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    Flugreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

    Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

    Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

    Passagiere haben insbesondere das Recht auf

    • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

    Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Flugreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

    Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

    Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

    Passagiere haben insbesondere das Recht auf

    • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
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    Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

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    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

    Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Flugreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

    Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

    Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

    Passagiere haben insbesondere das Recht auf

    • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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    Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

    Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

    Passagiere haben insbesondere das Recht auf

    • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
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    Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

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    • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
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    Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

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    Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

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    Passagiere haben insbesondere das Recht auf

    • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
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    • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
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    Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

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    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
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    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

    Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Flugreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

    Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

    Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

    Passagiere haben insbesondere das Recht auf

    • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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    EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

    Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

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    Flugreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

    Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

    Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

    Passagiere haben insbesondere das Recht auf

    • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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    EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

    Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

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