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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

    Hinweis:

    Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

    Hundekot

    Angaben der Gemeinde:
    Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    • Grat2 Recyclingzentrum
      Gewerbepark 10
      8111 Gratwein-Straßengel

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag
      • 13 bis 17 Uhr 
    • Mittwoch 
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr 
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Schließzeiten: 

    • Montage, Sonn- und Feiertage
    • Samstag 02. November 2024
    • 24. Dezember bis 1. Jänner
    • Faschingsdienstag, Karsamstag

    Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

    Kontakt:

    Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
    Tel. 0664 5349150
    E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
    8111 Gratwein-Straßengel

    Kontaktdaten der Gemeinde

    • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
      Hauptplatz 1
      8111 Gratwein-Straßengel

    Telefon: +43 3124 51300
    Fax: +43 3124 51300-800
    E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

    Homepage

    Parteienverkehrszeiten:

    • Montag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Dienstag
      • 8 bis 12 Uhr 
      • 14 bis 18 Uhr
    • Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

    • Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

      Hinweis:

      Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

      erlaubt:

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 20 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 18 Uhr

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

      erlaubt:

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 20 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 18 Uhr

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

      Hundekot

      Angaben der Gemeinde:
      Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      • Grat2 Recyclingzentrum
        Gewerbepark 10
        8111 Gratwein-Straßengel

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag
        • 13 bis 17 Uhr 
      • Mittwoch 
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 17 Uhr
      • Donnerstag und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 18 Uhr 
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Schließzeiten: 

      • Montage, Sonn- und Feiertage
      • Samstag 02. November 2024
      • 24. Dezember bis 1. Jänner
      • Faschingsdienstag, Karsamstag

      Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

      Kontakt:

      Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
      Tel. 0664 5349150
      E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
      8111 Gratwein-Straßengel

      Kontaktdaten der Gemeinde

      • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
        Hauptplatz 1
        8111 Gratwein-Straßengel

      Telefon: +43 3124 51300
      Fax: +43 3124 51300-800
      E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

      Homepage

      Parteienverkehrszeiten:

      • Montag und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Dienstag
        • 8 bis 12 Uhr 
        • 14 bis 18 Uhr
      • Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 17 Uhr

      Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

      • Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 17 Uhr

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

        Hinweis:

        Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

        erlaubt:

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 20 Uhr
        • Samstag
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          • 13 bis 18 Uhr

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

        erlaubt:

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 20 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 18 Uhr

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

        Hundekot

        Angaben der Gemeinde:
        Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        • Grat2 Recyclingzentrum
          Gewerbepark 10
          8111 Gratwein-Straßengel

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag
          • 13 bis 17 Uhr 
        • Mittwoch 
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 17 Uhr
        • Donnerstag und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 18 Uhr 
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr

        Schließzeiten: 

        • Montage, Sonn- und Feiertage
        • Samstag 02. November 2024
        • 24. Dezember bis 1. Jänner
        • Faschingsdienstag, Karsamstag

        Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

        Kontakt:

        Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
        Tel. 0664 5349150
        E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
        8111 Gratwein-Straßengel

        Kontaktdaten der Gemeinde

        • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
          Hauptplatz 1
          8111 Gratwein-Straßengel

        Telefon: +43 3124 51300
        Fax: +43 3124 51300-800
        E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

        Homepage

        Parteienverkehrszeiten:

        • Montag und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
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        • Donnerstag
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        Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

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          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 17 Uhr

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

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          Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

          erlaubt:

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          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

          erlaubt:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 20 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 18 Uhr

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

          Hundekot

          Angaben der Gemeinde:
          Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          • Grat2 Recyclingzentrum
            Gewerbepark 10
            8111 Gratwein-Straßengel

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag
            • 13 bis 17 Uhr 
          • Mittwoch 
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 17 Uhr
          • Donnerstag und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 18 Uhr 
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Schließzeiten: 

          • Montage, Sonn- und Feiertage
          • Samstag 02. November 2024
          • 24. Dezember bis 1. Jänner
          • Faschingsdienstag, Karsamstag

          Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

          Kontakt:

          Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
          Tel. 0664 5349150
          E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
          8111 Gratwein-Straßengel

          Kontaktdaten der Gemeinde

          • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
            Hauptplatz 1
            8111 Gratwein-Straßengel

          Telefon: +43 3124 51300
          Fax: +43 3124 51300-800
          E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

          Homepage

          Parteienverkehrszeiten:

          • Montag und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Dienstag
            • 8 bis 12 Uhr 
            • 14 bis 18 Uhr
          • Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 17 Uhr

          Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

          • Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 17 Uhr

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

            Hinweis:

            Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 20 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 18 Uhr

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 20 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 18 Uhr

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

            Hundekot

            Angaben der Gemeinde:
            Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            • Grat2 Recyclingzentrum
              Gewerbepark 10
              8111 Gratwein-Straßengel

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag
              • 13 bis 17 Uhr 
            • Mittwoch 
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 17 Uhr
            • Donnerstag und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 18 Uhr 
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Schließzeiten: 

            • Montage, Sonn- und Feiertage
            • Samstag 02. November 2024
            • 24. Dezember bis 1. Jänner
            • Faschingsdienstag, Karsamstag

            Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

            Kontakt:

            Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
            Tel. 0664 5349150
            E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
            8111 Gratwein-Straßengel

            Kontaktdaten der Gemeinde

            • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
              Hauptplatz 1
              8111 Gratwein-Straßengel

            Telefon: +43 3124 51300
            Fax: +43 3124 51300-800
            E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

            Homepage

            Parteienverkehrszeiten:

            • Montag und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Dienstag
              • 8 bis 12 Uhr 
              • 14 bis 18 Uhr
            • Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 17 Uhr

            Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

            • Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 17 Uhr

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

              Hinweis:

              Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

              erlaubt:

              • Montag bis Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 20 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 18 Uhr

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

              erlaubt:

              • Montag bis Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 20 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 18 Uhr

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

              Hundekot

              Angaben der Gemeinde:
              Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              • Grat2 Recyclingzentrum
                Gewerbepark 10
                8111 Gratwein-Straßengel

              Öffnungszeiten:

              • Dienstag
                • 13 bis 17 Uhr 
              • Mittwoch 
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 17 Uhr
              • Donnerstag und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 18 Uhr 
              • Samstag
                • 8 bis 12 Uhr

              Schließzeiten: 

              • Montage, Sonn- und Feiertage
              • Samstag 02. November 2024
              • 24. Dezember bis 1. Jänner
              • Faschingsdienstag, Karsamstag

              Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

              Kontakt:

              Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
              Tel. 0664 5349150
              E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
              8111 Gratwein-Straßengel

              Kontaktdaten der Gemeinde

              • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                Hauptplatz 1
                8111 Gratwein-Straßengel

              Telefon: +43 3124 51300
              Fax: +43 3124 51300-800
              E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

              Homepage

              Parteienverkehrszeiten:

              • Montag und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Dienstag
                • 8 bis 12 Uhr 
                • 14 bis 18 Uhr
              • Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 17 Uhr

              Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

              • Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 17 Uhr

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                Hinweis:

                Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                erlaubt:

                • Montag bis Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 20 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 18 Uhr

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                erlaubt:

                • Montag bis Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 20 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 18 Uhr

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                Hundekot

                Angaben der Gemeinde:
                Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                • Grat2 Recyclingzentrum
                  Gewerbepark 10
                  8111 Gratwein-Straßengel

                Öffnungszeiten:

                • Dienstag
                  • 13 bis 17 Uhr 
                • Mittwoch 
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 17 Uhr
                • Donnerstag und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 18 Uhr 
                • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Schließzeiten: 

                • Montage, Sonn- und Feiertage
                • Samstag 02. November 2024
                • 24. Dezember bis 1. Jänner
                • Faschingsdienstag, Karsamstag

                Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                Kontakt:

                Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                Tel. 0664 5349150
                E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                8111 Gratwein-Straßengel

                Kontaktdaten der Gemeinde

                • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                  Hauptplatz 1
                  8111 Gratwein-Straßengel

                Telefon: +43 3124 51300
                Fax: +43 3124 51300-800
                E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                Homepage

                Parteienverkehrszeiten:

                • Montag und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Dienstag
                  • 8 bis 12 Uhr 
                  • 14 bis 18 Uhr
                • Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 17 Uhr

                Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                • Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 17 Uhr

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                  Hinweis:

                  Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                  erlaubt:

                  • Montag bis Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 20 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 18 Uhr

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                  erlaubt:

                  • Montag bis Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 20 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 18 Uhr

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                  Hundekot

                  Angaben der Gemeinde:
                  Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  • Grat2 Recyclingzentrum
                    Gewerbepark 10
                    8111 Gratwein-Straßengel

                  Öffnungszeiten:

                  • Dienstag
                    • 13 bis 17 Uhr 
                  • Mittwoch 
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 17 Uhr
                  • Donnerstag und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 18 Uhr 
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Schließzeiten: 

                  • Montage, Sonn- und Feiertage
                  • Samstag 02. November 2024
                  • 24. Dezember bis 1. Jänner
                  • Faschingsdienstag, Karsamstag

                  Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                  Kontakt:

                  Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                  Tel. 0664 5349150
                  E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                  8111 Gratwein-Straßengel

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                    Hauptplatz 1
                    8111 Gratwein-Straßengel

                  Telefon: +43 3124 51300
                  Fax: +43 3124 51300-800
                  E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                  Homepage

                  Parteienverkehrszeiten:

                  • Montag und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Dienstag
                    • 8 bis 12 Uhr 
                    • 14 bis 18 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 17 Uhr

                  Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                  • Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 17 Uhr

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                    Hinweis:

                    Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                    erlaubt:

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 20 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 18 Uhr

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                    erlaubt:

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 20 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 18 Uhr

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                    Hundekot

                    Angaben der Gemeinde:
                    Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    • Grat2 Recyclingzentrum
                      Gewerbepark 10
                      8111 Gratwein-Straßengel

                    Öffnungszeiten:

                    • Dienstag
                      • 13 bis 17 Uhr 
                    • Mittwoch 
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 17 Uhr
                    • Donnerstag und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 18 Uhr 
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Schließzeiten: 

                    • Montage, Sonn- und Feiertage
                    • Samstag 02. November 2024
                    • 24. Dezember bis 1. Jänner
                    • Faschingsdienstag, Karsamstag

                    Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                    Kontakt:

                    Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                    Tel. 0664 5349150
                    E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                    8111 Gratwein-Straßengel

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                      Hauptplatz 1
                      8111 Gratwein-Straßengel

                    Telefon: +43 3124 51300
                    Fax: +43 3124 51300-800
                    E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                    Homepage

                    Parteienverkehrszeiten:

                    • Montag und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Dienstag
                      • 8 bis 12 Uhr 
                      • 14 bis 18 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 17 Uhr

                    Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                    • Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 17 Uhr

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                      Hinweis:

                      Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                      erlaubt:

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 20 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 18 Uhr

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                      erlaubt:

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 20 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 18 Uhr

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                      Hundekot

                      Angaben der Gemeinde:
                      Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      • Grat2 Recyclingzentrum
                        Gewerbepark 10
                        8111 Gratwein-Straßengel

                      Öffnungszeiten:

                      • Dienstag
                        • 13 bis 17 Uhr 
                      • Mittwoch 
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 17 Uhr
                      • Donnerstag und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 18 Uhr 
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Schließzeiten: 

                      • Montage, Sonn- und Feiertage
                      • Samstag 02. November 2024
                      • 24. Dezember bis 1. Jänner
                      • Faschingsdienstag, Karsamstag

                      Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                      Kontakt:

                      Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                      Tel. 0664 5349150
                      E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                      8111 Gratwein-Straßengel

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                        Hauptplatz 1
                        8111 Gratwein-Straßengel

                      Telefon: +43 3124 51300
                      Fax: +43 3124 51300-800
                      E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                      Homepage

                      Parteienverkehrszeiten:

                      • Montag und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Dienstag
                        • 8 bis 12 Uhr 
                        • 14 bis 18 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 17 Uhr

                      Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                      • Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 17 Uhr

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                        Hinweis:

                        Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                        erlaubt:

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 20 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 18 Uhr

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                        erlaubt:

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 20 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 18 Uhr

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                        Hundekot

                        Angaben der Gemeinde:
                        Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        • Grat2 Recyclingzentrum
                          Gewerbepark 10
                          8111 Gratwein-Straßengel

                        Öffnungszeiten:

                        • Dienstag
                          • 13 bis 17 Uhr 
                        • Mittwoch 
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 17 Uhr
                        • Donnerstag und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 18 Uhr 
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Schließzeiten: 

                        • Montage, Sonn- und Feiertage
                        • Samstag 02. November 2024
                        • 24. Dezember bis 1. Jänner
                        • Faschingsdienstag, Karsamstag

                        Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                        Kontakt:

                        Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                        Tel. 0664 5349150
                        E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                        8111 Gratwein-Straßengel

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                          Hauptplatz 1
                          8111 Gratwein-Straßengel

                        Telefon: +43 3124 51300
                        Fax: +43 3124 51300-800
                        E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                        Homepage

                        Parteienverkehrszeiten:

                        • Montag und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Dienstag
                          • 8 bis 12 Uhr 
                          • 14 bis 18 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 17 Uhr

                        Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                        • Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 17 Uhr

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                          Hinweis:

                          Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                          erlaubt:

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 20 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 18 Uhr

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                          erlaubt:

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 20 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 18 Uhr

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                          Hundekot

                          Angaben der Gemeinde:
                          Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          • Grat2 Recyclingzentrum
                            Gewerbepark 10
                            8111 Gratwein-Straßengel

                          Öffnungszeiten:

                          • Dienstag
                            • 13 bis 17 Uhr 
                          • Mittwoch 
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 17 Uhr
                          • Donnerstag und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 18 Uhr 
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Schließzeiten: 

                          • Montage, Sonn- und Feiertage
                          • Samstag 02. November 2024
                          • 24. Dezember bis 1. Jänner
                          • Faschingsdienstag, Karsamstag

                          Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                          Kontakt:

                          Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                          Tel. 0664 5349150
                          E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                          8111 Gratwein-Straßengel

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                            Hauptplatz 1
                            8111 Gratwein-Straßengel

                          Telefon: +43 3124 51300
                          Fax: +43 3124 51300-800
                          E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                          Homepage

                          Parteienverkehrszeiten:

                          • Montag und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Dienstag
                            • 8 bis 12 Uhr 
                            • 14 bis 18 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 17 Uhr

                          Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                          • Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 17 Uhr

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                            Hinweis:

                            Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                            erlaubt:

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 20 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 18 Uhr

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                            erlaubt:

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 20 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 18 Uhr

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                            Hundekot

                            Angaben der Gemeinde:
                            Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            • Grat2 Recyclingzentrum
                              Gewerbepark 10
                              8111 Gratwein-Straßengel

                            Öffnungszeiten:

                            • Dienstag
                              • 13 bis 17 Uhr 
                            • Mittwoch 
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 17 Uhr
                            • Donnerstag und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 18 Uhr 
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Schließzeiten: 

                            • Montage, Sonn- und Feiertage
                            • Samstag 02. November 2024
                            • 24. Dezember bis 1. Jänner
                            • Faschingsdienstag, Karsamstag

                            Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                            Kontakt:

                            Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                            Tel. 0664 5349150
                            E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                            8111 Gratwein-Straßengel

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                              Hauptplatz 1
                              8111 Gratwein-Straßengel

                            Telefon: +43 3124 51300
                            Fax: +43 3124 51300-800
                            E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                            Homepage

                            Parteienverkehrszeiten:

                            • Montag und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Dienstag
                              • 8 bis 12 Uhr 
                              • 14 bis 18 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 17 Uhr

                            Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                            • Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 17 Uhr

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                              Hinweis:

                              Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                              erlaubt:

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 20 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 18 Uhr

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                              erlaubt:

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 20 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 18 Uhr

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                              Hundekot

                              Angaben der Gemeinde:
                              Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              • Grat2 Recyclingzentrum
                                Gewerbepark 10
                                8111 Gratwein-Straßengel

                              Öffnungszeiten:

                              • Dienstag
                                • 13 bis 17 Uhr 
                              • Mittwoch 
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 17 Uhr
                              • Donnerstag und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 18 Uhr 
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Schließzeiten: 

                              • Montage, Sonn- und Feiertage
                              • Samstag 02. November 2024
                              • 24. Dezember bis 1. Jänner
                              • Faschingsdienstag, Karsamstag

                              Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                              Kontakt:

                              Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                              Tel. 0664 5349150
                              E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                              8111 Gratwein-Straßengel

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                                Hauptplatz 1
                                8111 Gratwein-Straßengel

                              Telefon: +43 3124 51300
                              Fax: +43 3124 51300-800
                              E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                              Homepage

                              Parteienverkehrszeiten:

                              • Montag und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Dienstag
                                • 8 bis 12 Uhr 
                                • 14 bis 18 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 17 Uhr

                              Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                              • Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 17 Uhr

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                                Hinweis:

                                Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                erlaubt:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 20 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 18 Uhr

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                                erlaubt:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 20 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 18 Uhr

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                Hundekot

                                Angaben der Gemeinde:
                                Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                • Grat2 Recyclingzentrum
                                  Gewerbepark 10
                                  8111 Gratwein-Straßengel

                                Öffnungszeiten:

                                • Dienstag
                                  • 13 bis 17 Uhr 
                                • Mittwoch 
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 17 Uhr
                                • Donnerstag und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 18 Uhr 
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Schließzeiten: 

                                • Montage, Sonn- und Feiertage
                                • Samstag 02. November 2024
                                • 24. Dezember bis 1. Jänner
                                • Faschingsdienstag, Karsamstag

                                Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                                Kontakt:

                                Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                                Tel. 0664 5349150
                                E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                                8111 Gratwein-Straßengel

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                                  Hauptplatz 1
                                  8111 Gratwein-Straßengel

                                Telefon: +43 3124 51300
                                Fax: +43 3124 51300-800
                                E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                                Homepage

                                Parteienverkehrszeiten:

                                • Montag und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 8 bis 12 Uhr 
                                  • 14 bis 18 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 17 Uhr

                                Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                                • Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 17 Uhr

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                                  Hinweis:

                                  Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                  erlaubt:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 20 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 18 Uhr

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                                  erlaubt:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 20 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 18 Uhr

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                  Hundekot

                                  Angaben der Gemeinde:
                                  Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  • Grat2 Recyclingzentrum
                                    Gewerbepark 10
                                    8111 Gratwein-Straßengel

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Dienstag
                                    • 13 bis 17 Uhr 
                                  • Mittwoch 
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 17 Uhr
                                  • Donnerstag und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 18 Uhr 
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Schließzeiten: 

                                  • Montage, Sonn- und Feiertage
                                  • Samstag 02. November 2024
                                  • 24. Dezember bis 1. Jänner
                                  • Faschingsdienstag, Karsamstag

                                  Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                                  Kontakt:

                                  Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                                  Tel. 0664 5349150
                                  E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                                  8111 Gratwein-Straßengel

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                                    Hauptplatz 1
                                    8111 Gratwein-Straßengel

                                  Telefon: +43 3124 51300
                                  Fax: +43 3124 51300-800
                                  E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                                  Homepage

                                  Parteienverkehrszeiten:

                                  • Montag und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 8 bis 12 Uhr 
                                    • 14 bis 18 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 17 Uhr

                                  Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                                  • Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 17 Uhr

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                                    Hinweis:

                                    Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                    erlaubt:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 20 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 18 Uhr

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                                    erlaubt:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 20 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 18 Uhr

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                    Hundekot

                                    Angaben der Gemeinde:
                                    Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    • Grat2 Recyclingzentrum
                                      Gewerbepark 10
                                      8111 Gratwein-Straßengel

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Dienstag
                                      • 13 bis 17 Uhr 
                                    • Mittwoch 
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 17 Uhr
                                    • Donnerstag und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 18 Uhr 
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Schließzeiten: 

                                    • Montage, Sonn- und Feiertage
                                    • Samstag 02. November 2024
                                    • 24. Dezember bis 1. Jänner
                                    • Faschingsdienstag, Karsamstag

                                    Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                                    Kontakt:

                                    Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                                    Tel. 0664 5349150
                                    E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                                    8111 Gratwein-Straßengel

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                                      Hauptplatz 1
                                      8111 Gratwein-Straßengel

                                    Telefon: +43 3124 51300
                                    Fax: +43 3124 51300-800
                                    E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                                    Homepage

                                    Parteienverkehrszeiten:

                                    • Montag und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 8 bis 12 Uhr 
                                      • 14 bis 18 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 17 Uhr

                                    Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                                    • Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 17 Uhr

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                                      Hinweis:

                                      Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                      erlaubt:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 20 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 18 Uhr

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                                      erlaubt:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 20 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 18 Uhr

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                      Hundekot

                                      Angaben der Gemeinde:
                                      Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      • Grat2 Recyclingzentrum
                                        Gewerbepark 10
                                        8111 Gratwein-Straßengel

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Dienstag
                                        • 13 bis 17 Uhr 
                                      • Mittwoch 
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 17 Uhr
                                      • Donnerstag und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 18 Uhr 
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Schließzeiten: 

                                      • Montage, Sonn- und Feiertage
                                      • Samstag 02. November 2024
                                      • 24. Dezember bis 1. Jänner
                                      • Faschingsdienstag, Karsamstag

                                      Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                                      Kontakt:

                                      Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                                      Tel. 0664 5349150
                                      E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                                      8111 Gratwein-Straßengel

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                                        Hauptplatz 1
                                        8111 Gratwein-Straßengel

                                      Telefon: +43 3124 51300
                                      Fax: +43 3124 51300-800
                                      E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                                      Homepage

                                      Parteienverkehrszeiten:

                                      • Montag und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 8 bis 12 Uhr 
                                        • 14 bis 18 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 17 Uhr

                                      Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                                      • Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 17 Uhr

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                                        Hinweis:

                                        Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                        erlaubt:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 20 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 18 Uhr

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                                        erlaubt:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 20 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 18 Uhr

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                        Hundekot

                                        Angaben der Gemeinde:
                                        Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        • Grat2 Recyclingzentrum
                                          Gewerbepark 10
                                          8111 Gratwein-Straßengel

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Dienstag
                                          • 13 bis 17 Uhr 
                                        • Mittwoch 
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 17 Uhr
                                        • Donnerstag und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 18 Uhr 
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Schließzeiten: 

                                        • Montage, Sonn- und Feiertage
                                        • Samstag 02. November 2024
                                        • 24. Dezember bis 1. Jänner
                                        • Faschingsdienstag, Karsamstag

                                        Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                                        Kontakt:

                                        Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                                        Tel. 0664 5349150
                                        E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                                        8111 Gratwein-Straßengel

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                                          Hauptplatz 1
                                          8111 Gratwein-Straßengel

                                        Telefon: +43 3124 51300
                                        Fax: +43 3124 51300-800
                                        E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                                        Homepage

                                        Parteienverkehrszeiten:

                                        • Montag und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 8 bis 12 Uhr 
                                          • 14 bis 18 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 17 Uhr

                                        Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                                        • Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 17 Uhr

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                                          Hinweis:

                                          Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                          erlaubt:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 20 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 18 Uhr

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                                          erlaubt:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 20 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 18 Uhr

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                          Hundekot

                                          Angaben der Gemeinde:
                                          Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          • Grat2 Recyclingzentrum
                                            Gewerbepark 10
                                            8111 Gratwein-Straßengel

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Dienstag
                                            • 13 bis 17 Uhr 
                                          • Mittwoch 
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 17 Uhr
                                          • Donnerstag und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 18 Uhr 
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Schließzeiten: 

                                          • Montage, Sonn- und Feiertage
                                          • Samstag 02. November 2024
                                          • 24. Dezember bis 1. Jänner
                                          • Faschingsdienstag, Karsamstag

                                          Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                                          Kontakt:

                                          Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                                          Tel. 0664 5349150
                                          E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                                          8111 Gratwein-Straßengel

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                                            Hauptplatz 1
                                            8111 Gratwein-Straßengel

                                          Telefon: +43 3124 51300
                                          Fax: +43 3124 51300-800
                                          E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                                          Homepage

                                          Parteienverkehrszeiten:

                                          • Montag und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 8 bis 12 Uhr 
                                            • 14 bis 18 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 17 Uhr

                                          Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                                          • Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 17 Uhr

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                                            Hinweis:

                                            Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                            erlaubt:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 20 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 18 Uhr

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                                            erlaubt:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 20 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 18 Uhr

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                            Hundekot

                                            Angaben der Gemeinde:
                                            Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            • Grat2 Recyclingzentrum
                                              Gewerbepark 10
                                              8111 Gratwein-Straßengel

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Dienstag
                                              • 13 bis 17 Uhr 
                                            • Mittwoch 
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 17 Uhr
                                            • Donnerstag und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 18 Uhr 
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Schließzeiten: 

                                            • Montage, Sonn- und Feiertage
                                            • Samstag 02. November 2024
                                            • 24. Dezember bis 1. Jänner
                                            • Faschingsdienstag, Karsamstag

                                            Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                                            Kontakt:

                                            Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                                            Tel. 0664 5349150
                                            E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                                            8111 Gratwein-Straßengel

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                                              Hauptplatz 1
                                              8111 Gratwein-Straßengel

                                            Telefon: +43 3124 51300
                                            Fax: +43 3124 51300-800
                                            E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                                            Homepage

                                            Parteienverkehrszeiten:

                                            • Montag und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 8 bis 12 Uhr 
                                              • 14 bis 18 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 17 Uhr

                                            Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                                            • Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 17 Uhr

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                                              Hinweis:

                                              Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                              erlaubt:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 20 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 18 Uhr

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                                              erlaubt:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 20 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 18 Uhr

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                              Hundekot

                                              Angaben der Gemeinde:
                                              Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              • Grat2 Recyclingzentrum
                                                Gewerbepark 10
                                                8111 Gratwein-Straßengel

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Dienstag
                                                • 13 bis 17 Uhr 
                                              • Mittwoch 
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 17 Uhr
                                              • Donnerstag und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 18 Uhr 
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Schließzeiten: 

                                              • Montage, Sonn- und Feiertage
                                              • Samstag 02. November 2024
                                              • 24. Dezember bis 1. Jänner
                                              • Faschingsdienstag, Karsamstag

                                              Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                                              Kontakt:

                                              Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                                              Tel. 0664 5349150
                                              E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                                              8111 Gratwein-Straßengel

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                                                Hauptplatz 1
                                                8111 Gratwein-Straßengel

                                              Telefon: +43 3124 51300
                                              Fax: +43 3124 51300-800
                                              E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                                              Homepage

                                              Parteienverkehrszeiten:

                                              • Montag und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 8 bis 12 Uhr 
                                                • 14 bis 18 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 17 Uhr

                                              Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                                              • Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 17 Uhr

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                                                Hinweis:

                                                Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                erlaubt:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 20 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 18 Uhr

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                                                erlaubt:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 20 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 18 Uhr

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                Hundekot

                                                Angaben der Gemeinde:
                                                Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                • Grat2 Recyclingzentrum
                                                  Gewerbepark 10
                                                  8111 Gratwein-Straßengel

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Dienstag
                                                  • 13 bis 17 Uhr 
                                                • Mittwoch 
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                • Donnerstag und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 18 Uhr 
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Schließzeiten: 

                                                • Montage, Sonn- und Feiertage
                                                • Samstag 02. November 2024
                                                • 24. Dezember bis 1. Jänner
                                                • Faschingsdienstag, Karsamstag

                                                Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                                                Kontakt:

                                                Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                                                Tel. 0664 5349150
                                                E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                                                8111 Gratwein-Straßengel

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                                                  Hauptplatz 1
                                                  8111 Gratwein-Straßengel

                                                Telefon: +43 3124 51300
                                                Fax: +43 3124 51300-800
                                                E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                                                Homepage

                                                Parteienverkehrszeiten:

                                                • Montag und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr 
                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 17 Uhr

                                                Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                                                • Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 17 Uhr

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                                                  Hinweis:

                                                  Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                  erlaubt:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 20 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 18 Uhr

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                                                  erlaubt:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 20 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 18 Uhr

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                  Hundekot

                                                  Angaben der Gemeinde:
                                                  Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  • Grat2 Recyclingzentrum
                                                    Gewerbepark 10
                                                    8111 Gratwein-Straßengel

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Dienstag
                                                    • 13 bis 17 Uhr 
                                                  • Mittwoch 
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                  • Donnerstag und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 18 Uhr 
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Schließzeiten: 

                                                  • Montage, Sonn- und Feiertage
                                                  • Samstag 02. November 2024
                                                  • 24. Dezember bis 1. Jänner
                                                  • Faschingsdienstag, Karsamstag

                                                  Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                                                  Kontakt:

                                                  Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                                                  Tel. 0664 5349150
                                                  E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                                                  8111 Gratwein-Straßengel

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                                                    Hauptplatz 1
                                                    8111 Gratwein-Straßengel

                                                  Telefon: +43 3124 51300
                                                  Fax: +43 3124 51300-800
                                                  E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                                                  Homepage

                                                  Parteienverkehrszeiten:

                                                  • Montag und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr 
                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 17 Uhr

                                                  Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                                                  • Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 17 Uhr

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                                                    Hinweis:

                                                    Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                    erlaubt:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 20 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 18 Uhr

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                                                    erlaubt:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 20 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 18 Uhr

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                    Hundekot

                                                    Angaben der Gemeinde:
                                                    Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    • Grat2 Recyclingzentrum
                                                      Gewerbepark 10
                                                      8111 Gratwein-Straßengel

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Dienstag
                                                      • 13 bis 17 Uhr 
                                                    • Mittwoch 
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 17 Uhr
                                                    • Donnerstag und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 18 Uhr 
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Schließzeiten: 

                                                    • Montage, Sonn- und Feiertage
                                                    • Samstag 02. November 2024
                                                    • 24. Dezember bis 1. Jänner
                                                    • Faschingsdienstag, Karsamstag

                                                    Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                                                    Kontakt:

                                                    Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                                                    Tel. 0664 5349150
                                                    E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                                                    8111 Gratwein-Straßengel

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                                                      Hauptplatz 1
                                                      8111 Gratwein-Straßengel

                                                    Telefon: +43 3124 51300
                                                    Fax: +43 3124 51300-800
                                                    E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                                                    Homepage

                                                    Parteienverkehrszeiten:

                                                    • Montag und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr 
                                                      • 14 bis 18 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 17 Uhr

                                                    Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                                                    • Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 17 Uhr

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                                                      Hinweis:

                                                      Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                      erlaubt:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 20 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 18 Uhr

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                                                      erlaubt:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 20 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 18 Uhr

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                      Hundekot

                                                      Angaben der Gemeinde:
                                                      Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      • Grat2 Recyclingzentrum
                                                        Gewerbepark 10
                                                        8111 Gratwein-Straßengel

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Dienstag
                                                        • 13 bis 17 Uhr 
                                                      • Mittwoch 
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 17 Uhr
                                                      • Donnerstag und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 18 Uhr 
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Schließzeiten: 

                                                      • Montage, Sonn- und Feiertage
                                                      • Samstag 02. November 2024
                                                      • 24. Dezember bis 1. Jänner
                                                      • Faschingsdienstag, Karsamstag

                                                      Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                                                      Kontakt:

                                                      Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                                                      Tel. 0664 5349150
                                                      E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                                                      8111 Gratwein-Straßengel

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                                                        Hauptplatz 1
                                                        8111 Gratwein-Straßengel

                                                      Telefon: +43 3124 51300
                                                      Fax: +43 3124 51300-800
                                                      E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                                                      Homepage

                                                      Parteienverkehrszeiten:

                                                      • Montag und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr 
                                                        • 14 bis 18 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 17 Uhr

                                                      Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                                                      • Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 17 Uhr

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                                                        Hinweis:

                                                        Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                        erlaubt:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 20 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 18 Uhr

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                                                        erlaubt:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 20 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 18 Uhr

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                        Hundekot

                                                        Angaben der Gemeinde:
                                                        Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        • Grat2 Recyclingzentrum
                                                          Gewerbepark 10
                                                          8111 Gratwein-Straßengel

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Dienstag
                                                          • 13 bis 17 Uhr 
                                                        • Mittwoch 
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 17 Uhr
                                                        • Donnerstag und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 18 Uhr 
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Schließzeiten: 

                                                        • Montage, Sonn- und Feiertage
                                                        • Samstag 02. November 2024
                                                        • 24. Dezember bis 1. Jänner
                                                        • Faschingsdienstag, Karsamstag

                                                        Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                                                        Kontakt:

                                                        Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                                                        Tel. 0664 5349150
                                                        E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                                                        8111 Gratwein-Straßengel

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                                                          Hauptplatz 1
                                                          8111 Gratwein-Straßengel

                                                        Telefon: +43 3124 51300
                                                        Fax: +43 3124 51300-800
                                                        E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                                                        Homepage

                                                        Parteienverkehrszeiten:

                                                        • Montag und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr 
                                                          • 14 bis 18 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 17 Uhr

                                                        Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                                                        • Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 17 Uhr

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                                                          Hinweis:

                                                          Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                          erlaubt:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 20 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 18 Uhr

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                                                          erlaubt:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 20 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 18 Uhr

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                          Hundekot

                                                          Angaben der Gemeinde:
                                                          Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          • Grat2 Recyclingzentrum
                                                            Gewerbepark 10
                                                            8111 Gratwein-Straßengel

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Dienstag
                                                            • 13 bis 17 Uhr 
                                                          • Mittwoch 
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 17 Uhr
                                                          • Donnerstag und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 18 Uhr 
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Schließzeiten: 

                                                          • Montage, Sonn- und Feiertage
                                                          • Samstag 02. November 2024
                                                          • 24. Dezember bis 1. Jänner
                                                          • Faschingsdienstag, Karsamstag

                                                          Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                                                          Kontakt:

                                                          Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                                                          Tel. 0664 5349150
                                                          E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                                                          8111 Gratwein-Straßengel

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                                                            Hauptplatz 1
                                                            8111 Gratwein-Straßengel

                                                          Telefon: +43 3124 51300
                                                          Fax: +43 3124 51300-800
                                                          E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                                                          Homepage

                                                          Parteienverkehrszeiten:

                                                          • Montag und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr 
                                                            • 14 bis 18 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 17 Uhr

                                                          Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                                                          • Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 17 Uhr

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                                                            Hinweis:

                                                            Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                            erlaubt:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 20 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 18 Uhr

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                                                            erlaubt:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 20 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 18 Uhr

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                            Hundekot

                                                            Angaben der Gemeinde:
                                                            Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            • Grat2 Recyclingzentrum
                                                              Gewerbepark 10
                                                              8111 Gratwein-Straßengel

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Dienstag
                                                              • 13 bis 17 Uhr 
                                                            • Mittwoch 
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 17 Uhr
                                                            • Donnerstag und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 18 Uhr 
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Schließzeiten: 

                                                            • Montage, Sonn- und Feiertage
                                                            • Samstag 02. November 2024
                                                            • 24. Dezember bis 1. Jänner
                                                            • Faschingsdienstag, Karsamstag

                                                            Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                                                            Kontakt:

                                                            Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                                                            Tel. 0664 5349150
                                                            E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                                                            8111 Gratwein-Straßengel

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                                                              Hauptplatz 1
                                                              8111 Gratwein-Straßengel

                                                            Telefon: +43 3124 51300
                                                            Fax: +43 3124 51300-800
                                                            E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                                                            Homepage

                                                            Parteienverkehrszeiten:

                                                            • Montag und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr 
                                                              • 14 bis 18 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 17 Uhr

                                                            Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                                                            • Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 17 Uhr

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                                                              Hinweis:

                                                              Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                              erlaubt:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 20 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 18 Uhr

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                                                              erlaubt:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 20 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 18 Uhr

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                              Hundekot

                                                              Angaben der Gemeinde:
                                                              Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              • Grat2 Recyclingzentrum
                                                                Gewerbepark 10
                                                                8111 Gratwein-Straßengel

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Dienstag
                                                                • 13 bis 17 Uhr 
                                                              • Mittwoch 
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 17 Uhr
                                                              • Donnerstag und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 18 Uhr 
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Schließzeiten: 

                                                              • Montage, Sonn- und Feiertage
                                                              • Samstag 02. November 2024
                                                              • 24. Dezember bis 1. Jänner
                                                              • Faschingsdienstag, Karsamstag

                                                              Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                                                              Kontakt:

                                                              Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                                                              Tel. 0664 5349150
                                                              E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                                                              8111 Gratwein-Straßengel

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                                                                Hauptplatz 1
                                                                8111 Gratwein-Straßengel

                                                              Telefon: +43 3124 51300
                                                              Fax: +43 3124 51300-800
                                                              E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                                                              Homepage

                                                              Parteienverkehrszeiten:

                                                              • Montag und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr 
                                                                • 14 bis 18 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 17 Uhr

                                                              Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                                                              • Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 17 Uhr

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                                                                Hinweis:

                                                                Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                                erlaubt:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 20 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 18 Uhr

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                                                                erlaubt:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 20 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 18 Uhr

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                                Hundekot

                                                                Angaben der Gemeinde:
                                                                Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                • Grat2 Recyclingzentrum
                                                                  Gewerbepark 10
                                                                  8111 Gratwein-Straßengel

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Dienstag
                                                                  • 13 bis 17 Uhr 
                                                                • Mittwoch 
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                                • Donnerstag und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 18 Uhr 
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Schließzeiten: 

                                                                • Montage, Sonn- und Feiertage
                                                                • Samstag 02. November 2024
                                                                • 24. Dezember bis 1. Jänner
                                                                • Faschingsdienstag, Karsamstag

                                                                Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                                                                Kontakt:

                                                                Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                                                                Tel. 0664 5349150
                                                                E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                                                                8111 Gratwein-Straßengel

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                                                                  Hauptplatz 1
                                                                  8111 Gratwein-Straßengel

                                                                Telefon: +43 3124 51300
                                                                Fax: +43 3124 51300-800
                                                                E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                                                                Homepage

                                                                Parteienverkehrszeiten:

                                                                • Montag und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr 
                                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 17 Uhr

                                                                Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                                                                • Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 17 Uhr

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern

                                                                  erlaubt:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 20 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 18 Uhr

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

                                                                  erlaubt:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 20 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 18 Uhr

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                                  Hundekot

                                                                  Angaben der Gemeinde:
                                                                  Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  • Grat2 Recyclingzentrum
                                                                    Gewerbepark 10
                                                                    8111 Gratwein-Straßengel

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Dienstag
                                                                    • 13 bis 17 Uhr 
                                                                  • Mittwoch 
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                                  • Donnerstag und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 18 Uhr 
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Schließzeiten: 

                                                                  • Montage, Sonn- und Feiertage
                                                                  • Samstag 02. November 2024
                                                                  • 24. Dezember bis 1. Jänner
                                                                  • Faschingsdienstag, Karsamstag

                                                                  Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben. 

                                                                  Kontakt:

                                                                  Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
                                                                  Tel. 0664 5349150
                                                                  E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
                                                                  8111 Gratwein-Straßengel

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  • Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
                                                                    Hauptplatz 1
                                                                    8111 Gratwein-Straßengel

                                                                  Telefon: +43 3124 51300
                                                                  Fax: +43 3124 51300-800
                                                                  E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at

                                                                  Homepage

                                                                  Parteienverkehrszeiten:

                                                                  • Montag und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr 
                                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 17 Uhr

                                                                  Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:

                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 17 Uhr

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion