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    Ferialpraxis

    Aktuelle Informationen zu Ferialpraxis, Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Arbeit von Kindern und Jugendlichen

    Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

    • über 15 Jahre alt
    • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
    Hinweis:

    Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

    Achtung:

    Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

    • Lehrverhältnissen,
    • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
    • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
    • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

    beschäftigt werden.

    Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Ferialpraxis

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      Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

      • über 15 Jahre alt
      • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
      Hinweis:

      Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

      Achtung:

      Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

      • Lehrverhältnissen,
      • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
      • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
      • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

      beschäftigt werden.

      Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
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        • über 15 Jahre alt
        • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
        Hinweis:

        Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

        Achtung:

        Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

        • Lehrverhältnissen,
        • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
        • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
        • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

        beschäftigt werden.

        Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

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          • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
          Hinweis:

          Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

          Achtung:

          Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

          • Lehrverhältnissen,
          • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
          • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
          • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

          beschäftigt werden.

          Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

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            Achtung:

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            • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
            • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
            • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

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              Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

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              • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
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              • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

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                • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
                Hinweis:

                Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                Achtung:

                Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

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                • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

                beschäftigt werden.

                Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

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                  • über 15 Jahre alt
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                  Hinweis:

                  Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

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                  • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
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                    • über 15 Jahre alt
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                    Hinweis:

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                      Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                      Achtung:

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                      • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                      • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                      • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

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                        Achtung:

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                        • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                        • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                        • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

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                          • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
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                          Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                          Achtung:

                          Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

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                          • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                          • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                          • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

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                            • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

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                                Ferialpraxis

                                Aktuelle Informationen zu Ferialpraxis, Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Arbeit von Kindern und Jugendlichen

                                Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

                                • über 15 Jahre alt
                                • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
                                Hinweis:

                                Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                                Achtung:

                                Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

                                • Lehrverhältnissen,
                                • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                                • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                                • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

                                beschäftigt werden.

                                Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Ferialpraxis

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                                  Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

                                  • über 15 Jahre alt
                                  • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
                                  Hinweis:

                                  Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                                  Achtung:

                                  Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

                                  • Lehrverhältnissen,
                                  • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                                  • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                                  • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

                                  beschäftigt werden.

                                  Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
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                                    Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

                                    • über 15 Jahre alt
                                    • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
                                    Hinweis:

                                    Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                                    Achtung:

                                    Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

                                    • Lehrverhältnissen,
                                    • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                                    • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                                    • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

                                    beschäftigt werden.

                                    Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

                                    Rechtsgrundlagen

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                                      Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

                                      • über 15 Jahre alt
                                      • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
                                      Hinweis:

                                      Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                                      Achtung:

                                      Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

                                      • Lehrverhältnissen,
                                      • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                                      • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                                      • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

                                      beschäftigt werden.

                                      Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
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                                        Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

                                        • über 15 Jahre alt
                                        • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
                                        Hinweis:

                                        Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                                        Achtung:

                                        Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

                                        • Lehrverhältnissen,
                                        • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                                        • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                                        • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

                                        beschäftigt werden.

                                        Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
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                                          Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

                                          • über 15 Jahre alt
                                          • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
                                          Hinweis:

                                          Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                                          Achtung:

                                          Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

                                          • Lehrverhältnissen,
                                          • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                                          • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                                          • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

                                          beschäftigt werden.

                                          Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
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                                            Ferialpraxis

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                                            Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

                                            • über 15 Jahre alt
                                            • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
                                            Hinweis:

                                            Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                                            Achtung:

                                            Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

                                            • Lehrverhältnissen,
                                            • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                                            • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                                            • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

                                            beschäftigt werden.

                                            Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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                                              Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

                                              • über 15 Jahre alt
                                              • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
                                              Hinweis:

                                              Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                                              Achtung:

                                              Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

                                              • Lehrverhältnissen,
                                              • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                                              • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                                              • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

                                              beschäftigt werden.

                                              Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

                                              Rechtsgrundlagen

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                                                Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

                                                • über 15 Jahre alt
                                                • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
                                                Hinweis:

                                                Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                                                Achtung:

                                                Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

                                                • Lehrverhältnissen,
                                                • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                                                • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                                                • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

                                                beschäftigt werden.

                                                Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Ferialpraxis

                                                  Aktuelle Informationen zu Ferialpraxis, Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Arbeit von Kindern und Jugendlichen

                                                  Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

                                                  • über 15 Jahre alt
                                                  • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
                                                  Hinweis:

                                                  Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                                                  Achtung:

                                                  Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

                                                  • Lehrverhältnissen,
                                                  • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                                                  • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                                                  • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

                                                  beschäftigt werden.

                                                  Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Ferialpraxis

                                                    Aktuelle Informationen zu Ferialpraxis, Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Arbeit von Kindern und Jugendlichen

                                                    Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

                                                    • über 15 Jahre alt
                                                    • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
                                                    Hinweis:

                                                    Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                                                    Achtung:

                                                    Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

                                                    • Lehrverhältnissen,
                                                    • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                                                    • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                                                    • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

                                                    beschäftigt werden.

                                                    Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Ferialpraxis

                                                      Aktuelle Informationen zu Ferialpraxis, Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Arbeit von Kindern und Jugendlichen

                                                      Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

                                                      • über 15 Jahre alt
                                                      • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
                                                      Hinweis:

                                                      Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                                                      Achtung:

                                                      Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

                                                      • Lehrverhältnissen,
                                                      • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                                                      • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                                                      • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

                                                      beschäftigt werden.

                                                      Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Ferialpraxis

                                                        Aktuelle Informationen zu Ferialpraxis, Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Arbeit von Kindern und Jugendlichen

                                                        Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

                                                        • über 15 Jahre alt
                                                        • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
                                                        Hinweis:

                                                        Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                                                        Achtung:

                                                        Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

                                                        • Lehrverhältnissen,
                                                        • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                                                        • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                                                        • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

                                                        beschäftigt werden.

                                                        Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Ferialpraxis

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                                                          Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

                                                          • über 15 Jahre alt
                                                          • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
                                                          Hinweis:

                                                          Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                                                          Achtung:

                                                          Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

                                                          • Lehrverhältnissen,
                                                          • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                                                          • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                                                          • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

                                                          beschäftigt werden.

                                                          Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Ferialpraxis

                                                            Aktuelle Informationen zu Ferialpraxis, Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Arbeit von Kindern und Jugendlichen

                                                            Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

                                                            • über 15 Jahre alt
                                                            • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
                                                            Hinweis:

                                                            Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                                                            Achtung:

                                                            Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

                                                            • Lehrverhältnissen,
                                                            • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                                                            • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                                                            • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

                                                            beschäftigt werden.

                                                            Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Ferialpraxis

                                                              Aktuelle Informationen zu Ferialpraxis, Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Arbeit von Kindern und Jugendlichen

                                                              Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

                                                              • über 15 Jahre alt
                                                              • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
                                                              Hinweis:

                                                              Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                                                              Achtung:

                                                              Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

                                                              • Lehrverhältnissen,
                                                              • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                                                              • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                                                              • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

                                                              beschäftigt werden.

                                                              Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Ferialpraxis

                                                                Aktuelle Informationen zu Ferialpraxis, Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Arbeit von Kindern und Jugendlichen

                                                                Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

                                                                • über 15 Jahre alt
                                                                • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
                                                                Hinweis:

                                                                Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                                                                Achtung:

                                                                Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

                                                                • Lehrverhältnissen,
                                                                • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                                                                • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                                                                • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

                                                                beschäftigt werden.

                                                                Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Ferialpraxis

                                                                  Aktuelle Informationen zu Ferialpraxis, Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Arbeit von Kindern und Jugendlichen

                                                                  Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

                                                                  • über 15 Jahre alt
                                                                  • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

                                                                  Achtung:

                                                                  Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

                                                                  • Lehrverhältnissen,
                                                                  • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
                                                                  • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
                                                                  • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

                                                                  beschäftigt werden.

                                                                  Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz