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    Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

    Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

    • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
    • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

    Ziele

    • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
    • Effizientere Verwaltungsverfahren

    Inhalt

    • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
    • No-Stop-Verfahren
    • Vollständig automatisierte Erledigungen
    • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

    Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

    Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

    Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

    Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

    Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

    Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

    Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

    Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

      Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

      • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
      • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

      Ziele

      • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
      • Effizientere Verwaltungsverfahren

      Inhalt

      • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
      • No-Stop-Verfahren
      • Vollständig automatisierte Erledigungen
      • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

      Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

      Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

      Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

      Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

      Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

      Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

      Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

      Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

        Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

        • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
        • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

        Ziele

        • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
        • Effizientere Verwaltungsverfahren

        Inhalt

        • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
        • No-Stop-Verfahren
        • Vollständig automatisierte Erledigungen
        • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

        Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

        Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

        Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

        Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

        Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

        Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

        Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

        Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
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          Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

          • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
          • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
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          Ziele

          • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
          • Effizientere Verwaltungsverfahren

          Inhalt

          • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
          • No-Stop-Verfahren
          • Vollständig automatisierte Erledigungen
          • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

          Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

          Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

          Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

          Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

          Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

          Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

          Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

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            • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
            • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

            Ziele

            • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
            • Effizientere Verwaltungsverfahren

            Inhalt

            • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
            • No-Stop-Verfahren
            • Vollständig automatisierte Erledigungen
            • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

            Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

            Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

            Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

            Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

            Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

            Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

            Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

            Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

              Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

              Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

              • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
              • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

              Ziele

              • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
              • Effizientere Verwaltungsverfahren

              Inhalt

              • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
              • No-Stop-Verfahren
              • Vollständig automatisierte Erledigungen
              • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

              Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

              Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

              Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

              Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

              Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

              Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

              Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

              Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
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                Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                Ziele

                • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                • Effizientere Verwaltungsverfahren

                Inhalt

                • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                • No-Stop-Verfahren
                • Vollständig automatisierte Erledigungen
                • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

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                  Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

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                  • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
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                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                  Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                  Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                  Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                  Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                  Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                  Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                  Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                  Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                    Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                    • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                    • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                    Ziele

                    • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                    • Effizientere Verwaltungsverfahren

                    Inhalt

                    • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                    • No-Stop-Verfahren
                    • Vollständig automatisierte Erledigungen
                    • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                    Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                    Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                    Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                    Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                    Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                    Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                    Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                    Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                      Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                      • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                      • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                      Ziele

                      • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                      • Effizientere Verwaltungsverfahren

                      Inhalt

                      • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                      • No-Stop-Verfahren
                      • Vollständig automatisierte Erledigungen
                      • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                      Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                      Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                      Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                      Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                      Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                      Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                      Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                      Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                        Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                        • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                        • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                        Ziele

                        • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                        • Effizientere Verwaltungsverfahren

                        Inhalt

                        • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                        • No-Stop-Verfahren
                        • Vollständig automatisierte Erledigungen
                        • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                        Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                        Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                        Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                        Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                        Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                        Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                        Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                        Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                          Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                          • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                          • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                          Ziele

                          • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                          • Effizientere Verwaltungsverfahren

                          Inhalt

                          • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                          • No-Stop-Verfahren
                          • Vollständig automatisierte Erledigungen
                          • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                          Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                          Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                          Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                          Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                          Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                          Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                          Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                          Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                            Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                            • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                            • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                            Ziele

                            • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                            • Effizientere Verwaltungsverfahren

                            Inhalt

                            • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                            • No-Stop-Verfahren
                            • Vollständig automatisierte Erledigungen
                            • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                            Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                            Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                            Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                            Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                            Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                            Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                            Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                            Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                              Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                              • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                              • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                              Ziele

                              • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                              • Effizientere Verwaltungsverfahren

                              Inhalt

                              • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                              • No-Stop-Verfahren
                              • Vollständig automatisierte Erledigungen
                              • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                              Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                              Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                              Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                              Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                              Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                              Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                              Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                              Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                                • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                Ziele

                                • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                Inhalt

                                • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                • No-Stop-Verfahren
                                • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                                Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                  Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                  • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                                  • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                  Ziele

                                  • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                  • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                  Inhalt

                                  • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                  • No-Stop-Verfahren
                                  • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                  • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                  Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                                  Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                  Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                  Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                  Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                  Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                  Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                  Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                    Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                    • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                                    • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                    Ziele

                                    • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                    • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                    Inhalt

                                    • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                    • No-Stop-Verfahren
                                    • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                    • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                    Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                                    Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                    Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                    Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                    Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                    Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                    Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                    Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                      Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                      • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                                      • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                      Ziele

                                      • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                      • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                      Inhalt

                                      • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                      • No-Stop-Verfahren
                                      • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                      • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                      Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                                      Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                      Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                      Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                      Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                      Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                      Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                      Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                        Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                        • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                                        • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                        Ziele

                                        • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                        • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                        Inhalt

                                        • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                        • No-Stop-Verfahren
                                        • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                        • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                        Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                                        Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                        Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                        Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                        Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                        Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                        Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                        Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                          Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                          • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                                          • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                          Ziele

                                          • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                          • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                          Inhalt

                                          • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                          • No-Stop-Verfahren
                                          • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                          • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                          Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                                          Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                          Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                          Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                          Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                          Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                          Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                          Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                            Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                            • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                                            • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                            Ziele

                                            • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                            • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                            Inhalt

                                            • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                            • No-Stop-Verfahren
                                            • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                            • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                            Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                                            Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                            Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                            Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                            Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                            Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                            Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                            Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                              Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                              • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                                              • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                              Ziele

                                              • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                              • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                              Inhalt

                                              • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                              • No-Stop-Verfahren
                                              • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                              • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                              Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                                              Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                              Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                              Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                              Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                              Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                              Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                              Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                                                • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                Ziele

                                                • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                Inhalt

                                                • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                • No-Stop-Verfahren
                                                • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                                                Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                  Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                  • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                                                  • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                  Ziele

                                                  • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                  • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                  Inhalt

                                                  • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                  • No-Stop-Verfahren
                                                  • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                  • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                  Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                                                  Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                  Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                  Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                  Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                  Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                  Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                  Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                    Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                    • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                                                    • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                    Ziele

                                                    • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                    • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                    Inhalt

                                                    • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                    • No-Stop-Verfahren
                                                    • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                    • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                    Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                                                    Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                    Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                    Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                    Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                    Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                    Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                    Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                      Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                      • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                                                      • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                      Ziele

                                                      • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                      • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                      Inhalt

                                                      • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                      • No-Stop-Verfahren
                                                      • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                      • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                      Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                                                      Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                      Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                      Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                      Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                      Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                      Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                      Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                        Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                        • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                                                        • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                        Ziele

                                                        • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                        • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                        Inhalt

                                                        • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                        • No-Stop-Verfahren
                                                        • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                        • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                        Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                                                        Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                        Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                        Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                        Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                        Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                        Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                        Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                          Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                          • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                                                          • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                          Ziele

                                                          • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                          • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                          Inhalt

                                                          • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                          • No-Stop-Verfahren
                                                          • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                          • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                          Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                                                          Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                          Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                          Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                          Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                          Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                          Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                          Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                            Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                            • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                                                            • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                            Ziele

                                                            • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                            • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                            Inhalt

                                                            • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                            • No-Stop-Verfahren
                                                            • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                            • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                            Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                                                            Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                            Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                            Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                            Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                            Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                            Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                            Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                              Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                              • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                                                              • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                              Ziele

                                                              • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                              • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                              Inhalt

                                                              • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                              • No-Stop-Verfahren
                                                              • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                              • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                              Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                                                              Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                              Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                              Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                              Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                              Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                              Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                              Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                                Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                                • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                                                                • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                Ziele

                                                                • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                                • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                                Inhalt

                                                                • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                                • No-Stop-Verfahren
                                                                • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                                • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                                                                Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                                Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                                Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                                Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                                Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                                Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                                Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

                                                                  Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

                                                                  • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
                                                                  • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
                                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                  Ziele

                                                                  • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
                                                                  • Effizientere Verwaltungsverfahren

                                                                  Inhalt

                                                                  • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
                                                                  • No-Stop-Verfahren
                                                                  • Vollständig automatisierte Erledigungen
                                                                  • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

                                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                  Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

                                                                  Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

                                                                  Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

                                                                  Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

                                                                  Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

                                                                  Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

                                                                  Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion