Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

    Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
    • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

    Ziel

    Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

    Inhalt

    Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

    Hauptgesichtspunkte

    Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

    Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

    Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

    Darunter fallen beispielsweise:

    • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
    • Eier (frisch von Hühnern)
    • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
    • Obst bzw. genießbare Früchte
    • Reis
    • Mehl und Grieß von Weizen
    • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
    • Brot
    • Speisesalz

    Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

     

    Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

      Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
      • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

      Ziel

      Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

      Inhalt

      Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

      Hauptgesichtspunkte

      Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

      Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

      Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

      Darunter fallen beispielsweise:

      • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
      • Eier (frisch von Hühnern)
      • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
      • Obst bzw. genießbare Früchte
      • Reis
      • Mehl und Grieß von Weizen
      • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
      • Brot
      • Speisesalz

      Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

       

      Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

        Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
        • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

        Ziel

        Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

        Inhalt

        Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

        Hauptgesichtspunkte

        Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

        Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

        Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

        Darunter fallen beispielsweise:

        • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
        • Eier (frisch von Hühnern)
        • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
        • Obst bzw. genießbare Früchte
        • Reis
        • Mehl und Grieß von Weizen
        • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
        • Brot
        • Speisesalz

        Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

         

        Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

          Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
          • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

          Ziel

          Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

          Inhalt

          Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

          Hauptgesichtspunkte

          Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

          Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

          Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

          Darunter fallen beispielsweise:

          • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
          • Eier (frisch von Hühnern)
          • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
          • Obst bzw. genießbare Früchte
          • Reis
          • Mehl und Grieß von Weizen
          • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
          • Brot
          • Speisesalz

          Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

           

          Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

            Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
            • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

            Ziel

            Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

            Inhalt

            Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

            Hauptgesichtspunkte

            Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

            Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

            Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

            Darunter fallen beispielsweise:

            • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
            • Eier (frisch von Hühnern)
            • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
            • Obst bzw. genießbare Früchte
            • Reis
            • Mehl und Grieß von Weizen
            • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
            • Brot
            • Speisesalz

            Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

             

            Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

              Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
              • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

              Ziel

              Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

              Inhalt

              Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

              Hauptgesichtspunkte

              Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

              Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

              Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

              Darunter fallen beispielsweise:

              • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
              • Eier (frisch von Hühnern)
              • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
              • Obst bzw. genießbare Früchte
              • Reis
              • Mehl und Grieß von Weizen
              • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
              • Brot
              • Speisesalz

              Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

               

              Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                Ziel

                Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                Inhalt

                Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                Hauptgesichtspunkte

                Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                Darunter fallen beispielsweise:

                • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                • Eier (frisch von Hühnern)
                • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                • Obst bzw. genießbare Früchte
                • Reis
                • Mehl und Grieß von Weizen
                • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                • Brot
                • Speisesalz

                Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                 

                Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                  Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                  • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                  Ziel

                  Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                  Inhalt

                  Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                  Hauptgesichtspunkte

                  Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                  Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                  Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                  Darunter fallen beispielsweise:

                  • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                  • Eier (frisch von Hühnern)
                  • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                  • Obst bzw. genießbare Früchte
                  • Reis
                  • Mehl und Grieß von Weizen
                  • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                  • Brot
                  • Speisesalz

                  Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                   

                  Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                    Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                    • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                    Ziel

                    Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                    Inhalt

                    Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                    Hauptgesichtspunkte

                    Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                    Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                    Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                    Darunter fallen beispielsweise:

                    • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                    • Eier (frisch von Hühnern)
                    • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                    • Obst bzw. genießbare Früchte
                    • Reis
                    • Mehl und Grieß von Weizen
                    • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                    • Brot
                    • Speisesalz

                    Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                     

                    Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                      Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                      • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                      Ziel

                      Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                      Inhalt

                      Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                      Hauptgesichtspunkte

                      Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                      Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                      Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                      Darunter fallen beispielsweise:

                      • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                      • Eier (frisch von Hühnern)
                      • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                      • Obst bzw. genießbare Früchte
                      • Reis
                      • Mehl und Grieß von Weizen
                      • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                      • Brot
                      • Speisesalz

                      Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                       

                      Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                        Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                        • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                        Ziel

                        Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                        Inhalt

                        Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                        Hauptgesichtspunkte

                        Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                        Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                        Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                        Darunter fallen beispielsweise:

                        • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                        • Eier (frisch von Hühnern)
                        • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                        • Obst bzw. genießbare Früchte
                        • Reis
                        • Mehl und Grieß von Weizen
                        • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                        • Brot
                        • Speisesalz

                        Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                         

                        Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                          Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                          • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                          Ziel

                          Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                          Inhalt

                          Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                          Hauptgesichtspunkte

                          Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                          Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                          Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                          Darunter fallen beispielsweise:

                          • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                          • Eier (frisch von Hühnern)
                          • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                          • Obst bzw. genießbare Früchte
                          • Reis
                          • Mehl und Grieß von Weizen
                          • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                          • Brot
                          • Speisesalz

                          Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                           

                          Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                            Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                            • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                            Ziel

                            Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                            Inhalt

                            Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                            Hauptgesichtspunkte

                            Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                            Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                            Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                            Darunter fallen beispielsweise:

                            • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                            • Eier (frisch von Hühnern)
                            • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                            • Obst bzw. genießbare Früchte
                            • Reis
                            • Mehl und Grieß von Weizen
                            • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                            • Brot
                            • Speisesalz

                            Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                             

                            Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                              Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                              • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                              Ziel

                              Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                              Inhalt

                              Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                              Hauptgesichtspunkte

                              Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                              Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                              Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                              Darunter fallen beispielsweise:

                              • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                              • Eier (frisch von Hühnern)
                              • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                              • Obst bzw. genießbare Früchte
                              • Reis
                              • Mehl und Grieß von Weizen
                              • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                              • Brot
                              • Speisesalz

                              Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                               

                              Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                                Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                Ziel

                                Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                                Inhalt

                                Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                                Hauptgesichtspunkte

                                Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                                Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                                Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                                Darunter fallen beispielsweise:

                                • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                                • Eier (frisch von Hühnern)
                                • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                                • Obst bzw. genießbare Früchte
                                • Reis
                                • Mehl und Grieß von Weizen
                                • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                                • Brot
                                • Speisesalz

                                Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                                 

                                Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                                  Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                  • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                  Ziel

                                  Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                                  Inhalt

                                  Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                                  Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                                  Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                                  Darunter fallen beispielsweise:

                                  • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                                  • Eier (frisch von Hühnern)
                                  • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                                  • Obst bzw. genießbare Früchte
                                  • Reis
                                  • Mehl und Grieß von Weizen
                                  • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                                  • Brot
                                  • Speisesalz

                                  Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                                   

                                  Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                                    Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                    • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                    Ziel

                                    Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                                    Inhalt

                                    Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                                    Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                                    Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                                    Darunter fallen beispielsweise:

                                    • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                                    • Eier (frisch von Hühnern)
                                    • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                                    • Obst bzw. genießbare Früchte
                                    • Reis
                                    • Mehl und Grieß von Weizen
                                    • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                                    • Brot
                                    • Speisesalz

                                    Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                                     

                                    Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                                      Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                      • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                      Ziel

                                      Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                                      Inhalt

                                      Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                                      Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                                      Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                                      Darunter fallen beispielsweise:

                                      • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                                      • Eier (frisch von Hühnern)
                                      • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                                      • Obst bzw. genießbare Früchte
                                      • Reis
                                      • Mehl und Grieß von Weizen
                                      • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                                      • Brot
                                      • Speisesalz

                                      Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                                       

                                      Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                                        Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                        • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                        Ziel

                                        Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                                        Inhalt

                                        Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                                        Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                                        Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                                        Darunter fallen beispielsweise:

                                        • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                                        • Eier (frisch von Hühnern)
                                        • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                                        • Obst bzw. genießbare Früchte
                                        • Reis
                                        • Mehl und Grieß von Weizen
                                        • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                                        • Brot
                                        • Speisesalz

                                        Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                                         

                                        Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                                          Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                          • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                          Ziel

                                          Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                                          Inhalt

                                          Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                                          Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                                          Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                                          Darunter fallen beispielsweise:

                                          • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                                          • Eier (frisch von Hühnern)
                                          • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                                          • Obst bzw. genießbare Früchte
                                          • Reis
                                          • Mehl und Grieß von Weizen
                                          • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                                          • Brot
                                          • Speisesalz

                                          Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                                           

                                          Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                                            Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                            • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                            Ziel

                                            Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                                            Inhalt

                                            Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                                            Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                                            Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                                            Darunter fallen beispielsweise:

                                            • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                                            • Eier (frisch von Hühnern)
                                            • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                                            • Obst bzw. genießbare Früchte
                                            • Reis
                                            • Mehl und Grieß von Weizen
                                            • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                                            • Brot
                                            • Speisesalz

                                            Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                                             

                                            Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                                              Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                              • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                              Ziel

                                              Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                                              Inhalt

                                              Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                                              Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                                              Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                                              Darunter fallen beispielsweise:

                                              • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                                              • Eier (frisch von Hühnern)
                                              • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                                              • Obst bzw. genießbare Früchte
                                              • Reis
                                              • Mehl und Grieß von Weizen
                                              • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                                              • Brot
                                              • Speisesalz

                                              Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                                               

                                              Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                                                Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                Ziel

                                                Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                                                Inhalt

                                                Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                                                Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                                                Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                                                Darunter fallen beispielsweise:

                                                • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                                                • Eier (frisch von Hühnern)
                                                • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                                                • Obst bzw. genießbare Früchte
                                                • Reis
                                                • Mehl und Grieß von Weizen
                                                • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                                                • Brot
                                                • Speisesalz

                                                Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                                                 

                                                Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                                                  Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                  • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                  Ziel

                                                  Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                                                  Inhalt

                                                  Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                                                  Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                                                  Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                                                  Darunter fallen beispielsweise:

                                                  • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                                                  • Eier (frisch von Hühnern)
                                                  • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                                                  • Obst bzw. genießbare Früchte
                                                  • Reis
                                                  • Mehl und Grieß von Weizen
                                                  • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                                                  • Brot
                                                  • Speisesalz

                                                  Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                                                   

                                                  Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                                                    Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                    • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                    Ziel

                                                    Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                                                    Inhalt

                                                    Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                                                    Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                                                    Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                                                    Darunter fallen beispielsweise:

                                                    • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                                                    • Eier (frisch von Hühnern)
                                                    • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                                                    • Obst bzw. genießbare Früchte
                                                    • Reis
                                                    • Mehl und Grieß von Weizen
                                                    • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                                                    • Brot
                                                    • Speisesalz

                                                    Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                                                     

                                                    Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                                                      Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                      • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                      Ziel

                                                      Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                                                      Inhalt

                                                      Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                                                      Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                                                      Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                                                      Darunter fallen beispielsweise:

                                                      • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                                                      • Eier (frisch von Hühnern)
                                                      • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                                                      • Obst bzw. genießbare Früchte
                                                      • Reis
                                                      • Mehl und Grieß von Weizen
                                                      • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                                                      • Brot
                                                      • Speisesalz

                                                      Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                                                       

                                                      Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                                                        Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                        • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                        Ziel

                                                        Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                                                        Inhalt

                                                        Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                                                        Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                                                        Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                                                        Darunter fallen beispielsweise:

                                                        • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                                                        • Eier (frisch von Hühnern)
                                                        • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                                                        • Obst bzw. genießbare Früchte
                                                        • Reis
                                                        • Mehl und Grieß von Weizen
                                                        • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                                                        • Brot
                                                        • Speisesalz

                                                        Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                                                         

                                                        Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                                                          Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                          • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                          Ziel

                                                          Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                                                          Inhalt

                                                          Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                                                          Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                                                          Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                                                          Darunter fallen beispielsweise:

                                                          • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                                                          • Eier (frisch von Hühnern)
                                                          • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                                                          • Obst bzw. genießbare Früchte
                                                          • Reis
                                                          • Mehl und Grieß von Weizen
                                                          • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                                                          • Brot
                                                          • Speisesalz

                                                          Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                                                           

                                                          Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                                                            Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                            • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                            Ziel

                                                            Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                                                            Inhalt

                                                            Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                                                            Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                                                            Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                                                            Darunter fallen beispielsweise:

                                                            • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                                                            • Eier (frisch von Hühnern)
                                                            • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                                                            • Obst bzw. genießbare Früchte
                                                            • Reis
                                                            • Mehl und Grieß von Weizen
                                                            • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                                                            • Brot
                                                            • Speisesalz

                                                            Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                                                             

                                                            Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                                                              Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                              • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                              Ziel

                                                              Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                                                              Inhalt

                                                              Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                                                              Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                                                              Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                                                              Darunter fallen beispielsweise:

                                                              • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                                                              • Eier (frisch von Hühnern)
                                                              • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                                                              • Obst bzw. genießbare Früchte
                                                              • Reis
                                                              • Mehl und Grieß von Weizen
                                                              • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                                                              • Brot
                                                              • Speisesalz

                                                              Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                                                               

                                                              Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                                                                Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                                • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                                Ziel

                                                                Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                                                                Inhalt

                                                                Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                                                                Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                                                                Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                                                                Darunter fallen beispielsweise:

                                                                • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                                                                • Eier (frisch von Hühnern)
                                                                • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                                                                • Obst bzw. genießbare Früchte
                                                                • Reis
                                                                • Mehl und Grieß von Weizen
                                                                • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                                                                • Brot
                                                                • Speisesalz

                                                                Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                                                                 

                                                                Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz

                                                                  Der Umsatzsteuersatz wird für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 Prozent gesenkt.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juni 2026
                                                                  • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

                                                                  Ziel

                                                                  Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

                                                                  Inhalt

                                                                  Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 4,9 Prozent für ausgewählte Nahrungsmittel

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Im Jahr 2025 stieg die Inflation laut Statistik Austria in Österreich auf 3,6 Prozent (2,9 Prozent im Jahr 2024). Der Preisdruck nahm im vergangenen Jahr auch bei Lebensmitteln zu. Steigende Preise und wachsende Lebenshaltungskosten belasten die finanzielle Stabilität vieler Haushalte, insbesondere jene mit niedrigerem Einkommen.

                                                                  Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln wird ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz von derzeit 10 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt und somit mehr als halbiert.

                                                                  Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der Europäischen Union. Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent ist ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallenden Nahrungsmittel anwendbar.

                                                                  Darunter fallen beispielsweise:

                                                                  • Milch (einschließlich laktosefreier Milch) und Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt, Butter)
                                                                  • Eier (frisch von Hühnern)
                                                                  • Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren)
                                                                  • Obst bzw. genießbare Früchte
                                                                  • Reis
                                                                  • Mehl und Grieß von Weizen
                                                                  • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet)
                                                                  • Brot
                                                                  • Speisesalz

                                                                  Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurationsumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

                                                                   

                                                                  Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion