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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

    gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

    gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:
    Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

    Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

    Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

    Landesgesetzliche Bestimmung: 
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hunde- und Pferdekot

    Verordnung der Stadt:
    Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

    Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

    Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
    • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
    • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
    • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
      Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
      Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
      Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
    • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
    • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
    • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
      Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
      Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
      Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
    Bahnhofstraße 46
    5202 Neumarkt am Wallersee

    Abfallarten:

    • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
    • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
    • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

    Öffnungszeiten:

    • Montag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr
    • Mittwoch (April bis September)
      • 13 bis 18 Uhr
    • Mittwoch (Oktober bis März)
      • 13 bis 17 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadt Neumarkt am Wallersee
    Hauptstraße 30
    5202 Neumarkt

    Telefon: +43 6216 5212
    Fax: +43 6216 5212-39
    E-Mail: stadt@neumarkt.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16:30 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 16:30
    • Dienstag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

      gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 13:30 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

      gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 13:30 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Stadt:
      Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

      Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

      Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

      Landesgesetzliche Bestimmung: 
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hunde- und Pferdekot

      Verordnung der Stadt:
      Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

      Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

      Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
      • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
      • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
      • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
        Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
        Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
        Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
      • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
      • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
      • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
        Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
        Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
        Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
      Bahnhofstraße 46
      5202 Neumarkt am Wallersee

      Abfallarten:

      • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
      • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
      • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

      Öffnungszeiten:

      • Montag und Freitag
        • 13 bis 17 Uhr
      • Mittwoch (April bis September)
        • 13 bis 18 Uhr
      • Mittwoch (Oktober bis März)
        • 13 bis 17 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadt Neumarkt am Wallersee
      Hauptstraße 30
      5202 Neumarkt

      Telefon: +43 6216 5212
      Fax: +43 6216 5212-39
      E-Mail: stadt@neumarkt.at

      Amtsstunden:

      • Montag bis Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 16:30 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

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      • Montag
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        • 14 bis 16:30
      • Dienstag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

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      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

        gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

        verboten:

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          • 12 bis 13:30 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

        gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

        verboten:

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          • 12 bis 13:30 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

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        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Stadt:
        Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

        Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

        Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

        Landesgesetzliche Bestimmung: 
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hunde- und Pferdekot

        Verordnung der Stadt:
        Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

        Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

        Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
        • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
        • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
        • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
          Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
          Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
          Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
        • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
        • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
        • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
          Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
          Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
          Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
        Bahnhofstraße 46
        5202 Neumarkt am Wallersee

        Abfallarten:

        • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
        • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
        • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

        Öffnungszeiten:

        • Montag und Freitag
          • 13 bis 17 Uhr
        • Mittwoch (April bis September)
          • 13 bis 18 Uhr
        • Mittwoch (Oktober bis März)
          • 13 bis 17 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadt Neumarkt am Wallersee
        Hauptstraße 30
        5202 Neumarkt

        Telefon: +43 6216 5212
        Fax: +43 6216 5212-39
        E-Mail: stadt@neumarkt.at

        Amtsstunden:

        • Montag bis Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 16:30 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 16:30
        • Dienstag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

          gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 13:30 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

          gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 13:30 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Stadt:
          Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

          Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

          Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

          Landesgesetzliche Bestimmung: 
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hunde- und Pferdekot

          Verordnung der Stadt:
          Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

          Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

          Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
          • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
          • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
          • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
            Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
            Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
            Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
          • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
          • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
          • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
            Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
            Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
            Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
          Bahnhofstraße 46
          5202 Neumarkt am Wallersee

          Abfallarten:

          • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
          • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
          • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

          Öffnungszeiten:

          • Montag und Freitag
            • 13 bis 17 Uhr
          • Mittwoch (April bis September)
            • 13 bis 18 Uhr
          • Mittwoch (Oktober bis März)
            • 13 bis 17 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadt Neumarkt am Wallersee
          Hauptstraße 30
          5202 Neumarkt

          Telefon: +43 6216 5212
          Fax: +43 6216 5212-39
          E-Mail: stadt@neumarkt.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 16:30 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 16:30
          • Dienstag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

            gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 13:30 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

            gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 13:30 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Stadt:
            Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

            Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

            Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

            Landesgesetzliche Bestimmung: 
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hunde- und Pferdekot

            Verordnung der Stadt:
            Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

            Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

            Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
            • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
            • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
            • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
              Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
              Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
              Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
            • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
            • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
            • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
              Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
              Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
              Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
            Bahnhofstraße 46
            5202 Neumarkt am Wallersee

            Abfallarten:

            • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
            • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
            • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

            Öffnungszeiten:

            • Montag und Freitag
              • 13 bis 17 Uhr
            • Mittwoch (April bis September)
              • 13 bis 18 Uhr
            • Mittwoch (Oktober bis März)
              • 13 bis 17 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadt Neumarkt am Wallersee
            Hauptstraße 30
            5202 Neumarkt

            Telefon: +43 6216 5212
            Fax: +43 6216 5212-39
            E-Mail: stadt@neumarkt.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 16:30 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 16:30
            • Dienstag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

              gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 13:30 Uhr
                • 20 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

              gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 13:30 Uhr
                • 20 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Stadt:
              Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

              Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

              Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

              Landesgesetzliche Bestimmung: 
              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

              Hunde- und Pferdekot

              Verordnung der Stadt:
              Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

              Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

              Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Stadt

              • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
              • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
              • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
              • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
              • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
              • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
              • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
              Bahnhofstraße 46
              5202 Neumarkt am Wallersee

              Abfallarten:

              • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
              • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
              • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

              Öffnungszeiten:

              • Montag und Freitag
                • 13 bis 17 Uhr
              • Mittwoch (April bis September)
                • 13 bis 18 Uhr
              • Mittwoch (Oktober bis März)
                • 13 bis 17 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 12 Uhr

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              Stadt Neumarkt am Wallersee
              Hauptstraße 30
              5202 Neumarkt

              Telefon: +43 6216 5212
              Fax: +43 6216 5212-39
              E-Mail: stadt@neumarkt.at

              Amtsstunden:

              • Montag bis Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 16:30 Uhr
              • Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

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              • Montag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 16:30
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                Hinweis:

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                Rasenmähen

                Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 13:30 Uhr
                  • 20 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 13:30 Uhr
                  • 20 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Stadt:
                Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                Landesgesetzliche Bestimmung: 
                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                Hunde- und Pferdekot

                Verordnung der Stadt:
                Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Stadt

                • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                  Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                  Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                  Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                  Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                  Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                  Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                Bahnhofstraße 46
                5202 Neumarkt am Wallersee

                Abfallarten:

                • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                Öffnungszeiten:

                • Montag und Freitag
                  • 13 bis 17 Uhr
                • Mittwoch (April bis September)
                  • 13 bis 18 Uhr
                • Mittwoch (Oktober bis März)
                  • 13 bis 17 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadt Neumarkt am Wallersee
                Hauptstraße 30
                5202 Neumarkt

                Telefon: +43 6216 5212
                Fax: +43 6216 5212-39
                E-Mail: stadt@neumarkt.at

                Amtsstunden:

                • Montag bis Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 16:30 Uhr
                • Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 16:30
                • Dienstag bis Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                  gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 13:30 Uhr
                    • 20 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                  gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 13:30 Uhr
                    • 20 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Stadt:
                  Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                  Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                  Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                  Landesgesetzliche Bestimmung: 
                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                  Hunde- und Pferdekot

                  Verordnung der Stadt:
                  Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                  Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                  Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Stadt

                  • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                  • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                  • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                  • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                    Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                    Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                    Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                  • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                  • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                  • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                    Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                    Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                    Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                  Bahnhofstraße 46
                  5202 Neumarkt am Wallersee

                  Abfallarten:

                  • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                  • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                  • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag und Freitag
                    • 13 bis 17 Uhr
                  • Mittwoch (April bis September)
                    • 13 bis 18 Uhr
                  • Mittwoch (Oktober bis März)
                    • 13 bis 17 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadt Neumarkt am Wallersee
                  Hauptstraße 30
                  5202 Neumarkt

                  Telefon: +43 6216 5212
                  Fax: +43 6216 5212-39
                  E-Mail: stadt@neumarkt.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag bis Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 16:30 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 16:30
                  • Dienstag bis Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                    gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 13:30 Uhr
                      • 20 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                    gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 13:30 Uhr
                      • 20 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Stadt:
                    Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                    Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                    Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                    Landesgesetzliche Bestimmung: 
                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                    Hunde- und Pferdekot

                    Verordnung der Stadt:
                    Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                    Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                    Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Stadt

                    • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                    • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                    • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                    • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                      Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                      Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                      Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                    • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                    • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                    • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                      Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                      Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                      Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                    Bahnhofstraße 46
                    5202 Neumarkt am Wallersee

                    Abfallarten:

                    • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                    • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                    • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag und Freitag
                      • 13 bis 17 Uhr
                    • Mittwoch (April bis September)
                      • 13 bis 18 Uhr
                    • Mittwoch (Oktober bis März)
                      • 13 bis 17 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadt Neumarkt am Wallersee
                    Hauptstraße 30
                    5202 Neumarkt

                    Telefon: +43 6216 5212
                    Fax: +43 6216 5212-39
                    E-Mail: stadt@neumarkt.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag bis Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 16:30 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 16:30
                    • Dienstag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Homepage

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                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                      gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 13:30 Uhr
                        • 20 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                      gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 13:30 Uhr
                        • 20 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Stadt:
                      Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                      Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                      Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                      Landesgesetzliche Bestimmung: 
                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                      Hunde- und Pferdekot

                      Verordnung der Stadt:
                      Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                      Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                      Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Stadt

                      • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                      • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                      • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                      • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                        Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                        Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                        Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                      • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                      • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                      • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                        Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                        Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                      Bahnhofstraße 46
                      5202 Neumarkt am Wallersee

                      Abfallarten:

                      • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                      • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                      • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag und Freitag
                        • 13 bis 17 Uhr
                      • Mittwoch (April bis September)
                        • 13 bis 18 Uhr
                      • Mittwoch (Oktober bis März)
                        • 13 bis 17 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadt Neumarkt am Wallersee
                      Hauptstraße 30
                      5202 Neumarkt

                      Telefon: +43 6216 5212
                      Fax: +43 6216 5212-39
                      E-Mail: stadt@neumarkt.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag bis Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 16:30 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 16:30
                      • Dienstag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                        gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 13:30 Uhr
                          • 20 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                        gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 13:30 Uhr
                          • 20 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Stadt:
                        Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                        Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                        Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                        Landesgesetzliche Bestimmung: 
                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                        Hunde- und Pferdekot

                        Verordnung der Stadt:
                        Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                        Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                        Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Stadt

                        • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                        • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                        • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                        • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                          Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                          Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                          Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                        • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                        • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                        • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                          Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                          Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                          Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                        Bahnhofstraße 46
                        5202 Neumarkt am Wallersee

                        Abfallarten:

                        • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                        • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                        • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag und Freitag
                          • 13 bis 17 Uhr
                        • Mittwoch (April bis September)
                          • 13 bis 18 Uhr
                        • Mittwoch (Oktober bis März)
                          • 13 bis 17 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadt Neumarkt am Wallersee
                        Hauptstraße 30
                        5202 Neumarkt

                        Telefon: +43 6216 5212
                        Fax: +43 6216 5212-39
                        E-Mail: stadt@neumarkt.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag bis Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 16:30 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 16:30
                        • Dienstag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                          gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 13:30 Uhr
                            • 20 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                          gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 13:30 Uhr
                            • 20 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Stadt:
                          Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                          Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                          Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                          Landesgesetzliche Bestimmung: 
                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                          Hunde- und Pferdekot

                          Verordnung der Stadt:
                          Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                          Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                          Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Stadt

                          • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                          • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                          • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                          • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                            Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                            Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                            Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                          • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                          • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                          • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                            Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                            Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                            Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                          Bahnhofstraße 46
                          5202 Neumarkt am Wallersee

                          Abfallarten:

                          • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                          • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                          • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag und Freitag
                            • 13 bis 17 Uhr
                          • Mittwoch (April bis September)
                            • 13 bis 18 Uhr
                          • Mittwoch (Oktober bis März)
                            • 13 bis 17 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadt Neumarkt am Wallersee
                          Hauptstraße 30
                          5202 Neumarkt

                          Telefon: +43 6216 5212
                          Fax: +43 6216 5212-39
                          E-Mail: stadt@neumarkt.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag bis Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 16:30 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 16:30
                          • Dienstag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                            gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 13:30 Uhr
                              • 20 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                            gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 13:30 Uhr
                              • 20 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Stadt:
                            Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                            Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                            Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                            Landesgesetzliche Bestimmung: 
                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                            Hunde- und Pferdekot

                            Verordnung der Stadt:
                            Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                            Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                            Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Stadt

                            • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                            • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                            • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                            • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                              Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                              Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                              Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                            • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                            • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                            • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                              Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                              Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                              Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                            Bahnhofstraße 46
                            5202 Neumarkt am Wallersee

                            Abfallarten:

                            • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                            • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                            • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag und Freitag
                              • 13 bis 17 Uhr
                            • Mittwoch (April bis September)
                              • 13 bis 18 Uhr
                            • Mittwoch (Oktober bis März)
                              • 13 bis 17 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadt Neumarkt am Wallersee
                            Hauptstraße 30
                            5202 Neumarkt

                            Telefon: +43 6216 5212
                            Fax: +43 6216 5212-39
                            E-Mail: stadt@neumarkt.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag bis Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 16:30 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 16:30
                            • Dienstag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                              gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 13:30 Uhr
                                • 20 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                              gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 13:30 Uhr
                                • 20 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Stadt:
                              Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                              Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                              Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                              Landesgesetzliche Bestimmung: 
                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                              Hunde- und Pferdekot

                              Verordnung der Stadt:
                              Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                              Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                              Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Stadt

                              • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                              • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                              • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                              • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                                Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                                Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                                Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                              • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                              • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                              • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                              Bahnhofstraße 46
                              5202 Neumarkt am Wallersee

                              Abfallarten:

                              • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                              • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                              • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag und Freitag
                                • 13 bis 17 Uhr
                              • Mittwoch (April bis September)
                                • 13 bis 18 Uhr
                              • Mittwoch (Oktober bis März)
                                • 13 bis 17 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadt Neumarkt am Wallersee
                              Hauptstraße 30
                              5202 Neumarkt

                              Telefon: +43 6216 5212
                              Fax: +43 6216 5212-39
                              E-Mail: stadt@neumarkt.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag bis Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 16:30 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 16:30
                              • Dienstag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                                gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 13:30 Uhr
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                                gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 13:30 Uhr
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Stadt:
                                Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                                Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                                Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                                Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                Hunde- und Pferdekot

                                Verordnung der Stadt:
                                Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                                Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                                • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                                • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                                • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                                  Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                                  Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                                  Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                                • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                                • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                                • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                  Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                  Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                  Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                                Bahnhofstraße 46
                                5202 Neumarkt am Wallersee

                                Abfallarten:

                                • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                                • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                                • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag und Freitag
                                  • 13 bis 17 Uhr
                                • Mittwoch (April bis September)
                                  • 13 bis 18 Uhr
                                • Mittwoch (Oktober bis März)
                                  • 13 bis 17 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadt Neumarkt am Wallersee
                                Hauptstraße 30
                                5202 Neumarkt

                                Telefon: +43 6216 5212
                                Fax: +43 6216 5212-39
                                E-Mail: stadt@neumarkt.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag bis Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 16:30 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 16:30
                                • Dienstag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                                  gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 13:30 Uhr
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                                  gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 13:30 Uhr
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Stadt:
                                  Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                                  Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                                  Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                  Hunde- und Pferdekot

                                  Verordnung der Stadt:
                                  Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                  Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                                  Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                  • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                                  • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                                  • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                                  • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                                    Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                                    Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                                    Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                                  • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                                  • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                                  • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                    Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                    Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                    Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                                  Bahnhofstraße 46
                                  5202 Neumarkt am Wallersee

                                  Abfallarten:

                                  • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                                  • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                                  • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag und Freitag
                                    • 13 bis 17 Uhr
                                  • Mittwoch (April bis September)
                                    • 13 bis 18 Uhr
                                  • Mittwoch (Oktober bis März)
                                    • 13 bis 17 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadt Neumarkt am Wallersee
                                  Hauptstraße 30
                                  5202 Neumarkt

                                  Telefon: +43 6216 5212
                                  Fax: +43 6216 5212-39
                                  E-Mail: stadt@neumarkt.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag bis Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 16:30 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 16:30
                                  • Dienstag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                                    gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 13:30 Uhr
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                                    gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 13:30 Uhr
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Stadt:
                                    Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                                    Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                                    Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                    Hunde- und Pferdekot

                                    Verordnung der Stadt:
                                    Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                    Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                                    Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                    • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                                    • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                                    • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                                    • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                                      Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                                      Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                                      Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                                    • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                                    • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                                    • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                      Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                      Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                      Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                                    Bahnhofstraße 46
                                    5202 Neumarkt am Wallersee

                                    Abfallarten:

                                    • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                                    • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                                    • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag und Freitag
                                      • 13 bis 17 Uhr
                                    • Mittwoch (April bis September)
                                      • 13 bis 18 Uhr
                                    • Mittwoch (Oktober bis März)
                                      • 13 bis 17 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadt Neumarkt am Wallersee
                                    Hauptstraße 30
                                    5202 Neumarkt

                                    Telefon: +43 6216 5212
                                    Fax: +43 6216 5212-39
                                    E-Mail: stadt@neumarkt.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag bis Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 16:30 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 16:30
                                    • Dienstag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                                      gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 13:30 Uhr
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                                      gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 13:30 Uhr
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Stadt:
                                      Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                                      Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                                      Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                      Hunde- und Pferdekot

                                      Verordnung der Stadt:
                                      Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                      Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                                      Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                      • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                                      • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                                      • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                                      • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                                        Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                                        Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                                        Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                                      • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                                      • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                                      • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                        Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                        Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                        Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                                      Bahnhofstraße 46
                                      5202 Neumarkt am Wallersee

                                      Abfallarten:

                                      • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                                      • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                                      • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag und Freitag
                                        • 13 bis 17 Uhr
                                      • Mittwoch (April bis September)
                                        • 13 bis 18 Uhr
                                      • Mittwoch (Oktober bis März)
                                        • 13 bis 17 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadt Neumarkt am Wallersee
                                      Hauptstraße 30
                                      5202 Neumarkt

                                      Telefon: +43 6216 5212
                                      Fax: +43 6216 5212-39
                                      E-Mail: stadt@neumarkt.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag bis Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 16:30 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 16:30
                                      • Dienstag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                                        gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 13:30 Uhr
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                                        gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 13:30 Uhr
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Stadt:
                                        Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                                        Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                                        Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                        Hunde- und Pferdekot

                                        Verordnung der Stadt:
                                        Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                        Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                                        Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                        • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                                        • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                                        • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                                        • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                                          Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                                          Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                                          Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                                        • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                                        • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                                        • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                          Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                          Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                          Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                                        Bahnhofstraße 46
                                        5202 Neumarkt am Wallersee

                                        Abfallarten:

                                        • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                                        • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                                        • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag und Freitag
                                          • 13 bis 17 Uhr
                                        • Mittwoch (April bis September)
                                          • 13 bis 18 Uhr
                                        • Mittwoch (Oktober bis März)
                                          • 13 bis 17 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadt Neumarkt am Wallersee
                                        Hauptstraße 30
                                        5202 Neumarkt

                                        Telefon: +43 6216 5212
                                        Fax: +43 6216 5212-39
                                        E-Mail: stadt@neumarkt.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag bis Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 16:30 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 16:30
                                        • Dienstag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                                          gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 13:30 Uhr
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                                          gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 13:30 Uhr
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Stadt:
                                          Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                                          Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                                          Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                          Hunde- und Pferdekot

                                          Verordnung der Stadt:
                                          Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                          Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                                          Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                          • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                                          • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                                          • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                                          • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                                            Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                                            Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                                            Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                                          • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                                          • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                                          • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                            Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                            Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                            Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                                          Bahnhofstraße 46
                                          5202 Neumarkt am Wallersee

                                          Abfallarten:

                                          • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                                          • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                                          • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag und Freitag
                                            • 13 bis 17 Uhr
                                          • Mittwoch (April bis September)
                                            • 13 bis 18 Uhr
                                          • Mittwoch (Oktober bis März)
                                            • 13 bis 17 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadt Neumarkt am Wallersee
                                          Hauptstraße 30
                                          5202 Neumarkt

                                          Telefon: +43 6216 5212
                                          Fax: +43 6216 5212-39
                                          E-Mail: stadt@neumarkt.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag bis Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 16:30 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 16:30
                                          • Dienstag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                                            gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 13:30 Uhr
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                                            gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 13:30 Uhr
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Stadt:
                                            Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                                            Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                                            Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                            Hunde- und Pferdekot

                                            Verordnung der Stadt:
                                            Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                            Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                                            Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                            • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                                            • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                                            • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                                            • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                                              Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                                              Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                                              Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                                            • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                                            • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                                            • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                              Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                              Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                              Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                                            Bahnhofstraße 46
                                            5202 Neumarkt am Wallersee

                                            Abfallarten:

                                            • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                                            • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                                            • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag und Freitag
                                              • 13 bis 17 Uhr
                                            • Mittwoch (April bis September)
                                              • 13 bis 18 Uhr
                                            • Mittwoch (Oktober bis März)
                                              • 13 bis 17 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadt Neumarkt am Wallersee
                                            Hauptstraße 30
                                            5202 Neumarkt

                                            Telefon: +43 6216 5212
                                            Fax: +43 6216 5212-39
                                            E-Mail: stadt@neumarkt.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag bis Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 16:30 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 16:30
                                            • Dienstag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                                              gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 13:30 Uhr
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                                              gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 13:30 Uhr
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Stadt:
                                              Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                                              Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                                              Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                              Hunde- und Pferdekot

                                              Verordnung der Stadt:
                                              Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                              Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                                              Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                              • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                                              • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                                              • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                                              • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                                                Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                                                Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                                                Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                                              • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                                              • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                                              • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                                              Bahnhofstraße 46
                                              5202 Neumarkt am Wallersee

                                              Abfallarten:

                                              • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                                              • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                                              • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag und Freitag
                                                • 13 bis 17 Uhr
                                              • Mittwoch (April bis September)
                                                • 13 bis 18 Uhr
                                              • Mittwoch (Oktober bis März)
                                                • 13 bis 17 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadt Neumarkt am Wallersee
                                              Hauptstraße 30
                                              5202 Neumarkt

                                              Telefon: +43 6216 5212
                                              Fax: +43 6216 5212-39
                                              E-Mail: stadt@neumarkt.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag bis Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 16:30 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 16:30
                                              • Dienstag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                                                gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 13:30 Uhr
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                                                gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 13:30 Uhr
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Stadt:
                                                Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                                                Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                                                Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                Hunde- und Pferdekot

                                                Verordnung der Stadt:
                                                Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                                                Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                                                • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                                                • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                                                • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                                                  Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                                                  Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                                                  Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                                                • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                                                • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                                                • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                  Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                  Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                  Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                                                Bahnhofstraße 46
                                                5202 Neumarkt am Wallersee

                                                Abfallarten:

                                                • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                                                • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                                                • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag und Freitag
                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                • Mittwoch (April bis September)
                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                • Mittwoch (Oktober bis März)
                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadt Neumarkt am Wallersee
                                                Hauptstraße 30
                                                5202 Neumarkt

                                                Telefon: +43 6216 5212
                                                Fax: +43 6216 5212-39
                                                E-Mail: stadt@neumarkt.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag bis Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 16:30 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 16:30
                                                • Dienstag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                                                  gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 13:30 Uhr
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                                                  gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 13:30 Uhr
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Stadt:
                                                  Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                                                  Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                                                  Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                  Hunde- und Pferdekot

                                                  Verordnung der Stadt:
                                                  Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                  Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                                                  Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                  • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                                                  • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                                                  • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                                                  • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                                                    Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                                                    Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                                                    Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                                                  • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                                                  • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                                                  • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                    Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                    Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                    Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                                                  Bahnhofstraße 46
                                                  5202 Neumarkt am Wallersee

                                                  Abfallarten:

                                                  • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                                                  • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                                                  • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag und Freitag
                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                  • Mittwoch (April bis September)
                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                  • Mittwoch (Oktober bis März)
                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadt Neumarkt am Wallersee
                                                  Hauptstraße 30
                                                  5202 Neumarkt

                                                  Telefon: +43 6216 5212
                                                  Fax: +43 6216 5212-39
                                                  E-Mail: stadt@neumarkt.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 16:30 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 16:30
                                                  • Dienstag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                                                    gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 13:30 Uhr
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                                                    gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 13:30 Uhr
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Stadt:
                                                    Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                                                    Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                                                    Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                    Hunde- und Pferdekot

                                                    Verordnung der Stadt:
                                                    Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                    Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                                                    Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                                    • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                                                    • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                                                    • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                                                    • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                                                      Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                                                      Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                                                      Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                                                    • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                                                    • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                                                    • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                      Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                      Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                      Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                                                    Bahnhofstraße 46
                                                    5202 Neumarkt am Wallersee

                                                    Abfallarten:

                                                    • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                                                    • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                                                    • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag und Freitag
                                                      • 13 bis 17 Uhr
                                                    • Mittwoch (April bis September)
                                                      • 13 bis 18 Uhr
                                                    • Mittwoch (Oktober bis März)
                                                      • 13 bis 17 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadt Neumarkt am Wallersee
                                                    Hauptstraße 30
                                                    5202 Neumarkt

                                                    Telefon: +43 6216 5212
                                                    Fax: +43 6216 5212-39
                                                    E-Mail: stadt@neumarkt.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag bis Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 16:30 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 16:30
                                                    • Dienstag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                                                      gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 13:30 Uhr
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                                                      gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 13:30 Uhr
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Stadt:
                                                      Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                                                      Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                                                      Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                      Hunde- und Pferdekot

                                                      Verordnung der Stadt:
                                                      Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                      Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                                                      Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                                      • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                                                      • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                                                      • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                                                      • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                                                        Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                                                        Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                                                        Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                                                      • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                                                      • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                                                      • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                        Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                        Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                        Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                                                      Bahnhofstraße 46
                                                      5202 Neumarkt am Wallersee

                                                      Abfallarten:

                                                      • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                                                      • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                                                      • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag und Freitag
                                                        • 13 bis 17 Uhr
                                                      • Mittwoch (April bis September)
                                                        • 13 bis 18 Uhr
                                                      • Mittwoch (Oktober bis März)
                                                        • 13 bis 17 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadt Neumarkt am Wallersee
                                                      Hauptstraße 30
                                                      5202 Neumarkt

                                                      Telefon: +43 6216 5212
                                                      Fax: +43 6216 5212-39
                                                      E-Mail: stadt@neumarkt.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag bis Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 16:30 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 16:30
                                                      • Dienstag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                                                        gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 13:30 Uhr
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                                                        gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 13:30 Uhr
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Stadt:
                                                        Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                                                        Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                                                        Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                        Hunde- und Pferdekot

                                                        Verordnung der Stadt:
                                                        Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                        Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                                                        Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                                        • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                                                        • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                                                        • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                                                        • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                                                          Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                                                          Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                                                          Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                                                        • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                                                        • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                                                        • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                          Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                          Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                          Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                                                        Bahnhofstraße 46
                                                        5202 Neumarkt am Wallersee

                                                        Abfallarten:

                                                        • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                                                        • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                                                        • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag und Freitag
                                                          • 13 bis 17 Uhr
                                                        • Mittwoch (April bis September)
                                                          • 13 bis 18 Uhr
                                                        • Mittwoch (Oktober bis März)
                                                          • 13 bis 17 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadt Neumarkt am Wallersee
                                                        Hauptstraße 30
                                                        5202 Neumarkt

                                                        Telefon: +43 6216 5212
                                                        Fax: +43 6216 5212-39
                                                        E-Mail: stadt@neumarkt.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag bis Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 16:30 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 16:30
                                                        • Dienstag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                                                          gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 13:30 Uhr
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                                                          gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 13:30 Uhr
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Stadt:
                                                          Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                                                          Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                                                          Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                          Hunde- und Pferdekot

                                                          Verordnung der Stadt:
                                                          Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                          Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                                                          Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                                          • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                                                          • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                                                          • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                                                          • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                                                            Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                                                            Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                                                            Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                                                          • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                                                          • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                                                          • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                            Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                            Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                            Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                                                          Bahnhofstraße 46
                                                          5202 Neumarkt am Wallersee

                                                          Abfallarten:

                                                          • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                                                          • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                                                          • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag und Freitag
                                                            • 13 bis 17 Uhr
                                                          • Mittwoch (April bis September)
                                                            • 13 bis 18 Uhr
                                                          • Mittwoch (Oktober bis März)
                                                            • 13 bis 17 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadt Neumarkt am Wallersee
                                                          Hauptstraße 30
                                                          5202 Neumarkt

                                                          Telefon: +43 6216 5212
                                                          Fax: +43 6216 5212-39
                                                          E-Mail: stadt@neumarkt.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag bis Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 16:30 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 16:30
                                                          • Dienstag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

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                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                                                            gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 13:30 Uhr
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                                                            gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 13:30 Uhr
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Stadt:
                                                            Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                                                            Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                                                            Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                            Hunde- und Pferdekot

                                                            Verordnung der Stadt:
                                                            Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                            Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                                                            Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                                            • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                                                            • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                                                            • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                                                            • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                                                              Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                                                              Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                                                              Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                                                            • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                                                            • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                                                            • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                              Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                              Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                              Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                                                            Bahnhofstraße 46
                                                            5202 Neumarkt am Wallersee

                                                            Abfallarten:

                                                            • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                                                            • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                                                            • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag und Freitag
                                                              • 13 bis 17 Uhr
                                                            • Mittwoch (April bis September)
                                                              • 13 bis 18 Uhr
                                                            • Mittwoch (Oktober bis März)
                                                              • 13 bis 17 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadt Neumarkt am Wallersee
                                                            Hauptstraße 30
                                                            5202 Neumarkt

                                                            Telefon: +43 6216 5212
                                                            Fax: +43 6216 5212-39
                                                            E-Mail: stadt@neumarkt.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag bis Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 16:30 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 16:30
                                                            • Dienstag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                                                              gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 13:30 Uhr
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                                                              gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 13:30 Uhr
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Stadt:
                                                              Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                                                              Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                                                              Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                              Hunde- und Pferdekot

                                                              Verordnung der Stadt:
                                                              Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                              Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                                                              Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                                              • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                                                              • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                                                              • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                                                              • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                                                                Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                                                                Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                                                                Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                                                              • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                                                              • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                                                              • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                                Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                                Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                                Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                                                              Bahnhofstraße 46
                                                              5202 Neumarkt am Wallersee

                                                              Abfallarten:

                                                              • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                                                              • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                                                              • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag und Freitag
                                                                • 13 bis 17 Uhr
                                                              • Mittwoch (April bis September)
                                                                • 13 bis 18 Uhr
                                                              • Mittwoch (Oktober bis März)
                                                                • 13 bis 17 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadt Neumarkt am Wallersee
                                                              Hauptstraße 30
                                                              5202 Neumarkt

                                                              Telefon: +43 6216 5212
                                                              Fax: +43 6216 5212-39
                                                              E-Mail: stadt@neumarkt.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag bis Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 16:30 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 16:30
                                                              • Dienstag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                                                                gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 13:30 Uhr
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                                                                gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 13:30 Uhr
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Stadt:
                                                                Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                                                                Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                                                                Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                Hunde- und Pferdekot

                                                                Verordnung der Stadt:
                                                                Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                                Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                                                                Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                                                                • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                                                                • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                                                                • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                                                                  Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                                                                  Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                                                                  Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                                                                • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                                                                • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                                                                • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                                  Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                                  Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                                  Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                                                                Bahnhofstraße 46
                                                                5202 Neumarkt am Wallersee

                                                                Abfallarten:

                                                                • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                                                                • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                                                                • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag und Freitag
                                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                                • Mittwoch (April bis September)
                                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                                • Mittwoch (Oktober bis März)
                                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadt Neumarkt am Wallersee
                                                                Hauptstraße 30
                                                                5202 Neumarkt

                                                                Telefon: +43 6216 5212
                                                                Fax: +43 6216 5212-39
                                                                E-Mail: stadt@neumarkt.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag bis Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 16:30 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 16:30
                                                                • Dienstag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

                                                                  gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 13:30 Uhr
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

                                                                  gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 13:30 Uhr
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Stadt:
                                                                  Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

                                                                  Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

                                                                  Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                  Hunde- und Pferdekot

                                                                  Verordnung der Stadt:
                                                                  Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                                  Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

                                                                  Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                  • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
                                                                  • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
                                                                  • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
                                                                  • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
                                                                    Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
                                                                    Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
                                                                    Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
                                                                  • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
                                                                  • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
                                                                  • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                                    Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                                    Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                                    Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
                                                                  Bahnhofstraße 46
                                                                  5202 Neumarkt am Wallersee

                                                                  Abfallarten:

                                                                  • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
                                                                  • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
                                                                  • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag und Freitag
                                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                                  • Mittwoch (April bis September)
                                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                                  • Mittwoch (Oktober bis März)
                                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadt Neumarkt am Wallersee
                                                                  Hauptstraße 30
                                                                  5202 Neumarkt

                                                                  Telefon: +43 6216 5212
                                                                  Fax: +43 6216 5212-39
                                                                  E-Mail: stadt@neumarkt.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 16:30 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 16:30
                                                                  • Dienstag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Homepage

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