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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

    Verboten:

    • Werktags
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

    Verboten:

    • Täglich
      • 22 bis 6 Uhr

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen
    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Verordnung der Gemeinde:
    Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

    Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

    Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Information der Gemeinde:
    Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

    Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Information der Gemeinde:
    Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

    Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

    Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

    Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
    Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

    Verboten:

    • Werktags
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

    Sonstiger störender Lärm

    Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

    Verboten:

    • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

    Entsorgung von Altglas

    Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    ASZ Kohldorf
    Kohldorf 34
    9125 Kühnsdorf

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
    • Jeden ersten Samstag im Monat
      • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

    Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
    Klopeiner Straße 5
    9122 St. Kanzian am Klopeiner See

    Telefon: +43 4239 22 24 0
    E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

    Parteienverkehrszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12:30 Uhr

    Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
    Statistische Daten der Gemeinde

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

      Verboten:

      • Werktags
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 8 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

      Verboten:

      • Täglich
        • 22 bis 6 Uhr

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen
      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Verordnung der Gemeinde:
      Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

      Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

      Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Information der Gemeinde:
      Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

      Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

      Hundekot

      Information der Gemeinde:
      Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

      Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

      Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

      Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
      Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

      Verboten:

      • Werktags
        • 20 bis 8 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig
      • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

      Sonstiger störender Lärm

      Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

      Verboten:

      • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

      Entsorgung von Altglas

      Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      ASZ Kohldorf
      Kohldorf 34
      9125 Kühnsdorf

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
      • Jeden ersten Samstag im Monat
        • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

      Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
      Klopeiner Straße 5
      9122 St. Kanzian am Klopeiner See

      Telefon: +43 4239 22 24 0
      E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

      Parteienverkehrszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12:30 Uhr

      Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
      Statistische Daten der Gemeinde

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

        Verboten:

        • Werktags
          • 12 bis 14 Uhr
          • 20 bis 8 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

        Verboten:

        • Täglich
          • 22 bis 6 Uhr

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen
        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Verordnung der Gemeinde:
        Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

        Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

        Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Information der Gemeinde:
        Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

        Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

        Hundekot

        Information der Gemeinde:
        Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

        Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

        Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

        Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
        Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

        Verboten:

        • Werktags
          • 20 bis 8 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig
        • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

        Sonstiger störender Lärm

        Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

        Verboten:

        • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

        Entsorgung von Altglas

        Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        ASZ Kohldorf
        Kohldorf 34
        9125 Kühnsdorf

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Freitag
          • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
        • Jeden ersten Samstag im Monat
          • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

        Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
        Klopeiner Straße 5
        9122 St. Kanzian am Klopeiner See

        Telefon: +43 4239 22 24 0
        E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

        Parteienverkehrszeiten:

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12:30 Uhr

        Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
        Statistische Daten der Gemeinde

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

          Verboten:

          • Werktags
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 8 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

          Verboten:

          • Täglich
            • 22 bis 6 Uhr

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen
          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Verordnung der Gemeinde:
          Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

          Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

          Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Information der Gemeinde:
          Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

          Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

          Hundekot

          Information der Gemeinde:
          Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

          Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

          Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

          Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
          Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

          Verboten:

          • Werktags
            • 20 bis 8 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig
          • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

          Sonstiger störender Lärm

          Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

          Verboten:

          • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

          Entsorgung von Altglas

          Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          ASZ Kohldorf
          Kohldorf 34
          9125 Kühnsdorf

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
          • Jeden ersten Samstag im Monat
            • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

          Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
          Klopeiner Straße 5
          9122 St. Kanzian am Klopeiner See

          Telefon: +43 4239 22 24 0
          E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

          Parteienverkehrszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12:30 Uhr

          Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
          Statistische Daten der Gemeinde

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

            Verboten:

            • Werktags
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 8 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

            Verboten:

            • Täglich
              • 22 bis 6 Uhr

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen
            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Verordnung der Gemeinde:
            Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

            Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

            Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Information der Gemeinde:
            Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

            Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

            Hundekot

            Information der Gemeinde:
            Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

            Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

            Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

            Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
            Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

            Verboten:

            • Werktags
              • 20 bis 8 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig
            • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

            Sonstiger störender Lärm

            Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

            Verboten:

            • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

            Entsorgung von Altglas

            Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            ASZ Kohldorf
            Kohldorf 34
            9125 Kühnsdorf

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
            • Jeden ersten Samstag im Monat
              • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

            Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
            Klopeiner Straße 5
            9122 St. Kanzian am Klopeiner See

            Telefon: +43 4239 22 24 0
            E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

            Parteienverkehrszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12:30 Uhr

            Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
            Statistische Daten der Gemeinde

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

              Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

              Verboten:

              • Werktags
                • 12 bis 14 Uhr
                • 20 bis 8 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

              Verboten:

              • Täglich
                • 22 bis 6 Uhr

              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

              Autowaschen

              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen
              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Verordnung der Gemeinde:
              Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

              Hundehaltung

              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

              Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

              Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Information der Gemeinde:
              Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

              Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

              Hundekot

              Information der Gemeinde:
              Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

              Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

              Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

              Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
              Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

              Verboten:

              • Werktags
                • 20 bis 8 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig
              • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

              Sonstiger störender Lärm

              Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

              Verboten:

              • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

              Entsorgung von Altglas

              Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              ASZ Kohldorf
              Kohldorf 34
              9125 Kühnsdorf

              Öffnungszeiten:

              • Montag bis Freitag
                • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
              • Jeden ersten Samstag im Monat
                • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

              Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
              Klopeiner Straße 5
              9122 St. Kanzian am Klopeiner See

              Telefon: +43 4239 22 24 0
              E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

              Parteienverkehrszeiten:

              • Montag bis Freitag
                • 8 bis 12:30 Uhr

              Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
              Statistische Daten der Gemeinde

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                Verboten:

                • Werktags
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 20 bis 8 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                Verboten:

                • Täglich
                  • 22 bis 6 Uhr

                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                Autowaschen

                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen
                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Verordnung der Gemeinde:
                Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                Hundehaltung

                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Information der Gemeinde:
                Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                Hundekot

                Information der Gemeinde:
                Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                Verboten:

                • Werktags
                  • 20 bis 8 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig
                • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                Sonstiger störender Lärm

                Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                Verboten:

                • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                Entsorgung von Altglas

                Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                ASZ Kohldorf
                Kohldorf 34
                9125 Kühnsdorf

                Öffnungszeiten:

                • Montag bis Freitag
                  • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                • Jeden ersten Samstag im Monat
                  • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                Klopeiner Straße 5
                9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                Telefon: +43 4239 22 24 0
                E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                Parteienverkehrszeiten:

                • Montag bis Freitag
                  • 8 bis 12:30 Uhr

                Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                Statistische Daten der Gemeinde

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                  Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                  Verboten:

                  • Werktags
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 20 bis 8 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                  Verboten:

                  • Täglich
                    • 22 bis 6 Uhr

                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen
                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                  Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                  Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Information der Gemeinde:
                  Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                  Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                  Hundekot

                  Information der Gemeinde:
                  Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                  Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                  Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                  Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                  Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                  Verboten:

                  • Werktags
                    • 20 bis 8 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig
                  • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                  Sonstiger störender Lärm

                  Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                  Verboten:

                  • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                  Entsorgung von Altglas

                  Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  ASZ Kohldorf
                  Kohldorf 34
                  9125 Kühnsdorf

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                  • Jeden ersten Samstag im Monat
                    • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                  Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                  Klopeiner Straße 5
                  9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                  Telefon: +43 4239 22 24 0
                  E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                  Parteienverkehrszeiten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 8 bis 12:30 Uhr

                  Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                  Statistische Daten der Gemeinde

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                    Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                    Verboten:

                    • Werktags
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 20 bis 8 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                    Verboten:

                    • Täglich
                      • 22 bis 6 Uhr

                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen
                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                    Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                    Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Information der Gemeinde:
                    Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                    Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                    Hundekot

                    Information der Gemeinde:
                    Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                    Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                    Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                    Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                    Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                    Verboten:

                    • Werktags
                      • 20 bis 8 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig
                    • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                    Sonstiger störender Lärm

                    Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                    Verboten:

                    • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                    Entsorgung von Altglas

                    Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    ASZ Kohldorf
                    Kohldorf 34
                    9125 Kühnsdorf

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                    • Jeden ersten Samstag im Monat
                      • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                    Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                    Klopeiner Straße 5
                    9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                    Telefon: +43 4239 22 24 0
                    E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                    Parteienverkehrszeiten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 12:30 Uhr

                    Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                    Statistische Daten der Gemeinde

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                      Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                      Verboten:

                      • Werktags
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 20 bis 8 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                      Verboten:

                      • Täglich
                        • 22 bis 6 Uhr

                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen
                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                      Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                      Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Information der Gemeinde:
                      Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                      Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                      Hundekot

                      Information der Gemeinde:
                      Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                      Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                      Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                      Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                      Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                      Verboten:

                      • Werktags
                        • 20 bis 8 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig
                      • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                      Sonstiger störender Lärm

                      Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                      Verboten:

                      • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                      Entsorgung von Altglas

                      Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      ASZ Kohldorf
                      Kohldorf 34
                      9125 Kühnsdorf

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                      • Jeden ersten Samstag im Monat
                        • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                      Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                      Klopeiner Straße 5
                      9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                      Telefon: +43 4239 22 24 0
                      E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                      Parteienverkehrszeiten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 12:30 Uhr

                      Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                      Statistische Daten der Gemeinde

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                        Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                        Verboten:

                        • Werktags
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 20 bis 8 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                        Verboten:

                        • Täglich
                          • 22 bis 6 Uhr

                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen
                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                        Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                        Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Information der Gemeinde:
                        Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                        Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                        Hundekot

                        Information der Gemeinde:
                        Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                        Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                        Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                        Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                        Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                        Verboten:

                        • Werktags
                          • 20 bis 8 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig
                        • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                        Sonstiger störender Lärm

                        Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                        Verboten:

                        • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                        Entsorgung von Altglas

                        Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        ASZ Kohldorf
                        Kohldorf 34
                        9125 Kühnsdorf

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                        • Jeden ersten Samstag im Monat
                          • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                        Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                        Klopeiner Straße 5
                        9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                        Telefon: +43 4239 22 24 0
                        E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                        Parteienverkehrszeiten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 12:30 Uhr

                        Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                        Statistische Daten der Gemeinde

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                          Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                          Verboten:

                          • Werktags
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 20 bis 8 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                          Verboten:

                          • Täglich
                            • 22 bis 6 Uhr

                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen
                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                          Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                          Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Information der Gemeinde:
                          Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                          Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                          Hundekot

                          Information der Gemeinde:
                          Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                          Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                          Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                          Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                          Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                          Verboten:

                          • Werktags
                            • 20 bis 8 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig
                          • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                          Sonstiger störender Lärm

                          Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                          Verboten:

                          • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                          Entsorgung von Altglas

                          Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          ASZ Kohldorf
                          Kohldorf 34
                          9125 Kühnsdorf

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                          • Jeden ersten Samstag im Monat
                            • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                          Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                          Klopeiner Straße 5
                          9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                          Telefon: +43 4239 22 24 0
                          E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                          Parteienverkehrszeiten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 12:30 Uhr

                          Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                          Statistische Daten der Gemeinde

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                            Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                            Verboten:

                            • Werktags
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 20 bis 8 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                            Verboten:

                            • Täglich
                              • 22 bis 6 Uhr

                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen
                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                            Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                            Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Information der Gemeinde:
                            Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                            Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                            Hundekot

                            Information der Gemeinde:
                            Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                            Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                            Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                            Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                            Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                            Verboten:

                            • Werktags
                              • 20 bis 8 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig
                            • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                            Sonstiger störender Lärm

                            Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                            Verboten:

                            • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                            Entsorgung von Altglas

                            Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            ASZ Kohldorf
                            Kohldorf 34
                            9125 Kühnsdorf

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                            • Jeden ersten Samstag im Monat
                              • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                            Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                            Klopeiner Straße 5
                            9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                            Telefon: +43 4239 22 24 0
                            E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                            Parteienverkehrszeiten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 12:30 Uhr

                            Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                            Statistische Daten der Gemeinde

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                              Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                              Verboten:

                              • Werktags
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 20 bis 8 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                              Verboten:

                              • Täglich
                                • 22 bis 6 Uhr

                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen
                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                              Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                              Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Information der Gemeinde:
                              Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                              Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                              Hundekot

                              Information der Gemeinde:
                              Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                              Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                              Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                              Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                              Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                              Verboten:

                              • Werktags
                                • 20 bis 8 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig
                              • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                              Sonstiger störender Lärm

                              Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                              Verboten:

                              • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                              Entsorgung von Altglas

                              Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              ASZ Kohldorf
                              Kohldorf 34
                              9125 Kühnsdorf

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                              • Jeden ersten Samstag im Monat
                                • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                              Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                              Klopeiner Straße 5
                              9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                              Telefon: +43 4239 22 24 0
                              E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                              Parteienverkehrszeiten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 12:30 Uhr

                              Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                              Statistische Daten der Gemeinde

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                                Verboten:

                                • Werktags
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 20 bis 8 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                                Verboten:

                                • Täglich
                                  • 22 bis 6 Uhr

                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen
                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                                Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                                Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Information der Gemeinde:
                                Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                                Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                Hundekot

                                Information der Gemeinde:
                                Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                                Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                                Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                                Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                                Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                                Verboten:

                                • Werktags
                                  • 20 bis 8 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig
                                • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                                Sonstiger störender Lärm

                                Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                Verboten:

                                • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                                Entsorgung von Altglas

                                Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                ASZ Kohldorf
                                Kohldorf 34
                                9125 Kühnsdorf

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                                • Jeden ersten Samstag im Monat
                                  • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                                Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                Klopeiner Straße 5
                                9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                                Telefon: +43 4239 22 24 0
                                E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                                Parteienverkehrszeiten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 12:30 Uhr

                                Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                Statistische Daten der Gemeinde

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                  Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                                  Verboten:

                                  • Werktags
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 20 bis 8 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                                  Verboten:

                                  • Täglich
                                    • 22 bis 6 Uhr

                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen
                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                                  Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                                  Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Information der Gemeinde:
                                  Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                                  Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                  Hundekot

                                  Information der Gemeinde:
                                  Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                                  Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                                  Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                                  Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                                  Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                                  Verboten:

                                  • Werktags
                                    • 20 bis 8 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig
                                  • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                                  Sonstiger störender Lärm

                                  Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                  Verboten:

                                  • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                                  Entsorgung von Altglas

                                  Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  ASZ Kohldorf
                                  Kohldorf 34
                                  9125 Kühnsdorf

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                                  • Jeden ersten Samstag im Monat
                                    • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                                  Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                  Klopeiner Straße 5
                                  9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                                  Telefon: +43 4239 22 24 0
                                  E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                                  Parteienverkehrszeiten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 12:30 Uhr

                                  Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                    Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                                    Verboten:

                                    • Werktags
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 20 bis 8 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                                    Verboten:

                                    • Täglich
                                      • 22 bis 6 Uhr

                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen
                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                                    Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                                    Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Information der Gemeinde:
                                    Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                                    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                                    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                                    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                                    Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                    Hundekot

                                    Information der Gemeinde:
                                    Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                                    Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                                    Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                                    Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                                    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                                    Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                                    Verboten:

                                    • Werktags
                                      • 20 bis 8 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig
                                    • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                                    Sonstiger störender Lärm

                                    Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                    Verboten:

                                    • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                                    Entsorgung von Altglas

                                    Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    ASZ Kohldorf
                                    Kohldorf 34
                                    9125 Kühnsdorf

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                                    • Jeden ersten Samstag im Monat
                                      • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                                    Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                    Klopeiner Straße 5
                                    9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                                    Telefon: +43 4239 22 24 0
                                    E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                                    Parteienverkehrszeiten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 12:30 Uhr

                                    Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                      Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                                      Verboten:

                                      • Werktags
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 20 bis 8 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                                      Verboten:

                                      • Täglich
                                        • 22 bis 6 Uhr

                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen
                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                                      Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                                      Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Information der Gemeinde:
                                      Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                                      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                                      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                                      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                                      Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                      Hundekot

                                      Information der Gemeinde:
                                      Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                                      Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                                      Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                                      Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                                      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                                      Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                                      Verboten:

                                      • Werktags
                                        • 20 bis 8 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig
                                      • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                                      Sonstiger störender Lärm

                                      Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                      Verboten:

                                      • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                                      Entsorgung von Altglas

                                      Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      ASZ Kohldorf
                                      Kohldorf 34
                                      9125 Kühnsdorf

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                                      • Jeden ersten Samstag im Monat
                                        • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                                      Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                      Klopeiner Straße 5
                                      9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                                      Telefon: +43 4239 22 24 0
                                      E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                                      Parteienverkehrszeiten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 12:30 Uhr

                                      Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                        Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                                        Verboten:

                                        • Werktags
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 20 bis 8 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                                        Verboten:

                                        • Täglich
                                          • 22 bis 6 Uhr

                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen
                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                                        Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                                        Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Information der Gemeinde:
                                        Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                                        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                                        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                                        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                                        Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                        Hundekot

                                        Information der Gemeinde:
                                        Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                                        Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                                        Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                                        Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                                        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                                        Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                                        Verboten:

                                        • Werktags
                                          • 20 bis 8 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig
                                        • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                                        Sonstiger störender Lärm

                                        Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                        Verboten:

                                        • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                                        Entsorgung von Altglas

                                        Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        ASZ Kohldorf
                                        Kohldorf 34
                                        9125 Kühnsdorf

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                                        • Jeden ersten Samstag im Monat
                                          • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                                        Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                        Klopeiner Straße 5
                                        9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                                        Telefon: +43 4239 22 24 0
                                        E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                                        Parteienverkehrszeiten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 12:30 Uhr

                                        Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                          Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                                          Verboten:

                                          • Werktags
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 20 bis 8 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                                          Verboten:

                                          • Täglich
                                            • 22 bis 6 Uhr

                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen
                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                                          Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                                          Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Information der Gemeinde:
                                          Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                                          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                                          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                                          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                                          Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                          Hundekot

                                          Information der Gemeinde:
                                          Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                                          Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                                          Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                                          Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                                          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                                          Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                                          Verboten:

                                          • Werktags
                                            • 20 bis 8 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig
                                          • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                                          Sonstiger störender Lärm

                                          Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                          Verboten:

                                          • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                                          Entsorgung von Altglas

                                          Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          ASZ Kohldorf
                                          Kohldorf 34
                                          9125 Kühnsdorf

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                                          • Jeden ersten Samstag im Monat
                                            • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                                          Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                          Klopeiner Straße 5
                                          9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                                          Telefon: +43 4239 22 24 0
                                          E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                                          Parteienverkehrszeiten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 12:30 Uhr

                                          Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                            Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                                            Verboten:

                                            • Werktags
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 20 bis 8 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                                            Verboten:

                                            • Täglich
                                              • 22 bis 6 Uhr

                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen
                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                                            Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                                            Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Information der Gemeinde:
                                            Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                                            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                                            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                                            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                                            Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                            Hundekot

                                            Information der Gemeinde:
                                            Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                                            Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                                            Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                                            Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                                            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                                            Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                                            Verboten:

                                            • Werktags
                                              • 20 bis 8 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig
                                            • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                                            Sonstiger störender Lärm

                                            Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                            Verboten:

                                            • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                                            Entsorgung von Altglas

                                            Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            ASZ Kohldorf
                                            Kohldorf 34
                                            9125 Kühnsdorf

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                                            • Jeden ersten Samstag im Monat
                                              • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                                            Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                            Klopeiner Straße 5
                                            9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                                            Telefon: +43 4239 22 24 0
                                            E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                                            Parteienverkehrszeiten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 12:30 Uhr

                                            Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                              Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                                              Verboten:

                                              • Werktags
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 20 bis 8 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                                              Verboten:

                                              • Täglich
                                                • 22 bis 6 Uhr

                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen
                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                                              Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                                              Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Information der Gemeinde:
                                              Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                                              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                                              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                                              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                                              Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                              Hundekot

                                              Information der Gemeinde:
                                              Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                                              Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                                              Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                                              Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                                              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                                              Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                                              Verboten:

                                              • Werktags
                                                • 20 bis 8 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig
                                              • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                                              Sonstiger störender Lärm

                                              Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                              Verboten:

                                              • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                                              Entsorgung von Altglas

                                              Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              ASZ Kohldorf
                                              Kohldorf 34
                                              9125 Kühnsdorf

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                                              • Jeden ersten Samstag im Monat
                                                • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                                              Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                              Klopeiner Straße 5
                                              9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                                              Telefon: +43 4239 22 24 0
                                              E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                                              Parteienverkehrszeiten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 12:30 Uhr

                                              Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                                                Verboten:

                                                • Werktags
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                                                Verboten:

                                                • Täglich
                                                  • 22 bis 6 Uhr

                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen
                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                                                Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                                                Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Information der Gemeinde:
                                                Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                                                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                                                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                                                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                                                Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                Hundekot

                                                Information der Gemeinde:
                                                Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                                                Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                                                Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                                                Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                                                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                                                Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                Verboten:

                                                • Werktags
                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig
                                                • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                                                Sonstiger störender Lärm

                                                Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                Verboten:

                                                • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                                                Entsorgung von Altglas

                                                Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                ASZ Kohldorf
                                                Kohldorf 34
                                                9125 Kühnsdorf

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                                                • Jeden ersten Samstag im Monat
                                                  • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                                                Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                Klopeiner Straße 5
                                                9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                                                Telefon: +43 4239 22 24 0
                                                E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                                                Parteienverkehrszeiten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12:30 Uhr

                                                Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                  Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                                                  Verboten:

                                                  • Werktags
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                                                  Verboten:

                                                  • Täglich
                                                    • 22 bis 6 Uhr

                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen
                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                                                  Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                                                  Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Information der Gemeinde:
                                                  Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                                                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                                                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                                                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                                                  Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                  Hundekot

                                                  Information der Gemeinde:
                                                  Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                                                  Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                                                  Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                                                  Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                                                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                                                  Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                  Verboten:

                                                  • Werktags
                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig
                                                  • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                                                  Sonstiger störender Lärm

                                                  Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                  Verboten:

                                                  • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                                                  Entsorgung von Altglas

                                                  Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  ASZ Kohldorf
                                                  Kohldorf 34
                                                  9125 Kühnsdorf

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                                                  • Jeden ersten Samstag im Monat
                                                    • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                                                  Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                  Klopeiner Straße 5
                                                  9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                                                  Telefon: +43 4239 22 24 0
                                                  E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                                                  Parteienverkehrszeiten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12:30 Uhr

                                                  Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                    Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                                                    Verboten:

                                                    • Werktags
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 20 bis 8 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                                                    Verboten:

                                                    • Täglich
                                                      • 22 bis 6 Uhr

                                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen
                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                                                    Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                                                    Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Information der Gemeinde:
                                                    Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                                                    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                                                    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                                                    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                                                    Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                                                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                    Hundekot

                                                    Information der Gemeinde:
                                                    Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                                                    Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                                                    Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                                                    Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                                                    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                                                    Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                    Verboten:

                                                    • Werktags
                                                      • 20 bis 8 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig
                                                    • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                                                    Sonstiger störender Lärm

                                                    Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                    Verboten:

                                                    • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                                                    Entsorgung von Altglas

                                                    Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    ASZ Kohldorf
                                                    Kohldorf 34
                                                    9125 Kühnsdorf

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                                                    • Jeden ersten Samstag im Monat
                                                      • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                                                    Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                    Klopeiner Straße 5
                                                    9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                                                    Telefon: +43 4239 22 24 0
                                                    E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                                                    Parteienverkehrszeiten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12:30 Uhr

                                                    Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                      Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                                                      Verboten:

                                                      • Werktags
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 20 bis 8 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                                                      Verboten:

                                                      • Täglich
                                                        • 22 bis 6 Uhr

                                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen
                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                                                      Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                                                      Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Information der Gemeinde:
                                                      Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                                                      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                                                      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                                                      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                                                      Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                                                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                      Hundekot

                                                      Information der Gemeinde:
                                                      Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                                                      Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                                                      Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                                                      Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                                                      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                                                      Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                      Verboten:

                                                      • Werktags
                                                        • 20 bis 8 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig
                                                      • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                                                      Sonstiger störender Lärm

                                                      Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                      Verboten:

                                                      • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                                                      Entsorgung von Altglas

                                                      Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      ASZ Kohldorf
                                                      Kohldorf 34
                                                      9125 Kühnsdorf

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                                                      • Jeden ersten Samstag im Monat
                                                        • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                                                      Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                      Klopeiner Straße 5
                                                      9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                                                      Telefon: +43 4239 22 24 0
                                                      E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                                                      Parteienverkehrszeiten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12:30 Uhr

                                                      Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                        Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                                                        Verboten:

                                                        • Werktags
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 20 bis 8 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                                                        Verboten:

                                                        • Täglich
                                                          • 22 bis 6 Uhr

                                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen
                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                                                        Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                                                        Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Information der Gemeinde:
                                                        Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                                                        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                                                        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                                                        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                                                        Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                                                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                        Hundekot

                                                        Information der Gemeinde:
                                                        Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                                                        Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                                                        Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                                                        Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                                                        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                                                        Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                        Verboten:

                                                        • Werktags
                                                          • 20 bis 8 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig
                                                        • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                                                        Sonstiger störender Lärm

                                                        Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                        Verboten:

                                                        • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                                                        Entsorgung von Altglas

                                                        Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        ASZ Kohldorf
                                                        Kohldorf 34
                                                        9125 Kühnsdorf

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                                                        • Jeden ersten Samstag im Monat
                                                          • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                                                        Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                        Klopeiner Straße 5
                                                        9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                                                        Telefon: +43 4239 22 24 0
                                                        E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                                                        Parteienverkehrszeiten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12:30 Uhr

                                                        Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                          Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                                                          Verboten:

                                                          • Werktags
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 20 bis 8 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                                                          Verboten:

                                                          • Täglich
                                                            • 22 bis 6 Uhr

                                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen
                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                                                          Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                                                          Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Information der Gemeinde:
                                                          Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                                                          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                                                          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                                                          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                                                          Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                                                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                          Hundekot

                                                          Information der Gemeinde:
                                                          Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                                                          Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                                                          Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                                                          Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                                                          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                                                          Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                          Verboten:

                                                          • Werktags
                                                            • 20 bis 8 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig
                                                          • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                                                          Sonstiger störender Lärm

                                                          Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                          Verboten:

                                                          • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                                                          Entsorgung von Altglas

                                                          Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          ASZ Kohldorf
                                                          Kohldorf 34
                                                          9125 Kühnsdorf

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                                                          • Jeden ersten Samstag im Monat
                                                            • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                                                          Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                          Klopeiner Straße 5
                                                          9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                                                          Telefon: +43 4239 22 24 0
                                                          E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                                                          Parteienverkehrszeiten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12:30 Uhr

                                                          Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                            Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                                                            Verboten:

                                                            • Werktags
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 20 bis 8 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                                                            Verboten:

                                                            • Täglich
                                                              • 22 bis 6 Uhr

                                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen
                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                                                            Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                                                            Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Information der Gemeinde:
                                                            Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                                                            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                                                            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                                                            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                                                            Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                                                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                            Hundekot

                                                            Information der Gemeinde:
                                                            Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                                                            Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                                                            Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                                                            Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                                                            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                                                            Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                            Verboten:

                                                            • Werktags
                                                              • 20 bis 8 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig
                                                            • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                                                            Sonstiger störender Lärm

                                                            Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                            Verboten:

                                                            • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                                                            Entsorgung von Altglas

                                                            Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            ASZ Kohldorf
                                                            Kohldorf 34
                                                            9125 Kühnsdorf

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                                                            • Jeden ersten Samstag im Monat
                                                              • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                                                            Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                            Klopeiner Straße 5
                                                            9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                                                            Telefon: +43 4239 22 24 0
                                                            E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                                                            Parteienverkehrszeiten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12:30 Uhr

                                                            Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                              Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                                                              Verboten:

                                                              • Werktags
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 20 bis 8 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                                                              Verboten:

                                                              • Täglich
                                                                • 22 bis 6 Uhr

                                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen
                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                                                              Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                                                              Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Information der Gemeinde:
                                                              Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                                                              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                                                              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                                                              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                                                              Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                                                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                              Hundekot

                                                              Information der Gemeinde:
                                                              Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                                                              Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                                                              Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                                                              Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                                                              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                                                              Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                              Verboten:

                                                              • Werktags
                                                                • 20 bis 8 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig
                                                              • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                                                              Sonstiger störender Lärm

                                                              Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                              Verboten:

                                                              • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                                                              Entsorgung von Altglas

                                                              Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              ASZ Kohldorf
                                                              Kohldorf 34
                                                              9125 Kühnsdorf

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                                                              • Jeden ersten Samstag im Monat
                                                                • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                                                              Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                              Klopeiner Straße 5
                                                              9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                                                              Telefon: +43 4239 22 24 0
                                                              E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                                                              Parteienverkehrszeiten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12:30 Uhr

                                                              Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                                                                Verboten:

                                                                • Werktags
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                                                                Verboten:

                                                                • Täglich
                                                                  • 22 bis 6 Uhr

                                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen
                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                                                                Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                                                                Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Information der Gemeinde:
                                                                Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                                                                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                                                                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                                                                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                                                                Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                                                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                                Hundekot

                                                                Information der Gemeinde:
                                                                Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                                                                Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                                                                Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                                                                Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                                                                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                                                                Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                                Verboten:

                                                                • Werktags
                                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig
                                                                • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                                                                Sonstiger störender Lärm

                                                                Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                                Verboten:

                                                                • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                                                                Entsorgung von Altglas

                                                                Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                ASZ Kohldorf
                                                                Kohldorf 34
                                                                9125 Kühnsdorf

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                                                                • Jeden ersten Samstag im Monat
                                                                  • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                                                                Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                                Klopeiner Straße 5
                                                                9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                                                                Telefon: +43 4239 22 24 0
                                                                E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                                                                Parteienverkehrszeiten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12:30 Uhr

                                                                Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                  Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.

                                                                  Verboten:

                                                                  • Werktags
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern

                                                                  Verboten:

                                                                  • Täglich
                                                                    • 22 bis 6 Uhr

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen
                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und  Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.

                                                                  Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit  Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).

                                                                  Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Information der Gemeinde:
                                                                  Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

                                                                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
                                                                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

                                                                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

                                                                  Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

                                                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                                  Hundekot

                                                                  Information der Gemeinde:
                                                                  Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde

                                                                  Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge

                                                                  Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete

                                                                  Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
                                                                  Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen  kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                                  Verboten:

                                                                  • Werktags
                                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig
                                                                  • auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt

                                                                  Sonstiger störender Lärm

                                                                  Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                                  Verboten:

                                                                  • von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen

                                                                  Entsorgung von Altglas

                                                                  Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  ASZ Kohldorf
                                                                  Kohldorf 34
                                                                  9125 Kühnsdorf

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
                                                                  • Jeden ersten Samstag im Monat
                                                                    • 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)

                                                                  Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme),  Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                                  Klopeiner Straße 5
                                                                  9122 St. Kanzian am Klopeiner See

                                                                  Telefon: +43 4239 22 24 0
                                                                  E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at

                                                                  Parteienverkehrszeiten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12:30 Uhr

                                                                  Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
                                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion