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    Flugreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

    Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

    Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

    Passagiere haben insbesondere das Recht auf

    • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

    Rechtsgrundlagen

    EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

    Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Flugreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

      Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

      Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

      Passagiere haben insbesondere das Recht auf

      • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
      • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
      • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
      • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
      • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
      • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

      Rechtsgrundlagen

      EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

      Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

        Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

        Passagiere haben insbesondere das Recht auf

        • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
        • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
        • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
        • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
        • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
        • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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          Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

          Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

          Passagiere haben insbesondere das Recht auf

          • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
          • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
          • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
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            Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

            Passagiere haben insbesondere das Recht auf

            • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
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              Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

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              • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
              • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
              • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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                Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
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                • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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                  Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                  Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                  • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                  • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                  • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                  • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                  • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                  • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                  Rechtsgrundlagen

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                    Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

                    Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                    Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                    • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                    • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                    Rechtsgrundlagen

                    EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

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                      Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                      Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                      • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                      • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                      • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                      • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
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                        Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

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                          Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                          Passagiere haben insbesondere das Recht auf

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                          • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                          • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                          • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                          Rechtsgrundlagen

                          EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

                          Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Flugreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                            Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

                            Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                            Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                            • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                            • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                            • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                            • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                            • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                            • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                            Rechtsgrundlagen

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                              Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

                              Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                              Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                              • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                              • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                              • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                              • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                              • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                              • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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                                Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                Passagiere haben insbesondere das Recht auf

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                                • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                                • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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                                  Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                  Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                                  • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                                  • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                  • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                                  • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                  • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                  • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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                                    Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                    Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                                    • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                                    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                    • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                                    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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                                      Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                      Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                                      • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                                      • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                      • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                                      • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                      • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                      • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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                                        Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                        Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                                        • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
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                                        • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
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                                          Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                          Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                                          • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
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                                          • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                                          • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                          • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
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                                            Flugreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                                            Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

                                            Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                            Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                                            • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                                            • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                            • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                                            • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                            • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                            • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

                                            Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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                                              Flugreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                                              Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

                                              Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                              Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                                              • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                                              • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                              • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                                              • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                              • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                              • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

                                              Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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                                                Flugreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                                                Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

                                                Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                                                • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                                                • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                                • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                                                • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

                                                Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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                                                  Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

                                                  Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                  Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                                                  • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                                                  • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                                  • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                                                  • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                  • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                  • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

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                                                    Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

                                                    Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                    Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                                                    • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                                                    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                                    • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                                                    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

                                                    Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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                                                      Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

                                                      Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                      Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                                                      • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                                                      • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                                      • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                                                      • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                      • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                      • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

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                                                        Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

                                                        Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                        Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                                                        • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                                                        • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                                        • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                                                        • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                        • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                        • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

                                                        Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Flugreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                                                          Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

                                                          Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                          Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                                                          • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                                                          • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                                          • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                                                          • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                          • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                          • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

                                                          Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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                                                            Flugreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                                                            Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

                                                            Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                            Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                                                            • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                                                            • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                                            • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                                                            • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                            • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                            • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

                                                            Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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                                                              Flugreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                                                              Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

                                                              Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                              Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                                                              • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                                                              • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                                              • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                                                              • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                              • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                              • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

                                                              Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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                                                                Flugreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                                                                Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

                                                                Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                                Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                                                                • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                                                                • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                                                • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                                                                • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                                • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                                • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

                                                                Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Flugreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                                                                  Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

                                                                  Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                                  Passagiere haben insbesondere das Recht auf

                                                                  • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) und an Board (z.B. Hilfe beim Toilettengang) und Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form
                                                                  • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                                                  • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
                                                                  • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                                  • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                                  • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

                                                                  Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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