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    Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

    Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

    • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

    Ziele

    • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
    • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

    Inhalt

    • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
    • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

    Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

    Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

    Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

    • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
    • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
    • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
    • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

    Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

    Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

    Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

    Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

      Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

      • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

      Ziele

      • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
      • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

      Inhalt

      • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
      • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

      Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

      Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

      Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

      • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
      • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
      • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
      • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

      Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

      Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

      Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

      Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
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        Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

        Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

        • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

        Ziele

        • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
        • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

        Inhalt

        • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
        • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

        Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

        Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

        Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

        • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
        • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
        • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
        • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

        Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

        Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

        Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

        Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
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          Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

          • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

          Ziele

          • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
          • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

          Inhalt

          • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
          • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

          Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

          Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

          Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

          • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
          • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
          • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
          • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

          Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

          Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

          Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

          Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
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            Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

            Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

            • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

            Ziele

            • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
            • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

            Inhalt

            • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
            • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

            Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

            Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

            Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

            • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
            • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
            • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
            • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

            Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

            Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

            Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

            Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
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              Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

              Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

              • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

              Ziele

              • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
              • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

              Inhalt

              • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
              • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

              Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

              Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

              Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

              • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
              • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
              • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
              • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

              Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

              Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

              Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

              Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
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                Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                Ziele

                • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                Inhalt

                • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                  Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                  • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                  Ziele

                  • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                  • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                  Inhalt

                  • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                  • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                  Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                  Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                  Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                  • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                  • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                  • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                  • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                  Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                  Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                  Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                  Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                    Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                    • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                    Ziele

                    • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                    • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                    Inhalt

                    • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                    • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                    Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                    Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                    Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                    • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                    • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                    • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                    • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                    Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                    Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                    Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                    Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                      Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                      • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                      Ziele

                      • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                      • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                      Inhalt

                      • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                      • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                      Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                      Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                      Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                      • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                      • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                      • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                      • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                      Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                      Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                      Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                      Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                        Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                        • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                        Ziele

                        • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                        • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                        Inhalt

                        • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                        • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                        Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                        Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                        Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                        • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                        • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                        • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                        • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                        Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                        Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                        Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                        Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                          Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                          • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                          Ziele

                          • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                          • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                          Inhalt

                          • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                          • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                          Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                          Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                          Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                          • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                          • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                          • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                          • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                          Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                          Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                          Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                          Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                            Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                            • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                            Ziele

                            • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                            • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                            Inhalt

                            • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                            • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                            Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                            Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                            Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                            • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                            • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                            • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                            • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                            Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                            Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                            Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                            Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                              Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                              • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                              Ziele

                              • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                              • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                              Inhalt

                              • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                              • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                              Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                              Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                              Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                              • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                              • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                              • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                              • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                              Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                              Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                              Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                              Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                                Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                                • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                                Ziele

                                • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                                • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                                Inhalt

                                • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                                • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                                Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                                Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                                • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                                • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                                • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                                • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                                Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                                Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                                Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                                Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                                  Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                                  • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                                  Ziele

                                  • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                                  • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                                  Inhalt

                                  • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                                  • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                  Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                                  Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                                  Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                                  • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                                  • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                                  • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                                  • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                                  Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                                  Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                                  Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                                  Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                                    Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                                    • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                                    Ziele

                                    • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                                    • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                                    Inhalt

                                    • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                                    • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                    Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                                    Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                                    Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                                    • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                                    • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                                    • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                                    • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                                    Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                                    Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                                    Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                                    Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                                      Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                                      • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                                      Ziele

                                      • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                                      • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                                      Inhalt

                                      • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                                      • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                      Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                                      Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                                      Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                                      • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                                      • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                                      • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                                      • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                                      Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                                      Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                                      Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                                      Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                                        Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                                        • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                                        Ziele

                                        • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                                        • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                                        Inhalt

                                        • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                                        • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                        Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                                        Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                                        Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                                        • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                                        • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                                        • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                                        • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                                        Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                                        Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                                        Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                                        Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                                          Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                                          • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                                          Ziele

                                          • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                                          • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                                          Inhalt

                                          • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                                          • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                          Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                                          Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                                          Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                                          • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                                          • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                                          • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                                          • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                                          Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                                          Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                                          Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                                          Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                                            Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                                            • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                                            Ziele

                                            • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                                            • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                                            Inhalt

                                            • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                                            • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                            Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                                            Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                                            Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                                            • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                                            • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                                            • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                                            • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                                            Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                                            Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                                            Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                                            Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                                              Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                                              • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                                              Ziele

                                              • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                                              • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                                              Inhalt

                                              • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                                              • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                              Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                                              Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                                              Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                                              • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                                              • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                                              • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                                              • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                                              Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                                              Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                                              Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                                              Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                                                Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                                                • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                                                Ziele

                                                • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                                                • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                                                Inhalt

                                                • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                                                • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                                                Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                                                Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                                                • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                                                • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                                                • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                                                • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                                                Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                                                Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                                                Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                                                Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                                                  Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                                                  • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                                                  Ziele

                                                  • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                                                  • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                                                  Inhalt

                                                  • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                                                  • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                  Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                                                  Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                                                  Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                                                  • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                                                  • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                                                  • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                                                  • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                                                  Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                                                  Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                                                  Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                                                  Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                                                    Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                                                    • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                                                    Ziele

                                                    • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                                                    • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                                                    Inhalt

                                                    • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                                                    • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                    Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                                                    Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                                                    Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                                                    • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                                                    • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                                                    • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                                                    • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                                                    Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                                                    Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                                                    Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                                                    Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                                                      Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                                                      • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                                                      Ziele

                                                      • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                                                      • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                                                      Inhalt

                                                      • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                                                      • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                      Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                                                      Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                                                      Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                                                      • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                                                      • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                                                      • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                                                      • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                                                      Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                                                      Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                                                      Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                                                      Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                                                        Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                                                        • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                                                        Ziele

                                                        • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                                                        • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                                                        Inhalt

                                                        • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                                                        • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                        Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                                                        Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                                                        Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                                                        • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                                                        • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                                                        • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                                                        • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                                                        Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                                                        Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                                                        Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                                                        Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                                                          Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                                                          • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                                                          Ziele

                                                          • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                                                          • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                                                          Inhalt

                                                          • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                                                          • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                          Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                                                          Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                                                          Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                                                          • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                                                          • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                                                          • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                                                          • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                                                          Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                                                          Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                                                          Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                                                          Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                                                            Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                                                            • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                                                            Ziele

                                                            • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                                                            • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                                                            Inhalt

                                                            • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                                                            • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                            Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                                                            Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                                                            Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                                                            • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                                                            • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                                                            • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                                                            • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                                                            Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                                                            Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                                                            Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                                                            Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                                                              Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                                                              • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                                                              Ziele

                                                              • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                                                              • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                                                              Inhalt

                                                              • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                                                              • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                              Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                                                              Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                                                              Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                                                              • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                                                              • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                                                              • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                                                              • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                                                              Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                                                              Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                                                              Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                                                              Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                                                                Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                                                                • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                                                                Ziele

                                                                • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                                                                • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                                                                Inhalt

                                                                • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                                                                • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                                                                Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                                                                Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                                                                • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                                                                • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                                                                • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                                                                • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                                                                Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                                                                Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                                                                Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                                                                Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Regierungsvorlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a.

                                                                  Schaffung kollektivvertraglicher Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

                                                                  • Einlangen im Nationalrat: 24. September 2025
                                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026

                                                                  Ziele

                                                                  • Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
                                                                  • Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten

                                                                  Inhalt

                                                                  • Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
                                                                  • Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

                                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                  Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.

                                                                  Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.

                                                                  Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch

                                                                  • die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
                                                                  • die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
                                                                  • das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
                                                                  • die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

                                                                  Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Artikel 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Artikel 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Absatz 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Absatz 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

                                                                  Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Absatz 4 ASVG anzuwenden.

                                                                  Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Absatz 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 24.09.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion