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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

    Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

    Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

    • Montag, Dienstag und Freitag
      • 7 bis 16 Uhr
    • Donnerstag
      • 7 bis 19 Uhr

    Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

    • Montag - Sonntag und Feiertag
      • 7 bis 20 Uhr

    Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

    Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 15 Uhr
    • jeden 1. Samstag im Monat
      • 8 bis 14 Uhr

    Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
    Neunkirchner Straße 107
    2625 Schwarzau am Steinfeld

    Telefon: +43 262 782 346
    Fax: +43 262 782 346 11
    E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

    Amtsstunden:

    • Montag und Mittwoch 
      • 8 bis 12 Uhr
    • Dienstag
      • 14 bis 19 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 13 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 20 bis 7 Uhr
      • zusätzlich Samstag
        • ab 18 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 20 bis 7 Uhr
      • zusätzlich Samstag
        • ab 18 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

      Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

      Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

      • Montag, Dienstag und Freitag
        • 7 bis 16 Uhr
      • Donnerstag
        • 7 bis 19 Uhr

      Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

      • Montag - Sonntag und Feiertag
        • 7 bis 20 Uhr

      Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

      Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 15 Uhr
      • jeden 1. Samstag im Monat
        • 8 bis 14 Uhr

      Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
      Neunkirchner Straße 107
      2625 Schwarzau am Steinfeld

      Telefon: +43 262 782 346
      Fax: +43 262 782 346 11
      E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

      Amtsstunden:

      • Montag und Mittwoch 
        • 8 bis 12 Uhr
      • Dienstag
        • 14 bis 19 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 13 Uhr

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 20 bis 7 Uhr
        • zusätzlich Samstag
          • ab 18 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 20 bis 7 Uhr
        • zusätzlich Samstag
          • ab 18 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

        Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

        Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

        • Montag, Dienstag und Freitag
          • 7 bis 16 Uhr
        • Donnerstag
          • 7 bis 19 Uhr

        Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

        • Montag - Sonntag und Feiertag
          • 7 bis 20 Uhr

        Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

        Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Freitag
          • 7 bis 15 Uhr
        • jeden 1. Samstag im Monat
          • 8 bis 14 Uhr

        Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
        Neunkirchner Straße 107
        2625 Schwarzau am Steinfeld

        Telefon: +43 262 782 346
        Fax: +43 262 782 346 11
        E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

        Amtsstunden:

        • Montag und Mittwoch 
          • 8 bis 12 Uhr
        • Dienstag
          • 14 bis 19 Uhr
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          Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

          verboten:

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            • 20 bis 7 Uhr
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            • ganztägig

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          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

          Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

          Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

          • Montag, Dienstag und Freitag
            • 7 bis 16 Uhr
          • Donnerstag
            • 7 bis 19 Uhr

          Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

          • Montag - Sonntag und Feiertag
            • 7 bis 20 Uhr

          Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

          Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 7 bis 15 Uhr
          • jeden 1. Samstag im Monat
            • 8 bis 14 Uhr

          Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
          Neunkirchner Straße 107
          2625 Schwarzau am Steinfeld

          Telefon: +43 262 782 346
          Fax: +43 262 782 346 11
          E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

          Amtsstunden:

          • Montag und Mittwoch 
            • 8 bis 12 Uhr
          • Dienstag
            • 14 bis 19 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 13 Uhr

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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 20 bis 7 Uhr
            • zusätzlich Samstag
              • ab 18 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 20 bis 7 Uhr
            • zusätzlich Samstag
              • ab 18 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

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            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

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            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

            Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

            Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

            • Montag, Dienstag und Freitag
              • 7 bis 16 Uhr
            • Donnerstag
              • 7 bis 19 Uhr

            Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

            • Montag - Sonntag und Feiertag
              • 7 bis 20 Uhr

            Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

            Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 15 Uhr
            • jeden 1. Samstag im Monat
              • 8 bis 14 Uhr

            Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
            Neunkirchner Straße 107
            2625 Schwarzau am Steinfeld

            Telefon: +43 262 782 346
            Fax: +43 262 782 346 11
            E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

            Amtsstunden:

            • Montag und Mittwoch 
              • 8 bis 12 Uhr
            • Dienstag
              • 14 bis 19 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 13 Uhr

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            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 20 bis 7 Uhr
              • zusätzlich Samstag
                • ab 18 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 20 bis 7 Uhr
              • zusätzlich Samstag
                • ab 18 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

              Hinweis:

              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

              Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

              Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

              • Montag, Dienstag und Freitag
                • 7 bis 16 Uhr
              • Donnerstag
                • 7 bis 19 Uhr

              Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

              • Montag - Sonntag und Feiertag
                • 7 bis 20 Uhr

              Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

              Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

              Öffnungszeiten:

              • Montag bis Freitag
                • 7 bis 15 Uhr
              • jeden 1. Samstag im Monat
                • 8 bis 14 Uhr

              Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
              Neunkirchner Straße 107
              2625 Schwarzau am Steinfeld

              Telefon: +43 262 782 346
              Fax: +43 262 782 346 11
              E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

              Amtsstunden:

              • Montag und Mittwoch 
                • 8 bis 12 Uhr
              • Dienstag
                • 14 bis 19 Uhr
              • Freitag
                • 8 bis 13 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 20 bis 7 Uhr
                • zusätzlich Samstag
                  • ab 18 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 20 bis 7 Uhr
                • zusätzlich Samstag
                  • ab 18 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                Hinweis:

                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                • Montag, Dienstag und Freitag
                  • 7 bis 16 Uhr
                • Donnerstag
                  • 7 bis 19 Uhr

                Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                • Montag - Sonntag und Feiertag
                  • 7 bis 20 Uhr

                Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                Öffnungszeiten:

                • Montag bis Freitag
                  • 7 bis 15 Uhr
                • jeden 1. Samstag im Monat
                  • 8 bis 14 Uhr

                Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                Neunkirchner Straße 107
                2625 Schwarzau am Steinfeld

                Telefon: +43 262 782 346
                Fax: +43 262 782 346 11
                E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                Amtsstunden:

                • Montag und Mittwoch 
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Dienstag
                  • 14 bis 19 Uhr
                • Freitag
                  • 8 bis 13 Uhr

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                • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 20 bis 7 Uhr
                  • zusätzlich Samstag
                    • ab 18 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 20 bis 7 Uhr
                  • zusätzlich Samstag
                    • ab 18 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                  Hinweis:

                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                  Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                  Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                  • Montag, Dienstag und Freitag
                    • 7 bis 16 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 7 bis 19 Uhr

                  Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                  • Montag - Sonntag und Feiertag
                    • 7 bis 20 Uhr

                  Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                  Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7 bis 15 Uhr
                  • jeden 1. Samstag im Monat
                    • 8 bis 14 Uhr

                  Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                  Neunkirchner Straße 107
                  2625 Schwarzau am Steinfeld

                  Telefon: +43 262 782 346
                  Fax: +43 262 782 346 11
                  E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag und Mittwoch 
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Dienstag
                    • 14 bis 19 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 13 Uhr

                  Homepage

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                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 20 bis 7 Uhr
                    • zusätzlich Samstag
                      • ab 18 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 20 bis 7 Uhr
                    • zusätzlich Samstag
                      • ab 18 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                    Hinweis:

                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                    Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                    Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                    • Montag, Dienstag und Freitag
                      • 7 bis 16 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 7 bis 19 Uhr

                    Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                    • Montag - Sonntag und Feiertag
                      • 7 bis 20 Uhr

                    Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                    Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7 bis 15 Uhr
                    • jeden 1. Samstag im Monat
                      • 8 bis 14 Uhr

                    Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                    Neunkirchner Straße 107
                    2625 Schwarzau am Steinfeld

                    Telefon: +43 262 782 346
                    Fax: +43 262 782 346 11
                    E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag und Mittwoch 
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Dienstag
                      • 14 bis 19 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 13 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 20 bis 7 Uhr
                      • zusätzlich Samstag
                        • ab 18 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 20 bis 7 Uhr
                      • zusätzlich Samstag
                        • ab 18 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                      Hinweis:

                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                      Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                      Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                      • Montag, Dienstag und Freitag
                        • 7 bis 16 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 7 bis 19 Uhr

                      Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                      • Montag - Sonntag und Feiertag
                        • 7 bis 20 Uhr

                      Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                      Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7 bis 15 Uhr
                      • jeden 1. Samstag im Monat
                        • 8 bis 14 Uhr

                      Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                      Neunkirchner Straße 107
                      2625 Schwarzau am Steinfeld

                      Telefon: +43 262 782 346
                      Fax: +43 262 782 346 11
                      E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag und Mittwoch 
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Dienstag
                        • 14 bis 19 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 13 Uhr

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                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 20 bis 7 Uhr
                        • zusätzlich Samstag
                          • ab 18 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 20 bis 7 Uhr
                        • zusätzlich Samstag
                          • ab 18 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                        Hinweis:

                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                        Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                        Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                        • Montag, Dienstag und Freitag
                          • 7 bis 16 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 7 bis 19 Uhr

                        Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                        • Montag - Sonntag und Feiertag
                          • 7 bis 20 Uhr

                        Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                        Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7 bis 15 Uhr
                        • jeden 1. Samstag im Monat
                          • 8 bis 14 Uhr

                        Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                        Neunkirchner Straße 107
                        2625 Schwarzau am Steinfeld

                        Telefon: +43 262 782 346
                        Fax: +43 262 782 346 11
                        E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag und Mittwoch 
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Dienstag
                          • 14 bis 19 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 13 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 20 bis 7 Uhr
                          • zusätzlich Samstag
                            • ab 18 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 20 bis 7 Uhr
                          • zusätzlich Samstag
                            • ab 18 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                          Hinweis:

                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                          Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                          Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                          • Montag, Dienstag und Freitag
                            • 7 bis 16 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 7 bis 19 Uhr

                          Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                          • Montag - Sonntag und Feiertag
                            • 7 bis 20 Uhr

                          Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                          Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7 bis 15 Uhr
                          • jeden 1. Samstag im Monat
                            • 8 bis 14 Uhr

                          Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                          Neunkirchner Straße 107
                          2625 Schwarzau am Steinfeld

                          Telefon: +43 262 782 346
                          Fax: +43 262 782 346 11
                          E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag und Mittwoch 
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Dienstag
                            • 14 bis 19 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 13 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 20 bis 7 Uhr
                            • zusätzlich Samstag
                              • ab 18 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 20 bis 7 Uhr
                            • zusätzlich Samstag
                              • ab 18 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                            Hinweis:

                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                            Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                            Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                            • Montag, Dienstag und Freitag
                              • 7 bis 16 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 7 bis 19 Uhr

                            Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                            • Montag - Sonntag und Feiertag
                              • 7 bis 20 Uhr

                            Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                            Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7 bis 15 Uhr
                            • jeden 1. Samstag im Monat
                              • 8 bis 14 Uhr

                            Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                            Neunkirchner Straße 107
                            2625 Schwarzau am Steinfeld

                            Telefon: +43 262 782 346
                            Fax: +43 262 782 346 11
                            E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag und Mittwoch 
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Dienstag
                              • 14 bis 19 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 13 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 20 bis 7 Uhr
                              • zusätzlich Samstag
                                • ab 18 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 20 bis 7 Uhr
                              • zusätzlich Samstag
                                • ab 18 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                              Hinweis:

                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                              Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                              Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                              • Montag, Dienstag und Freitag
                                • 7 bis 16 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 7 bis 19 Uhr

                              Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                              • Montag - Sonntag und Feiertag
                                • 7 bis 20 Uhr

                              Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                              Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7 bis 15 Uhr
                              • jeden 1. Samstag im Monat
                                • 8 bis 14 Uhr

                              Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                              Neunkirchner Straße 107
                              2625 Schwarzau am Steinfeld

                              Telefon: +43 262 782 346
                              Fax: +43 262 782 346 11
                              E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag und Mittwoch 
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Dienstag
                                • 14 bis 19 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 13 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                • zusätzlich Samstag
                                  • ab 18 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                • zusätzlich Samstag
                                  • ab 18 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                Hinweis:

                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                                Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                                Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                                • Montag, Dienstag und Freitag
                                  • 7 bis 16 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 7 bis 19 Uhr

                                Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                                • Montag - Sonntag und Feiertag
                                  • 7 bis 20 Uhr

                                Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                                Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7 bis 15 Uhr
                                • jeden 1. Samstag im Monat
                                  • 8 bis 14 Uhr

                                Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                                Neunkirchner Straße 107
                                2625 Schwarzau am Steinfeld

                                Telefon: +43 262 782 346
                                Fax: +43 262 782 346 11
                                E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag und Mittwoch 
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 14 bis 19 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 13 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                  • zusätzlich Samstag
                                    • ab 18 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                  • zusätzlich Samstag
                                    • ab 18 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                  Hinweis:

                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                                  Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                                  Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                                  • Montag, Dienstag und Freitag
                                    • 7 bis 16 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 7 bis 19 Uhr

                                  Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                                  • Montag - Sonntag und Feiertag
                                    • 7 bis 20 Uhr

                                  Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                                  Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7 bis 15 Uhr
                                  • jeden 1. Samstag im Monat
                                    • 8 bis 14 Uhr

                                  Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                                  Neunkirchner Straße 107
                                  2625 Schwarzau am Steinfeld

                                  Telefon: +43 262 782 346
                                  Fax: +43 262 782 346 11
                                  E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag und Mittwoch 
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 14 bis 19 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 13 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                    • zusätzlich Samstag
                                      • ab 18 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                    • zusätzlich Samstag
                                      • ab 18 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                    Hinweis:

                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                                    Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                                    Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                                    • Montag, Dienstag und Freitag
                                      • 7 bis 16 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 7 bis 19 Uhr

                                    Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                                    • Montag - Sonntag und Feiertag
                                      • 7 bis 20 Uhr

                                    Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                                    Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7 bis 15 Uhr
                                    • jeden 1. Samstag im Monat
                                      • 8 bis 14 Uhr

                                    Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                                    Neunkirchner Straße 107
                                    2625 Schwarzau am Steinfeld

                                    Telefon: +43 262 782 346
                                    Fax: +43 262 782 346 11
                                    E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag und Mittwoch 
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 14 bis 19 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 13 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                      • zusätzlich Samstag
                                        • ab 18 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                      • zusätzlich Samstag
                                        • ab 18 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                      Hinweis:

                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                                      Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                                      Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                                      • Montag, Dienstag und Freitag
                                        • 7 bis 16 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 7 bis 19 Uhr

                                      Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                                      • Montag - Sonntag und Feiertag
                                        • 7 bis 20 Uhr

                                      Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                                      Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7 bis 15 Uhr
                                      • jeden 1. Samstag im Monat
                                        • 8 bis 14 Uhr

                                      Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                                      Neunkirchner Straße 107
                                      2625 Schwarzau am Steinfeld

                                      Telefon: +43 262 782 346
                                      Fax: +43 262 782 346 11
                                      E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag und Mittwoch 
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 14 bis 19 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 13 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                        • zusätzlich Samstag
                                          • ab 18 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                        • zusätzlich Samstag
                                          • ab 18 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                        Hinweis:

                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                                        Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                                        Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                                        • Montag, Dienstag und Freitag
                                          • 7 bis 16 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 7 bis 19 Uhr

                                        Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                                        • Montag - Sonntag und Feiertag
                                          • 7 bis 20 Uhr

                                        Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                                        Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7 bis 15 Uhr
                                        • jeden 1. Samstag im Monat
                                          • 8 bis 14 Uhr

                                        Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                                        Neunkirchner Straße 107
                                        2625 Schwarzau am Steinfeld

                                        Telefon: +43 262 782 346
                                        Fax: +43 262 782 346 11
                                        E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag und Mittwoch 
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 14 bis 19 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 13 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                          • zusätzlich Samstag
                                            • ab 18 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                          • zusätzlich Samstag
                                            • ab 18 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                          Hinweis:

                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                                          Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                                          Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                                          • Montag, Dienstag und Freitag
                                            • 7 bis 16 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 7 bis 19 Uhr

                                          Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                                          • Montag - Sonntag und Feiertag
                                            • 7 bis 20 Uhr

                                          Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                                          Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7 bis 15 Uhr
                                          • jeden 1. Samstag im Monat
                                            • 8 bis 14 Uhr

                                          Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                                          Neunkirchner Straße 107
                                          2625 Schwarzau am Steinfeld

                                          Telefon: +43 262 782 346
                                          Fax: +43 262 782 346 11
                                          E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag und Mittwoch 
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 14 bis 19 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 13 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                            • zusätzlich Samstag
                                              • ab 18 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                            • zusätzlich Samstag
                                              • ab 18 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                            Hinweis:

                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                                            Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                                            Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                                            • Montag, Dienstag und Freitag
                                              • 7 bis 16 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 7 bis 19 Uhr

                                            Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                                            • Montag - Sonntag und Feiertag
                                              • 7 bis 20 Uhr

                                            Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                                            Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7 bis 15 Uhr
                                            • jeden 1. Samstag im Monat
                                              • 8 bis 14 Uhr

                                            Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                                            Neunkirchner Straße 107
                                            2625 Schwarzau am Steinfeld

                                            Telefon: +43 262 782 346
                                            Fax: +43 262 782 346 11
                                            E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag und Mittwoch 
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 14 bis 19 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 13 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                              • zusätzlich Samstag
                                                • ab 18 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                              • zusätzlich Samstag
                                                • ab 18 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                              Hinweis:

                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                                              Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                                              Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                                              • Montag, Dienstag und Freitag
                                                • 7 bis 16 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 7 bis 19 Uhr

                                              Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                                              • Montag - Sonntag und Feiertag
                                                • 7 bis 20 Uhr

                                              Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                                              Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7 bis 15 Uhr
                                              • jeden 1. Samstag im Monat
                                                • 8 bis 14 Uhr

                                              Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                                              Neunkirchner Straße 107
                                              2625 Schwarzau am Steinfeld

                                              Telefon: +43 262 782 346
                                              Fax: +43 262 782 346 11
                                              E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag und Mittwoch 
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 14 bis 19 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 13 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                • zusätzlich Samstag
                                                  • ab 18 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                • zusätzlich Samstag
                                                  • ab 18 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                Hinweis:

                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                                                Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                                                Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                                                • Montag, Dienstag und Freitag
                                                  • 7 bis 16 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 7 bis 19 Uhr

                                                Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                                                • Montag - Sonntag und Feiertag
                                                  • 7 bis 20 Uhr

                                                Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                                                Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7 bis 15 Uhr
                                                • jeden 1. Samstag im Monat
                                                  • 8 bis 14 Uhr

                                                Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                                                Neunkirchner Straße 107
                                                2625 Schwarzau am Steinfeld

                                                Telefon: +43 262 782 346
                                                Fax: +43 262 782 346 11
                                                E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag und Mittwoch 
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 14 bis 19 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 13 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                  • zusätzlich Samstag
                                                    • ab 18 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                  • zusätzlich Samstag
                                                    • ab 18 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                  Hinweis:

                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                                                  Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                                                  Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                                                  • Montag, Dienstag und Freitag
                                                    • 7 bis 16 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 7 bis 19 Uhr

                                                  Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                                                  • Montag - Sonntag und Feiertag
                                                    • 7 bis 20 Uhr

                                                  Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                                                  Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7 bis 15 Uhr
                                                  • jeden 1. Samstag im Monat
                                                    • 8 bis 14 Uhr

                                                  Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                                                  Neunkirchner Straße 107
                                                  2625 Schwarzau am Steinfeld

                                                  Telefon: +43 262 782 346
                                                  Fax: +43 262 782 346 11
                                                  E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag und Mittwoch 
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 14 bis 19 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 13 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                    • zusätzlich Samstag
                                                      • ab 18 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                    • zusätzlich Samstag
                                                      • ab 18 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                                                    Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                                                    Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                                                    • Montag, Dienstag und Freitag
                                                      • 7 bis 16 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 7 bis 19 Uhr

                                                    Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                                                    • Montag - Sonntag und Feiertag
                                                      • 7 bis 20 Uhr

                                                    Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                                                    Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7 bis 15 Uhr
                                                    • jeden 1. Samstag im Monat
                                                      • 8 bis 14 Uhr

                                                    Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                                                    Neunkirchner Straße 107
                                                    2625 Schwarzau am Steinfeld

                                                    Telefon: +43 262 782 346
                                                    Fax: +43 262 782 346 11
                                                    E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag und Mittwoch 
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 14 bis 19 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 13 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                      • zusätzlich Samstag
                                                        • ab 18 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                      • zusätzlich Samstag
                                                        • ab 18 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                                                      Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                                                      Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                                                      • Montag, Dienstag und Freitag
                                                        • 7 bis 16 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 7 bis 19 Uhr

                                                      Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                                                      • Montag - Sonntag und Feiertag
                                                        • 7 bis 20 Uhr

                                                      Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                                                      Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7 bis 15 Uhr
                                                      • jeden 1. Samstag im Monat
                                                        • 8 bis 14 Uhr

                                                      Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                                                      Neunkirchner Straße 107
                                                      2625 Schwarzau am Steinfeld

                                                      Telefon: +43 262 782 346
                                                      Fax: +43 262 782 346 11
                                                      E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag und Mittwoch 
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 14 bis 19 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 13 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                        • zusätzlich Samstag
                                                          • ab 18 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                        • zusätzlich Samstag
                                                          • ab 18 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                                                        Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                                                        Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                                                        • Montag, Dienstag und Freitag
                                                          • 7 bis 16 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 7 bis 19 Uhr

                                                        Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                                                        • Montag - Sonntag und Feiertag
                                                          • 7 bis 20 Uhr

                                                        Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                                                        Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7 bis 15 Uhr
                                                        • jeden 1. Samstag im Monat
                                                          • 8 bis 14 Uhr

                                                        Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                                                        Neunkirchner Straße 107
                                                        2625 Schwarzau am Steinfeld

                                                        Telefon: +43 262 782 346
                                                        Fax: +43 262 782 346 11
                                                        E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag und Mittwoch 
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 14 bis 19 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 13 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                          • zusätzlich Samstag
                                                            • ab 18 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                          • zusätzlich Samstag
                                                            • ab 18 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                                                          Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                                                          Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                                                          • Montag, Dienstag und Freitag
                                                            • 7 bis 16 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 7 bis 19 Uhr

                                                          Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                                                          • Montag - Sonntag und Feiertag
                                                            • 7 bis 20 Uhr

                                                          Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                                                          Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7 bis 15 Uhr
                                                          • jeden 1. Samstag im Monat
                                                            • 8 bis 14 Uhr

                                                          Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                                                          Neunkirchner Straße 107
                                                          2625 Schwarzau am Steinfeld

                                                          Telefon: +43 262 782 346
                                                          Fax: +43 262 782 346 11
                                                          E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag und Mittwoch 
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 14 bis 19 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 13 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                            • zusätzlich Samstag
                                                              • ab 18 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                            • zusätzlich Samstag
                                                              • ab 18 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                                                            Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                                                            Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                                                            • Montag, Dienstag und Freitag
                                                              • 7 bis 16 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 7 bis 19 Uhr

                                                            Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                                                            • Montag - Sonntag und Feiertag
                                                              • 7 bis 20 Uhr

                                                            Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                                                            Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7 bis 15 Uhr
                                                            • jeden 1. Samstag im Monat
                                                              • 8 bis 14 Uhr

                                                            Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                                                            Neunkirchner Straße 107
                                                            2625 Schwarzau am Steinfeld

                                                            Telefon: +43 262 782 346
                                                            Fax: +43 262 782 346 11
                                                            E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag und Mittwoch 
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 14 bis 19 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 13 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                              • zusätzlich Samstag
                                                                • ab 18 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                              • zusätzlich Samstag
                                                                • ab 18 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                                                              Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                                                              Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                                                              • Montag, Dienstag und Freitag
                                                                • 7 bis 16 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 7 bis 19 Uhr

                                                              Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                                                              • Montag - Sonntag und Feiertag
                                                                • 7 bis 20 Uhr

                                                              Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                                                              Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7 bis 15 Uhr
                                                              • jeden 1. Samstag im Monat
                                                                • 8 bis 14 Uhr

                                                              Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                                                              Neunkirchner Straße 107
                                                              2625 Schwarzau am Steinfeld

                                                              Telefon: +43 262 782 346
                                                              Fax: +43 262 782 346 11
                                                              E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag und Mittwoch 
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 14 bis 19 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 13 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                • zusätzlich Samstag
                                                                  • ab 18 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                • zusätzlich Samstag
                                                                  • ab 18 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                                                                Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                                                                Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                                                                • Montag, Dienstag und Freitag
                                                                  • 7 bis 16 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 7 bis 19 Uhr

                                                                Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                                                                • Montag - Sonntag und Feiertag
                                                                  • 7 bis 20 Uhr

                                                                Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                                                                Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7 bis 15 Uhr
                                                                • jeden 1. Samstag im Monat
                                                                  • 8 bis 14 Uhr

                                                                Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                                                                Neunkirchner Straße 107
                                                                2625 Schwarzau am Steinfeld

                                                                Telefon: +43 262 782 346
                                                                Fax: +43 262 782 346 11
                                                                E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag und Mittwoch 
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 14 bis 19 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 13 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • zusätzlich Samstag
                                                                    • ab 18 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • zusätzlich Samstag
                                                                    • ab 18 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen und somit der Grünen Tonne an der B17, 2624 Breitenau.

                                                                  Dort können sämtliche Abfallarten aus einem Haushalt entsorgt werden.

                                                                  Öffnungszeiten WSZ Breitenau:

                                                                  • Montag, Dienstag und Freitag
                                                                    • 7 bis 16 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 7 bis 19 Uhr

                                                                  Öffnungszeiten WSZ Breitenau Sammelstelle Grünschnitt:

                                                                  • Montag - Sonntag und Feiertag
                                                                    • 7 bis 20 Uhr

                                                                  Abfallarten: Altholz, Sperrmüll, Wurzelstöcke, Äste, Staudenschnitt, Garten- und Parkabfälle, Bauschutt, Asbestzement (Eternit), Asphalt, Dachpappe, Hartglas, Mineralwolle, Gips- und Gipskartonplatten sowie Schrott

                                                                  Vor der Steinthaldeponie befindet sich die Tierkörpersammelstelle für tote Haustiere bzw. verunfallte Tiere bis 35 kg. Diese ist jederzeit zugänglich.

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7 bis 15 Uhr
                                                                  • jeden 1. Samstag im Monat
                                                                    • 8 bis 14 Uhr

                                                                  Altspeiseöl kann beim Gemeindeamt während den Amtsstunden mittels "NÖLI" Kübeln abgegeben werden. Der "NÖLI" Kübel wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. 

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
                                                                  Neunkirchner Straße 107
                                                                  2625 Schwarzau am Steinfeld

                                                                  Telefon: +43 262 782 346
                                                                  Fax: +43 262 782 346 11
                                                                  E-Mail: gemeinde@schwarzau-steinfeld.gv.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag und Mittwoch 
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 14 bis 19 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 13 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion