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    Sonstige Beschäftigungsverbote

    In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

    Verbot der Nachtarbeit

    Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

    Ausnahmen:

    • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
    • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

    Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

    Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

    Ausnahmen:

    • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
    • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
    • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
    • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

    Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

    Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

    Verbot der Leistung von Überstunden

    Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Sonstige Beschäftigungsverbote

      In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

      Verbot der Nachtarbeit

      Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

      Ausnahmen:

      • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
      • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

      Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

      Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

      Ausnahmen:

      • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
      • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
      • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
      • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

      Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

      Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

      Verbot der Leistung von Überstunden

      Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

      Rechtsgrundlagen

      §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Sonstige Beschäftigungsverbote

        In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

        Verbot der Nachtarbeit

        Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

        Ausnahmen:

        • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
        • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

        Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

        Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

        Ausnahmen:

        • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
        • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
        • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
        • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

        Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

        Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

        Verbot der Leistung von Überstunden

        Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

        Rechtsgrundlagen

        §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
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          Sonstige Beschäftigungsverbote

          In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

          Verbot der Nachtarbeit

          Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

          Ausnahmen:

          • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
          • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

          Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

          Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

          Ausnahmen:

          • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
          • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
          • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
          • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

          Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

          Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

          Verbot der Leistung von Überstunden

          Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

          Rechtsgrundlagen

          §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
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            Sonstige Beschäftigungsverbote

            In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

            Verbot der Nachtarbeit

            Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

            Ausnahmen:

            • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
            • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

            Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

            Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

            Ausnahmen:

            • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
            • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
            • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
            • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

            Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

            Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

            Verbot der Leistung von Überstunden

            Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

            Rechtsgrundlagen

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              In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

              Verbot der Nachtarbeit

              Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

              Ausnahmen:

              • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
              • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

              Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

              Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

              Ausnahmen:

              • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
              • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
              • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
              • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

              Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

              Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

              Verbot der Leistung von Überstunden

              Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

              Rechtsgrundlagen

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              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
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                In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                Verbot der Nachtarbeit

                Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                Ausnahmen:

                • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                Ausnahmen:

                • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                Verbot der Leistung von Überstunden

                Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                Rechtsgrundlagen

                §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
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                  In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                  Verbot der Nachtarbeit

                  Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                  Ausnahmen:

                  • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                  • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                  Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                  Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                  Ausnahmen:

                  • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                  • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                  • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                  • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                  Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                  Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                  Verbot der Leistung von Überstunden

                  Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                  Rechtsgrundlagen

                  §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                    Sonstige Beschäftigungsverbote

                    In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                    Verbot der Nachtarbeit

                    Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                    Ausnahmen:

                    • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                    • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                    Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                    Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                    Ausnahmen:

                    • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                    • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                    • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                    • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                    Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                    Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                    Verbot der Leistung von Überstunden

                    Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                    Rechtsgrundlagen

                    §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                      Sonstige Beschäftigungsverbote

                      In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                      Verbot der Nachtarbeit

                      Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                      Ausnahmen:

                      • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                      • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                      Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                      Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                      Ausnahmen:

                      • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                      • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                      • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                      • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                      Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                      Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                      Verbot der Leistung von Überstunden

                      Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                      Rechtsgrundlagen

                      §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                        Sonstige Beschäftigungsverbote

                        In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                        Verbot der Nachtarbeit

                        Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                        Ausnahmen:

                        • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                        • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                        Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                        Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                        Ausnahmen:

                        • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                        • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                        • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                        • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                        Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                        Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                        Verbot der Leistung von Überstunden

                        Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                        Rechtsgrundlagen

                        §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                          Sonstige Beschäftigungsverbote

                          In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                          Verbot der Nachtarbeit

                          Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                          Ausnahmen:

                          • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                          • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                          Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                          Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                          Ausnahmen:

                          • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                          • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                          • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                          • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                          Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                          Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                          Verbot der Leistung von Überstunden

                          Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                          Rechtsgrundlagen

                          §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Sonstige Beschäftigungsverbote

                            In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                            Verbot der Nachtarbeit

                            Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                            Ausnahmen:

                            • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                            • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                            Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                            Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                            Ausnahmen:

                            • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                            • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                            • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                            • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                            Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                            Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                            Verbot der Leistung von Überstunden

                            Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                            Rechtsgrundlagen

                            §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Sonstige Beschäftigungsverbote

                              In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                              Verbot der Nachtarbeit

                              Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                              Ausnahmen:

                              • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                              • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                              Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                              Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                              Ausnahmen:

                              • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                              • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                              • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                              • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                              Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                              Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                              Verbot der Leistung von Überstunden

                              Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                              Rechtsgrundlagen

                              §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Sonstige Beschäftigungsverbote

                                In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                                Verbot der Nachtarbeit

                                Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                                Ausnahmen:

                                • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                                • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                                Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                                Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                                Ausnahmen:

                                • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                                • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                                • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                                • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                                Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                                Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                                Verbot der Leistung von Überstunden

                                Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                                Rechtsgrundlagen

                                §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Sonstige Beschäftigungsverbote

                                  In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                                  Verbot der Nachtarbeit

                                  Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                                  Ausnahmen:

                                  • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                                  • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                                  Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                                  Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                                  Ausnahmen:

                                  • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                                  • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                                  • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                                  • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                                  Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                                  Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                                  Verbot der Leistung von Überstunden

                                  Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Sonstige Beschäftigungsverbote

                                    In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                                    Verbot der Nachtarbeit

                                    Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                                    Ausnahmen:

                                    • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                                    • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                                    Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                                    Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                                    Ausnahmen:

                                    • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                                    • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                                    • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                                    • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                                    Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                                    Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                                    Verbot der Leistung von Überstunden

                                    Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Sonstige Beschäftigungsverbote

                                      In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                                      Verbot der Nachtarbeit

                                      Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                                      Ausnahmen:

                                      • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                                      • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                                      Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                                      Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                                      Ausnahmen:

                                      • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                                      • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                                      • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                                      • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                                      Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                                      Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                                      Verbot der Leistung von Überstunden

                                      Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Sonstige Beschäftigungsverbote

                                        In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                                        Verbot der Nachtarbeit

                                        Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                                        Ausnahmen:

                                        • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                                        • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                                        Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                                        Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                                        Ausnahmen:

                                        • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                                        • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                                        • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                                        • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                                        Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                                        Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                                        Verbot der Leistung von Überstunden

                                        Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Sonstige Beschäftigungsverbote

                                          In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                                          Verbot der Nachtarbeit

                                          Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                                          Ausnahmen:

                                          • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                                          • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                                          Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                                          Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                                          Ausnahmen:

                                          • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                                          • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                                          • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                                          • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                                          Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                                          Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                                          Verbot der Leistung von Überstunden

                                          Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Sonstige Beschäftigungsverbote

                                            In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                                            Verbot der Nachtarbeit

                                            Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                                            Ausnahmen:

                                            • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                                            • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                                            Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                                            Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                                            Ausnahmen:

                                            • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                                            • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                                            • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                                            • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                                            Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                                            Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                                            Verbot der Leistung von Überstunden

                                            Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Sonstige Beschäftigungsverbote

                                              In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                                              Verbot der Nachtarbeit

                                              Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                                              Ausnahmen:

                                              • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                                              • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                                              Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                                              Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                                              Ausnahmen:

                                              • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                                              • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                                              • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                                              • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                                              Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                                              Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                                              Verbot der Leistung von Überstunden

                                              Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Sonstige Beschäftigungsverbote

                                                In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                                                Verbot der Nachtarbeit

                                                Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                                                Ausnahmen:

                                                • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                                                • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                                                Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                                                Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                                                Ausnahmen:

                                                • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                                                • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                                                • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                                                • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                                                Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                                                Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                                                Verbot der Leistung von Überstunden

                                                Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Sonstige Beschäftigungsverbote

                                                  In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                                                  Verbot der Nachtarbeit

                                                  Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                                                  Ausnahmen:

                                                  • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                                                  • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                                                  Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                                                  Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                                                  Ausnahmen:

                                                  • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                                                  • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                                                  • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                                                  • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                                                  Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                                                  Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                                                  Verbot der Leistung von Überstunden

                                                  Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Sonstige Beschäftigungsverbote

                                                    In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                                                    Verbot der Nachtarbeit

                                                    Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                                                    Ausnahmen:

                                                    • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                                                    • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                                                    Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                                                    Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                                                    Ausnahmen:

                                                    • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                                                    • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                                                    • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                                                    • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                                                    Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                                                    Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                                                    Verbot der Leistung von Überstunden

                                                    Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Sonstige Beschäftigungsverbote

                                                      In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                                                      Verbot der Nachtarbeit

                                                      Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                                                      Ausnahmen:

                                                      • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                                                      • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                                                      Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                                                      Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                                                      Ausnahmen:

                                                      • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                                                      • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                                                      • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                                                      • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                                                      Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                                                      Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                                                      Verbot der Leistung von Überstunden

                                                      Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Sonstige Beschäftigungsverbote

                                                        In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                                                        Verbot der Nachtarbeit

                                                        Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                                                        Ausnahmen:

                                                        • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                                                        • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                                                        Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                                                        Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                                                        Ausnahmen:

                                                        • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                                                        • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                                                        • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                                                        • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                                                        Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                                                        Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                                                        Verbot der Leistung von Überstunden

                                                        Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Sonstige Beschäftigungsverbote

                                                          In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                                                          Verbot der Nachtarbeit

                                                          Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                                                          Ausnahmen:

                                                          • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                                                          • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                                                          Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                                                          Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                                                          Ausnahmen:

                                                          • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                                                          • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                                                          • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                                                          • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                                                          Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                                                          Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                                                          Verbot der Leistung von Überstunden

                                                          Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Sonstige Beschäftigungsverbote

                                                            In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                                                            Verbot der Nachtarbeit

                                                            Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                                                            Ausnahmen:

                                                            • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                                                            • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                                                            Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                                                            Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                                                            Ausnahmen:

                                                            • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                                                            • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                                                            • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                                                            • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                                                            Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                                                            Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                                                            Verbot der Leistung von Überstunden

                                                            Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Sonstige Beschäftigungsverbote

                                                              In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                                                              Verbot der Nachtarbeit

                                                              Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                                                              Ausnahmen:

                                                              • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                                                              • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                                                              Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                                                              Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                                                              Ausnahmen:

                                                              • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                                                              • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                                                              • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                                                              • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                                                              Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                                                              Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                                                              Verbot der Leistung von Überstunden

                                                              Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Sonstige Beschäftigungsverbote

                                                                In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                                                                Verbot der Nachtarbeit

                                                                Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                                                                Ausnahmen:

                                                                • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                                                                • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                                                                Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                                                                Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                                                                Ausnahmen:

                                                                • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                                                                • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                                                                • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                                                                • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                                                                Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                                                                Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                                                                Verbot der Leistung von Überstunden

                                                                Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Sonstige Beschäftigungsverbote

                                                                  In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

                                                                  Verbot der Nachtarbeit

                                                                  Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

                                                                  Ausnahmen:

                                                                  • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
                                                                  • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

                                                                  Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

                                                                  Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

                                                                  Ausnahmen:

                                                                  • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
                                                                  • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
                                                                  • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
                                                                  • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

                                                                  Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

                                                                  Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

                                                                  Verbot der Leistung von Überstunden

                                                                  Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  §§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz