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    Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

    Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

    • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

    Ziele

    • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
    • Effizientere Verwaltungsverfahren

    Inhalt

    • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
    • No-Stop-Verfahren
    • Vollständig automatisierte Erledigungen
    • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

    Hauptgesichtspunkte

    Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

    Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

    Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

    Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

    Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

     

    Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

      Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

      • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

      Ziele

      • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
      • Effizientere Verwaltungsverfahren

      Inhalt

      • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
      • No-Stop-Verfahren
      • Vollständig automatisierte Erledigungen
      • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

      Hauptgesichtspunkte

      Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

      Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

      Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

      Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

      Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

       

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        • Effizientere Verwaltungsverfahren

        Inhalt

        • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
        • No-Stop-Verfahren
        • Vollständig automatisierte Erledigungen
        • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

        Hauptgesichtspunkte

        Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

        Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

        Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

        Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

        Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

         

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          • No-Stop-Verfahren
          • Vollständig automatisierte Erledigungen
          • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

          Hauptgesichtspunkte

          Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

          Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

          Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

          Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

          Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

           

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            • No-Stop-Verfahren
            • Vollständig automatisierte Erledigungen
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            Hauptgesichtspunkte

            Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

            Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

            Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

            Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

            Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

             

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              Ziele

              • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
              • Effizientere Verwaltungsverfahren

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              • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
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              Hauptgesichtspunkte

              Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

              Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

              Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

              Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

              Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

               

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                • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                Ziele

                • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                • Effizientere Verwaltungsverfahren

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                • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                • No-Stop-Verfahren
                • Vollständig automatisierte Erledigungen
                • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                Hauptgesichtspunkte

                Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                 

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                  Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

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                  Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                   

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                    • No-Stop-Verfahren
                    • Vollständig automatisierte Erledigungen
                    • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                    Hauptgesichtspunkte

                    Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                    Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                    Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                    Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                    Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                     

                    Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                      Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                      • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                      Ziele

                      • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                      • Effizientere Verwaltungsverfahren

                      Inhalt

                      • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                      • No-Stop-Verfahren
                      • Vollständig automatisierte Erledigungen
                      • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                      Hauptgesichtspunkte

                      Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                      Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                      Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                      Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                      Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                       

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                        Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                        • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                        Ziele

                        • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                        • Effizientere Verwaltungsverfahren

                        Inhalt

                        • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                        • No-Stop-Verfahren
                        • Vollständig automatisierte Erledigungen
                        • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                        Hauptgesichtspunkte

                        Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                        Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                        Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                        Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                        Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                         

                        Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
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                          Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                          • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                          Ziele

                          • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                          • Effizientere Verwaltungsverfahren

                          Inhalt

                          • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                          • No-Stop-Verfahren
                          • Vollständig automatisierte Erledigungen
                          • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                          Hauptgesichtspunkte

                          Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                          Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                          Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                          Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                          Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                           

                          Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
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                            Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                            • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                            Ziele

                            • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                            • Effizientere Verwaltungsverfahren

                            Inhalt

                            • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                            • No-Stop-Verfahren
                            • Vollständig automatisierte Erledigungen
                            • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                            Hauptgesichtspunkte

                            Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                            Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                            Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                            Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                            Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                             

                            Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
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                              Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                              Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                              • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                              Ziele

                              • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                              • Effizientere Verwaltungsverfahren

                              Inhalt

                              • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                              • No-Stop-Verfahren
                              • Vollständig automatisierte Erledigungen
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                              Hauptgesichtspunkte

                              Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                              Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                              Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                              Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                              Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                               

                              Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
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                                Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                Ziele

                                • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                Inhalt

                                • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                • No-Stop-Verfahren
                                • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                Hauptgesichtspunkte

                                Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                 

                                Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                  Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                  • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                  Ziele

                                  • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                  • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                  Inhalt

                                  • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                  • No-Stop-Verfahren
                                  • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                  • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                  Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                  Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                  Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                  Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                   

                                  Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                    Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                    • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                    Ziele

                                    • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                    • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                    Inhalt

                                    • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                    • No-Stop-Verfahren
                                    • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                    • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                    Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                    Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                    Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                    Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                     

                                    Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                      Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                      • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                      Ziele

                                      • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                      • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                      Inhalt

                                      • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                      • No-Stop-Verfahren
                                      • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                      • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                      Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                      Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                      Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                      Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                       

                                      Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                        Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                        • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                        Ziele

                                        • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                        • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                        Inhalt

                                        • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                        • No-Stop-Verfahren
                                        • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                        • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                        Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                        Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                        Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                        Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                         

                                        Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                          Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                          • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                          Ziele

                                          • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                          • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                          Inhalt

                                          • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                          • No-Stop-Verfahren
                                          • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                          • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                          Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                          Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                          Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                          Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                           

                                          Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                            Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                            • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                            Ziele

                                            • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                            • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                            Inhalt

                                            • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                            • No-Stop-Verfahren
                                            • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                            • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                            Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                            Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                            Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                            Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                             

                                            Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                              Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                              • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                              Ziele

                                              • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                              • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                              Inhalt

                                              • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                              • No-Stop-Verfahren
                                              • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                              • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                              Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                              Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                              Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                              Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                               

                                              Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                Ziele

                                                • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                Inhalt

                                                • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                • No-Stop-Verfahren
                                                • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                 

                                                Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                  Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                  • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                  Ziele

                                                  • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                  • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                  Inhalt

                                                  • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                  • No-Stop-Verfahren
                                                  • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                  • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                  Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                  Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                  Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                  Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                   

                                                  Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                    Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                    • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                    Ziele

                                                    • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                    • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                    Inhalt

                                                    • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                    • No-Stop-Verfahren
                                                    • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                    • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                    Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                    Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                    Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                    Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                     

                                                    Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                      Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                      • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                      Ziele

                                                      • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                      • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                      Inhalt

                                                      • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                      • No-Stop-Verfahren
                                                      • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                      • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                      Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                      Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                      Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                      Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                       

                                                      Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                        Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                        • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                        Ziele

                                                        • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                        • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                        Inhalt

                                                        • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                        • No-Stop-Verfahren
                                                        • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                        • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                        Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                        Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                        Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                        Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                         

                                                        Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                          Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                          • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                          Ziele

                                                          • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                          • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                          Inhalt

                                                          • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                          • No-Stop-Verfahren
                                                          • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                          • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                          Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                          Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                          Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                          Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                           

                                                          Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                            Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                            • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                            Ziele

                                                            • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                            • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                            Inhalt

                                                            • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                            • No-Stop-Verfahren
                                                            • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                            • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                            Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                            Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                            Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                            Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                             

                                                            Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                              Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                              • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                              Ziele

                                                              • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                              • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                              Inhalt

                                                              • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                              • No-Stop-Verfahren
                                                              • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                              • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                              Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                              Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                              Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                              Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                               

                                                              Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                                Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                                • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                Ziele

                                                                • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                                • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                                Inhalt

                                                                • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                                • No-Stop-Verfahren
                                                                • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                                • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                                Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                                Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                                Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                                Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                                 

                                                                Letzte Aktualisierung: 17.06.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Regierungsvorlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                                  Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                                  • Einlangen im Nationalrat: 17. Juni 2026
                                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                  Ziele

                                                                  • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                                  • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                                  Inhalt

                                                                  • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                                  • No-Stop-Verfahren
                                                                  • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                                  • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                                  Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                                  Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Bei No-Stop-Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                                  Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                                  Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                                   

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion