Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 7 bis 13 Uhr
      • 15 bis 20 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 15 bis 20 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

    Hundekot

    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
    • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Altstoffsammelzentrum Finkenstein
    Faaker-See-Straße 24
    9584 Finkenstein

    Telefon: +43 425450 109 – 11

    Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

    Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 12 bis 18 Uhr
    • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
      • 12 bis 16 Uhr

    außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

    Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
    Marktstraße 21
    9584 Finkenstein

    Telefon: +43 4254 2690
    Fax: +43 4254 2690-8
    E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag und Donnerstag
      • 7:30 bis 12:30 Uhr
      • 13:15 bis 15:45 Uhr
    • Mittwoch
      • 7:30 bis 12:30 Uhr
      • 13:15 bis 18 Uhr
    • Freitag
      • 7:30 bis 12:15 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

      erlaubt:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 7 bis 13 Uhr
        • 15 bis 20 Uhr

      verboten:

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig 

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

      erlaubt:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 7 bis 13 Uhr
        • 15 bis 20 Uhr

      verboten:

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig 

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

      Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

      Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

      Hundekot

      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
      • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Altstoffsammelzentrum Finkenstein
      Faaker-See-Straße 24
      9584 Finkenstein

      Telefon: +43 425450 109 – 11

      Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

      Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 12 bis 18 Uhr
      • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
        • 12 bis 16 Uhr

      außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

      Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
      Marktstraße 21
      9584 Finkenstein

      Telefon: +43 4254 2690
      Fax: +43 4254 2690-8
      E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag, Dienstag und Donnerstag
        • 7:30 bis 12:30 Uhr
        • 13:15 bis 15:45 Uhr
      • Mittwoch
        • 7:30 bis 12:30 Uhr
        • 13:15 bis 18 Uhr
      • Freitag
        • 7:30 bis 12:15 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

        erlaubt:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 7 bis 13 Uhr
          • 15 bis 20 Uhr

        verboten:

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig 

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

        erlaubt:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 7 bis 13 Uhr
          • 15 bis 20 Uhr

        verboten:

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig 

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

        Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

        Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

        Hundekot

        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
        • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Altstoffsammelzentrum Finkenstein
        Faaker-See-Straße 24
        9584 Finkenstein

        Telefon: +43 425450 109 – 11

        Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

        Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 12 bis 18 Uhr
        • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
          • 12 bis 16 Uhr

        außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

        Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
        Marktstraße 21
        9584 Finkenstein

        Telefon: +43 4254 2690
        Fax: +43 4254 2690-8
        E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag, Dienstag und Donnerstag
          • 7:30 bis 12:30 Uhr
          • 13:15 bis 15:45 Uhr
        • Mittwoch
          • 7:30 bis 12:30 Uhr
          • 13:15 bis 18 Uhr
        • Freitag
          • 7:30 bis 12:15 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

          erlaubt:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 7 bis 13 Uhr
            • 15 bis 20 Uhr

          verboten:

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig 

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

          erlaubt:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 7 bis 13 Uhr
            • 15 bis 20 Uhr

          verboten:

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig 

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

          Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

          Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

          Hundekot

          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
          • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Altstoffsammelzentrum Finkenstein
          Faaker-See-Straße 24
          9584 Finkenstein

          Telefon: +43 425450 109 – 11

          Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

          Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 12 bis 18 Uhr
          • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
            • 12 bis 16 Uhr

          außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

          Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
          Marktstraße 21
          9584 Finkenstein

          Telefon: +43 4254 2690
          Fax: +43 4254 2690-8
          E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag, Dienstag und Donnerstag
            • 7:30 bis 12:30 Uhr
            • 13:15 bis 15:45 Uhr
          • Mittwoch
            • 7:30 bis 12:30 Uhr
            • 13:15 bis 18 Uhr
          • Freitag
            • 7:30 bis 12:15 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 7 bis 13 Uhr
              • 15 bis 20 Uhr

            verboten:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig 

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 7 bis 13 Uhr
              • 15 bis 20 Uhr

            verboten:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig 

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

            Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

            Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

            Hundekot

            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
            • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Altstoffsammelzentrum Finkenstein
            Faaker-See-Straße 24
            9584 Finkenstein

            Telefon: +43 425450 109 – 11

            Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

            Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 12 bis 18 Uhr
            • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
              • 12 bis 16 Uhr

            außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

            Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
            Marktstraße 21
            9584 Finkenstein

            Telefon: +43 4254 2690
            Fax: +43 4254 2690-8
            E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag, Dienstag und Donnerstag
              • 7:30 bis 12:30 Uhr
              • 13:15 bis 15:45 Uhr
            • Mittwoch
              • 7:30 bis 12:30 Uhr
              • 13:15 bis 18 Uhr
            • Freitag
              • 7:30 bis 12:15 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

              erlaubt:

              • werktags (Montag bis Samstag) 
                • 7 bis 13 Uhr
                • 15 bis 20 Uhr

              verboten:

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig 

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

              erlaubt:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 7 bis 13 Uhr
                • 15 bis 20 Uhr

              verboten:

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig 

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

              Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

              Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

              Hundekot

              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Gemeinde

              • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
              • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Altstoffsammelzentrum Finkenstein
              Faaker-See-Straße 24
              9584 Finkenstein

              Telefon: +43 425450 109 – 11

              Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

              Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

              Öffnungszeiten:

              • Montag
                • 12 bis 18 Uhr
              • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                • 12 bis 16 Uhr

              außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

              Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
              Marktstraße 21
              9584 Finkenstein

              Telefon: +43 4254 2690
              Fax: +43 4254 2690-8
              E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag, Dienstag und Donnerstag
                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                • 13:15 bis 15:45 Uhr
              • Mittwoch
                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                • 13:15 bis 18 Uhr
              • Freitag
                • 7:30 bis 12:15 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                erlaubt:

                • werktags (Montag bis Samstag) 
                  • 7 bis 13 Uhr
                  • 15 bis 20 Uhr

                verboten:

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig 

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                erlaubt:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 7 bis 13 Uhr
                  • 15 bis 20 Uhr

                verboten:

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig 

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                Hundekot

                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                Faaker-See-Straße 24
                9584 Finkenstein

                Telefon: +43 425450 109 – 11

                Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 12 bis 18 Uhr
                • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                  • 12 bis 16 Uhr

                außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                Marktstraße 21
                9584 Finkenstein

                Telefon: +43 4254 2690
                Fax: +43 4254 2690-8
                E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag, Dienstag und Donnerstag
                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                  • 13:15 bis 15:45 Uhr
                • Mittwoch
                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                  • 13:15 bis 18 Uhr
                • Freitag
                  • 7:30 bis 12:15 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                  erlaubt:

                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                    • 7 bis 13 Uhr
                    • 15 bis 20 Uhr

                  verboten:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig 

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                  erlaubt:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 7 bis 13 Uhr
                    • 15 bis 20 Uhr

                  verboten:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig 

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                  Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                  Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                  Hundekot

                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                  • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                  • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                  Faaker-See-Straße 24
                  9584 Finkenstein

                  Telefon: +43 425450 109 – 11

                  Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                  Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 12 bis 18 Uhr
                  • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                    • 12 bis 16 Uhr

                  außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                  Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                  Marktstraße 21
                  9584 Finkenstein

                  Telefon: +43 4254 2690
                  Fax: +43 4254 2690-8
                  E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag, Dienstag und Donnerstag
                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                    • 13:15 bis 15:45 Uhr
                  • Mittwoch
                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                    • 13:15 bis 18 Uhr
                  • Freitag
                    • 7:30 bis 12:15 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                    erlaubt:

                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                      • 7 bis 13 Uhr
                      • 15 bis 20 Uhr

                    verboten:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig 

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                    erlaubt:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 7 bis 13 Uhr
                      • 15 bis 20 Uhr

                    verboten:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig 

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                    Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                    Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                    Hundekot

                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                    • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                    • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                    Faaker-See-Straße 24
                    9584 Finkenstein

                    Telefon: +43 425450 109 – 11

                    Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                    Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 12 bis 18 Uhr
                    • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                      • 12 bis 16 Uhr

                    außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                    Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                    Marktstraße 21
                    9584 Finkenstein

                    Telefon: +43 4254 2690
                    Fax: +43 4254 2690-8
                    E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag, Dienstag und Donnerstag
                      • 7:30 bis 12:30 Uhr
                      • 13:15 bis 15:45 Uhr
                    • Mittwoch
                      • 7:30 bis 12:30 Uhr
                      • 13:15 bis 18 Uhr
                    • Freitag
                      • 7:30 bis 12:15 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                      erlaubt:

                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                        • 7 bis 13 Uhr
                        • 15 bis 20 Uhr

                      verboten:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig 

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                      erlaubt:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 7 bis 13 Uhr
                        • 15 bis 20 Uhr

                      verboten:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig 

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                      Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                      Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                      Hundekot

                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                      • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                      • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                      Faaker-See-Straße 24
                      9584 Finkenstein

                      Telefon: +43 425450 109 – 11

                      Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                      Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 12 bis 18 Uhr
                      • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                        • 12 bis 16 Uhr

                      außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                      Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                      Marktstraße 21
                      9584 Finkenstein

                      Telefon: +43 4254 2690
                      Fax: +43 4254 2690-8
                      E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag, Dienstag und Donnerstag
                        • 7:30 bis 12:30 Uhr
                        • 13:15 bis 15:45 Uhr
                      • Mittwoch
                        • 7:30 bis 12:30 Uhr
                        • 13:15 bis 18 Uhr
                      • Freitag
                        • 7:30 bis 12:15 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                        erlaubt:

                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                          • 7 bis 13 Uhr
                          • 15 bis 20 Uhr

                        verboten:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig 

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                        erlaubt:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 7 bis 13 Uhr
                          • 15 bis 20 Uhr

                        verboten:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig 

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                        Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                        Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                        Hundekot

                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                        • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                        • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                        Faaker-See-Straße 24
                        9584 Finkenstein

                        Telefon: +43 425450 109 – 11

                        Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                        Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 12 bis 18 Uhr
                        • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                          • 12 bis 16 Uhr

                        außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                        Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                        Marktstraße 21
                        9584 Finkenstein

                        Telefon: +43 4254 2690
                        Fax: +43 4254 2690-8
                        E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag, Dienstag und Donnerstag
                          • 7:30 bis 12:30 Uhr
                          • 13:15 bis 15:45 Uhr
                        • Mittwoch
                          • 7:30 bis 12:30 Uhr
                          • 13:15 bis 18 Uhr
                        • Freitag
                          • 7:30 bis 12:15 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                          erlaubt:

                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                            • 7 bis 13 Uhr
                            • 15 bis 20 Uhr

                          verboten:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig 

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                          erlaubt:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 7 bis 13 Uhr
                            • 15 bis 20 Uhr

                          verboten:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig 

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                          Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                          Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                          Hundekot

                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                          • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                          • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                          Faaker-See-Straße 24
                          9584 Finkenstein

                          Telefon: +43 425450 109 – 11

                          Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                          Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 12 bis 18 Uhr
                          • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                            • 12 bis 16 Uhr

                          außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                          Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                          Marktstraße 21
                          9584 Finkenstein

                          Telefon: +43 4254 2690
                          Fax: +43 4254 2690-8
                          E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag, Dienstag und Donnerstag
                            • 7:30 bis 12:30 Uhr
                            • 13:15 bis 15:45 Uhr
                          • Mittwoch
                            • 7:30 bis 12:30 Uhr
                            • 13:15 bis 18 Uhr
                          • Freitag
                            • 7:30 bis 12:15 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                            erlaubt:

                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                              • 7 bis 13 Uhr
                              • 15 bis 20 Uhr

                            verboten:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig 

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                            erlaubt:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 7 bis 13 Uhr
                              • 15 bis 20 Uhr

                            verboten:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig 

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                            Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                            Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                            Hundekot

                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                            • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                            • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                            Faaker-See-Straße 24
                            9584 Finkenstein

                            Telefon: +43 425450 109 – 11

                            Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                            Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 12 bis 18 Uhr
                            • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                              • 12 bis 16 Uhr

                            außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                            Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                            Marktstraße 21
                            9584 Finkenstein

                            Telefon: +43 4254 2690
                            Fax: +43 4254 2690-8
                            E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag, Dienstag und Donnerstag
                              • 7:30 bis 12:30 Uhr
                              • 13:15 bis 15:45 Uhr
                            • Mittwoch
                              • 7:30 bis 12:30 Uhr
                              • 13:15 bis 18 Uhr
                            • Freitag
                              • 7:30 bis 12:15 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                              erlaubt:

                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                • 7 bis 13 Uhr
                                • 15 bis 20 Uhr

                              verboten:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig 

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                              erlaubt:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 7 bis 13 Uhr
                                • 15 bis 20 Uhr

                              verboten:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig 

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                              Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                              Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                              Hundekot

                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                              • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                              • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                              Faaker-See-Straße 24
                              9584 Finkenstein

                              Telefon: +43 425450 109 – 11

                              Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                              Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 12 bis 18 Uhr
                              • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                • 12 bis 16 Uhr

                              außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                              Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                              Marktstraße 21
                              9584 Finkenstein

                              Telefon: +43 4254 2690
                              Fax: +43 4254 2690-8
                              E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                • 13:15 bis 15:45 Uhr
                              • Mittwoch
                                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                • 13:15 bis 18 Uhr
                              • Freitag
                                • 7:30 bis 12:15 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                erlaubt:

                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                  • 7 bis 13 Uhr
                                  • 15 bis 20 Uhr

                                verboten:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig 

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                erlaubt:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 7 bis 13 Uhr
                                  • 15 bis 20 Uhr

                                verboten:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig 

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                                Hundekot

                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                                • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                                Faaker-See-Straße 24
                                9584 Finkenstein

                                Telefon: +43 425450 109 – 11

                                Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                                Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 12 bis 18 Uhr
                                • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                  • 12 bis 16 Uhr

                                außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                                Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                                Marktstraße 21
                                9584 Finkenstein

                                Telefon: +43 4254 2690
                                Fax: +43 4254 2690-8
                                E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                  • 13:15 bis 15:45 Uhr
                                • Mittwoch
                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                  • 13:15 bis 18 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7:30 bis 12:15 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                  erlaubt:

                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                    • 7 bis 13 Uhr
                                    • 15 bis 20 Uhr

                                  verboten:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig 

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                  erlaubt:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 7 bis 13 Uhr
                                    • 15 bis 20 Uhr

                                  verboten:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig 

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                  Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                  Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                                  Hundekot

                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                  • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                                  • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                                  Faaker-See-Straße 24
                                  9584 Finkenstein

                                  Telefon: +43 425450 109 – 11

                                  Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                                  Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 12 bis 18 Uhr
                                  • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                    • 12 bis 16 Uhr

                                  außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                                  Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                                  Marktstraße 21
                                  9584 Finkenstein

                                  Telefon: +43 4254 2690
                                  Fax: +43 4254 2690-8
                                  E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                    • 13:15 bis 15:45 Uhr
                                  • Mittwoch
                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                    • 13:15 bis 18 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7:30 bis 12:15 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                    erlaubt:

                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                      • 7 bis 13 Uhr
                                      • 15 bis 20 Uhr

                                    verboten:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig 

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                    erlaubt:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 7 bis 13 Uhr
                                      • 15 bis 20 Uhr

                                    verboten:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig 

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                    Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                    Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                                    Hundekot

                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                    • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                                    • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                                    Faaker-See-Straße 24
                                    9584 Finkenstein

                                    Telefon: +43 425450 109 – 11

                                    Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                                    Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 12 bis 18 Uhr
                                    • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                      • 12 bis 16 Uhr

                                    außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                                    Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                                    Marktstraße 21
                                    9584 Finkenstein

                                    Telefon: +43 4254 2690
                                    Fax: +43 4254 2690-8
                                    E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                      • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                      • 13:15 bis 15:45 Uhr
                                    • Mittwoch
                                      • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                      • 13:15 bis 18 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7:30 bis 12:15 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                      erlaubt:

                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                        • 7 bis 13 Uhr
                                        • 15 bis 20 Uhr

                                      verboten:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig 

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                      erlaubt:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 7 bis 13 Uhr
                                        • 15 bis 20 Uhr

                                      verboten:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig 

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                      Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                      Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                                      Hundekot

                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                      • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                                      • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                                      Faaker-See-Straße 24
                                      9584 Finkenstein

                                      Telefon: +43 425450 109 – 11

                                      Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                                      Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 12 bis 18 Uhr
                                      • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                        • 12 bis 16 Uhr

                                      außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                                      Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                                      Marktstraße 21
                                      9584 Finkenstein

                                      Telefon: +43 4254 2690
                                      Fax: +43 4254 2690-8
                                      E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                        • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                        • 13:15 bis 15:45 Uhr
                                      • Mittwoch
                                        • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                        • 13:15 bis 18 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7:30 bis 12:15 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                        erlaubt:

                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                          • 7 bis 13 Uhr
                                          • 15 bis 20 Uhr

                                        verboten:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig 

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                        erlaubt:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 7 bis 13 Uhr
                                          • 15 bis 20 Uhr

                                        verboten:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig 

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                        Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                        Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                                        Hundekot

                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                        • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                                        • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                                        Faaker-See-Straße 24
                                        9584 Finkenstein

                                        Telefon: +43 425450 109 – 11

                                        Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                                        Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 12 bis 18 Uhr
                                        • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                          • 12 bis 16 Uhr

                                        außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                                        Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                                        Marktstraße 21
                                        9584 Finkenstein

                                        Telefon: +43 4254 2690
                                        Fax: +43 4254 2690-8
                                        E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                          • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                          • 13:15 bis 15:45 Uhr
                                        • Mittwoch
                                          • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                          • 13:15 bis 18 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7:30 bis 12:15 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                          erlaubt:

                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                            • 7 bis 13 Uhr
                                            • 15 bis 20 Uhr

                                          verboten:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig 

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                          erlaubt:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 7 bis 13 Uhr
                                            • 15 bis 20 Uhr

                                          verboten:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig 

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                          Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                          Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                                          Hundekot

                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                          • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                                          • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                                          Faaker-See-Straße 24
                                          9584 Finkenstein

                                          Telefon: +43 425450 109 – 11

                                          Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                                          Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 12 bis 18 Uhr
                                          • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                            • 12 bis 16 Uhr

                                          außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                                          Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                                          Marktstraße 21
                                          9584 Finkenstein

                                          Telefon: +43 4254 2690
                                          Fax: +43 4254 2690-8
                                          E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                            • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                            • 13:15 bis 15:45 Uhr
                                          • Mittwoch
                                            • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                            • 13:15 bis 18 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7:30 bis 12:15 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                            erlaubt:

                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                              • 7 bis 13 Uhr
                                              • 15 bis 20 Uhr

                                            verboten:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig 

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                            erlaubt:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 7 bis 13 Uhr
                                              • 15 bis 20 Uhr

                                            verboten:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig 

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                            Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                            Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                                            Hundekot

                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                            • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                                            • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                                            Faaker-See-Straße 24
                                            9584 Finkenstein

                                            Telefon: +43 425450 109 – 11

                                            Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                                            Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 12 bis 18 Uhr
                                            • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                              • 12 bis 16 Uhr

                                            außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                                            Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                                            Marktstraße 21
                                            9584 Finkenstein

                                            Telefon: +43 4254 2690
                                            Fax: +43 4254 2690-8
                                            E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                              • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                              • 13:15 bis 15:45 Uhr
                                            • Mittwoch
                                              • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                              • 13:15 bis 18 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7:30 bis 12:15 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                              erlaubt:

                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                • 7 bis 13 Uhr
                                                • 15 bis 20 Uhr

                                              verboten:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig 

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                              erlaubt:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 7 bis 13 Uhr
                                                • 15 bis 20 Uhr

                                              verboten:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig 

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                              Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                              Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                                              Hundekot

                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                              • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                                              • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                                              Faaker-See-Straße 24
                                              9584 Finkenstein

                                              Telefon: +43 425450 109 – 11

                                              Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                                              Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 12 bis 18 Uhr
                                              • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                • 12 bis 16 Uhr

                                              außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                                              Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                                              Marktstraße 21
                                              9584 Finkenstein

                                              Telefon: +43 4254 2690
                                              Fax: +43 4254 2690-8
                                              E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                • 13:15 bis 15:45 Uhr
                                              • Mittwoch
                                                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                • 13:15 bis 18 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7:30 bis 12:15 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                erlaubt:

                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                  • 7 bis 13 Uhr
                                                  • 15 bis 20 Uhr

                                                verboten:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig 

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                erlaubt:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 7 bis 13 Uhr
                                                  • 15 bis 20 Uhr

                                                verboten:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig 

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                                                Hundekot

                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                                                • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                                                Faaker-See-Straße 24
                                                9584 Finkenstein

                                                Telefon: +43 425450 109 – 11

                                                Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                                                Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 12 bis 18 Uhr
                                                • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                  • 12 bis 16 Uhr

                                                außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                                                Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                                                Marktstraße 21
                                                9584 Finkenstein

                                                Telefon: +43 4254 2690
                                                Fax: +43 4254 2690-8
                                                E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                  • 13:15 bis 15:45 Uhr
                                                • Mittwoch
                                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                  • 13:15 bis 18 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7:30 bis 12:15 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                  erlaubt:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                    • 7 bis 13 Uhr
                                                    • 15 bis 20 Uhr

                                                  verboten:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig 

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                  erlaubt:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 7 bis 13 Uhr
                                                    • 15 bis 20 Uhr

                                                  verboten:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig 

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                  Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                  Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                                                  Hundekot

                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                  • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                                                  • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                                                  Faaker-See-Straße 24
                                                  9584 Finkenstein

                                                  Telefon: +43 425450 109 – 11

                                                  Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                                                  Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 12 bis 18 Uhr
                                                  • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                    • 12 bis 16 Uhr

                                                  außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                                                  Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                                                  Marktstraße 21
                                                  9584 Finkenstein

                                                  Telefon: +43 4254 2690
                                                  Fax: +43 4254 2690-8
                                                  E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                    • 13:15 bis 15:45 Uhr
                                                  • Mittwoch
                                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                    • 13:15 bis 18 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7:30 bis 12:15 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                    erlaubt:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                      • 7 bis 13 Uhr
                                                      • 15 bis 20 Uhr

                                                    verboten:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig 

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                    erlaubt:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 7 bis 13 Uhr
                                                      • 15 bis 20 Uhr

                                                    verboten:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig 

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                    Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                    Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                                                    Hundekot

                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                    • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                                                    • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                                                    Faaker-See-Straße 24
                                                    9584 Finkenstein

                                                    Telefon: +43 425450 109 – 11

                                                    Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                                                    Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 12 bis 18 Uhr
                                                    • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                      • 12 bis 16 Uhr

                                                    außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                                                    Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                                                    Marktstraße 21
                                                    9584 Finkenstein

                                                    Telefon: +43 4254 2690
                                                    Fax: +43 4254 2690-8
                                                    E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                      • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                      • 13:15 bis 15:45 Uhr
                                                    • Mittwoch
                                                      • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                      • 13:15 bis 18 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7:30 bis 12:15 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                      erlaubt:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                        • 7 bis 13 Uhr
                                                        • 15 bis 20 Uhr

                                                      verboten:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig 

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                      erlaubt:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 7 bis 13 Uhr
                                                        • 15 bis 20 Uhr

                                                      verboten:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig 

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                      Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                      Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                                                      Hundekot

                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                      • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                                                      • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                                                      Faaker-See-Straße 24
                                                      9584 Finkenstein

                                                      Telefon: +43 425450 109 – 11

                                                      Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                                                      Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 12 bis 18 Uhr
                                                      • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                        • 12 bis 16 Uhr

                                                      außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                                                      Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                                                      Marktstraße 21
                                                      9584 Finkenstein

                                                      Telefon: +43 4254 2690
                                                      Fax: +43 4254 2690-8
                                                      E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                        • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                        • 13:15 bis 15:45 Uhr
                                                      • Mittwoch
                                                        • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                        • 13:15 bis 18 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7:30 bis 12:15 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                        erlaubt:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                          • 7 bis 13 Uhr
                                                          • 15 bis 20 Uhr

                                                        verboten:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig 

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                        erlaubt:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 7 bis 13 Uhr
                                                          • 15 bis 20 Uhr

                                                        verboten:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig 

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                        Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                        Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                                                        Hundekot

                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                        • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                                                        • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                                                        Faaker-See-Straße 24
                                                        9584 Finkenstein

                                                        Telefon: +43 425450 109 – 11

                                                        Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                                                        Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 12 bis 18 Uhr
                                                        • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                          • 12 bis 16 Uhr

                                                        außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                                                        Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                                                        Marktstraße 21
                                                        9584 Finkenstein

                                                        Telefon: +43 4254 2690
                                                        Fax: +43 4254 2690-8
                                                        E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                          • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                          • 13:15 bis 15:45 Uhr
                                                        • Mittwoch
                                                          • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                          • 13:15 bis 18 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7:30 bis 12:15 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                          erlaubt:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                            • 7 bis 13 Uhr
                                                            • 15 bis 20 Uhr

                                                          verboten:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig 

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                          erlaubt:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 7 bis 13 Uhr
                                                            • 15 bis 20 Uhr

                                                          verboten:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig 

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                          Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                          Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                                                          Hundekot

                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                          • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                                                          • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                                                          Faaker-See-Straße 24
                                                          9584 Finkenstein

                                                          Telefon: +43 425450 109 – 11

                                                          Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                                                          Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 12 bis 18 Uhr
                                                          • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                            • 12 bis 16 Uhr

                                                          außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                                                          Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                                                          Marktstraße 21
                                                          9584 Finkenstein

                                                          Telefon: +43 4254 2690
                                                          Fax: +43 4254 2690-8
                                                          E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                            • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                            • 13:15 bis 15:45 Uhr
                                                          • Mittwoch
                                                            • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                            • 13:15 bis 18 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7:30 bis 12:15 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                            erlaubt:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                              • 7 bis 13 Uhr
                                                              • 15 bis 20 Uhr

                                                            verboten:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig 

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                            erlaubt:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 7 bis 13 Uhr
                                                              • 15 bis 20 Uhr

                                                            verboten:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig 

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                            Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                            Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                                                            Hundekot

                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                            • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                                                            • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                                                            Faaker-See-Straße 24
                                                            9584 Finkenstein

                                                            Telefon: +43 425450 109 – 11

                                                            Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                                                            Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 12 bis 18 Uhr
                                                            • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                              • 12 bis 16 Uhr

                                                            außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                                                            Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                                                            Marktstraße 21
                                                            9584 Finkenstein

                                                            Telefon: +43 4254 2690
                                                            Fax: +43 4254 2690-8
                                                            E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                              • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                              • 13:15 bis 15:45 Uhr
                                                            • Mittwoch
                                                              • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                              • 13:15 bis 18 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7:30 bis 12:15 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                              erlaubt:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                • 7 bis 13 Uhr
                                                                • 15 bis 20 Uhr

                                                              verboten:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig 

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                              erlaubt:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 7 bis 13 Uhr
                                                                • 15 bis 20 Uhr

                                                              verboten:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig 

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                              Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                              Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                                                              Hundekot

                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                              • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                                                              • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                                                              Faaker-See-Straße 24
                                                              9584 Finkenstein

                                                              Telefon: +43 425450 109 – 11

                                                              Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                                                              Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 12 bis 18 Uhr
                                                              • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                                • 12 bis 16 Uhr

                                                              außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                                                              Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                                                              Marktstraße 21
                                                              9584 Finkenstein

                                                              Telefon: +43 4254 2690
                                                              Fax: +43 4254 2690-8
                                                              E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                                • 13:15 bis 15:45 Uhr
                                                              • Mittwoch
                                                                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                                • 13:15 bis 18 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7:30 bis 12:15 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                                erlaubt:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                  • 7 bis 13 Uhr
                                                                  • 15 bis 20 Uhr

                                                                verboten:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig 

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                                erlaubt:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 7 bis 13 Uhr
                                                                  • 15 bis 20 Uhr

                                                                verboten:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig 

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                                Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                                Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                                                                Hundekot

                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                                                                • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                                                                Faaker-See-Straße 24
                                                                9584 Finkenstein

                                                                Telefon: +43 425450 109 – 11

                                                                Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                                                                Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 12 bis 18 Uhr
                                                                • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                                  • 12 bis 16 Uhr

                                                                außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                                                                Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                                                                Marktstraße 21
                                                                9584 Finkenstein

                                                                Telefon: +43 4254 2690
                                                                Fax: +43 4254 2690-8
                                                                E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                                  • 13:15 bis 15:45 Uhr
                                                                • Mittwoch
                                                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                                  • 13:15 bis 18 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7:30 bis 12:15 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                                  erlaubt:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                    • 7 bis 13 Uhr
                                                                    • 15 bis 20 Uhr

                                                                  verboten:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig 

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

                                                                  erlaubt:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 7 bis 13 Uhr
                                                                    • 15 bis 20 Uhr

                                                                  verboten:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig 

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                                  Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                                  Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

                                                                  Hundekot

                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                  • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
                                                                  • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Altstoffsammelzentrum Finkenstein
                                                                  Faaker-See-Straße 24
                                                                  9584 Finkenstein

                                                                  Telefon: +43 425450 109 – 11

                                                                  Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

                                                                  Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 12 bis 18 Uhr
                                                                  • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                                    • 12 bis 16 Uhr

                                                                  außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

                                                                  Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
                                                                  Marktstraße 21
                                                                  9584 Finkenstein

                                                                  Telefon: +43 4254 2690
                                                                  Fax: +43 4254 2690-8
                                                                  E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                                    • 13:15 bis 15:45 Uhr
                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                                    • 13:15 bis 18 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7:30 bis 12:15 Uhr

                                                                  Homepage

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion