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    Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

    Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

    • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

    Ziele

    • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
    • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
    • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

    Inhalt

    • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
    • Anpassungen im Bereich der Gebühren
    • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
    • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
    • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
    • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
    • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
    • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
    • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
    • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
    • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
    • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
    • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
    • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
    • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
    • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
    • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

    Hauptgesichtspunkte

    Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

    Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

    Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

    Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

    Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

    Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

    Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

    Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

    Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

      Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

      • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

      Ziele

      • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
      • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
      • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

      Inhalt

      • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
      • Anpassungen im Bereich der Gebühren
      • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
      • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
      • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
      • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
      • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
      • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
      • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
      • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
      • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
      • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
      • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
      • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
      • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
      • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
      • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

      Hauptgesichtspunkte

      Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

      Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

      Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

      Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

      Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

      Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

      Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

      Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

      Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

      Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

        Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

        • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

        Ziele

        • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
        • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
        • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

        Inhalt

        • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
        • Anpassungen im Bereich der Gebühren
        • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
        • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
        • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
        • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
        • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
        • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
        • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
        • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
        • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
        • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
        • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
        • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
        • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
        • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
        • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

        Hauptgesichtspunkte

        Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

        Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

        Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

        Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

        Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

        Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

        Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

        Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

        Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

        Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
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          Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

          Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

          • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

          Ziele

          • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
          • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
          • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

          Inhalt

          • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
          • Anpassungen im Bereich der Gebühren
          • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
          • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
          • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
          • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
          • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
          • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
          • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
          • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
          • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
          • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
          • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
          • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
          • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
          • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
          • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

          Hauptgesichtspunkte

          Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

          Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

          Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

          Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

          Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

          Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

          Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

          Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

          Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

          Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

            Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

            Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

            • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

            Ziele

            • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
            • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
            • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

            Inhalt

            • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
            • Anpassungen im Bereich der Gebühren
            • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
            • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
            • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
            • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
            • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
            • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
            • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
            • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
            • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
            • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
            • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
            • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
            • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
            • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
            • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

            Hauptgesichtspunkte

            Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

            Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

            Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

            Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

            Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

            Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

            Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

            Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

            Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

            Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

              Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

              Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

              • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

              Ziele

              • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
              • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
              • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

              Inhalt

              • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
              • Anpassungen im Bereich der Gebühren
              • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
              • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
              • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
              • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
              • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
              • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
              • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
              • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
              • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
              • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
              • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
              • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
              • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
              • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
              • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

              Hauptgesichtspunkte

              Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

              Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

              Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

              Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

              Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

              Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

              Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

              Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

              Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

              Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                Ziele

                • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                Inhalt

                • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                Hauptgesichtspunkte

                Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                  Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                  • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                  Ziele

                  • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                  • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                  • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                  Inhalt

                  • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                  • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                  • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                  • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                  • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                  • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                  • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                  • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                  • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                  • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                  • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                  • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                  • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                  • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                  • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                  • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                  • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                  Hauptgesichtspunkte

                  Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                  Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                  Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                  Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                  Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                  Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                  Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                  Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                  Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                  Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                    Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                    • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                    Ziele

                    • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                    • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                    • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                    Inhalt

                    • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                    • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                    • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                    • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                    • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                    • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                    • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                    • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                    • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                    • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                    • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                    • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                    • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                    • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                    • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                    • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                    • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                    Hauptgesichtspunkte

                    Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                    Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                    Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                    Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                    Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                    Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                    Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                    Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                    Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                      Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                      • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                      Ziele

                      • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                      • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                      • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                      Inhalt

                      • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                      • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                      • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                      • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                      • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                      • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                      • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                      • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                      • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                      • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                      • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                      • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                      • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                      • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                      • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                      • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                      • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                      Hauptgesichtspunkte

                      Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                      Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                      Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                      Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                      Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                      Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                      Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                      Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                      Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                      Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                        Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                        • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                        Ziele

                        • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                        • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                        • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                        Inhalt

                        • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                        • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                        • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                        • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                        • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                        • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                        • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                        • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                        • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                        • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                        • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                        • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                        • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                        • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                        • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                        • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                        • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                        Hauptgesichtspunkte

                        Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                        Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                        Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                        Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                        Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                        Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                        Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                        Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                        Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                        Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                          Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                          • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                          Ziele

                          • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                          • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                          • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                          Inhalt

                          • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                          • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                          • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                          • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                          • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                          • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                          • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                          • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                          • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                          • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                          • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                          • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                          • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                          • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                          • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                          • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                          • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                          Hauptgesichtspunkte

                          Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                          Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                          Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                          Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                          Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                          Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                          Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                          Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                          Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                          Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                            Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                            • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                            Ziele

                            • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                            • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                            • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                            Inhalt

                            • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                            • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                            • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                            • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                            • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                            • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                            • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                            • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                            • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                            • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                            • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                            • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                            • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                            • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                            • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                            • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                            • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                            Hauptgesichtspunkte

                            Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                            Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                            Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                            Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                            Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                            Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                            Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                            Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                            Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                            Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                              Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                              • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                              Ziele

                              • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                              • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                              • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                              Inhalt

                              • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                              • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                              • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                              • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                              • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                              • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                              • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                              • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                              • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                              • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                              • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                              • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                              • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                              • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                              • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                              • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                              • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                              Hauptgesichtspunkte

                              Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                              Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                              Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                              Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                              Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                              Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                              Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                              Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                              Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                              Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                                Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                                • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                                Ziele

                                • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                                • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                                • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                                Inhalt

                                • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                                • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                                • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                                • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                                • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                                • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                                • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                                • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                                • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                                • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                                • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                                • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                                • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                                • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                                • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                                • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                                Hauptgesichtspunkte

                                Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                                Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                                Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                                Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                                Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                                Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                                Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                                Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                                Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                                  Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                                  • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                                  Ziele

                                  • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                                  • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                                  • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                                  Inhalt

                                  • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                                  • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                                  • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                                  • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                                  • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                                  • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                                  • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                                  • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                                  • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                                  • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                                  • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                                  • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                                  • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                                  • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                                  • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                  • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                                  • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                  Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                                  Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                                  Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                                  Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                                  Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                                  Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                                  Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                                  Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                                  Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                                    Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                                    • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                                    Ziele

                                    • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                                    • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                                    • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                                    Inhalt

                                    • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                                    • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                                    • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                                    • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                                    • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                                    • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                                    • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                                    • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                                    • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                                    • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                                    • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                                    • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                                    • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                                    • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                                    • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                    • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                                    • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                                    Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                                    Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                                    Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                                    Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                                    Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                                    Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                                    Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                                    Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                                      Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                                      • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                                      Ziele

                                      • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                                      • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                                      • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                                      Inhalt

                                      • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                                      • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                                      • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                                      • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                                      • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                                      • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                                      • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                                      • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                                      • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                                      • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                                      • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                                      • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                                      • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                                      • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                                      • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                      • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                                      • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                      Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                                      Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                                      Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                                      Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                                      Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                                      Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                                      Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                                      Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                                      Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                                        Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                                        • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                                        Ziele

                                        • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                                        • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                                        • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                                        Inhalt

                                        • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                                        • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                                        • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                                        • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                                        • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                                        • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                                        • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                                        • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                                        • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                                        • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                                        • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                                        • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                                        • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                                        • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                                        • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                        • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                                        • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                        Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                                        Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                                        Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                                        Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                                        Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                                        Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                                        Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                                        Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                                        Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                                          Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                                          • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                                          Ziele

                                          • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                                          • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                                          • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                                          Inhalt

                                          • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                                          • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                                          • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                                          • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                                          • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                                          • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                                          • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                                          • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                                          • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                                          • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                                          • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                                          • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                                          • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                                          • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                                          • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                          • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                                          • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                          Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                                          Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                                          Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                                          Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                                          Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                                          Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                                          Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                                          Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                                          Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                                            Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                                            • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                                            Ziele

                                            • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                                            • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                                            • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                                            Inhalt

                                            • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                                            • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                                            • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                                            • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                                            • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                                            • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                                            • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                                            • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                                            • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                                            • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                                            • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                                            • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                                            • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                                            • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                                            • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                            • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                                            • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                            Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                                            Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                                            Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                                            Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                                            Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                                            Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                                            Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                                            Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                                            Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                                              Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                                              • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                                              Ziele

                                              • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                                              • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                                              • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                                              Inhalt

                                              • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                                              • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                                              • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                                              • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                                              • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                                              • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                                              • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                                              • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                                              • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                                              • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                                              • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                                              • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                                              • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                                              • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                                              • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                              • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                                              • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                              Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                                              Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                                              Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                                              Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                                              Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                                              Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                                              Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                                              Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                                              Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                                                Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                                                • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                                                Ziele

                                                • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                                                • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                                                • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                                                Inhalt

                                                • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                                                • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                                                • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                                                • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                                                • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                                                • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                                                • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                                                • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                                                • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                                                • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                                                • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                                                • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                                                • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                                                • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                                                • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                                                • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                                                Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                                                Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                                                Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                                                Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                                                Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                                                Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                                                Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                                                Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                                                  Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                                                  • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                                                  Ziele

                                                  • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                                                  • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                                                  • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                                                  Inhalt

                                                  • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                                                  • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                                                  • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                                                  • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                                                  • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                                                  • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                                                  • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                                                  • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                                                  • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                                                  • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                                                  • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                                                  • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                                                  • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                                                  • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                                                  • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                  • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                                                  • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                  Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                                                  Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                                                  Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                                                  Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                                                  Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                                                  Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                                                  Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                                                  Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                                                  Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                                                    Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                                                    • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                                                    Ziele

                                                    • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                                                    • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                                                    • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                                                    Inhalt

                                                    • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                                                    • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                                                    • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                                                    • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                                                    • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                                                    • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                                                    • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                                                    • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                                                    • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                                                    • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                                                    • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                                                    • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                                                    • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                                                    • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                                                    • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                    • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                                                    • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                                                    Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                                                    Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                                                    Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                                                    Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                                                    Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                                                    Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                                                    Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                                                    Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                                                      Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                                                      • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                                                      Ziele

                                                      • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                                                      • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                                                      • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                                                      Inhalt

                                                      • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                                                      • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                                                      • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                                                      • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                                                      • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                                                      • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                                                      • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                                                      • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                                                      • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                                                      • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                                                      • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                                                      • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                                                      • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                                                      • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                                                      • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                      • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                                                      • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                      Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                                                      Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                                                      Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                                                      Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                                                      Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                                                      Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                                                      Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                                                      Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                                                      Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                                                        Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                                                        • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                                                        Ziele

                                                        • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                                                        • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                                                        • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                                                        Inhalt

                                                        • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                                                        • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                                                        • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                                                        • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                                                        • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                                                        • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                                                        • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                                                        • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                                                        • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                                                        • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                                                        • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                                                        • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                                                        • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                                                        • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                                                        • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                        • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                                                        • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                        Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                                                        Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                                                        Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                                                        Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                                                        Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                                                        Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                                                        Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                                                        Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                                                        Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                                                          Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                                                          • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                                                          Ziele

                                                          • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                                                          • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                                                          • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                                                          Inhalt

                                                          • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                                                          • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                                                          • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                                                          • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                                                          • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                                                          • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                                                          • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                                                          • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                                                          • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                                                          • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                                                          • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                                                          • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                                                          • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                                                          • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                                                          • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                          • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                                                          • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                          Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                                                          Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                                                          Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                                                          Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                                                          Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                                                          Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                                                          Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                                                          Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                                                          Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                                                            Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                                                            • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                                                            Ziele

                                                            • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                                                            • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                                                            • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                                                            Inhalt

                                                            • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                                                            • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                                                            • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                                                            • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                                                            • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                                                            • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                                                            • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                                                            • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                                                            • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                                                            • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                                                            • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                                                            • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                                                            • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                                                            • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                                                            • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                            • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                                                            • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                            Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                                                            Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                                                            Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                                                            Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                                                            Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                                                            Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                                                            Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                                                            Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                                                            Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                                                              Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                                                              • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                                                              Ziele

                                                              • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                                                              • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                                                              • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                                                              Inhalt

                                                              • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                                                              • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                                                              • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                                                              • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                                                              • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                                                              • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                                                              • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                                                              • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                                                              • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                                                              • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                                                              • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                                                              • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                                                              • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                                                              • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                                                              • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                              • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                                                              • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                              Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                                                              Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                                                              Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                                                              Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                                                              Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                                                              Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                                                              Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                                                              Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                                                              Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                                                                Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                                                                • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                                                                Ziele

                                                                • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                                                                • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                                                                • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                                                                Inhalt

                                                                • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                                                                • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                                                                • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                                                                • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                                                                • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                                                                • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                                                                • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                                                                • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                                                                • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                                                                • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                                                                • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                                                                • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                                                                • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                                                                • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                                                                • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                                • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                                                                • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                                Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                                                                Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                                                                Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                                                                Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                                                                Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                                                                Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                                                                Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                                                                Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                                                                Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

                                                                  Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

                                                                  • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
                                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

                                                                  Ziele

                                                                  • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
                                                                  • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
                                                                  • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

                                                                  Inhalt

                                                                  • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
                                                                  • Anpassungen im Bereich der Gebühren
                                                                  • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
                                                                  • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
                                                                  • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
                                                                  • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
                                                                  • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
                                                                  • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
                                                                  • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
                                                                  • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
                                                                  • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
                                                                  • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
                                                                  • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
                                                                  • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
                                                                  • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                                  • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
                                                                  • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                                  Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

                                                                  Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

                                                                  Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

                                                                  Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

                                                                  Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

                                                                  Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

                                                                  Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

                                                                  Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion