 

                          gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                          • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                          verboten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 22 bis 6 Uhr
                          • Samstag
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 20 bis 24 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig 

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                          Altstoffsammelzentrum

                          Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                          Riedlhuberstraße 3 
                          4540 Bad Hall

                          Telefon: +43 7258 5820

                          Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag und Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Dienstag
                            • 8 bis 17 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 18 Uhr

                          Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                          Möderndorferstraße 1
                          4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                          Telefon: +43 7258 24 33
                          Fax: +43 7258 243 313
                          E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag, Mittwoch und Freitag
                            • 7 bis 12 Uhr
                          • Dienstag und Donnerstag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 18 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                            gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                            verboten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 22 bis 6 Uhr
                            • Samstag
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 20 bis 24 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig 

                            gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                            gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                            verboten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 22 bis 6 Uhr
                            • Samstag
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 20 bis 24 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig 

                            gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                            • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                            verboten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 22 bis 6 Uhr
                            • Samstag
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 20 bis 24 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig 

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                            Altstoffsammelzentrum

                            Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                            Riedlhuberstraße 3 
                            4540 Bad Hall

                            Telefon: +43 7258 5820

                            Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag und Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Dienstag
                              • 8 bis 17 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 18 Uhr

                            Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                            Möderndorferstraße 1
                            4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                            Telefon: +43 7258 24 33
                            Fax: +43 7258 243 313
                            E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag, Mittwoch und Freitag
                              • 7 bis 12 Uhr
                            • Dienstag und Donnerstag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 18 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                              gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                              verboten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 22 bis 6 Uhr
                              • Samstag
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 20 bis 24 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig 

                              gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                              gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                              verboten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 22 bis 6 Uhr
                              • Samstag
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 20 bis 24 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig 

                              gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                              • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                              verboten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 22 bis 6 Uhr
                              • Samstag
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 20 bis 24 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig 

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                              Altstoffsammelzentrum

                              Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                              Riedlhuberstraße 3 
                              4540 Bad Hall

                              Telefon: +43 7258 5820

                              Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag und Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Dienstag
                                • 8 bis 17 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 18 Uhr

                              Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                              Möderndorferstraße 1
                              4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                              Telefon: +43 7258 24 33
                              Fax: +43 7258 243 313
                              E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag, Mittwoch und Freitag
                                • 7 bis 12 Uhr
                              • Dienstag und Donnerstag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 18 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                                gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                verboten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 22 bis 6 Uhr
                                • Samstag
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 20 bis 24 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig 

                                gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                                gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                verboten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 22 bis 6 Uhr
                                • Samstag
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 20 bis 24 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig 

                                gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                                verboten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 22 bis 6 Uhr
                                • Samstag
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 20 bis 24 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig 

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                                Altstoffsammelzentrum

                                Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                                Riedlhuberstraße 3 
                                4540 Bad Hall

                                Telefon: +43 7258 5820

                                Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag und Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 8 bis 17 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 18 Uhr

                                Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                                Möderndorferstraße 1
                                4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                Telefon: +43 7258 24 33
                                Fax: +43 7258 243 313
                                E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag, Mittwoch und Freitag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                • Dienstag und Donnerstag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 18 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                                  gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                  verboten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 22 bis 6 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 20 bis 24 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig 

                                  gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                                  gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                  verboten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 22 bis 6 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 20 bis 24 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig 

                                  gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                  • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                                  verboten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 22 bis 6 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 20 bis 24 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig 

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                                  Altstoffsammelzentrum

                                  Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                                  Riedlhuberstraße 3 
                                  4540 Bad Hall

                                  Telefon: +43 7258 5820

                                  Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag und Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 8 bis 17 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 18 Uhr

                                  Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                                  Möderndorferstraße 1
                                  4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                  Telefon: +43 7258 24 33
                                  Fax: +43 7258 243 313
                                  E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag und Donnerstag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 18 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                                    gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                    verboten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 22 bis 6 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 20 bis 24 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig 

                                    gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                                    gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                    verboten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 22 bis 6 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 20 bis 24 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig 

                                    gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                    • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                                    verboten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 22 bis 6 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 20 bis 24 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig 

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                                    Altstoffsammelzentrum

                                    Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                                    Riedlhuberstraße 3 
                                    4540 Bad Hall

                                    Telefon: +43 7258 5820

                                    Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag und Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 8 bis 17 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 18 Uhr

                                    Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                                    Möderndorferstraße 1
                                    4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                    Telefon: +43 7258 24 33
                                    Fax: +43 7258 243 313
                                    E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag, Mittwoch und Freitag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag und Donnerstag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 18 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                                      gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                      verboten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 22 bis 6 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 20 bis 24 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig 

                                      gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                                      gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                      verboten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 22 bis 6 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 20 bis 24 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig 

                                      gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                      • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                                      verboten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 22 bis 6 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 20 bis 24 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig 

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                                      Altstoffsammelzentrum

                                      Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                                      Riedlhuberstraße 3 
                                      4540 Bad Hall

                                      Telefon: +43 7258 5820

                                      Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag und Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 8 bis 17 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 18 Uhr

                                      Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                                      Möderndorferstraße 1
                                      4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                      Telefon: +43 7258 24 33
                                      Fax: +43 7258 243 313
                                      E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag, Mittwoch und Freitag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag und Donnerstag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 18 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                                        gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                        verboten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 22 bis 6 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 20 bis 24 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig 

                                        gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                                        gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                        verboten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 22 bis 6 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 20 bis 24 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig 

                                        gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                        • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                                        verboten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 22 bis 6 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 20 bis 24 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig 

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                                        Altstoffsammelzentrum

                                        Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                                        Riedlhuberstraße 3 
                                        4540 Bad Hall

                                        Telefon: +43 7258 5820

                                        Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag und Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 8 bis 17 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 18 Uhr

                                        Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                                        Möderndorferstraße 1
                                        4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                        Telefon: +43 7258 24 33
                                        Fax: +43 7258 243 313
                                        E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag, Mittwoch und Freitag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag und Donnerstag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 18 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                                          gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                          verboten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 22 bis 6 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 20 bis 24 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig 

                                          gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                                          gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                          verboten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 22 bis 6 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 20 bis 24 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig 

                                          gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                          • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                                          verboten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 22 bis 6 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 20 bis 24 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig 

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                                          Altstoffsammelzentrum

                                          Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                                          Riedlhuberstraße 3 
                                          4540 Bad Hall

                                          Telefon: +43 7258 5820

                                          Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag und Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 8 bis 17 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 18 Uhr

                                          Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                                          Möderndorferstraße 1
                                          4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                          Telefon: +43 7258 24 33
                                          Fax: +43 7258 243 313
                                          E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag, Mittwoch und Freitag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag und Donnerstag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 18 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                                            gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                            verboten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 22 bis 6 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 20 bis 24 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig 

                                            gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                                            gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                            verboten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 22 bis 6 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 20 bis 24 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig 

                                            gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                            • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                                            verboten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 22 bis 6 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 20 bis 24 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig 

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                                            Altstoffsammelzentrum

                                            Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                                            Riedlhuberstraße 3 
                                            4540 Bad Hall

                                            Telefon: +43 7258 5820

                                            Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag und Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 8 bis 17 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 18 Uhr

                                            Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                                            Möderndorferstraße 1
                                            4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                            Telefon: +43 7258 24 33
                                            Fax: +43 7258 243 313
                                            E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag, Mittwoch und Freitag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag und Donnerstag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 18 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                                              gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                              verboten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 22 bis 6 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 20 bis 24 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig 

                                              gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                                              gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                              verboten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 22 bis 6 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 20 bis 24 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig 

                                              gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                              • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                                              verboten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 22 bis 6 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 20 bis 24 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig 

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                                              Altstoffsammelzentrum

                                              Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                                              Riedlhuberstraße 3 
                                              4540 Bad Hall

                                              Telefon: +43 7258 5820

                                              Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag und Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 8 bis 17 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 18 Uhr

                                              Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                                              Möderndorferstraße 1
                                              4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                              Telefon: +43 7258 24 33
                                              Fax: +43 7258 243 313
                                              E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag und Donnerstag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 18 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                                                gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                verboten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 20 bis 24 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig 

                                                gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                                                gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                verboten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 20 bis 24 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig 

                                                gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                                                verboten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 20 bis 24 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig 

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                                                Altstoffsammelzentrum

                                                Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                                                Riedlhuberstraße 3 
                                                4540 Bad Hall

                                                Telefon: +43 7258 5820

                                                Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag und Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 8 bis 17 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 18 Uhr

                                                Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                                                Möderndorferstraße 1
                                                4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                Telefon: +43 7258 24 33
                                                Fax: +43 7258 243 313
                                                E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag und Donnerstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 18 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                                                  gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 20 bis 24 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig 

                                                  gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                                                  gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 20 bis 24 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig 

                                                  gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                  • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 20 bis 24 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig 

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                                                  Altstoffsammelzentrum

                                                  Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                                                  Riedlhuberstraße 3 
                                                  4540 Bad Hall

                                                  Telefon: +43 7258 5820

                                                  Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag und Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 8 bis 17 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 18 Uhr

                                                  Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                                                  Möderndorferstraße 1
                                                  4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                  Telefon: +43 7258 24 33
                                                  Fax: +43 7258 243 313
                                                  E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag und Donnerstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 18 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                                                    gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 22 bis 6 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 20 bis 24 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig 

                                                    gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                                                    gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 22 bis 6 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 20 bis 24 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig 

                                                    gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                    • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 22 bis 6 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 20 bis 24 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig 

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                                                    Altstoffsammelzentrum

                                                    Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                                                    Riedlhuberstraße 3 
                                                    4540 Bad Hall

                                                    Telefon: +43 7258 5820

                                                    Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag und Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 8 bis 17 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 18 Uhr

                                                    Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                                                    Möderndorferstraße 1
                                                    4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                    Telefon: +43 7258 24 33
                                                    Fax: +43 7258 243 313
                                                    E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag und Donnerstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 18 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                                                      gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 22 bis 6 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 20 bis 24 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig 

                                                      gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                                                      gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 22 bis 6 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 20 bis 24 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig 

                                                      gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                      • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 22 bis 6 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 20 bis 24 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig 

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                                                      Altstoffsammelzentrum

                                                      Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                                                      Riedlhuberstraße 3 
                                                      4540 Bad Hall

                                                      Telefon: +43 7258 5820

                                                      Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag und Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 8 bis 17 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 18 Uhr

                                                      Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                                                      Möderndorferstraße 1
                                                      4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                      Telefon: +43 7258 24 33
                                                      Fax: +43 7258 243 313
                                                      E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag und Donnerstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 18 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                                                        gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 22 bis 6 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 20 bis 24 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig 

                                                        gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                                                        gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 22 bis 6 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 20 bis 24 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig 

                                                        gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                        • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 22 bis 6 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 20 bis 24 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig 

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                                                        Altstoffsammelzentrum

                                                        Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                                                        Riedlhuberstraße 3 
                                                        4540 Bad Hall

                                                        Telefon: +43 7258 5820

                                                        Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag und Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 8 bis 17 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 18 Uhr

                                                        Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                                                        Möderndorferstraße 1
                                                        4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                        Telefon: +43 7258 24 33
                                                        Fax: +43 7258 243 313
                                                        E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag und Donnerstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 18 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                                                          gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 22 bis 6 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 20 bis 24 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig 

                                                          gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                                                          gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 22 bis 6 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 20 bis 24 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig 

                                                          gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                          • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 22 bis 6 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 20 bis 24 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig 

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                                                          Altstoffsammelzentrum

                                                          Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                                                          Riedlhuberstraße 3 
                                                          4540 Bad Hall

                                                          Telefon: +43 7258 5820

                                                          Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag und Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 8 bis 17 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 18 Uhr

                                                          Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                                                          Möderndorferstraße 1
                                                          4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                          Telefon: +43 7258 24 33
                                                          Fax: +43 7258 243 313
                                                          E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag und Donnerstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 18 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                                                            gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 22 bis 6 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 20 bis 24 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig 

                                                            gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                                                            gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 22 bis 6 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 20 bis 24 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig 

                                                            gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                            • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 22 bis 6 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 20 bis 24 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig 

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                                                            Altstoffsammelzentrum

                                                            Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                                                            Riedlhuberstraße 3 
                                                            4540 Bad Hall

                                                            Telefon: +43 7258 5820

                                                            Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag und Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 8 bis 17 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 18 Uhr

                                                            Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                                                            Möderndorferstraße 1
                                                            4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                            Telefon: +43 7258 24 33
                                                            Fax: +43 7258 243 313
                                                            E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag und Donnerstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 18 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                                                              gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 22 bis 6 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 20 bis 24 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig 

                                                              gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                                                              gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 22 bis 6 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 20 bis 24 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig 

                                                              gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                              • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 22 bis 6 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 20 bis 24 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig 

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                                                              Altstoffsammelzentrum

                                                              Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                                                              Riedlhuberstraße 3 
                                                              4540 Bad Hall

                                                              Telefon: +43 7258 5820

                                                              Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag und Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 8 bis 17 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 18 Uhr

                                                              Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                                                              Möderndorferstraße 1
                                                              4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                              Telefon: +43 7258 24 33
                                                              Fax: +43 7258 243 313
                                                              E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag und Donnerstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 18 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                                                                gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 20 bis 24 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig 

                                                                gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                                                                gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 20 bis 24 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig 

                                                                gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 20 bis 24 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig 

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                                                                Altstoffsammelzentrum

                                                                Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                                                                Riedlhuberstraße 3 
                                                                4540 Bad Hall

                                                                Telefon: +43 7258 5820

                                                                Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag und Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 8 bis 17 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 18 Uhr

                                                                Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                                                                Möderndorferstraße 1
                                                                4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                                Telefon: +43 7258 24 33
                                                                Fax: +43 7258 243 313
                                                                E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag und Donnerstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 18 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)

                                                                  gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 20 bis 24 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig 

                                                                  gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte

                                                                  gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 20 bis 24 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig 

                                                                  gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                  • Verwendung oder Betrieb von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verwendung oder Betrieb motorbetriebener Modellflugkörper, für die nicht ohnehin einen Bewilligung erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für motorbetriebene Modellboote oder sonstige motorbetriebene Modellfahrzeuge

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 20 bis 24 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig 

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde  oder auf der App Gem2Go.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.

                                                                  Altstoffsammelzentrum

                                                                  Altstoffsammelzentrum Bad Hall
                                                                  Riedlhuberstraße 3 
                                                                  4540 Bad Hall

                                                                  Telefon: +43 7258 5820

                                                                  Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag und Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 8 bis 17 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 18 Uhr

                                                                  Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
                                                                  Möderndorferstraße 1
                                                                  4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall

                                                                  Telefon: +43 7258 24 33
                                                                  Fax: +43 7258 243 313
                                                                  E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag und Donnerstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 18 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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