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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Kobenz

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

    gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr 
      • 13 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum

    Abfallsammelzentrum Pausendorf
    (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

    Telefon 1: +43 664 80047117
    Telefon 2: +43 664 80047113

    Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 15 Uhr
    • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
      • 7 bis 18 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Kobenz
    Marktplatz 1
    8723 Kobenz

    Telefon: +43 3512 82560
    Fax: +43 3512 82560-13
    E-Mailgde@kobenz.gv.at

    Amtsstunden:

    • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
      • 7:30 bis 12 Uhr
    • Donnerstag
      • 7:30 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Kobenz

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

      gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

      erlaubt:

      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 12 Uhr 
        • 13 bis 20 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 18 Uhr

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

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      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 13 bis 20 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 18 Uhr

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

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      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum

      Abfallsammelzentrum Pausendorf
      (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

      Telefon 1: +43 664 80047117
      Telefon 2: +43 664 80047113

      Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 15 Uhr
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      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeinde Kobenz
      Marktplatz 1
      8723 Kobenz

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      Fax: +43 3512 82560-13
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        • 7:30 bis 12 Uhr
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        • 14 bis 17 Uhr

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      Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
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        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

        gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

        erlaubt:

        • Montag bis Freitag
          • 7 bis 12 Uhr 
          • 13 bis 20 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 18 Uhr

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

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        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

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        Abfallsammelzentrum

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        (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

        Telefon 1: +43 664 80047117
        Telefon 2: +43 664 80047113

        Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Freitag
          • 7 bis 15 Uhr
        • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
          • 7 bis 18 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

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          • 7:30 bis 12 Uhr
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            • 13 bis 20 Uhr
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          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

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          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

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          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum

          Abfallsammelzentrum Pausendorf
          (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

          Telefon 1: +43 664 80047117
          Telefon 2: +43 664 80047113

          Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 7 bis 15 Uhr
          • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
            • 7 bis 18 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Kobenz
          Marktplatz 1
          8723 Kobenz

          Telefon: +43 3512 82560
          Fax: +43 3512 82560-13
          E-Mailgde@kobenz.gv.at

          Amtsstunden:

          • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
            • 7:30 bis 12 Uhr
          • Donnerstag
            • 7:30 bis 12 Uhr
            • 14 bis 17 Uhr

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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Kobenz

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

            gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 12 Uhr 
              • 13 bis 20 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 18 Uhr

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 13 bis 20 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 18 Uhr

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum

            Abfallsammelzentrum Pausendorf
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            Telefon 2: +43 664 80047113

            Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 15 Uhr
            • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
              • 7 bis 18 Uhr

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            Marktgemeinde Kobenz
            Marktplatz 1
            8723 Kobenz

            Telefon: +43 3512 82560
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              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

              gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

              erlaubt:

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                • 7 bis 12 Uhr 
                • 13 bis 20 Uhr
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              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

              erlaubt:

              • Montag bis Freitag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 13 bis 20 Uhr
              • Samstag
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                • 13 bis 18 Uhr

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum

              Abfallsammelzentrum Pausendorf
              (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

              Telefon 1: +43 664 80047117
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              Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

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                • 7 bis 15 Uhr
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                • 7 bis 18 Uhr

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              Marktplatz 1
              8723 Kobenz

              Telefon: +43 3512 82560
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                Leben in der Gemeinde Kobenz

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

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                  • 7 bis 12 Uhr 
                  • 13 bis 20 Uhr
                • Samstag
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                  • 13 bis 18 Uhr

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

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                  • 13 bis 20 Uhr
                • Samstag
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                  • 13 bis 18 Uhr

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum

                Abfallsammelzentrum Pausendorf
                (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                Telefon 1: +43 664 80047117
                Telefon 2: +43 664 80047113

                Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                Öffnungszeiten:

                • Montag bis Freitag
                  • 7 bis 15 Uhr
                • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                  • 7 bis 18 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeinde Kobenz
                Marktplatz 1
                8723 Kobenz

                Telefon: +43 3512 82560
                Fax: +43 3512 82560-13
                E-Mailgde@kobenz.gv.at

                Amtsstunden:

                • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                  • 7:30 bis 12 Uhr
                • Donnerstag
                  • 7:30 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 17 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Kobenz

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                  gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                  erlaubt:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7 bis 12 Uhr 
                    • 13 bis 20 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 18 Uhr

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                  erlaubt:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 20 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 18 Uhr

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum

                  Abfallsammelzentrum Pausendorf
                  (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                  Telefon 1: +43 664 80047117
                  Telefon 2: +43 664 80047113

                  Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7 bis 15 Uhr
                  • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                    • 7 bis 18 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeinde Kobenz
                  Marktplatz 1
                  8723 Kobenz

                  Telefon: +43 3512 82560
                  Fax: +43 3512 82560-13
                  E-Mailgde@kobenz.gv.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                    • 7:30 bis 12 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 7:30 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 17 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
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                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Kobenz

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                    gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                    erlaubt:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7 bis 12 Uhr 
                      • 13 bis 20 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 18 Uhr

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                    erlaubt:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 20 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 18 Uhr

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum

                    Abfallsammelzentrum Pausendorf
                    (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                    Telefon 1: +43 664 80047117
                    Telefon 2: +43 664 80047113

                    Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7 bis 15 Uhr
                    • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                      • 7 bis 18 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeinde Kobenz
                    Marktplatz 1
                    8723 Kobenz

                    Telefon: +43 3512 82560
                    Fax: +43 3512 82560-13
                    E-Mailgde@kobenz.gv.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                      • 7:30 bis 12 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 7:30 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 17 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Kobenz

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                      gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                      erlaubt:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7 bis 12 Uhr 
                        • 13 bis 20 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 18 Uhr

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                      erlaubt:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 20 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 18 Uhr

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum

                      Abfallsammelzentrum Pausendorf
                      (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                      Telefon 1: +43 664 80047117
                      Telefon 2: +43 664 80047113

                      Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7 bis 15 Uhr
                      • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                        • 7 bis 18 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeinde Kobenz
                      Marktplatz 1
                      8723 Kobenz

                      Telefon: +43 3512 82560
                      Fax: +43 3512 82560-13
                      E-Mailgde@kobenz.gv.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                        • 7:30 bis 12 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 7:30 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 17 Uhr

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                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Kobenz

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                        gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                        erlaubt:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7 bis 12 Uhr 
                          • 13 bis 20 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 18 Uhr

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                        erlaubt:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 20 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 18 Uhr

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum

                        Abfallsammelzentrum Pausendorf
                        (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                        Telefon 1: +43 664 80047117
                        Telefon 2: +43 664 80047113

                        Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7 bis 15 Uhr
                        • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                          • 7 bis 18 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeinde Kobenz
                        Marktplatz 1
                        8723 Kobenz

                        Telefon: +43 3512 82560
                        Fax: +43 3512 82560-13
                        E-Mailgde@kobenz.gv.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                          • 7:30 bis 12 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 7:30 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 17 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Kobenz

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                          gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                          erlaubt:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7 bis 12 Uhr 
                            • 13 bis 20 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 18 Uhr

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                          erlaubt:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 20 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 18 Uhr

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum

                          Abfallsammelzentrum Pausendorf
                          (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                          Telefon 1: +43 664 80047117
                          Telefon 2: +43 664 80047113

                          Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7 bis 15 Uhr
                          • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                            • 7 bis 18 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeinde Kobenz
                          Marktplatz 1
                          8723 Kobenz

                          Telefon: +43 3512 82560
                          Fax: +43 3512 82560-13
                          E-Mailgde@kobenz.gv.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                            • 7:30 bis 12 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 7:30 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 17 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Kobenz

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                            gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                            erlaubt:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7 bis 12 Uhr 
                              • 13 bis 20 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 18 Uhr

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                            erlaubt:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 20 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 18 Uhr

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum

                            Abfallsammelzentrum Pausendorf
                            (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                            Telefon 1: +43 664 80047117
                            Telefon 2: +43 664 80047113

                            Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7 bis 15 Uhr
                            • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                              • 7 bis 18 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeinde Kobenz
                            Marktplatz 1
                            8723 Kobenz

                            Telefon: +43 3512 82560
                            Fax: +43 3512 82560-13
                            E-Mailgde@kobenz.gv.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                              • 7:30 bis 12 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 7:30 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 17 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Kobenz

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                              gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                              erlaubt:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7 bis 12 Uhr 
                                • 13 bis 20 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 18 Uhr

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                              erlaubt:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 20 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 18 Uhr

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum

                              Abfallsammelzentrum Pausendorf
                              (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                              Telefon 1: +43 664 80047117
                              Telefon 2: +43 664 80047113

                              Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7 bis 15 Uhr
                              • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                                • 7 bis 18 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeinde Kobenz
                              Marktplatz 1
                              8723 Kobenz

                              Telefon: +43 3512 82560
                              Fax: +43 3512 82560-13
                              E-Mailgde@kobenz.gv.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                • 7:30 bis 12 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 17 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Kobenz

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                                gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                erlaubt:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7 bis 12 Uhr 
                                  • 13 bis 20 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 18 Uhr

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                erlaubt:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 20 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 18 Uhr

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum

                                Abfallsammelzentrum Pausendorf
                                (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                                Telefon 1: +43 664 80047117
                                Telefon 2: +43 664 80047113

                                Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7 bis 15 Uhr
                                • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                                  • 7 bis 18 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeinde Kobenz
                                Marktplatz 1
                                8723 Kobenz

                                Telefon: +43 3512 82560
                                Fax: +43 3512 82560-13
                                E-Mailgde@kobenz.gv.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 17 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Kobenz

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                                  gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                  erlaubt:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7 bis 12 Uhr 
                                    • 13 bis 20 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 18 Uhr

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                  erlaubt:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 20 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 18 Uhr

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum

                                  Abfallsammelzentrum Pausendorf
                                  (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                                  Telefon 1: +43 664 80047117
                                  Telefon 2: +43 664 80047113

                                  Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7 bis 15 Uhr
                                  • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                                    • 7 bis 18 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeinde Kobenz
                                  Marktplatz 1
                                  8723 Kobenz

                                  Telefon: +43 3512 82560
                                  Fax: +43 3512 82560-13
                                  E-Mailgde@kobenz.gv.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 17 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Kobenz

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                                    gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                    erlaubt:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7 bis 12 Uhr 
                                      • 13 bis 20 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 18 Uhr

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                                    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                    erlaubt:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 20 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 18 Uhr

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum

                                    Abfallsammelzentrum Pausendorf
                                    (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                                    Telefon 1: +43 664 80047117
                                    Telefon 2: +43 664 80047113

                                    Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7 bis 15 Uhr
                                    • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                                      • 7 bis 18 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeinde Kobenz
                                    Marktplatz 1
                                    8723 Kobenz

                                    Telefon: +43 3512 82560
                                    Fax: +43 3512 82560-13
                                    E-Mailgde@kobenz.gv.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 17 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Kobenz

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                                      gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                      erlaubt:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7 bis 12 Uhr 
                                        • 13 bis 20 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 18 Uhr

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                                      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                      erlaubt:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 20 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 18 Uhr

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum

                                      Abfallsammelzentrum Pausendorf
                                      (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                                      Telefon 1: +43 664 80047117
                                      Telefon 2: +43 664 80047113

                                      Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7 bis 15 Uhr
                                      • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                                        • 7 bis 18 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeinde Kobenz
                                      Marktplatz 1
                                      8723 Kobenz

                                      Telefon: +43 3512 82560
                                      Fax: +43 3512 82560-13
                                      E-Mailgde@kobenz.gv.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 17 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Kobenz

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                                        gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                        erlaubt:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7 bis 12 Uhr 
                                          • 13 bis 20 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 18 Uhr

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                                        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                        erlaubt:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 20 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 18 Uhr

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum

                                        Abfallsammelzentrum Pausendorf
                                        (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                                        Telefon 1: +43 664 80047117
                                        Telefon 2: +43 664 80047113

                                        Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7 bis 15 Uhr
                                        • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                                          • 7 bis 18 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeinde Kobenz
                                        Marktplatz 1
                                        8723 Kobenz

                                        Telefon: +43 3512 82560
                                        Fax: +43 3512 82560-13
                                        E-Mailgde@kobenz.gv.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 17 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Kobenz

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                                          gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                          erlaubt:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7 bis 12 Uhr 
                                            • 13 bis 20 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 18 Uhr

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                                          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                          erlaubt:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 20 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 18 Uhr

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum

                                          Abfallsammelzentrum Pausendorf
                                          (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                                          Telefon 1: +43 664 80047117
                                          Telefon 2: +43 664 80047113

                                          Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7 bis 15 Uhr
                                          • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                                            • 7 bis 18 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeinde Kobenz
                                          Marktplatz 1
                                          8723 Kobenz

                                          Telefon: +43 3512 82560
                                          Fax: +43 3512 82560-13
                                          E-Mailgde@kobenz.gv.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 17 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Kobenz

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                                            gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                            erlaubt:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7 bis 12 Uhr 
                                              • 13 bis 20 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 18 Uhr

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                                            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                            erlaubt:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 20 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 18 Uhr

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum

                                            Abfallsammelzentrum Pausendorf
                                            (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                                            Telefon 1: +43 664 80047117
                                            Telefon 2: +43 664 80047113

                                            Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7 bis 15 Uhr
                                            • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                                              • 7 bis 18 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeinde Kobenz
                                            Marktplatz 1
                                            8723 Kobenz

                                            Telefon: +43 3512 82560
                                            Fax: +43 3512 82560-13
                                            E-Mailgde@kobenz.gv.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 17 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Kobenz

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                                              gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                              erlaubt:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7 bis 12 Uhr 
                                                • 13 bis 20 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 18 Uhr

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                                              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                              erlaubt:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 20 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 18 Uhr

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum

                                              Abfallsammelzentrum Pausendorf
                                              (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                                              Telefon 1: +43 664 80047117
                                              Telefon 2: +43 664 80047113

                                              Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7 bis 15 Uhr
                                              • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                                                • 7 bis 18 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeinde Kobenz
                                              Marktplatz 1
                                              8723 Kobenz

                                              Telefon: +43 3512 82560
                                              Fax: +43 3512 82560-13
                                              E-Mailgde@kobenz.gv.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 17 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Kobenz

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                                                gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                erlaubt:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7 bis 12 Uhr 
                                                  • 13 bis 20 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 18 Uhr

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                                                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                erlaubt:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 20 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 18 Uhr

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum

                                                Abfallsammelzentrum Pausendorf
                                                (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                                                Telefon 1: +43 664 80047117
                                                Telefon 2: +43 664 80047113

                                                Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7 bis 15 Uhr
                                                • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                                                  • 7 bis 18 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeinde Kobenz
                                                Marktplatz 1
                                                8723 Kobenz

                                                Telefon: +43 3512 82560
                                                Fax: +43 3512 82560-13
                                                E-Mailgde@kobenz.gv.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 17 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Kobenz

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                                                  gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                  erlaubt:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7 bis 12 Uhr 
                                                    • 13 bis 20 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 18 Uhr

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                                                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                  erlaubt:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 20 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 18 Uhr

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum

                                                  Abfallsammelzentrum Pausendorf
                                                  (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                                                  Telefon 1: +43 664 80047117
                                                  Telefon 2: +43 664 80047113

                                                  Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7 bis 15 Uhr
                                                  • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                                                    • 7 bis 18 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeinde Kobenz
                                                  Marktplatz 1
                                                  8723 Kobenz

                                                  Telefon: +43 3512 82560
                                                  Fax: +43 3512 82560-13
                                                  E-Mailgde@kobenz.gv.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 17 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Kobenz

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                                                    gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                    erlaubt:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7 bis 12 Uhr 
                                                      • 13 bis 20 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 18 Uhr

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                                                    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                    erlaubt:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 20 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 18 Uhr

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum

                                                    Abfallsammelzentrum Pausendorf
                                                    (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                                                    Telefon 1: +43 664 80047117
                                                    Telefon 2: +43 664 80047113

                                                    Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7 bis 15 Uhr
                                                    • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                                                      • 7 bis 18 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeinde Kobenz
                                                    Marktplatz 1
                                                    8723 Kobenz

                                                    Telefon: +43 3512 82560
                                                    Fax: +43 3512 82560-13
                                                    E-Mailgde@kobenz.gv.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 17 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Kobenz

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                                                      gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                      erlaubt:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7 bis 12 Uhr 
                                                        • 13 bis 20 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 18 Uhr

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                                                      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                      erlaubt:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 20 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 18 Uhr

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum

                                                      Abfallsammelzentrum Pausendorf
                                                      (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                                                      Telefon 1: +43 664 80047117
                                                      Telefon 2: +43 664 80047113

                                                      Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7 bis 15 Uhr
                                                      • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                                                        • 7 bis 18 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeinde Kobenz
                                                      Marktplatz 1
                                                      8723 Kobenz

                                                      Telefon: +43 3512 82560
                                                      Fax: +43 3512 82560-13
                                                      E-Mailgde@kobenz.gv.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 17 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Kobenz

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                                                        gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                        erlaubt:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7 bis 12 Uhr 
                                                          • 13 bis 20 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 18 Uhr

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                                                        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                        erlaubt:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 20 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 18 Uhr

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum

                                                        Abfallsammelzentrum Pausendorf
                                                        (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                                                        Telefon 1: +43 664 80047117
                                                        Telefon 2: +43 664 80047113

                                                        Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7 bis 15 Uhr
                                                        • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                                                          • 7 bis 18 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeinde Kobenz
                                                        Marktplatz 1
                                                        8723 Kobenz

                                                        Telefon: +43 3512 82560
                                                        Fax: +43 3512 82560-13
                                                        E-Mailgde@kobenz.gv.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 17 Uhr

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                                                        Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Kobenz

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                                                          gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                          erlaubt:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7 bis 12 Uhr 
                                                            • 13 bis 20 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 18 Uhr

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                                                          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                          erlaubt:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 20 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 18 Uhr

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum

                                                          Abfallsammelzentrum Pausendorf
                                                          (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                                                          Telefon 1: +43 664 80047117
                                                          Telefon 2: +43 664 80047113

                                                          Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7 bis 15 Uhr
                                                          • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                                                            • 7 bis 18 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeinde Kobenz
                                                          Marktplatz 1
                                                          8723 Kobenz

                                                          Telefon: +43 3512 82560
                                                          Fax: +43 3512 82560-13
                                                          E-Mailgde@kobenz.gv.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 17 Uhr

                                                          Homepage

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                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Kobenz

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                                                            gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                            erlaubt:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7 bis 12 Uhr 
                                                              • 13 bis 20 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 18 Uhr

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                                                            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                            erlaubt:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 20 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 18 Uhr

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum

                                                            Abfallsammelzentrum Pausendorf
                                                            (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                                                            Telefon 1: +43 664 80047117
                                                            Telefon 2: +43 664 80047113

                                                            Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7 bis 15 Uhr
                                                            • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                                                              • 7 bis 18 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeinde Kobenz
                                                            Marktplatz 1
                                                            8723 Kobenz

                                                            Telefon: +43 3512 82560
                                                            Fax: +43 3512 82560-13
                                                            E-Mailgde@kobenz.gv.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 17 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Kobenz

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                                                              gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                              erlaubt:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7 bis 12 Uhr 
                                                                • 13 bis 20 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 18 Uhr

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                                                              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                              erlaubt:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 20 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 18 Uhr

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum

                                                              Abfallsammelzentrum Pausendorf
                                                              (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                                                              Telefon 1: +43 664 80047117
                                                              Telefon 2: +43 664 80047113

                                                              Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7 bis 15 Uhr
                                                              • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                                                                • 7 bis 18 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeinde Kobenz
                                                              Marktplatz 1
                                                              8723 Kobenz

                                                              Telefon: +43 3512 82560
                                                              Fax: +43 3512 82560-13
                                                              E-Mailgde@kobenz.gv.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 17 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Kobenz

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                                                                gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                                erlaubt:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr 
                                                                  • 13 bis 20 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 18 Uhr

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                                                                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                                erlaubt:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 20 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 18 Uhr

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum

                                                                Abfallsammelzentrum Pausendorf
                                                                (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                                                                Telefon 1: +43 664 80047117
                                                                Telefon 2: +43 664 80047113

                                                                Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7 bis 15 Uhr
                                                                • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                                                                  • 7 bis 18 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeinde Kobenz
                                                                Marktplatz 1
                                                                8723 Kobenz

                                                                Telefon: +43 3512 82560
                                                                Fax: +43 3512 82560-13
                                                                E-Mailgde@kobenz.gv.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 17 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 15.07.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Kobenz

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

                                                                  gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                                  erlaubt:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr 
                                                                    • 13 bis 20 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 18 Uhr

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.

                                                                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                                  erlaubt:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 20 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 18 Uhr

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum

                                                                  Abfallsammelzentrum Pausendorf
                                                                  (An der L 545 beim Kreisverkehr zwischen der Fa. ATB und dem Autobahnanschluss Zeltweg Ost/Spielberg)

                                                                  Telefon 1: +43 664 80047117
                                                                  Telefon 2: +43 664 80047113

                                                                  Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Kartonagen, Altmetalle, Kunststoffabfälle, Flachglas, Bauschutt (Barbezahlung zum aktuellen Tarif), Eternit (Kleinmengen bis 50 l), Grün- und Astschnitt, Autoreifen (nur ohne Felgen), Altpapier, Verpackungen aus Kunststoff, Verpackungen aus Metall (Dosen), Verpackungen aus Glas, Altkleider, Problemstoffe, Gasentladungslampen, Batterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Agrarfolien, Gewerbeabfälle, Altspeiseöl

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7 bis 15 Uhr
                                                                  • Donnerstag (von April bis Ende Oktober)
                                                                    • 7 bis 18 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeinde Kobenz
                                                                  Marktplatz 1
                                                                  8723 Kobenz

                                                                  Telefon: +43 3512 82560
                                                                  Fax: +43 3512 82560-13
                                                                  E-Mailgde@kobenz.gv.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 17 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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