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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Obertraun

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Hinweis:

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

    gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 
    Hinweis:

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:

    • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
      • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
      • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
    • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
      • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
      • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
      • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
      • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Hundekot

    Information der Gemeinde:
    Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    ASI Obertraun
    Obertraun 260
    4831 Obertraun

    E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

    Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

    Öffnungszeiten:

    • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
      • 16 bis 19 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Obertraun
    Obertraun Nr. 180
    4831 Obertraun

    Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
    Fax: +43 6131/34222
    E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

    Parteienverkehr:

    • Montag, Mittwoch und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Dienstag und Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 15 bis 17 Uhr
    • nach telefonischer Vereinbarung

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Obertraun

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen

      gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

      zu unterlassen:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 13 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig
      Hinweis:

      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

      gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

      zu unterlassen:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 13 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig 
      Hinweis:

      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:

      • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
        • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
        • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
      • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
        • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
        • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
        • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
        • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

      Hundekot

      Information der Gemeinde:
      Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      ASI Obertraun
      Obertraun 260
      4831 Obertraun

      E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

      Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

      Öffnungszeiten:

      • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
        • 16 bis 19 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Obertraun
      Obertraun Nr. 180
      4831 Obertraun

      Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
      Fax: +43 6131/34222
      E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

      Parteienverkehr:

      • Montag, Mittwoch und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Dienstag und Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 15 bis 17 Uhr
      • nach telefonischer Vereinbarung

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Obertraun

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen

        gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

        zu unterlassen:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 13 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig
        Hinweis:

        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

        gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

        zu unterlassen:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 13 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig 
        Hinweis:

        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:

        • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
          • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
          • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
        • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
          • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
          • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
          • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
          • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Hundekot

        Information der Gemeinde:
        Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        ASI Obertraun
        Obertraun 260
        4831 Obertraun

        E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

        Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

        Öffnungszeiten:

        • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
          • 16 bis 19 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Obertraun
        Obertraun Nr. 180
        4831 Obertraun

        Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
        Fax: +43 6131/34222
        E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

        Parteienverkehr:

        • Montag, Mittwoch und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Dienstag und Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 15 bis 17 Uhr
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        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

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          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen

          gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

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          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

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          gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

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          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:

          • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
            • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
            • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
          • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
            • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
            • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
            • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
            • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Hundekot

          Information der Gemeinde:
          Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          ASI Obertraun
          Obertraun 260
          4831 Obertraun

          E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

          Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

          Öffnungszeiten:

          • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
            • 16 bis 19 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Obertraun
          Obertraun Nr. 180
          4831 Obertraun

          Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
          Fax: +43 6131/34222
          E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

          Parteienverkehr:

          • Montag, Mittwoch und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Dienstag und Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 15 bis 17 Uhr
          • nach telefonischer Vereinbarung

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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Obertraun

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen

            gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

            zu unterlassen:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 13 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig
            Hinweis:

            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

            gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

            zu unterlassen:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 13 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig 
            Hinweis:

            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:

            • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
              • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
              • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
            • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
              • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
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              • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
              • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Hundekot

            Information der Gemeinde:
            Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

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            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            ASI Obertraun
            Obertraun 260
            4831 Obertraun

            E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

            Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

            Öffnungszeiten:

            • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
              • 16 bis 19 Uhr

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            Obertraun Nr. 180
            4831 Obertraun

            Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
            Fax: +43 6131/34222
            E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

            Parteienverkehr:

            • Montag, Mittwoch und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Dienstag und Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 15 bis 17 Uhr
            • nach telefonischer Vereinbarung

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            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Obertraun

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Rasenmähen

              gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

              zu unterlassen:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 13 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig
              Hinweis:

              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

              gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

              zu unterlassen:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 13 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig 
              Hinweis:

              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:

              • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
              • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

              Hundekot

              Information der Gemeinde:
              Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              ASI Obertraun
              Obertraun 260
              4831 Obertraun

              E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

              Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

              Öffnungszeiten:

              • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                • 16 bis 19 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeindeamt Obertraun
              Obertraun Nr. 180
              4831 Obertraun

              Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
              Fax: +43 6131/34222
              E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

              Parteienverkehr:

              • Montag, Mittwoch und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Dienstag und Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 15 bis 17 Uhr
              • nach telefonischer Vereinbarung

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Obertraun

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Rasenmähen

                gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                zu unterlassen:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 13 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig
                Hinweis:

                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                zu unterlassen:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 13 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig 
                Hinweis:

                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:

                • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                  • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                  • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                  • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                  • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                  • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                  • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                Hundekot

                Information der Gemeinde:
                Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                ASI Obertraun
                Obertraun 260
                4831 Obertraun

                E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                Öffnungszeiten:

                • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                  • 16 bis 19 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeindeamt Obertraun
                Obertraun Nr. 180
                4831 Obertraun

                Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                Fax: +43 6131/34222
                E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                Parteienverkehr:

                • Montag, Mittwoch und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Dienstag und Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 15 bis 17 Uhr
                • nach telefonischer Vereinbarung

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                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Obertraun

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Rasenmähen

                  gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                  zu unterlassen:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 13 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig
                  Hinweis:

                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                  gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                  zu unterlassen:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 13 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig 
                  Hinweis:

                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:

                  • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                    • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                    • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                  • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                    • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                    • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                    • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                    • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                  Hundekot

                  Information der Gemeinde:
                  Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  ASI Obertraun
                  Obertraun 260
                  4831 Obertraun

                  E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                  Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                  Öffnungszeiten:

                  • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                    • 16 bis 19 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeindeamt Obertraun
                  Obertraun Nr. 180
                  4831 Obertraun

                  Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                  Fax: +43 6131/34222
                  E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                  Parteienverkehr:

                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Dienstag und Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 15 bis 17 Uhr
                  • nach telefonischer Vereinbarung

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                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Rasenmähen

                    gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                    zu unterlassen:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 13 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig
                    Hinweis:

                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                    gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                    zu unterlassen:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 13 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig 
                    Hinweis:

                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:

                    • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                      • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                      • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                    • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                      • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                      • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                      • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                      • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                    Hundekot

                    Information der Gemeinde:
                    Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    ASI Obertraun
                    Obertraun 260
                    4831 Obertraun

                    E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                    Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                    Öffnungszeiten:

                    • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                      • 16 bis 19 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeindeamt Obertraun
                    Obertraun Nr. 180
                    4831 Obertraun

                    Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                    Fax: +43 6131/34222
                    E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                    Parteienverkehr:

                    • Montag, Mittwoch und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Dienstag und Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 15 bis 17 Uhr
                    • nach telefonischer Vereinbarung

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Obertraun

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Rasenmähen

                      gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                      zu unterlassen:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 13 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig
                      Hinweis:

                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                      gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                      zu unterlassen:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 13 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig 
                      Hinweis:

                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:

                      • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                        • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                        • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                      • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                        • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                        • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                        • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                        • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                      Hundekot

                      Information der Gemeinde:
                      Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      ASI Obertraun
                      Obertraun 260
                      4831 Obertraun

                      E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                      Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                      Öffnungszeiten:

                      • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                        • 16 bis 19 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeindeamt Obertraun
                      Obertraun Nr. 180
                      4831 Obertraun

                      Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                      Fax: +43 6131/34222
                      E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                      Parteienverkehr:

                      • Montag, Mittwoch und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Dienstag und Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 15 bis 17 Uhr
                      • nach telefonischer Vereinbarung

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                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Obertraun

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Rasenmähen

                        gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                        zu unterlassen:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 13 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig
                        Hinweis:

                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                        gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                        zu unterlassen:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 13 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig 
                        Hinweis:

                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:

                        • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                          • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                          • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                        • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                          • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                          • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                          • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                          • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                        Hundekot

                        Information der Gemeinde:
                        Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        ASI Obertraun
                        Obertraun 260
                        4831 Obertraun

                        E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                        Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                        Öffnungszeiten:

                        • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                          • 16 bis 19 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeindeamt Obertraun
                        Obertraun Nr. 180
                        4831 Obertraun

                        Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                        Fax: +43 6131/34222
                        E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                        Parteienverkehr:

                        • Montag, Mittwoch und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Dienstag und Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 15 bis 17 Uhr
                        • nach telefonischer Vereinbarung

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Obertraun

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Rasenmähen

                          gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                          zu unterlassen:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 13 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig
                          Hinweis:

                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                          gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                          zu unterlassen:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 13 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig 
                          Hinweis:

                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:

                          • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                            • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                            • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                          • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                            • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                            • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                            • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                            • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                          Hundekot

                          Information der Gemeinde:
                          Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          ASI Obertraun
                          Obertraun 260
                          4831 Obertraun

                          E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                          Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                          Öffnungszeiten:

                          • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                            • 16 bis 19 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeindeamt Obertraun
                          Obertraun Nr. 180
                          4831 Obertraun

                          Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                          Fax: +43 6131/34222
                          E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                          Parteienverkehr:

                          • Montag, Mittwoch und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Dienstag und Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 15 bis 17 Uhr
                          • nach telefonischer Vereinbarung

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Obertraun

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Rasenmähen

                            gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                            zu unterlassen:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 13 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig
                            Hinweis:

                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                            gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                            zu unterlassen:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 13 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig 
                            Hinweis:

                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:

                            • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                              • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                              • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                            • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                              • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                              • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                              • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                              • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                            Hundekot

                            Information der Gemeinde:
                            Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            ASI Obertraun
                            Obertraun 260
                            4831 Obertraun

                            E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                            Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                            Öffnungszeiten:

                            • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                              • 16 bis 19 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeindeamt Obertraun
                            Obertraun Nr. 180
                            4831 Obertraun

                            Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                            Fax: +43 6131/34222
                            E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                            Parteienverkehr:

                            • Montag, Mittwoch und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Dienstag und Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 15 bis 17 Uhr
                            • nach telefonischer Vereinbarung

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                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Obertraun

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Rasenmähen

                              gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                              zu unterlassen:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 13 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig
                              Hinweis:

                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                              gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                              zu unterlassen:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 13 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig 
                              Hinweis:

                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:

                              • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                                • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                                • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                              • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                                • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                                • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                                • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                                • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                              Hundekot

                              Information der Gemeinde:
                              Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              ASI Obertraun
                              Obertraun 260
                              4831 Obertraun

                              E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                              Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                              Öffnungszeiten:

                              • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                                • 16 bis 19 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeindeamt Obertraun
                              Obertraun Nr. 180
                              4831 Obertraun

                              Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                              Fax: +43 6131/34222
                              E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                              Parteienverkehr:

                              • Montag, Mittwoch und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Dienstag und Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 15 bis 17 Uhr
                              • nach telefonischer Vereinbarung

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Obertraun

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                zu unterlassen:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 13 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig
                                Hinweis:

                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                zu unterlassen:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 13 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig 
                                Hinweis:

                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:

                                • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                                  • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                                  • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                                • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                                  • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                                  • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                                  • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                                  • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                Hundekot

                                Information der Gemeinde:
                                Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                ASI Obertraun
                                Obertraun 260
                                4831 Obertraun

                                E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                                Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                                Öffnungszeiten:

                                • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                                  • 16 bis 19 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeindeamt Obertraun
                                Obertraun Nr. 180
                                4831 Obertraun

                                Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                                Fax: +43 6131/34222
                                E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                                Parteienverkehr:

                                • Montag, Mittwoch und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Dienstag und Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 15 bis 17 Uhr
                                • nach telefonischer Vereinbarung

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Obertraun

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                  gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                  zu unterlassen:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 13 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig
                                  Hinweis:

                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                  gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                  zu unterlassen:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 13 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig 
                                  Hinweis:

                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:

                                  • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                                    • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                                    • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                                  • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                                    • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                                    • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                                    • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                                    • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                  Hundekot

                                  Information der Gemeinde:
                                  Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  ASI Obertraun
                                  Obertraun 260
                                  4831 Obertraun

                                  E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                                  Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                                    • 16 bis 19 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeindeamt Obertraun
                                  Obertraun Nr. 180
                                  4831 Obertraun

                                  Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                                  Fax: +43 6131/34222
                                  E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                                  Parteienverkehr:

                                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag und Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 15 bis 17 Uhr
                                  • nach telefonischer Vereinbarung

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Obertraun

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                    gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                    zu unterlassen:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 13 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig
                                    Hinweis:

                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                    gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                    zu unterlassen:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 13 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig 
                                    Hinweis:

                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:

                                    • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                                      • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                                      • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                                    • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                                      • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                                      • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                                      • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                                      • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                    Hundekot

                                    Information der Gemeinde:
                                    Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    ASI Obertraun
                                    Obertraun 260
                                    4831 Obertraun

                                    E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                                    Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                                      • 16 bis 19 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeindeamt Obertraun
                                    Obertraun Nr. 180
                                    4831 Obertraun

                                    Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                                    Fax: +43 6131/34222
                                    E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                                    Parteienverkehr:

                                    • Montag, Mittwoch und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag und Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 15 bis 17 Uhr
                                    • nach telefonischer Vereinbarung

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Obertraun

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                      gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                      zu unterlassen:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 13 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig
                                      Hinweis:

                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                      gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                      zu unterlassen:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 13 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig 
                                      Hinweis:

                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:

                                      • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                                        • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                                        • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                                      • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                                        • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                                        • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                                        • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                                        • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                      Hundekot

                                      Information der Gemeinde:
                                      Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      ASI Obertraun
                                      Obertraun 260
                                      4831 Obertraun

                                      E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                                      Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                                        • 16 bis 19 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeindeamt Obertraun
                                      Obertraun Nr. 180
                                      4831 Obertraun

                                      Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                                      Fax: +43 6131/34222
                                      E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                                      Parteienverkehr:

                                      • Montag, Mittwoch und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag und Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 15 bis 17 Uhr
                                      • nach telefonischer Vereinbarung

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Obertraun

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                        gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                        zu unterlassen:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 13 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig
                                        Hinweis:

                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                        gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                        zu unterlassen:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 13 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig 
                                        Hinweis:

                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:

                                        • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                                          • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                                          • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                                        • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                                          • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                                          • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                                          • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                                          • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                        Hundekot

                                        Information der Gemeinde:
                                        Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        ASI Obertraun
                                        Obertraun 260
                                        4831 Obertraun

                                        E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                                        Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                                          • 16 bis 19 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeindeamt Obertraun
                                        Obertraun Nr. 180
                                        4831 Obertraun

                                        Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                                        Fax: +43 6131/34222
                                        E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                                        Parteienverkehr:

                                        • Montag, Mittwoch und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag und Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 15 bis 17 Uhr
                                        • nach telefonischer Vereinbarung

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Obertraun

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                          gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                          zu unterlassen:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 13 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig
                                          Hinweis:

                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                          gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                          zu unterlassen:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 13 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig 
                                          Hinweis:

                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:

                                          • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                                            • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                                            • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                                          • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                                            • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                                            • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                                            • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                                            • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                          Hundekot

                                          Information der Gemeinde:
                                          Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          ASI Obertraun
                                          Obertraun 260
                                          4831 Obertraun

                                          E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                                          Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                                            • 16 bis 19 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeindeamt Obertraun
                                          Obertraun Nr. 180
                                          4831 Obertraun

                                          Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                                          Fax: +43 6131/34222
                                          E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                                          Parteienverkehr:

                                          • Montag, Mittwoch und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag und Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 15 bis 17 Uhr
                                          • nach telefonischer Vereinbarung

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Obertraun

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                            gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                            zu unterlassen:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 13 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig
                                            Hinweis:

                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                            gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                            zu unterlassen:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 13 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig 
                                            Hinweis:

                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:

                                            • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                                              • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                                              • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                                            • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                                              • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                                              • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                                              • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                                              • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                            Hundekot

                                            Information der Gemeinde:
                                            Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            ASI Obertraun
                                            Obertraun 260
                                            4831 Obertraun

                                            E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                                            Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                                              • 16 bis 19 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeindeamt Obertraun
                                            Obertraun Nr. 180
                                            4831 Obertraun

                                            Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                                            Fax: +43 6131/34222
                                            E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                                            Parteienverkehr:

                                            • Montag, Mittwoch und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag und Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 15 bis 17 Uhr
                                            • nach telefonischer Vereinbarung

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Obertraun

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                              gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                              zu unterlassen:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 13 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig
                                              Hinweis:

                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                              gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                              zu unterlassen:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 13 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig 
                                              Hinweis:

                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:

                                              • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                                                • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                                                • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                                              • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                                                • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                                                • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                                                • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                                                • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                              Hundekot

                                              Information der Gemeinde:
                                              Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              ASI Obertraun
                                              Obertraun 260
                                              4831 Obertraun

                                              E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                                              Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                                                • 16 bis 19 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeindeamt Obertraun
                                              Obertraun Nr. 180
                                              4831 Obertraun

                                              Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                                              Fax: +43 6131/34222
                                              E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                                              Parteienverkehr:

                                              • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag und Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 15 bis 17 Uhr
                                              • nach telefonischer Vereinbarung

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Obertraun

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                zu unterlassen:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig
                                                Hinweis:

                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                zu unterlassen:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig 
                                                Hinweis:

                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:

                                                • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                                                  • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                                                  • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                                                • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                                                  • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                                                  • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                                                  • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                                                  • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                Hundekot

                                                Information der Gemeinde:
                                                Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                ASI Obertraun
                                                Obertraun 260
                                                4831 Obertraun

                                                E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                                                Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                                                  • 16 bis 19 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeindeamt Obertraun
                                                Obertraun Nr. 180
                                                4831 Obertraun

                                                Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                                                Fax: +43 6131/34222
                                                E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                                                Parteienverkehr:

                                                • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag und Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 15 bis 17 Uhr
                                                • nach telefonischer Vereinbarung

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Obertraun

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                  gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                  zu unterlassen:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig
                                                  Hinweis:

                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                  gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                  zu unterlassen:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig 
                                                  Hinweis:

                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:

                                                  • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                                                    • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                                                    • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                                                  • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                                                    • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                                                    • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                                                    • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                                                    • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Information der Gemeinde:
                                                  Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  ASI Obertraun
                                                  Obertraun 260
                                                  4831 Obertraun

                                                  E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                                                  Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                                                    • 16 bis 19 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeindeamt Obertraun
                                                  Obertraun Nr. 180
                                                  4831 Obertraun

                                                  Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                                                  Fax: +43 6131/34222
                                                  E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                                                  Parteienverkehr:

                                                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag und Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 15 bis 17 Uhr
                                                  • nach telefonischer Vereinbarung

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Obertraun

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                                    gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                    zu unterlassen:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 13 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig
                                                    Hinweis:

                                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                    gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                    zu unterlassen:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 13 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig 
                                                    Hinweis:

                                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:

                                                    • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                                                      • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                                                      • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                                                    • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                                                      • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                                                      • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                                                      • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                                                      • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Information der Gemeinde:
                                                    Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    ASI Obertraun
                                                    Obertraun 260
                                                    4831 Obertraun

                                                    E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                                                    Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                                                      • 16 bis 19 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeindeamt Obertraun
                                                    Obertraun Nr. 180
                                                    4831 Obertraun

                                                    Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                                                    Fax: +43 6131/34222
                                                    E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                                                    Parteienverkehr:

                                                    • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag und Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 15 bis 17 Uhr
                                                    • nach telefonischer Vereinbarung

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Obertraun

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                                      gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                      zu unterlassen:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 13 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig
                                                      Hinweis:

                                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                      gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                      zu unterlassen:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 13 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig 
                                                      Hinweis:

                                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:

                                                      • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                                                        • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                                                        • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                                                      • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                                                        • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                                                        • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                                                        • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                                                        • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Information der Gemeinde:
                                                      Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      ASI Obertraun
                                                      Obertraun 260
                                                      4831 Obertraun

                                                      E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                                                      Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                                                        • 16 bis 19 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeindeamt Obertraun
                                                      Obertraun Nr. 180
                                                      4831 Obertraun

                                                      Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                                                      Fax: +43 6131/34222
                                                      E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                                                      Parteienverkehr:

                                                      • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag und Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 15 bis 17 Uhr
                                                      • nach telefonischer Vereinbarung

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Obertraun

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                                        gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                        zu unterlassen:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 13 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig
                                                        Hinweis:

                                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                        gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                        zu unterlassen:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 13 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig 
                                                        Hinweis:

                                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:

                                                        • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                                                          • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                                                          • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                                                        • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                                                          • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                                                          • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                                                          • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                                                          • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Information der Gemeinde:
                                                        Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        ASI Obertraun
                                                        Obertraun 260
                                                        4831 Obertraun

                                                        E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                                                        Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                                                          • 16 bis 19 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeindeamt Obertraun
                                                        Obertraun Nr. 180
                                                        4831 Obertraun

                                                        Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                                                        Fax: +43 6131/34222
                                                        E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                                                        Parteienverkehr:

                                                        • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag und Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 15 bis 17 Uhr
                                                        • nach telefonischer Vereinbarung

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Obertraun

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                                          gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                          zu unterlassen:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 13 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig
                                                          Hinweis:

                                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                          gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                          zu unterlassen:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 13 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig 
                                                          Hinweis:

                                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:

                                                          • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                                                            • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                                                            • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                                                          • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                                                            • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                                                            • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                                                            • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                                                            • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Information der Gemeinde:
                                                          Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          ASI Obertraun
                                                          Obertraun 260
                                                          4831 Obertraun

                                                          E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                                                          Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                                                            • 16 bis 19 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeindeamt Obertraun
                                                          Obertraun Nr. 180
                                                          4831 Obertraun

                                                          Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                                                          Fax: +43 6131/34222
                                                          E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                                                          Parteienverkehr:

                                                          • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag und Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 15 bis 17 Uhr
                                                          • nach telefonischer Vereinbarung

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Obertraun

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                                            gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                            zu unterlassen:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 13 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig
                                                            Hinweis:

                                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                            gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                            zu unterlassen:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 13 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig 
                                                            Hinweis:

                                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:

                                                            • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                                                              • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                                                              • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                                                            • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                                                              • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                                                              • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                                                              • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                                                              • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Information der Gemeinde:
                                                            Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            ASI Obertraun
                                                            Obertraun 260
                                                            4831 Obertraun

                                                            E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                                                            Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                                                              • 16 bis 19 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeindeamt Obertraun
                                                            Obertraun Nr. 180
                                                            4831 Obertraun

                                                            Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                                                            Fax: +43 6131/34222
                                                            E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                                                            Parteienverkehr:

                                                            • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag und Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 15 bis 17 Uhr
                                                            • nach telefonischer Vereinbarung

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Obertraun

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                                              gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                              zu unterlassen:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig
                                                              Hinweis:

                                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                              gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                              zu unterlassen:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig 
                                                              Hinweis:

                                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:

                                                              • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                                                                • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                                                                • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                                                              • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                                                                • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                                                                • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                                                                • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                                                                • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Information der Gemeinde:
                                                              Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              ASI Obertraun
                                                              Obertraun 260
                                                              4831 Obertraun

                                                              E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                                                              Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                                                                • 16 bis 19 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeindeamt Obertraun
                                                              Obertraun Nr. 180
                                                              4831 Obertraun

                                                              Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                                                              Fax: +43 6131/34222
                                                              E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                                                              Parteienverkehr:

                                                              • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag und Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 15 bis 17 Uhr
                                                              • nach telefonischer Vereinbarung

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Obertraun

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                                zu unterlassen:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig
                                                                Hinweis:

                                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                                gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                                zu unterlassen:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig 
                                                                Hinweis:

                                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:

                                                                • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                                                                  • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                                                                  • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                                                                • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                                                                  • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                                                                  • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                                                                  • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                                                                  • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Information der Gemeinde:
                                                                Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                ASI Obertraun
                                                                Obertraun 260
                                                                4831 Obertraun

                                                                E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                                                                Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                                                                  • 16 bis 19 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeindeamt Obertraun
                                                                Obertraun Nr. 180
                                                                4831 Obertraun

                                                                Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                                                                Fax: +43 6131/34222
                                                                E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                                                                Parteienverkehr:

                                                                • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag und Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 15 bis 17 Uhr
                                                                • nach telefonischer Vereinbarung

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Obertraun

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                  gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                                  zu unterlassen:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig
                                                                  Hinweis:

                                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

                                                                  zu unterlassen:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig 
                                                                  Hinweis:

                                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:

                                                                  • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
                                                                    • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
                                                                    • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
                                                                  • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
                                                                    • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
                                                                    • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
                                                                    • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
                                                                    • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Information der Gemeinde:
                                                                  Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  ASI Obertraun
                                                                  Obertraun 260
                                                                  4831 Obertraun

                                                                  E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

                                                                  Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
                                                                    • 16 bis 19 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeindeamt Obertraun
                                                                  Obertraun Nr. 180
                                                                  4831 Obertraun

                                                                  Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
                                                                  Fax: +43 6131/34222
                                                                  E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

                                                                  Parteienverkehr:

                                                                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag und Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 15 bis 17 Uhr
                                                                  • nach telefonischer Vereinbarung

                                                                  Homepage

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                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion