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Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht
Die Vertretungsperson ist über die ihr anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt auch für Vorsorgebevollmächtigte.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Pflegschaftsgericht oder wenn die Offenlegung wegen einer gesetzlichen Verpflichtung notwendig oder für die vertretene Person wichtig ist (z.B. Beantragung einer Beihilfe).
Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.
Bestimmte Angehörige haben jedoch ein Recht darauf, folgende Auskünfte zu erhalten:
- Auskünfte über das geistige und körperliche Befinden der vertretenen Person
- Auskunft über den Wohnort der vertretenen Person
- Auskunft über den Wirkungsbereich der Erwachsenenvertretung
Folgenden Angehörigen müssen diese Auskünfte erteilt werden:
- Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten
- Eltern der vertretenen Person
- Kinder der vertretenen Person
Es ist außerdem möglich, dass die vertretene Person die Vertretungsperson von der Verschwiegenheitspflicht entbindet oder das Auskunftsrecht gegenüber den Angehörigen, einschränkt.
Die Vertretungsperson sollte immer die Meinung der vertretenen Person einholen, bevor sie Auskünfte erteilt.
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Rechtsgrundlagen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht
Die Vertretungsperson ist über die ihr anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt auch für Vorsorgebevollmächtigte.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Pflegschaftsgericht oder wenn die Offenlegung wegen einer gesetzlichen Verpflichtung notwendig oder für die vertretene Person wichtig ist (z.B. Beantragung einer Beihilfe).
Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.
Bestimmte Angehörige haben jedoch ein Recht darauf, folgende Auskünfte zu erhalten:
- Auskünfte über das geistige und körperliche Befinden der vertretenen Person
- Auskunft über den Wohnort der vertretenen Person
- Auskunft über den Wirkungsbereich der Erwachsenenvertretung
Folgenden Angehörigen müssen diese Auskünfte erteilt werden:
- Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten
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- Kinder der vertretenen Person
Es ist außerdem möglich, dass die vertretene Person die Vertretungsperson von der Verschwiegenheitspflicht entbindet oder das Auskunftsrecht gegenüber den Angehörigen, einschränkt.
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Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Pflegschaftsgericht oder wenn die Offenlegung wegen einer gesetzlichen Verpflichtung notwendig oder für die vertretene Person wichtig ist (z.B. Beantragung einer Beihilfe).
Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.
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Es ist außerdem möglich, dass die vertretene Person die Vertretungsperson von der Verschwiegenheitspflicht entbindet oder das Auskunftsrecht gegenüber den Angehörigen, einschränkt.
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Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Pflegschaftsgericht oder wenn die Offenlegung wegen einer gesetzlichen Verpflichtung notwendig oder für die vertretene Person wichtig ist (z.B. Beantragung einer Beihilfe).
Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.
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- Auskünfte über das geistige und körperliche Befinden der vertretenen Person
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Es ist außerdem möglich, dass die vertretene Person die Vertretungsperson von der Verschwiegenheitspflicht entbindet oder das Auskunftsrecht gegenüber den Angehörigen, einschränkt.
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Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.
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Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.
Bestimmte Angehörige haben jedoch ein Recht darauf, folgende Auskünfte zu erhalten:
- Auskünfte über das geistige und körperliche Befinden der vertretenen Person
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Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.
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Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Pflegschaftsgericht oder wenn die Offenlegung wegen einer gesetzlichen Verpflichtung notwendig oder für die vertretene Person wichtig ist (z.B. Beantragung einer Beihilfe).
Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.
Bestimmte Angehörige haben jedoch ein Recht darauf, folgende Auskünfte zu erhalten:
- Auskünfte über das geistige und körperliche Befinden der vertretenen Person
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Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.
Bestimmte Angehörige haben jedoch ein Recht darauf, folgende Auskünfte zu erhalten:
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Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.
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Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.
Bestimmte Angehörige haben jedoch ein Recht darauf, folgende Auskünfte zu erhalten:
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Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht
Die Vertretungsperson ist über die ihr anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt auch für Vorsorgebevollmächtigte.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Pflegschaftsgericht oder wenn die Offenlegung wegen einer gesetzlichen Verpflichtung notwendig oder für die vertretene Person wichtig ist (z.B. Beantragung einer Beihilfe).
Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.
Bestimmte Angehörige haben jedoch ein Recht darauf, folgende Auskünfte zu erhalten:
- Auskünfte über das geistige und körperliche Befinden der vertretenen Person
- Auskunft über den Wohnort der vertretenen Person
- Auskunft über den Wirkungsbereich der Erwachsenenvertretung
Folgenden Angehörigen müssen diese Auskünfte erteilt werden:
- Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten
- Eltern der vertretenen Person
- Kinder der vertretenen Person
Es ist außerdem möglich, dass die vertretene Person die Vertretungsperson von der Verschwiegenheitspflicht entbindet oder das Auskunftsrecht gegenüber den Angehörigen, einschränkt.
Die Vertretungsperson sollte immer die Meinung der vertretenen Person einholen, bevor sie Auskünfte erteilt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht
Die Vertretungsperson ist über die ihr anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt auch für Vorsorgebevollmächtigte.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Pflegschaftsgericht oder wenn die Offenlegung wegen einer gesetzlichen Verpflichtung notwendig oder für die vertretene Person wichtig ist (z.B. Beantragung einer Beihilfe).
Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.
Bestimmte Angehörige haben jedoch ein Recht darauf, folgende Auskünfte zu erhalten:
- Auskünfte über das geistige und körperliche Befinden der vertretenen Person
- Auskunft über den Wohnort der vertretenen Person
- Auskunft über den Wirkungsbereich der Erwachsenenvertretung
Folgenden Angehörigen müssen diese Auskünfte erteilt werden:
- Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten
- Eltern der vertretenen Person
- Kinder der vertretenen Person
Es ist außerdem möglich, dass die vertretene Person die Vertretungsperson von der Verschwiegenheitspflicht entbindet oder das Auskunftsrecht gegenüber den Angehörigen, einschränkt.
Die Vertretungsperson sollte immer die Meinung der vertretenen Person einholen, bevor sie Auskünfte erteilt.
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Die Vertretungsperson ist über die ihr anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt auch für Vorsorgebevollmächtigte.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Pflegschaftsgericht oder wenn die Offenlegung wegen einer gesetzlichen Verpflichtung notwendig oder für die vertretene Person wichtig ist (z.B. Beantragung einer Beihilfe).
Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.
Bestimmte Angehörige haben jedoch ein Recht darauf, folgende Auskünfte zu erhalten:
- Auskünfte über das geistige und körperliche Befinden der vertretenen Person
- Auskunft über den Wohnort der vertretenen Person
- Auskunft über den Wirkungsbereich der Erwachsenenvertretung
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- Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten
- Eltern der vertretenen Person
- Kinder der vertretenen Person
Es ist außerdem möglich, dass die vertretene Person die Vertretungsperson von der Verschwiegenheitspflicht entbindet oder das Auskunftsrecht gegenüber den Angehörigen, einschränkt.
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Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Pflegschaftsgericht oder wenn die Offenlegung wegen einer gesetzlichen Verpflichtung notwendig oder für die vertretene Person wichtig ist (z.B. Beantragung einer Beihilfe).
Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.
Bestimmte Angehörige haben jedoch ein Recht darauf, folgende Auskünfte zu erhalten:
- Auskünfte über das geistige und körperliche Befinden der vertretenen Person
- Auskunft über den Wohnort der vertretenen Person
- Auskunft über den Wirkungsbereich der Erwachsenenvertretung
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- Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten
- Eltern der vertretenen Person
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Es ist außerdem möglich, dass die vertretene Person die Vertretungsperson von der Verschwiegenheitspflicht entbindet oder das Auskunftsrecht gegenüber den Angehörigen, einschränkt.
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Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Pflegschaftsgericht oder wenn die Offenlegung wegen einer gesetzlichen Verpflichtung notwendig oder für die vertretene Person wichtig ist (z.B. Beantragung einer Beihilfe).
Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.
Bestimmte Angehörige haben jedoch ein Recht darauf, folgende Auskünfte zu erhalten:
- Auskünfte über das geistige und körperliche Befinden der vertretenen Person
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Es ist außerdem möglich, dass die vertretene Person die Vertretungsperson von der Verschwiegenheitspflicht entbindet oder das Auskunftsrecht gegenüber den Angehörigen, einschränkt.
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Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Pflegschaftsgericht oder wenn die Offenlegung wegen einer gesetzlichen Verpflichtung notwendig oder für die vertretene Person wichtig ist (z.B. Beantragung einer Beihilfe).
Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.
Bestimmte Angehörige haben jedoch ein Recht darauf, folgende Auskünfte zu erhalten:
- Auskünfte über das geistige und körperliche Befinden der vertretenen Person
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- Eltern der vertretenen Person
- Kinder der vertretenen Person
Es ist außerdem möglich, dass die vertretene Person die Vertretungsperson von der Verschwiegenheitspflicht entbindet oder das Auskunftsrecht gegenüber den Angehörigen, einschränkt.
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Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.
Bestimmte Angehörige haben jedoch ein Recht darauf, folgende Auskünfte zu erhalten:
- Auskünfte über das geistige und körperliche Befinden der vertretenen Person
- Auskunft über den Wohnort der vertretenen Person
- Auskunft über den Wirkungsbereich der Erwachsenenvertretung
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Es ist außerdem möglich, dass die vertretene Person die Vertretungsperson von der Verschwiegenheitspflicht entbindet oder das Auskunftsrecht gegenüber den Angehörigen, einschränkt.
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Es ist außerdem möglich, dass die vertretene Person die Vertretungsperson von der Verschwiegenheitspflicht entbindet oder das Auskunftsrecht gegenüber den Angehörigen, einschränkt.
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